Drohnen Gesetz: alle Vorschriften und Verbote

Wer darf eine Drohne oder einen Multicopter / Quadrocopter fliegen? Und wo darf ich mit meiner Drohne fliegen? Welche Genehmigungen sind nötig, welche Gesetze und Richtlinien/Regeln sowie Verbote und Einschränkungen gibt es in Deutschland? Muß ich meine Drohne registrieren?


(Die hier gelisteten Informationen beziehen sich auf alle EU Mitgliedsstaaten mit Schwerpunkt auf den Luftraum in Deutschland – in anderen Ländern wie Österreich oder Schweiz und sonstigen Urlaubsländern gelten ggf. zusätzliche lokale oder gesonderte Gesetze und Bestimmungen)

Haftpflichtversicherung

Eine wichtige Voraussetzung: das Fliegen mit einem so genannten unbemannten Luftfahrzeug (UAV / UAS) ist versicherungspflichtig. Egal ob die Drohne privat als Hobby oder aus gewerblichen Ambitionen heraus betrieben wird: Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Was viele nicht wissen: die private Haftpflichtversicherung deckt dies in der Regel nicht ab! Es muss also eine Zusatzversicherung – eine Drohnen-Versicherung – abgeschlossen werden.
Diese gibt es bereits ab wenigen Euro im Jahr. Wir haben dafür einen Vergleich der besten Drohnen-Versicherungen zusammengestellt:

zum Vergleich DROHNENVERSICHERUNGEN

 


Seit dem 1.1.2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung mit neuen Regeln, Gesetzen und Vorgaben, die die Drohnen-Gesetze EU-weit vereinheitlichen!
Zusätzlich gelten die nationalen Vorschriften und die nationale Umsetzung der EU-Drohnenverordnung, die je Land unterschiedlich sein kann und nochmals Anpassungen beinhalten kann. In Deutschland ist dies die Luftverkehrsordnung (LuftVO)


 

Kennzeichnungspflicht

Seit dem 1.1.2021 mit Gültigkeit der neuen EU-Drohnenverordnung ist eine Registrierung aller Drohnen-Piloten erforderlich. Dies gilt für den Betrieb aller Drohnen, auch für die Modelle unter 250 Gramm und Drohnen der Drohnenklasse C0. Also für gängige Drohnenmodelle wie beispielsweise die DJI Mavic MINI oder DJI MINI 2 und DJI MINI 3 Pro / DJi MINI 4 Pro, DJI AIR3, DJI Mavic Air 2, DJI AIR 2S, DJI Mavic 2 Pro und Zoom, DJI Phantom 4 (Pro), Dji Mavic Pro / Platinum, Parrot Bebop, Yuneec Typhoon H oder Q500 und sogar eine DJI Spark sowie natürlich DJI Inspire 1 und 2
Diese elektronische UAS-Betreiber-ID (eID) muß zum Beispiel mittels Drohnen-Plakette auf der Drohne sichtbar angebracht werden.
Hierfür empfiehlt sich ein kleines leichtes und selbstklebendes Drohnen-Kennzeichen mit entsprechender Gravur.

Für Drohnen der Drohnenklasse C1, C2 und C3 muss zusätzlich ein System zur Fernidentifikation (Remote-ID System) in der Drohne vorhanden sein. Hier ist der Pilot verpflichtet, zusätzlich zur äußeren Kennzeichnung die eID auch in das Remote-ID-System der Drohne einzutragen.

Gesetzliches Mindestalter

Mit der EU-Drohnenverordnung wird offiziell das Mindestalter von 16 Jahren für alle Drohnen eingeführt. Nur unter Ausnahmebedingungen (zum Beispiel in Anwesenheit eines berechtigten Piloten) darf eine Drohne auch in jüngeren Jahren bereits geflogen werden.
Weitere Details und Ausnahmen: Mindestalter für Drohnen laut EU-Drohnenverordnung

Wo darf man fliegen und wie hoch darf man fliegen?

Nach den neuen Gesetzen ist die erlaubte maximale Flughöhe für Drohnen auf 120 Metern über Grund festgesetzt.

Generell ist in der neuen Verordnung hauptsächlich das Fliegen außerhalb der Sichtweite verboten. Weitere Einschränkungen (zum Beispiel der Abstand zu Menschen oder zu Wohngebieten etc.) hängen von der Drohnen-Klasse der genutzten Drohne ab. Details dazu hier in der neuen EU-Drohnenverordnung.
Die Drohnen der unteren Drohnenklassen (C0 und C1) beispielsweise sind Drohnen mit besonders geringem Risiko. Daher haben diese Drohnen die meisten Freiheiten und gleichzeitig auch die geringsten Auflagen.
So ist für Drohnen der Drohnenklasse C0 beispielsweise gar kein Drohnenführerschein erforderlich. Für Drohnen der Drohnenklasse C1 genügt der kleine Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis).

Gleichzeitig dürfen die Drohnen dieser beiden Drohnenklasse in der besten Kategorie mit den meisten Freiheiten fliegen – in der Kategorie OPEN A1.
In dieser Kategorie darf auch nahe an Menschen geflogen werden und es gibt keinen Mindestabstand zum Beispiel zu Wohngebieten oder Gewerbegebieten.
Weitere Details hier in der EU-Drohnenverordnung sowie in unserem Artikel hier: Drohne fliegen in Wohngebieten

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Bestimmungen der EU-Drohnenverordnung gelten die folgenden nationalen Bestimmungen nach deutscher Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21h. Demzufolge sind die folgenden Dinge bei Fliegen der Drohne verboten:

  • Fliegen über Wohngrundstücken (ohne die Genehmigung des Eigners / Besitzers).
    Dies schließt nicht automatisch das Fliegen in Wohngebieten aus – nur das Fliegen direkt über Wohngrundstücken.
  • Fliegen über Naturschutzgebieten
  • Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen
  • Fliegen in einem seitlichen Abstand zu Flughäfen von unter 1 km – und in Verlängerung der Start- und Landebahn näher als 5km
  • Fliegen in Kontrollzonen

Ebenfalls nach LuftVO §21h ist einzuhalten mindestens ein 100 Meter seitlicher Sicherheitsabstand zu:

  • Menschenansammlungen
  • Bundesfernstraßen (z.B. Autobahnen), Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
  • Heliports und Helikopter-Landeplätze
  • Krankenhäuser
  • Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • militärischen Anlagen und Organisationen sowie mobile Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
  • Industrieanlagen
  • Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
  • militärischen Anlagen und Organisationen
  • Anlagen der Energieerzeugung und – verteilung

Diese so genannten GEO-Zonen für Drohnen sind nicht in der neuen EU-Drohnenverordnung definiert, sondern in den nationalen Gesetzen der einzelnen EU-Länder. In Deutschland in der Luftverkehrsordnung LuftVO §21h.

Drohnenführerschein

  • der kleine Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) ist für alle Drohnen erforderlich. Ausnahme: Bestandsdrohnen ohne Drohnenklasse mit einer Startmasse unter 250 Gramm oder klassifizierte Drohnen der Klasse C0.
  • der große Drohnenführerschein (EU Fernpilotenzeugnis) ist optional erforderlich, wenn zertifizierte Drohnen der Klasse C2 zusätzlich zur Kategorie OPEN A3 auch in OPEN A2 (also näher an Menschen und ohne Mindestabstand z.B. zu Wohngebieten) fliegen wollen.

Details zum neuen EU-Drohnenführerschein hier.

Ausnahmen

zu mehreren dieser Regeln gibt es gesonderte Ausnahmen und Bedingungen. Zum Beispiel:

  • auf ausgewiesenen Modellflugplätzen darf die maximale Flughöhe von 120 Metern überschritten werden
  • über Wohngrundstücken darf man fliegen, wenn der Eigentümer des Grundstückes seine Erlaubnis erteilt hat
  • über Wohngrundstücken darf man fliegen, wenn die Startmasse der Drohne unter 250 Gramm bleibt und die Drohne keine Kamera besitzt und keine optischen, akustischen und Funk-Signale empfangen und aufzeichnen kann.
  • Über Flugplätzen genügt eine Freigabe von der Flugleitung oder vom Betreiber – bei Flughäfen muß die zuständige Luftfahrtbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen
  • bei den Verkehrswegen (zum Beispiel Autobahnen) kann der Abstand bis auf 10 Meter reduziert werden, wenn die 1:1 Regelung gewahrt bleibt (und der je nach Drohne notwendige Abstand zu Menschen eingehalten wird)
  • für das „professionelle“ Fliegen gibt es weitere Ausnahmen zum Beispiel für Wohngebiete oder Naturschutzgebiete. Details dazu hier.

Außerdem können zusätzlich Ausnahmegenehmigungen von der Luftfahrtbehörde beantragt werden.

In der neue EU-Drohnenverordnung werden Ausnahmen maßgeblich durch eine andere Kategorie für den Betrieb von Drohnen geregelt. Der übliche Standardbetrieb (wie oben beschrieben) ist in der Kategorie OPEN (Offen) geregelt und in drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Alle darüber hinaus nötigen Ausnahmen sind in den Kategorien Specific (Spezifisch) und Certified (Zertifiziert) untergebracht. Details dazu hier in der neuen EU-Drohnenverordnung.

Weitere interessante Themen zur EU-Drohnenverordnung:

(alle Angaben ohne Gewähr)


gesetze-drohnen

 

Historie / Archiv

Hier einige Informationen zur ALTEN Regelung, die bis vor Inkrafttreten der neuen Drohnenverordnung (2017) galten:

ACHTUNG: diese Informationen sind nicht mehr aktuell und wurden durch die oben stehenden Regelungen ersetzt!

Wo darf man fliegen und wie hoch darf man fliegen?

Auch dies wird teilweise durch die jeweils abgeschlossenen Versicherungen begrenzt. Versicherungen über Modellflugverbände z.B. erlauben oft nur das Fliegen auf eigenen oder fremden Modellflugplätzen. Andere Versicherungen hingegen erlauben auch das „freie oder wilde Fliegen“ – also an beliebigen Orten, solange es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Nicht genau definiert / nicht generell verboten ist:

  • das Fliegen der Drohne über Wohngebieten / in der Stadt
  • das Fliegen der Drohne über Häuser / Firmengebäuden

..trotzdem ist hier natürlich Vorsicht und Umsicht geboten. Beim Fliegen in Städten / Wohngebieten kann es erforderlich sein, vor dem Flug die Polizei / das Ordnungsamt über den geplanten Flug zu informieren. Besonders bei gewerblichen Flügen.
Es gibt aktuell Überlegungen / Gesetzesvorlagen (von Verkehrsminister Alexander Dobrindt CSU), das Fliegen von Kameradrohnen / Drohnen mit Kamera in Wohngebieten / Ortschaften / Städten zu verbieten für die private Nutzung. Der Beschluß / das Gesetz ist aber Stand heute noch nicht verabschiedet. Darin geregelt soll ebenfalls sein, daß bei der privaten Nutzung die Flughöhe auf 100 Meter begrenzt wird und das Fliegen verboten wird über  Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen und Wohngebieten. Außerdem sieht der Gesetzesentwurf einen Drohnenführerschein / Flugkenntnisnachweil für Drohnenmodelle über 2kg vor und ein Mindestalter von 16 Jahren.

Die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen legen fest:

  • ohne Sondergenehmigung darf nur im unkontrollierten Luftraum (G = Golf) geflogen werden
  • der unkontrollierte Luftraum endet in einer Höhe von 762 Metern (2500 ft) über den Boden
  • unter bestimmten Umständen wird diese Höhe des unkontrollierten Flugraums noch weiter eingeschränkt. Z.B. in der Nähe von Kontrollzonen (D = Delta). Dies sind in der Regel Flugplätze. Hier ist die Höhe im Vorfeld bereits schrittweise auf 518,15 Meter (1700 ft) und 304,8 Meter (1000ft) reduziert und der unkontrollierte Flugraum endet sogar gänzlich dort, wo die Kontrollzone (Luftraum Delta) beginnt.
  • im kontrollierten Luftraum (dort wo sich auch die Verkehrsflugzeuge bewegen) herrscht für Drohnen zwar kein generelles Flugverbot – das Fliegen ist dort aber nur mit Genehmigung und Anmeldung bei der Flugsicherung (DFS) / beim zuständigen Tower möglich und sicherlich eine absolute Ausnahme.

Die genauen Bestimmungen und Lufträume sind auf den ICAO-Karten (Luftfahrkarten) hinterlegt. Es ist die Pflicht jedes „Piloten“, sich für sein Fluggebiet dort die entsprechenden Informationen einzuholen.

Neu ist ab dem 1. Juni 2015 die Regelung im Umkreis der 16 internationalen deutschen Verkehrsflughäfen. Hier schützt eine sogenannte Kontrollzone individueller Lage und Ausdehnung den an- und abfliegenden Verkehr des Flughafens. Innerhalb eines Abstandes von 1,5 km vom Flughafenzaun ist die Nutzung von Flugmodellen und unbemannten Flugsystemen (Drohnen) grundsätzlich ganz verboten. Außerhalb des 1,5 km-Abstandes benötigt jedes Luftfahrzeug, das in die Kontrollzone einfliegt, eine Freigabe der Flugsicherung. Dies gilt auch für kleine Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge. Die Freigabe für Flüge von Flugmodellen bis 5 Kilo Gesamtgewicht und einer Höhe von höchstens 30 Metern über Grund gilt mit der neuen Regelung pauschal als erteilt. Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 25 Kilo Gesamtgewicht gilt dies bis zu 50 Meter Flughöhe.

Für beide Gruppen sind bei der Nutzung noch weitere wichtige Grundregeln zu beachten:

Der Flugbetrieb darf nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden. Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite. Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten. Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen. Über Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Krankenhäusern darf grundsätzlich nicht geflogen werden. Gerät ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrzeug außer Kontrolle, ist dies unverzüglich der Flugsicherung zu melden.

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Genehmigungen und gesetzliche Bestimmungen für den Flug

Welche Genehmigungen werden benötigt? Fliegt man rein privat und als Hobby, sind in der Regel keine Genehmigungen erforderlich bis zu einem Aufstiegsgewicht / einer Gesamtmasse von maximal 5kg. Für das gewerbliche Fliegen hingegen ist eine Aufstiegsgenehmigung immer Pflicht, die vom Luftfahrtbundesamt des jeweiligen Bundeslandes vergeben wird. Diese muss also je Bundesland und je Flugeinsatz einzeln beantragt werden und ist theoretisch bis zu einem Abfluggewicht von 25kg gültig. Vereinfachte gewerblichen Aufstiegsgenehmigungen bis zu 5kg Abfluggewicht jedoch können pauschal beantragt werden, reichen jeweils für 2 Jahre und setzen natürlich ebenfalls eine Haftpflichtversicherung voraus. Achtung: gewerbliches Fliegen beginnt schon dort, wo z.B. eine Veranstaltung mit Luftaufnahmen oder Videos dokumentiert werden soll oder Fotos zu gewerblichen Zwecken geschossen werden.

Die einfache / vereinfachte pauschale gewerbliche Aufstiegsgenehmigungen hat in der Regel noch verschiedene weitere Einschränkungen wie z.B.:

  • Gesamtmasse bis 5kg
  • maximale Flughöhe über Grund (AGL) von 100m
  • Verbot des Betriebes des unbemannten Luftfahrsystems über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten oder anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben (BOS). Dies gilt auch für den Betrieb über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung und -Verteilung und militärischen Anlagen.
  • Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zuständigen Ordnungsbehörden / Polizeidienststellen vorab zu informieren.
  • Innerhalb von Naturschutzgebieten sind die dortigen Bestimmungen zu beachten.
  • Der Steuerer wird in der Regel in der Genehmigung festgelegt und namentlich genannt

Diese Regelungen (Aufstiegsgenehmigung, Aufstiegserlaubnis, Versicherung, etc) gelten nur für Deutschland.
Hier die Kontaktinformationen und Bestimmungen der Bundesländer zum Thema Aufstiegsgenehmigung.

In anderen Ländern gibt es andere Vorschriften, die gesondert zu beachten sind. Z.B. benötigt man auch eine Aufstiegserlaubnis für Österreich. Diese nennt sich dort „Betriebsbewilligung von unbemannten Luftfahrzeugen“ und wird von der Luftfahrtbehörte „AustoControl“ in Österreich erteilt. Bei Austro Control sind dafür umfangreiche Unterlagen einzureichen. Drohnen und Quadrocopter fallen dort in der Regel in die Klasse 1: Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (mit Sichtverbindung)

Die Luftfahrzeuge (in diesem Falle Drohnen) sind auf eine Masse von 150kg begrenzt und dürfen (wie auch in Deutschland) nur mit Sichtverbindung geflogen werden. Die Höhe / Flughöhe ist auf maximal 150m begrenzt.

Beachte auch unsere Drohnen und Quadrocopter Checkliste

Viele der marktführenden Drohnen-Hersteller (wie DJI Innovations mit dem Phantom 3 und Phantom 4 / Inspire oder Yuneec mit dem Q500 Typhoon oder dem Typhoon H) implementieren bereits Systeme, die bei der Einhaltung der Gesetze und der Minimierung des Risikos unterstützen sollen. So wurden so genannte „NoFlyZones“ (NFZ) implementiert – also Flugverbotszonen – in denen die Multicopter sich erst gar nicht starten lassen. Zum Beispiel im Bereich von Flughäfen / Flugplätzen. Trotzdem sollte und darf man sich nicht auf diese No-Fly-Zones und Automatismen verlassen und muss als Copter-Pilot selbst dafür sorgen, daß alle Richtlinien und Vorgaben eingehalten werden.

(alle Angaben ohne Gewähr)

Drohnen Gesetz / Drohnenverordnung - FAQs

Benötige ich eine Drohnenversicherung?

Ja - in Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht für Drohnen. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich.

Wie hoch darf ich mit einer Drohne fliegen?

In Deutschland darf man laut geltender EU Drohnenverordnung maximal 120 Meter über Grund fliegen. Weitere Details zur neuen EU-Drohnenverordnung siehe hier.

Benötige ich ein Drohnen-Kennzeichen?

Ja - alle Drohnen (auch mit einem Abfluggewicht von unter 250g) benötigen nach der neuen EU Drohnenverordnung von 2021 eine Kennzeichnung. Der Pilot / Betreiber muß sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren und bekommt eine elektronische Betreiber ID (eID). Diese muß er auf der Drohne anbringen - am besten mittels eines Drohnen-Kennzeichens.
Alle Infos zur Registrierung als Drohnen-Betreiber / UAS Betreiber hier: Infos zur Drohnen-Piloten-Registrierung.

Wie weit darf man mit einer Drohne fliegen?

In Deutschland nach der alten Drohnenverordnung aber auch nach der neuen EU-Drohnenverordnung 2021 ist nur das Fliegen in Sichtreichweite erlaubt. Die Drohne und deren Fluglage muß ohne Hilfsmittel (also ohne Fernglas etc) noch deutlich zu erkennen sein. Das bedeutet, daß die maximale Entfernung lauf Drohnenverordnung auf wenige hundert Meter eingeschränkt ist. Weitere Details siehe hier.