Drohne fliegen in Italien – zum Beispiel im Urlaub oder gar am Strand / über dem Meet? Welche Regeln, Gesetze und Vorgaben sind dort zu beachten? In Italien gelten ebenso wie in Deutschland und allen anderen EU-Ländern die Regeln der EU-Drohnenverordnung. Darüber hinaus gelten aber auch länderspezifische weitere Drohnengesetze und Vorgaben / Besonderheiten. Es stellen sich die Fragen:
- Wo darf ich als in Italien mit meiner Drohne fliegen?
- Ich bin in Italien im Urlaub – kann ich meine Drohne mitnehmen und dort Videoaufnahmen machen (z.B. am Stand oder auf dem Meer / mit dem Boot)?
- Benötige ich für Italien eine Drohnen-Lizenz / einen EU Drohnenführerschein?
- Muß ich meine Drohne in Italien registrieren? Oder benötige ich eine Registrierung als Drohnen-Pilot? Wo kann ich mich / meine Drohne in Italien registrieren?
- Benötige ich für Italien ein Drohnen-Kennzeichen / eine Plakette?
ACHTUNG: Versicherungspflicht in Italien
Auch in Italien (genauso wie in Deutschland) besteht laut der Italientischen Luftfahrtbehörde Italian Civil Aviation Authority bzw. Ente Nazionale per l’Aviazione Civile (ENAC) eine Versicherungspflicht für Drohnen. Eine gültige Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung sowohl für private als auch gewerbliche Drohnen-Piloten in Italien.
- ➤ TIPP: unser Drohnen-Versicherungsvergleich
HINWEIS: Seit dem 1. Januar 2021 gilt auch in Italien die neue EU Drohnenverordnung. Diese neue EU Drohnenverordnung mit ihren Vorgaben und Bestimmungen gilt innerhalb aller EU-Staaten – somit auch für Italien (also quasi auch als Drohnen-Gesetz in Italien). Darüber hinaus wurde die EU-Drohnenverordnung auch von deinigen nicht-EU-Ländern wie der Schweiz, Norwegen und Island übernommen.
Da die EU Drohnenverordnung für Italien wie auch für alle anderen EU-Länder gleich ist, werden wir diese nicht individuell für jedes Land beschreiben sondern gemeinsam für alle EU-Ländern behandeln und vorstellen:
Spezifisch für Italien ist:
Über die EU-Regulatorien hinaus gelten weiterhin die länderspezifischen Gesetze der jeweiligen EU-Länder. So auch in Italien.
In Italien ist die ENAC ( Ente Nazionale per l’Aviazione Civile bzw. Italian Civil Aviation Authority) für dir Luftfahrt und Flugsicherheit und somit auch für die Dohnen verantwortlich.
Leider sind die Informationen auf den Webseiten der Behörden nicht ganz eindeutig und verständlich – ggf. sogar veraltet. Hier die Links zu den wichtigsten offiziellen Webseiten der Behörden in Italien zum Thema Drohnen und UAV:
- Webseite ENAC
- Spezielle Informationen für Drohnen und Drohnen-Piloten aus anderen EU-Ländern, um mit der Drohne in Italien fliegen zu dürfen
- Prüfen der D-FLIGHT Webseite, ob ein Drohnenflug in der gewünschten Gegend erlaubt ist
Archiv: Die veralteten Drohnen-Gesetze in Italien vor der EU-Drohnenverordnung
Die früheren (und wohl durch die EU-Drohnenverordnung bereits überholten und veralteten) Drohnen-Gesetze in Italien
Drohnen in Italien werden in zwei Kategorien unterteilt:
- Drohnen für Freizeit- und Sportaktivitäten
Diese werden dann als „Model Aircraft“ also unter dem Sammelbegriff „Flugmodell“ zusammengefaßt - Drohnen für spezielle Operationen, Wissenschaft, Forschung, Experimente – also quasi alle gewerblichen Drohnen / Drohnenflüge
Bezeichnung: RPAS (Remotely Piloted Aircraft Systems)
Zwischen diesen wird dann nochmals unterschieden zwischen den Drohnen mit einem Abfluggewicht bis 25kg und denen mit einem Abfluggewicht größer 25kg und bis 150kg Gewicht.
Eine Registrierung der Drohne bei der zuständigen Flugbehörde in Italien (dies ist die ENAC: https://www.enac.gov.it) ist nur für den zweiten Fall – also für die gewerbliche Nutzung – erforderlich.
Nutzung der Drohne als „Model Aircraft“ (Freiteit / Sport)
- Der Pilot ist verantwortlich, keine Personen am Grund oder andere Luftfahrzeuge zu gefährden sowie Hindernissen auszuweichen und Kollisionen zu vermeiden
- Der Pilot muß alle Zertifikate / Genehmigungen einholen / besitzen, die die elektromagnetische Beeinflussung der Drohne betreffen (Hinweis: bei allen nach Europa importierten Gütern – also auch Drohnen – wird in der Regel ein CE-Zertifikat / eine Konformitätserklärung mitgeliefert)
- Eine gesonderte Luftraumfreigabe ist nicht erforderlich, wenn die folgenden Kriterien eingehalten werden:
- Startmasse unter 25kg
- maximale elektrische Leistung von 15kW
- (Flügelfläche unter 500dm²) – betrifft Drohnen nicht
- (Maximale Flügelbelastung von 250g/dm² ) – betrifft Drohnen nicht
- (Maximaler Motor-Hubraum von 250cm³ oder maximaler Turbinen-Schub von 25kg (250N) oder maximaler Leistung von Turbo-Prop Motoren von 15kW) – betrifft Drohnen nicht
- (freier Flug oder in Kreisbahn angebunden) – betrifft Drohnen nicht
- Flug nur bei Tageslicht und in Sichtreichweite (ohne optische oder elektronische Hilfsmittel)
- Flug maximal 70 Meter über Grund
- Flug in einer maximalen Entfernung von 200 Metern
- Nur in unbewohntem Gebiet – weit genug entfernt von Gebäuden, Einrichtungen und empfindlicher Imfrastruktur
- Nur außerhalb von kontrollierten Luftraum (CTR)
- Nur außerhalb von den Flugplatz Flugverkehrszonen (ATZ = Aerodrome Trafic Zone) oder mindestens mit 5km Abstand zu Flugplätzen, sollte es keinen ATZ geben
- Nur außerhalb von aktiv eingeschränkten oder verbotenen Zonen
Gewerbliche Nutzung der Drohne
Die gewerblich genutzten Drohnen (RPAS = Remotely Piloted Aircraft Systems) werden nochmals unterteilt in Drohnen unterhalb 25kg und Drohnen ab 25kg Startgewicht.
Das Regelwerk für die gewerbliche Drohnen-Nutzung ist sehr umfangreich und wird hier nicht im Detail beschrieben. Hier nur einige Beispiele:
RPAS unter 25 kg müssen
- mit einer Kennzeichnung ausgestattet sein (einem Drohnen-Kennzeichen – diese gibt es z.B. hier) welches die Identifikationsdaten des Fluggerätes und auch des Piloten / Operators enthält. Außerdem muß eine zweite Plakette mit diesen Faten auch auf der Fernsteuerung / Groundstation befestig sein.
- Das Fluggerät (RPAS) muß mit einer elektronischen Identifikationseinrichtung ausgestattet sein, welches die Echtzeitdaten des Fluggerätes, die Daten des Operators und Basis-Flugdaten / Parameter überträgt. Der genaue Umfang wurde von der ENAC definiert.
- Der Pilot muß über 18 Jahre alt sein
- Der Pilot benötigt einen Drohnen-Führerschein der ENAC (RPAS Pilot License oder PRAL Pilot Certificate)
- Der Flug in Sichtreichweite (VLOS = Visual Line Of Sight) ist nur bis zu einer maximalen Höhe über Grund von 150 Metern und bis zu einer maximalen Entfernung von 500 Metern gestattet. Der Flug muß im Tageslicht stattfinden – Nachtflug ist somit nicht gestattet.
- ..und vieles mehr..
RPAS über 25kg müssen
- bei der ENAC im RPAS-Register registriert werden
- das RPAS muß mit einer Kennzeichnung (Drohnen-Plakette) versehen werden, die die ENAC Registrierung beinhaltet. Außerdem muß auch die Bodenstation (Groundstation) und die Piloten-Fernsteuerung eine solche Kennzeichnungsplakette erhalten
- ..und vieles mehr
Ausnahmen müssen bei der ENAC gesondert beantragt werden.
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- Drohnen Kennzeichen
(Alle Angaben ohne Gewähr)