Du möchtest deine Drohne gern mit in den Urlaub nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate VAE / UAE) nehmen um dort zu fliegen? Oder gar Luftbild-Fotos, Luftbild-Aufnahmen und Luftbild-Videos machen?
In den Vereinigten Arabischen Emiraten (wozu auch die Städte Dubai und Abu Dhabi zählen) gibt es – wie in fast allen Ländern – eigene Gesetze, Vorgaben und Verbote in Bezug auf UAVs (Quadrocopter / Drohnen). Um dies vorwegzunehmen: Urlaubs-Luftaufnahmen sind durch die Vorgaben ohne größeren Aufwand leider kaum möglich.
Wir fassen hier die wichtigsten Bedingungen für die private Nutzung zusammen:
- jede Drohne muss vor Reiseantritt registriert werden
- es gibt immer Auflagen für den Flug / Transport (seitens jeweiliger Fluggesellschaft)
- jede Art von Luftaufnahmen (Fotos / Videos) sind beim privaten Gebrauch (also im Urlaub) verboten! Die Drohne darf nicht einmal eine Kamera besitzen (was den Einsatz der üblichen Produkte wie DJI Phantom, Mavic Pro, Parrot Bebop 2 und fast allen anderen gängigen Drohnen leider schon ausschließt!)
- es gibt viele Flugverbotszonen / No Fly Zones
- es gibt Auflagen und Gesetze sowie Vorschriften
Die gewerbliche Nutzung wird weiter unten separat beschrieben.
Die Planung beginnt also schon weit vor dem Urlaub bzw. vor dem Reiseantritt. Die zu beachtenden Punkte lassen sich in drei Rubriken aufteilen:
- Vorab-Vorbereitungen
- Restriktionen für den Flug / für das Gepäck
- Vorgaben / Gesetze vor Ort
Private Nutzung / Urlauber / Hobby
Die Vorbereitungen vor dem Reiseantritt
In Dubai müssen alle UAVs (dazu zählen z.B. auch DJI Phantom 4, DJI Mavic Pro, DJI Inspire, Parrot Bebop Drone, Yuneec Q500 etc. pp.) registriert sein. Eine Registrierung muss vor Antritt der Reise erfolgen. In den Emiraten gibt es dazu eine eigene Behörde mit einer Internetseite: die „United Arab Emirates – General Civil Aviation Authority (GCAA)“ – also eine Luftfahrtbehörde für die zivile Luftfahrt. Internetseite: https://www.gcaa.gov.ae (man kann oben rechts von arabischer Sprache auf englische Sprache umschalten!). Unter „Quick Links“ findet man dann den Link zur UAS / RPAS / Drone Registration – also zur Drohnen-Registrierung. Dort muss man sich zuerst anmelden und einen Account anlegen sowie persönliche Daten (Name, E-Mail, Telefonnummer) hinterlegen. Das Passwort erhält man per E-Mail.
Im Registrierungsformular müssen dann persönliche Daten (Personalausweis-Nummer / Reisepassnummer) wie auch Daten zur Drohne (Seriennummer, Gewicht) sowohl schriftlich also auch als Bild / Kopie übermittelt werden.
Laut GCAA werden Kameradrohnen (selbst wenn man diese wie oben stehend registriert hat aber keine gewerbliche Nutzungserlaubnis von den entsprechenden Behörden hat – siehe weiter unten) höchst wahrscheinlich direkt vom Zoll bei der Einreise in die Emirate (Flugplatz Dubai oder Flugplatz Abu Dhabi) konfisziert / beschlagnahmt und können erst bei Rückreise wieder abgeholt werden. Wenn man auf Nummer sicher gehen will empfiehlt es sich, auch den Zoll vorab zu kontaktieren: Zoll Flughafen Dubai oder Zoll Flughafen Abu Dhabi
Restriktionen für den Flug / für das Gepäck
Die Fluggesellschaften haben unterschiedliche Auflagen. In der Regel ist dort nicht die Drohne selbst das Problem, sondern der Akku. Die bei Drohnen verwendeten LiPo-Akkus sind nicht ungefährlich und daher in Flugzeugen nicht gern gesehen. Als Beispiel hier die Vorgaben vom Emirates-Airlines:
- die Drohne darf nicht mit ins Handgepäck, sondern muss im normalen Gepäck mit aufgegeben werden
- der Akku muss sich entweder in der Drohne eingesteckt befinden oder muss einzeln und gesichert ins Handgepäck (z.B. Ersatzakkus). Die Kontakte sollten abgeklebt werden – gegebenenfalls sollte man eine feuerfeste Akku-Tasche verwenden (siehe hier)
- Bei anderen Fluggesellschaften können die Regelungen abweichen. Bei der Lufthansa gibt es zum Beispiel noch eine maximale Nennleistung von 100 Wh und ein maximal erlaubte Menge von zwei Akkus pro Person
Außerdem sollte man Kaufbelege sowie Rechnungen, die technische Dokumentation, den Versicherungsschein seiner Drohnen-Versicherung (mit weltweiter Deckung) und die Registrierungs-Dokumente parat haben. Rechnungen speziell deswegen, um beim Zoll bei der Einreise als auch Rückreise keine Probleme zu bekommen.
Weitere Informationen dazu haben wir hier zusammengestellt: Drohne und Akkus im Flugzeug / Handgepäck
Vorgaben und Gesetze vor Ort
- es gibt sehr viele Flugverbotszonen – ein Großteil von Dubai gehört dazu. Die UAE haben eine spezielle kostenfreie App entwickelt, die einem diese Zonen anzeigt. Diese sollte man unbedingt downloaden und nutzen! Im Apple App Store / Google Play Store nach „UAE Drone Fly Zone Map“ suchen: Android (Google Play Store) und iOS / Apple (Apple App Store). Man sollte sich unbedingt an diese Flugverbotszonen halten!
- die Drohne muss beim GCAA registriert sein (siehe oben)
- privates Fliegen ist nur ohne Kamera gestattet – es darf keine Kamera an der Drohne montiert sein. Bilder und Videos mit der Drohne aufzunehmen ist verboten.
- die Drohne darf ein Startgewicht von mehr als fünf Kilogramm nicht überschreiten
- es dürfen keine Vorrichtungen an der Drohne sein, um Gegenstände abwerfen zu können
- es muss in Sichtweite geflogen werden
- es darf maximal 121.92 Meter hoch geflogen werden (400 Fuß)
- es darf nur bei guten Wetterbedingungen und tagsüber geflogen werden
- die Drohne darf nur als Hobby genutzt werden – nicht gewerblich
- der Besitzer / Pilot ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Herstellers eingehalten werden und die Funktionstüchtigkeit vor jedem Start überprüft wird
- es darf nicht in der Nähe von öffentlichem oder privatem Eigentum sowie privaten Einrichtungen geflogen werden
- es darf nicht näher als fünf Kilometer an Flugplätzen, Flugkontrollzonen, Hubschrauberlandeplätzen etc. pp. geflogen werden
- es muss eine direkte Funkverbindung zwischen Drohne und Steuerer bestehen
- es müssen die folgenden Frequenzbänder und Funkspezifikationen eingehalten werden: (29.7-47.0 MHz max power 10 mW oder 2400-2500 MHz max power 100 mW)
- der Steuerer muss die Beeinflussung der Funkübertragungen / Störungen etc. pp. beachten
- Kollisionen mit Menschen, Objekten, bemannten oder unbemannten Flugobjekten (UAVs) sind zu vermeiden
- Eigentum und Personen dürfen nicht belästigt oder eine Gefahr ausgesetzt werden
- der Eigentüber muss die GCAA informieren, wenn er seine Drohne wieder verkauft
- bei einem Unfall oder Kontrollverlust muss sofort die GCAA informiert werden: hotline: +971506414667 and E-mail: aai@gcaa.gov.ae
- Drohnen über fünf Kilogramm oder mit Gasturbinen dürfen nur in Drohnen- / Flugverbänden sowie offiziellen Flug-Clubs betrieben werden
- Drohnen über 25 Kilogramm dürfen nur ab einem Alter von 21 Jahren geflogen werden
Gewerbliche / professionelle Nutzung
Um z.B. Fotos oder Videos in den Vereinigten Arabischen Emiraten / Dubai / Abu Dhabi etc. pp. machen zu dürfen, muss man sich als gewerblicher Drohnen-Pilot klassifizieren.
Für die gewerbliche Nutzung sind zusätzlich folgende Formalitäten nötig:
- man muss eine Prüfung absolvieren (Exam)
- man muss ein Registrierungszertifikat schriftlich beantragen (Formular)
- vor jedem Flug muss eine Art Aufstiegsgenehmigung für diesen Flug beantragt werden (siehe unten)
Die Registrierung erfolgt ebenfalls bei der GCAA – Formulare dafür gibt es auf deren Webpage.
Hat man diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, so ist dann je Flug eine Aufstiegserlaubnis („Areal Photography Permit“) zu beantragen bei der GCAA.
Die Informationen und Formulare dazu findet man hier.
Dies hat einen Vorlauf von ca. 7 Tagen, man wird nach der Einrechnung noch telefonisch zum Vorhaben befragt und muß vorab diverse Unterlagen einreichen, z.B.:
- gültige Versicherung / Versicherungsbestätigung
- VISA / Reisepass / Personenfoto
- Firmenbescheinigung (ähnlich Handelsregisterauszug / Gewerbeanmeldung)
- Flugschein (siehe oben)
- Dokumentationen zur Drohne
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der „Civil Aviation Department“
- Absichtserklärung zu diesem Flug / Vorhaben
- Details zum Drohnen- / Kameraequipment
Es fallen dafür keine Gebühren an.
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