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Gibt es eine Versicherungspflicht für Drohnen?

Bezüglich der Versicherungspflicht für Drohnen gibt es viele Gerüchte und mindestens genauso viele offene Fragen. Besteht für eine Drohne Versicherungspflicht? Und wo genau (in welchem Gesetz) steht dies? Was sind die Vorgaben und Bedingungen – welche ist die richtige Versicherung und Deckungssumme?

In der Drohnen-Verordnung aus dem Jahre 2017 oder auch in der neuen EU Drohnenverordnung 2021, die fast alles zum Thema Drohnen regelt, findet man wider Erwarten keinen einzigen Satz und keinen einzigen Paragraphen zum Thema Versicherungspflicht für Drohnen.

Für diejenigen, die die Hintergründe nicht im Detail wissen wollen sei vorweg genommen: Eine Haftpflichtversicherung für Drohnen ist gesetzlich Pflicht! Und hier geht es zu unserem Versicherungsvergleich.

zum Vergleich DROHNENVERSICHERUNGEN

Diese Versicherungspflicht betrifft alle gängigen Drohnen wie DJI Mini 3 Pro, DJI MINI 2, DJI Air 2S, DJI Mavic 3 und alle anderen..

Das Thema ist äußerst komplex und in vielen einzelnen Gesetzen, Regelungen und Paragraphen verankert sowie aufgeteilt. Wir versuchen, mit diesem Artikel Licht ins Dunkel zu bringen. Dazu gehen wir schrittweise vor.

1. Eine Drohne gehört zur Gattung der „Luftfahrzeuge“

Im Gesetzestext Luftverkehrsgesetz (LuftVG)§ 1 wird in Absatz (2) festgelegt:

(2) Luftfahrzeuge sind

1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. (weggefallen)
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Hier sollten Punkt 9 (Flugmodelle) für alle Drohnen-Modelle zutreffen, die privat (zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung) betrieben  werden. Alle anderen (also die, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden) werden im unteren Absatz als unbemannte Luftfahrtsysteme (ULS) bezeichnet und ebenfalls der Gruppe der Luftfahrzeuge zugeordnet.

Somit wäre geklärt: Drohnen sind in den Augen der Gesetzgebung „Luftfahrzeuge“.

2. Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge

Nachdem nun geklärt ist, dass eine Drohne zur Gattung „Luftfahrzeuge“ gehört, finden wir im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 (Absatz 2):

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

Es wird hierbei nicht zwischen den Drohnen-Modellen oder Gewichtsklassen unterschieden und auch nicht zwischen den Anwendungsbereichen (privat oder gewerblich).

Jeder Halter einer Drohne (außer der Bund und das Land selbst) ist folglich gesetzlich dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu besitzen.

3. Höhe der Versicherungssumme / Deckungssumme

Im oben genannten Zitat aus Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 wird bereits erwähnt, dass auch die Höhe zur Deckung von Haftpflichtschäden in der Rechtsverordnung vorgegeben ist. In der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) § 102 Vertragsinhalt finden wir konkretere Angaben und auch einen Hinweis, wo wir diese Werte finden können:

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.
Im dort erwähnten Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 37 Absatz (1) finden wir dann eine komplette Aufschlüsselung nach Gewicht:

(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,
b) bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
c) bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
d) bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
e) bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
f) bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
g) bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
h) bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
i) bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
j) bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.

Alle bekannten und gängigen Drohnen fallen damit unter den Punkt a), da sie mit Sicherheit unter 500 Kilogramm wiegen. Die genannte Summe je Listenpunkt ist allerdings nicht die finale Deckungssumme in Euro, sondern der Kapitalbetrag in Rechnungseinheiten. Im unteren Satz dieses Gesetzesauszuges finden wir den Verweis, wo wir Informationen zur Umrechnung der Rechnungseinheiten bekommen: Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Zur Umrechnung der Rechnungseinheiten des Sonderziehungsrechts in Euro gibt es diverse Umrechner im Internet – ähnlich wie ein Währungskurs ändert sich der Umrechnungsfaktor ständig. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels beträgt der Umrechnungsfaktor beispielsweise:  1 EUR = 0,8309 SDR
Die 750.000 Rechnungseinheiten, die unter Punkt A genannt sind und für Drohnen zutreffen, entsprechen in diesem Falle somit 902.636 Euro. Es ist also davon auszugehen, dass eine Deckungssumme der Drohnen-Haftpflichtversicherung von einer Million Euro gesetzlich ausreichend ist. Wer auf Nummer sicher gehen will (wegen des variablen Umrechnungsfaktors), der wählt eine Deckungssummer von 1,5 Millionen Euro.
Natürlich werden auch höhere Deckungssummen angeboten und können (je nach Einsatzort, Flugerfahrung, Drohnen-Modell und auch Einsatzart) durchaus sinnvoll sein. Welche Deckungssumme gewählt wird, muss jeder individuell entscheiden. Wichtig ist jedoch die Tatsache:
Die Deckungssumme sollte mindestens 1 Million Euro oder gegebenenfalls sogar 1,5 Mio Euro betragen, um den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen.

zum Vergleich DROHNENVERSICHERUNGEN

4. Versicherungsbestätigung

Aus Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) § 106 Versicherungsbestätigung Absatz 1 und 2 geht hervor:
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.
Das bedeutet: der Versicherer muss dem Versicherungspflichtigen eine Versicherungsbestätigung zur Verfügung stellen, die
  • die Einhaltung der Mindestdeckung bestätigt
  • den Umfang der Versicherung aufzeigt
  • die Dauer der Versicherung angibt

Diese Versicherungsbestätigung muss jeder Drohnen-Pilot beim Betrieb der Drohne – also beim Fliegen – mit sich führen. Das nicht Mitführen der Bestätigung beim Betrieb ist nach Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)§ 108 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt (1) – (5 e) sogar eine Ordnungswidrigkeit:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(….)
e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über die Haftpflichtversicherung beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;

Die genaue Art und Beschaffenheit der Bestätigung ist nicht erwähnt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass eine Kopie der Bestätigung, ein Foto auf dem Handy oder auch eine Email / ein Anhang im Email-Programm auf dem Smartphone genügt.

Fakt: eine Versicherungsbestätigung mit oben genannten Inhalten ist bei jedem Flug mitzuführen.

5. Gefährdungshaftung

Es gibt verschiedene „Kategorien“ der Haftung:

  • die Gefährdungshaftung
  • die reine Verschuldenshaftung
  • die Haftung aus vermutetem Verschulden

Die strengste Art der gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsmöglichkeiten ist die Gefährdungshaftung. Denn hier muß nicht nur gehaftet werden, wenn man den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei der Gefährdungshaftung muß auch dann gehaftet werden, wenn man am Schaden keine eigene Schuld trägt. Es genügt die Tatsache, dass die vorgenommenen Handlungen eine außergewöhnliche Gefährdung für die Umgebung bedeuten. (Beispiel: die Drohne stürzt aus einem technischen Defekt ab , den der Pilot nicht zu verschulden hat und auch im legalen Rahmen geflogen ist. Für den entstandenen Schaden (zum Beispiel beim Sturz auf ein Auto) muß der Halter trotzdem haften, obwohl er am Schaden nicht Schuld ist.

In § 33 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) wird klar aufgezeigt, daß beim Betrieb eines Luftfahrzeuges die Gefährdungshaftung gilt – denn allein der Betrieb eines Luftfahrzeuges genügt, um für alle entstehenden Schäden haften zu müssen – unabhängig davon, ob man diese auch verschuldet:

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Es ist also wichtig, daß die abzuschließende Drohnen-Haftpflichtversicherung auch  die Gefährdungshaftung abdeckt – nicht bloß die reine Verschuldenshaftung oder die Haftung aus vermutetem Verschulden.

6. Sonstige Vorgaben und Grundlagen

In Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 Abschnitt 3 wird noch erwähnt:

(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

(auf alle Angaben geben wir natürlich kein Gewähr!)

Welche Versicherung ist die richtige / beste?

Wir haben in unseren Drohnen-Versicherungsvergleich die bekanntesten Versicherungen und Angebote aufgelistet und miteinander verglichen.

zum Vergleich DROHNENVERSICHERUNGEN

Sonstige rechtliche Themen:

  • Kennzeichnungspflicht: jede Drohne  muss mit einem Drohnen-Kennzeichen ausgestattet sein!

Weitere interessante Themen zur EU-Drohnenverordnung:

  • EU Drohnenverordnung 2021
  • Online-Registrierung Drohnen-Piloten beim LBA gemäß EU-Drohnenverordnung
  • Infos zum EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis und EU-Fernpiloten-Zeugnis)
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic Air 2
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI MINI 2
  • DJI Mavic 3 (weitere Details zu den EU-Vorgaben)
  • DJI Mini 3 Pro (weitere Details zu den EU-Vorgaben)
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic MINI
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 2 Pro / Zoom

Versicherungspflicht für Drohnen - FAQs

Ist eine Drohnenversicherung Pflicht?

Ja. In Deutschland ist per Gesetz (genauer gesagt im Luftrecht) vorgeschrieben, daß jedes Luftfahrzeug eine gültige Haftpflichtversicherung besitzen muß. Dies schließt somit auch alle Drohnen und UAS (unmanned areal systems) mit ein.

Welche Deckungssummer ist für eine Drohnen-Versicherung ausreichend?

Eine Deckungssummer oberhalb von 1,5 Mio Euro ist in jedem Falle ausrechend.

Wie viel kostet eine Drohnenversicherung?

Gute Haftpflichtversicherungen für Drohnen gibt es bereits ab wenigen Euro im Jahr. Eine Übersicht inklusive Preisen gibt es in unseren Versicherungsvergleich für Drohnen-Versicherungen.

Kategorie Drohnen Versicherung | 38.630 Aufrufe | Tags Drohnen Gesetz, Drohnen-Verordnung, Drohnen-Versicherung, Haftpflichtversicherung

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