Immer häufiger wird im Zusammenhang mit Drohnen und Drohnen-Versicherungen bzw. Drohnen-Haftpflichtversicherungen um das Thema „Gefährdungshaftung“ diskutiert. Doch was ist eigentlich die Gefährdungshaftung? Und auf was muss man bei der Wahl seiner Versicherung achten?
Fakt ist, dass eine Haftpflichtversicherung für Drohnen gesetzlich vorgeschrieben ist. Warum dies so ist und wo man dies ableiten kann, haben wir in diesem Artikel hier bereits ausführlich erörtert:
Aber was hat es mit dem Thema Gefährdungshaftung auf sich? Eines vorweggenommen: Die Gefährdungshaftung muss fester Bestandteil der Drohnen-Versicherung sein. Bei der Wahl einer Drohnenversicherung oder der Nutzung einer Privathaftpflicht-Versicherung als Drohnenversicherung sollte man sich daher genau erkundigen, ob diese auch die Gefährdungshaftung beinhaltet und somit den gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich genügt.
Die Gefährdungshaftung
Der Gesetzgeber unterschiedet im § 823 BGB grundsätzlich zwischen drei Arten der Haftung:
- der Verschuldenshaftung
- der Haftung aus vermutetem Verschulden
- der Gefährdungshaftung
Kurz zusammengefasst, muss bei der Verschuldenshaftung und der Haftung aus vermutetem Verschulden eine eigene Schuld am verursachten Schaden vorliegen, so dass für diesen auch gehaftet werden muss. Nach dem Motto: wer Schuld ist, muss auch zahlen (haften).
Bei der Gefährdungshaftung ist dies allerdings anders. Diese hat der Gesetzgeber für spezielle Situationen und Tätigkeiten eingeführt, bei denen die Tätigkeit selbst schon eine erhöhte Gefahr für die Umgebung und Mitmenschen bedeutet. Zum Beispiel Haustier: fällt der Hund den Postboten an, ohne dass der Halter des Hundes Schuld hat oder seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, muss er trotzdem auf Basis der Gefährdungshaftung für den Schaden haften.
Selbiges gilt auch für den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge, unter die auch die Drohnen und Modellflugzeuge fallen. Geregelt ist dies in § 33 LuftVG (Luftverkehrsgesetz):
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Daher ist es sehr wichtig, dass die gesetzlich vorgeschriebene Drohnenversicherung auch die Gefährdungshaftung mit abdeckt.
Man sollte sich vor Abschluß einer Drohnenversicherung unbedingt danach erkundigen, ob die Gefährdungshaftung inklusive ist. Kann man in den Versicherungsbedingungen zu diesem Punkt nichts finden so empfehlen wir, sich von der Versicherung diesen Umstand gesondert und schriftlich bestätigen zu lassen.
Unser Tipp:
(alle Angaben ohne Gewähr)