Immer wieder stellen sich Drohnen-Piloten die Fragen: „Darf ich mit meiner Drohne in einem Wohngebiet – also über Häusern / Wohnhäusern – überhaupt fliegen? Wie genau ist ein Wohngebiet definiert und inwieweit muss ich Abstand zu einem Wohngebiet halten? Darf ich in / über meiner Stadt fliegen? Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen?“ Wir klären, ob das Fliegen in einem Wohngebiet möglich und unter Umständen sogar erlaubt ist und was genau dabei zu beachten ist.
Die alte Drohnen-Verordnung aus 2017 wurde mit dem 1. Januar 2021 durch eine neue EU-Drohnenverordnung abgelöst. Zusätzlich wurde das nationale Drohnen-Gesetz der LuftVO (Luftverkehrsordnung §21b) im Juli 2021 angepasst. Dadurch ergeben sich speziell auch für diese Fragestellungen einige Änderungen.
Wichtiger Hinweis vorab: Für alle Drohnen besteht in Deutschland eine gesetzliche Versicherungspflicht. Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung gibt es bereits ab wenigen Euro im Jahr! Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich:
►► Hier eine Zusammenfassung der neuen EU Drohnenverordnung ◄◄
►► Hier eine Zusammenfassung der neuen deutschen LuftVO nach §21h ◄◄
Drohne fliegen auf / über Wohngrundstücken
Für das Fliegen mit einer Drohne in Wohngebieten und über Wohngrundstücken sind zwei unterschiedliche Punkte, die gesondert betrachtet werden müssen. Es gelten zwei Regelungen, die beide beachtet werden müssen. Das nationale deutsche Drohnen-Gesetz laut Luftverkehrsordnung und die EU Drohnenverordnung.
1. Vorgaben der nationalen LuftVO
Laut neuer nationaler Regelung in der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21h wird geregelt, daß alle Drohnen mit Kamera nicht über Wohngrundstücken fliegen dürfen sofern der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte – z.B. der Mieter / Pächter) nicht ausdrücklich zustimmt.
Ausnahme: Drohnen unter 250g ohne Kamera.
Weitere Ausnahmen für den professionellen Einsatz:
Es darf das Wohngebiet und auch Wohngrundstücke in einer Höhe zwischen 100-120 Metern überflogen werden, wenn:
- ein Überflug zwingend erforderlich ist und nicht über öffentlichen Flächen (z.B Straßen) durchgeführt werden kann
- und ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. ein Auftrag für eine Reportage)
- und das Einholen der Genehmigungen unzumutbar ist (z.B. zu viele Anwohner in einem Hochhaus / Reihenhaus-Siedlung)
- und der Flug zwischen 6:00 – 22:00 Uhr stattfindet
- und keine erhöhte Lärmbelästigung stattfindet
- und die Privatsphäre gewahrt bleibt
- und die Anwohner (soweit möglich) informiert wurden
Damit ist klar geregelt, wer wann und wo mit welcher Drohne über Wohngrundstücken fliegen darf.
Betrachten wir nun separat noch die Regelungen für den Flug in Wohngebieten allgemein:
2. Vorgaben der EU Drohnenverordnung
In der neuen EU-Drohnenverordnung gelten die Auflagen für einen Mindestabstand zu Wohngebieten nur für Drohnen, die in der Kategorie OPEN und der Unterkategorie A3 (weit weg von Menschen) fliegen müssen. Dort ist ein seitlicher Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten vorgegeben. Dies schließt somit ein Flug in Wohngebieten (und somit auch über Wohngrundstücken) komplett aus.
Für die Kategorie OPEN A2 (näher an Menschen) und die Kategorie OPEN A1 (nahe an Menschen) gibt es laut EU-Verordnung keine spezielle Einschränkungen oder Mindestabstände für Wohngebiete. In diesen Kategorien ist daher ein Flug in Wohngebieten möglich.
Im Folgenden betrachten wir, welche Drohnen und Drohnenmodelle dies genau betrifft:
Drohnen mit einer Drohnenklasse
Für zertifizierte Drohnen mit einer Drohnenklasse gilt:
- alle Drohnen der Drohnen-Klassen C2, C3 und C4 müssen in der Kategorie OPEN A3 geflogen werden und daher einen seitlichen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten einhalten
- für Drohnen der Drohnen-Klasse C2 gibt es eine Ausnahme: besitzt der Pilot nicht nur den kleinen Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis), sondern auch den großen Drohnenführerschein (EU Fernpilotenzeugnis A2), so darf die Drohne in der Kategorie OPEN A2 geflogen werden. In dieser Kategorie entfällt der Mindestabstand zu Wohngebieten.
- alle Drohnen der Drohnen-Klassen C0 und C1 können in der Kategorie OPEN A1 geflogen werden und müssen daher keinen pauschalen Abstand zu Wohngebieten einhalten
Hierdurch ergibt sich ganz klar, welche Drohnen mit welcher Drohnenklasse in Wohngebieten fliegen dürfen, und welche nicht. Erlaubt ist der Flug im Wohngebiet also nur für Drohnen der Drohnenklassen C0 und C1 sowie nur dann auch für Drohnen der Drohnenklasse C2, wenn man auch den großen Drohnenführerschein besitzt. Aber auch dann gilt für Drohnen der Drohnenklasse C2 ein Mindestabstand zu Menschen von 30 Metern im normalen Modus oder von 5 Metern im Langsam-Modus.
Zusätzlich gilt für alle Drohnen weiterhin oben beschriebene LuftVO §21h, die den Flug über Wohngrundstücken zusätzlich einschränkt.
Alle Infos zu den Drohnenklassen und welche Drohnenmodelle in welche Drohnenklasse fallen, gibt es hier: Die Drohnenklassen im Überblick und im Detail
Wie diese Regelung für den Flug mit nicht-zertifizierte Drohnen (Bestandsdrohnen) aussieht und was das im Detail bedeutet und welche Ausnahmen es gibt, klären wir im Folgenden:
Bestands-Drohnen ohne Drohnenklasse und unter 250 Gramm
Bestands-Drohnen ohne EU-Drohnen-Klassifizierung / ohne Drohnenklasse und mit einem Abfluggewicht von unter 250 Gramm können ohne jeden EU-Drohnenführerschein dauerhaft (zeitlich unbeschränkt) in der Kategorie OPEN A1 geflogen werden – also nahe an Menschen (außer Menschenansammlungen) und auch in der Nähe / in Wohngebieten. Jedoch wegen der deutschen Regelung laut LuftVO §21h nicht über Wohngrundstücken ohne Erlaubnis (siehe oben). Also kein Überflug von Wohngrundstücken ohne Erlaubnis des Eigentümers / Grundstücks-Nutzungsberechtigten.
Bestands-Drohnen ohne Drohnenklasse und über 250 Gramm
Alle Bestands-Drohnen ohne EU-Drohnen-Klassifizierung / ohne Drohnenklasse und mit einem Abfluggewicht von über 250 Gramm können dauerhaft (zeitlich unbeschränkt) ausschließlich in der Kategorie OPEN A3 geflogen werden. Das bedeutet, es muß unter anderem immer ein seitlicher Abstand von 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten eingehalten werden. Dies schließt zum Beispiel die gängigen Drohnen-Modelle wie DJI Air 2, DJI AIR 2S, DJI Mavic Pro / Platinum, DJI Mavic 2 Pro / Mavic 2 Zoom, DJI Phantom 4 Pro (und andere DJI Phantom-Modelle) ein. Für diese Drohnen ist außerdem der kleine EU-Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis) zwingend erforderlich.
Für einige dieser Bestandsdrohnen bieten die Hersteller mittlerweile eine nachträgliche Zertifizierung und Klassifizierung in eine Drohnenklasse an.
Wichtig für alle Drohnen
In jedem Falle besteht aber für alle Drohnen eine Versicherungspflicht und eine Registrierungspflicht für die Drohnen-Piloten. Außerdem dürfen alle Drohnen in der Kategorie OPEN nur in Sichtreichweite und nur bis zu einer Maximalhöhe (über Grund) von 120 Metern betrieben werden. Infos und Angebote zu günstigen Drohnen-Versicherungen hier in unserem Versicherungsvergleich für Drohnen:
Weitere interessante Themen zur EU-Drohnenverordnung:
- EU Drohnenverordnung – alle Infos und Vorgaben
- Online-Registrierung Drohnen-Piloten beim LBA gemäß EU-Drohnenverordnung
- EU Drohnenführerscheine – EU Kompetenznachweis
- EU Drohnenverordnung für DJI Neo [ Drohnenklasse C0 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI Mini 4K [ Drohnenklasse C0 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI AVATA 2 FPV Drohne [ Drohnenklasse C1 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI Mini 4 Pro [ Drohnenklasse C0 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI Air 3 [ Drohnenklasse C1 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 3 Pro [ Drohnenklasse C2 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI Inspire 3 [ Drohnenklasse C3 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI Mini 3
- EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 3 Classic [ C1 ]
- EU Drohnenverordnung für DJI Avata FPV Drohne
Historie / Archiv
Hier einige veraltete Regelungen, die mittlerweile nicht mehr gültig sind und durch obenstehende neue Drohnen-Gesetzt oder die EU-Drohnenverordnung abgelöst wurden
Übergangsregelung für Drohnen (nur bis Ende 2023 gültig)
Die Übergangsregelung für Drohnen sah einige Lockerungen für Bestandsdrohnen vor. Diese Regelung endete jedoch im Jahr 2023:
Übergangsregelung: Bestands-Drohnen unter 2 kg und über 500 Gramm
Hinweis: Bis 31.12.2023 gilt noch eine Übergangsregelung, die einzelnen Bestands-Drohnen eine zeitlich begrenzte Erleichterung verschafft. Allerdings endet diese Übergangsregelung ab Beginn 2024
Dies schließt zum Beispiel die gängigen Drohnen-Modelle wie DJI Mavic 3, DJI Air 2, DJI AIR 2S, DJI Mavic Pro / Platinum, DJI Mavic 2 Pro / Mavic 2 Zoom, DJI Phantom 4 Pro (und andere DJI Phantom-Modelle) ein. Für diese Drohnen ist mindestens der kleine EU-Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis) erforderlich. Besitzt man diesen kleinen Drohnenführerschein, so müssen diese Drohnen in der Kategorie OPEN A3 betrieben und der besagte Abstand von 150 Metern zu Wohngebieten eingehalten werden. Optional besteht aber die Möglichkeit, zusätzlich den großen Drohnenführerschein (das EU-Fernpilotenzeugnis) abzuschließen. Dann dürfen diese Drohnen auch in der Kategorie OPEN A2 (bis zu 50 Meter Abstand zu Menschen) betrieben werden – somit gelten keine Einschränkungen mehr für Wohngebiete.
Alle Details zum Thema EU-Drohnenführerschein hier.
Aber Achtung: In der neuen EU-Drohnenverordnung gibt es zusätzlich noch Bestimmungen für den Mindestabstand zu unbeteiligten Personen. Die Kategorie OPEN A2 erlaubt zwar das Fliegen in Wohngebieten, fordert aber trotzdem einen Mindestabstand von 30 Metern (bei Bestandsdrohnen sogar 50 Meter) zu unbeteiligten Personen. Dies kann in Wohngebieten schwierig werden oder den Einsatz in Wohngebieten teilweise auch selbst mit großem EU-Drohnenführerschein unmöglich machen. Die Ausnahme, dass man den Mindestabstand zu unbeteiligten Personen bis auf 5 Meter reduzieren darf, wenn die Drohne ausschließlich im „Langsam-Modus“ betrieben wird, gilt nur für klassifizierte Drohnen – jedoch nicht für Bestandsdrohnen.
Für die gewerbliche Nutzung von Bestands-Drohnen in der Kategorie A2 wurde in 2022 eine befristete zusätzliche Ausnahmegenehmigung (Lockerung) erlassen: Nationale Ausnahmegenehmigung A2 in 2022
Übergangsregelung: Bestands-Drohnen über 250 Gramm und unter 500 Gramm
Hinweis: Bis 31.12.2023 gilt noch eine Übergangsregelung, die einzelnen Bestands-Drohnen eine zeitlich begrenzte Erleichterung verschafft. Allerdings endet diese Übergangsregelung ab Beginn 2024
Bestands-Drohnen ohne EU-Drohnen-Klassifizierung zwischen 250-500 Gramm wie beispielsweise die DJI Mavic Air 1 oder Parrot Anafi können in dieser Übergangsregelung in der Unterkategorie A1 (nahe an Menschen) geflogen werden. Es ist in jedem Falle der kleinen Drohnenführerschein (den EU Kompetenznachweis) erforderlich. Es dürfen lediglich keine Menschenmassen (Ansammlungen) überflogen werden und der Flug über einzelnen unbeteiligten Personen muss so kurz wie möglich gehalten werden.
Alle Details zum Thema EU-Drohnenführerschein hier.
Regelung nach alter Drohnen-Verordnung 2017
(gültig bis 31.12.2020)
Bisher war das Fliegen einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm (also über 250 Gramm) innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten. Hier heißt es: „Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten […] über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramms beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.“ Somit ist das Fliegen einer Drohne innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten, wenn
- die Drohne ein Abfluggewicht von mehr als 0,25 Kilogramm (250 Gramm) aufweist
- die Drohne per Funksignal gesteuert wird und darüber hinaus FPV-Bilder übermittelt
- die Drohne über eine Kamera / Wärmebildkamera verfügt oder akustische Signal versendet
- der Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter nicht ausdrücklich zugestimmt hat
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter kann Ausnahme erteilen
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Fliegen einer Drohne oberhalb eines Wohngrundstücks dann erlaubt ist, wenn der Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigte – unter Umständen der Drohnen-Pilot selbst – die explizite Erlaubnis dazu erteilt hat. Außerdem ist das Pilotieren eines Multikopters in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu solchen Grundstücken verboten, auf denen Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder sowie andere Behörden (z.B. Polizei) ihren Sitz haben. Gleichzeitig muss ein Mindestabstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen sowie Bahnanlagen eingehalten werden und der Flug innerhalb der Sichtweite des Steuerers stattfinden. So ist das Fliegen einer Drohne im Wohngebiet bzw. im Rahmen eines Wohngrundstücks an weitere Anforderungen geknüpft:
- Flug unter Sichtweite des Steuerers, daher der Betrieb ohne besondere optische Hilfsmittel (FPV-Brille oder Fernglas) stattfindet und der Pilot die Fluglage eindeutig erkennen kann
- Flug in Höhen von bis zu 100 Metern über Grund stattfindet (Ausnahme: Modellflugplätze)
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen, sofern die jeweils zuständige Stelle dem Betrieb nicht ausdrücklich zugestimmt hat
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen, Anlagen der Energieerzeugung
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Grundstücken, auf denen Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder sowie Bundes- und Landesbehörden oder diplomatische sowie konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Grundstücken, auf denen sich Liegenschaften der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden befinden
Industriegebiete und Gewerbegebiete sind bislang vom Entwurf der neuen Drohnen-Verordnung noch nicht explizit erwähnt bzw. berücksichtigt.
Sonstige Auflagen
Unabhängig davon ist es wichtig und gesetzlich vorgeschrieben, dass…
- …die Drohne haftpflichtversichert ist (zur Drohnen-Haftpflichtversicherung)
- …alle Drohnen ab 0,25 kg eine feuerfeste Drohnen-Plakette bzw. ein Drohnen-Kennzeichen benötigen mit dem Name und der Adresse des Eigentümers (Drohnen-Kennzeichen Shop)
Herstellerseitige Reichweite vs. erlaubte Reichweite
Die meisten Multikopter und Quadrocopter-Modelle erreichen bereits herstellerseitig deutlich höhere Reichweiten und Entfernungen von der Fernsteuerung, als es gesetzlich erlaubt ist. Insbesondere aktuelle DJI-Drohnen – etwa der DJI Phantom 3, DJI Phantom 4, DJI Mavic Pro oder DJI Inspire 1 und DJI Inspire 2 – können mühelos Entfernungen von fünf bis zu sieben Kilometern erreichen. Die herstellerseitigen Reichweiten der Multikopter sind natürlich kein Freibrief, um die gesetzlichen Vorgaben zu missachten. Selbst wenn ein Multikopter mehrere Kilometer weit weg fliegen kann, muss sich der Steuerer an die gesetzliche Sichtflug-Vorgabe sowie die Maximalentfernung von bis zu 100 Metern halten. Dennoch können sich DJI-Modelle mit digitaler Signalübertragung – dem so genannten DJI Lightbridge oder DJI OcuSync – lohnen, schließlich resultiert aus dieser Technik nicht nur eine höhere Reichweite, sondern auch eine deutlich stabilere Signalübertragung und ein qualitativ besseres FPV-Bild.