Immer wieder stellen sich Drohnen-Piloten die Fragen: „Darf ich mit meiner Drohne in einem Wohngebiet – also über Häusern / Wohnhäusern – überhaupt fliegen? Wie genau ist ein Wohngebiet definiert und inwieweit muss ich Abstand zu einem Wohngebiet halten? Darf ich in / über meiner Stadt fliegen? Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen?“ Wir klären, ob das Fliegen in einem Wohngebiet möglich und unter Umständen sogar erlaubt ist und was genau dabei zu beachten ist.
Die alte Drohnen-Verordnung aus 2017 wird ab dem 1. Januar 2021 durch eine neue EU-Drohnenverordnung abgelöst. Zusätzlich wurde das nationale Drohnen-Gesetz der LuftVO (Luftverkehrsordnung §21b) am Juli 2021 angepasst. Dadurch ergeben sich speziell auch für diese Fragestellungen einige Änderungen.
Wichtiger Hinweis vorab: Für alle Drohnen besteht in Deutschland eine gesetzliche Versicherungspflicht. Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung gibt es bereits ab wenigen Euro im Jahr! Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich:
►► Hier eine Zusammenfassung der neuen EU Drohnenverordnung ab dem Jahre 2021 ◄◄
►► Hier eine Zusammenfassung der neuen deutschen LuftVO nach §21h ab Juli 2021 ◄◄
Drohne fliegen auf / über Wohngrundstücken

Für das Fliegen mit einer Drohne in Wohngebieten und über Wohngrundstücken gelten zwei Regelungen, die beide beachtet werden müssen. Das nationale deutsche Drohnen-Gesetz laut Luftverkehrsordnung und die EU Drohnenverordnung.
1. Vorgaben der nationalen LuftVO
Laut neuer nationaler Regelung in der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21h wird geregelt, daß alle Drohnen mit Kamera nicht über Wohngrundstücken fliegen dürfen sofern der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte – z.B. der Mieter / Pächter) nicht ausdrücklich zustimmt.
Ausnahme: Drohnen unter 250g ohne Kamera.
Weitere Ausnahmen für den professionellen Einsatz:
Es darf das Wohngebiet und auch Wohngrundstücke in einer Höhe zwischen 100-120 Metern überflogen werden, wenn:
- ein Überflug zwingend erforderlich ist und nicht über öffentlichen Flächen (z.B Straßen) durchgeführt werden kann
- und ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. ein Auftrag für eine Reportage)
- und das Einholen der Genehmigungen unzumutbar ist (z.B. zu viele Anwohner in einem Hochhaus / Reihenhaus-Siedlung)
- und der Flug zwischen 6:00 – 22:00 Uhr stattfindet
- und keine erhöhte Lärmbelästigung stattfindet
- und die Privatsphäre gewahrt bleibt
- und die Anwohner (soweit möglich) informiert wurden
2. Vorgaben der EU Drohnenverordnung
In der neuen EU-Drohnenverordnung gelten die Auflagen für den Abstand zu Wohngebieten nur noch für Drohnen, die in der Kategorie OPEN und der Unterkategorie A3 (weit weg von Menschen) fliegen. Dort ist ein Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten vorgegeben. Für die Kategorie A2 (näher an Menschen) und Kategorie A1 (nahe an Menschen) gibt es laut EU-Verordnung keine weiteren Einschränkungen oder Mindestabstände für Wohngebiete.
Für zukünftig zertifizierte Drohnen betrifft dies alle Drohnen der Drohnen-Klassen C2, C3 und C4.
Welche nicht-zertifizierte Drohnen (Bestandsdrohnen) dies betrifft und was das im Detail bedeutet und welche Ausnahmen es gibt, klären wir im Folgenden:
Bestands-Drohnen unter 2 kg und über 500 Gramm
Dies schließt zum Beispiel die gängigen Drohnen-Modelle wie DJI Mavic 3, DJI Air 2, DJI AIR 2S, DJI Mavic Pro / Platinum, DJI Mavic 2 Pro / Mavic 2 Zoom, DJI Phantom 4 Pro (und andere DJI Phantom-Modelle) ein. Für diese Drohnen ist mindestens der kleine EU-Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis) erforderlich. Besitzt man diesen kleinen Drohnenführerschein, so müssen diese Drohnen in der Kategorie OPEN A3 betrieben und der besagte Abstand von 150 Metern zu Wohngebieten eingehalten werden. Optional besteht aber die Möglichkeit, zusätzlich den großen Drohnenführerschein (das EU-Fernpilotenzeugnis) abzuschließen. Dann dürfen diese Drohnen auch in der Kategorie OPEN A2 (bis zu 50 Meter Abstand zu Menschen) betrieben werden – somit gelten keine Einschränkungen mehr für Wohngebiete.
Alle Details zum Thema EU-Drohnenführerschein hier.
Aber Achtung: In der neuen EU-Drohnenverordnung gibt es zusätzlich noch Bestimmungen für den Mindestabstand zu unbeteiligten Personen. Die Kategorie OPEN A2 erlaubt zwar das Fliegen in Wohngebieten, fordert aber trotzdem einen Mindestabstand von 30 Metern (bei Bestandsdrohnen sogar 50 Meter) zu unbeteiligten Personen. Dies kann in Wohngebieten schwierig werden oder den Einsatz in Wohngebieten teilweise auch selbst mit großem EU-Drohnenführerschein unmöglich machen. Die Ausnahme, dass man den Mindestabstand zu unbeteiligten Personen bis auf 5 Meter reduzieren darf, wenn die Drohne ausschließlich im „Langsam-Modus“ betrieben wird, gilt nur für klassifizierte Drohnen – jedoch nicht für Bestandsdrohnen.
Für die gewerbliche Nutzung von Bestands-Drohnen in der Kategorie A2 wurde in 2022 eine befristete zusätzliche Ausnahmegenehmigung (Lockerung) erlassen: Nationale Ausnahmegenehmigung A2 in 2022
Bestands-Drohnen über 250 Gramm und unter 500 Gramm
Bestands-Drohnen ohne EU-Drohnen-Klassifizierung zwischen 250-500 Gramm wie beispielsweise die DJI Mavic Air 1 oder Parrot Anafi können in der Unterkategorie A1 (nahe an Menschen) geflogen werden. Es ist in jedem Falle der kleinen Drohnenführerschein (den EU Kompetenznachweis) erforderlich. Es dürfen lediglich keine Menschenmassen (Ansammlungen) überflogen werden und der Flug über einzelnen unbeteiligten Personen muss so kurz wie möglich gehalten werden.
Alle Details zum Thema EU-Drohnenführerschein hier.
Bestands-Drohnen unter 250 Gramm
Bestands-Drohnen ohne EU-Drohnen-Klassifizierung unter 250 Gramm können ohne jeden EU-Drohnenführerschein in der Kategorie OPEN A1 geflogen werden – also nahe an Menschen (außer Menschenansammlungen) und auch in der Nähe / in Wohngebieten. Jedoch wegen der deutschen Regelung laut LuftVO §21b nicht über Wohngrundstücken ohne Erlaubnis (siehe oben). Kein Überflug ohne Erlaubnis des Eigentümers / Grundstücks-Nutzungsberechtigten.
Hier hinein fallen zum Beispiel Drohnen wie die DJI Mavic MINI oder DJI MINI 2 und DJI MINI 3 PRO sowie Autel Evo Nano +
EU Klassifizierte Drohnen
Zukünftig sollen neue Drohnen-Modelle vom Hersteller vor Markteinführung für spezielle Risiko-Klassen zertifiziert und gekennzeichnet werden. Diese Drohnen-Klasse beschreibt dann genau, in welcher Kategorie – also wo und wie – die Drohe gesteuert werden darf. Eine Einteilung nach Gewicht ist dann nicht mehr zusätzlich erforderlich. Aktuell gibt es noch keine Drohnen mit diesen neuen Risiko-Klassen.
Die kleinste Drohnen-Risiko-Klasse C0 erlaubt das Fliegen in allen Bereichen der Kategorie OPEN A1 bis OPEN A3 – also auch nahe an Menschen und kurzfristig auch über Menschen (aber nicht über Menschenansammlungen). Daher gelten auch keine Einschränkungen bezüglich Wohngebiete. Nur besagte Einschränkung bzgl. Wongrundstücken. Es ist kein Drohnenführerschein erforderlich.
Gleiches gilt für Drohnen der Klasse C1 – mit dem Unterschied, dass hier der kleine Drohnenführerschein für die Drohnen erforderlich ist.
Drohnen der Klasse C2 benötigen ebenfalls den kleinen Drohnenführerschein und können in der Kategorie A3 (weit weg von Menschen und 150 Metern Abstand zu Wohngebieten) geflogen werden. Hier gibt es wieder die Option, zusätzlich auch noch den großen Drohnenführerschein zu machen (EU-Fernpilotenzeugnis) und dann die Drohne auch in der Kategorie A2 zu nutzen (bis zu 30 Metern in der Nähe von Menschen oder gar bis zu 5 Meter im Langsam-Modus). Dann gibt es auch keine Einschränkungen im Hinblick des Abstandes zu Wohngebieten. Nur ebenfalls wieder die Einschränkung bzgl. Wohngrundstücken. Kein Überflug ohne Erlaubnis des Eigentümers / Grundstücks-Nutzungsberechtigten.
Drohnen der Klassen C3 und C4 können nur in der Kategorie A3 (weit weg von Menschen – 150 Meter Abstand zu Wohngebieten) geflogen werden.
Weitere Details hier in der EU-Drohnenverordnung 2021
Wichtig für alle Drohnen
In jedem Falle besteht aber für alle Drohnen eine Versicherungspflicht und eine Registrierungspflicht für die Drohnen-Piloten. Außerdem dürfen alle Drohnen in der Kategorie OPEN nur in Sichtreichweite und nur bis zu einer Maximalhöhe (über Grund) von 120 Metern betrieben werden. Infos und Angebote zu günstigen Drohnen-Versicherungen hier in unserem Versicherungsvergleich für Drohnen:
Weitere interessante Themen zur EU-Drohnenverordnung:
- EU Drohnenverordnung – alle Infos und Vorgaben
- Online-Registrierung Drohnen-Piloten beim LBA gemäß EU-Drohnenverordnung
- EU Drohnenführerscheine – EU Kompetenznachweis
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI MINI 3 Pro
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 3
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Air 2S
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Air 2
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI MINI 2
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic MINI
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 2 Pro / Zoom
Regelung nach alter Drohnen-Verordnung 2017
(gültig bis 31.12.2020)
Bisher war das Fliegen einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm (also über 250 Gramm) innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten. Hier heißt es: „Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten […] über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramms beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.“ Somit ist das Fliegen einer Drohne innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten, wenn
- die Drohne ein Abfluggewicht von mehr als 0,25 Kilogramm (250 Gramm) aufweist
- die Drohne per Funksignal gesteuert wird und darüber hinaus FPV-Bilder übermittelt
- die Drohne über eine Kamera / Wärmebildkamera verfügt oder akustische Signal versendet
- der Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter nicht ausdrücklich zugestimmt hat
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter kann Ausnahme erteilen
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Fliegen einer Drohne oberhalb eines Wohngrundstücks dann erlaubt ist, wenn der Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigte – unter Umständen der Drohnen-Pilot selbst – die explizite Erlaubnis dazu erteilt hat. Außerdem ist das Pilotieren eines Multikopters in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu solchen Grundstücken verboten, auf denen Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder sowie andere Behörden (z.B. Polizei) ihren Sitz haben. Gleichzeitig muss ein Mindestabstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen sowie Bahnanlagen eingehalten werden und der Flug innerhalb der Sichtweite des Steuerers stattfinden. So ist das Fliegen einer Drohne im Wohngebiet bzw. im Rahmen eines Wohngrundstücks an weitere Anforderungen geknüpft:
- Flug unter Sichtweite des Steuerers, daher der Betrieb ohne besondere optische Hilfsmittel (FPV-Brille oder Fernglas) stattfindet und der Pilot die Fluglage eindeutig erkennen kann
- Flug in Höhen von bis zu 100 Metern über Grund stattfindet (Ausnahme: Modellflugplätze)
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen, sofern die jeweils zuständige Stelle dem Betrieb nicht ausdrücklich zugestimmt hat
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen, Anlagen der Energieerzeugung
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Grundstücken, auf denen Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder sowie Bundes- und Landesbehörden oder diplomatische sowie konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben
- Flug in einem seitlichen Mindestabstand von 100 Metern zu Grundstücken, auf denen sich Liegenschaften der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden befinden
Industriegebiete und Gewerbegebiete sind bislang vom Entwurf der neuen Drohnen-Verordnung noch nicht explizit erwähnt bzw. berücksichtigt.
Sonstige Auflagen
Unabhängig davon ist es wichtig und gesetzlich vorgeschrieben, dass…
- …die Drohne haftpflichtversichert ist (zur Drohnen-Haftpflichtversicherung)
- …alle Drohnen ab 0,25 kg eine feuerfeste Drohnen-Plakette bzw. ein Drohnen-Kennzeichen benötigen mit dem Name und der Adresse des Eigentümers (Drohnen-Kennzeichen Shop)
Herstellerseitige Reichweite vs. erlaubte Reichweite
Die meisten Multikopter und Quadrocopter-Modelle erreichen bereits herstellerseitig deutlich höhere Reichweiten und Entfernungen von der Fernsteuerung, als es gesetzlich erlaubt ist. Insbesondere aktuelle DJI-Drohnen – etwa der DJI Phantom 3, DJI Phantom 4, DJI Mavic Pro oder DJI Inspire 1 und DJI Inspire 2 – können mühelos Entfernungen von fünf bis zu sieben Kilometern erreichen. Die herstellerseitigen Reichweiten der Multikopter sind natürlich kein Freibrief, um die gesetzlichen Vorgaben zu missachten. Selbst wenn ein Multikopter mehrere Kilometer weit weg fliegen kann, muss sich der Steuerer an die gesetzliche Sichtflug-Vorgabe sowie die Maximalentfernung von bis zu 100 Metern halten. Dennoch können sich DJI-Modelle mit digitaler Signalübertragung – dem so genannten DJI Lightbridge oder DJI OcuSync – lohnen, schließlich resultiert aus dieser Technik nicht nur eine höhere Reichweite, sondern auch eine deutlich stabilere Signalübertragung und ein qualitativ besseres FPV-Bild.