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neue luftverkehrsordnung deutschland 21h Drohnen Gesetz

Neue deutsche Drohnenverordnung – [ LuftVO §21h ]

Nach der neuen EU-Drohnenverordnung übernahmen die EU-Staaten und somit auch Deutschland die EU-Vorgaben für die Drohnen-Regulierung und setzt diese in deutsches Recht um. Dies Übernahme in nationales Recht bedeutet für alle Drohnen-Piloten und UAS-Betreiber einige Änderungen und Erweiterungen der bereites eingeführten EU-Drohnenverordnung aus 2021. Neben den in der EU-Drohnenverordnung bereits geregelten Allgemein-Vorgaben – etwa zur maximalen Flughöhe oder zu den Drohnen-Klassen und Drohnen-Führerscheinen – behandeln die nationalen Bestimmungen des Drohnen-Gesetzes hauptsächlich die GEO-Zonen und beantwortet somit die Frage:

„Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen?“


Die neue Luftverkehrsordnung (speziell LuftVO §21h) schafft einige zusätzliche Erleichterungen für das Fliegen einer Drohne innerhalb Deutschlands. Weitere Hintergründe, wie die neuen nationalen Vorgaben mit der EU-Drohnenverordnung zusammenspielen und diese ergänzen, stehen weiter unten im Artikel im Abschnitt: Hintergründe der nationalen Regelung

Wichtiger Hinweis vorab: Für  alle Drohnen besteht in Deutschland eine gesetzliche Versicherungspflicht. Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung gibt es bereits ab wenigen Euro im Jahr! Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich:

zum Vergleich DROHNENVERSICHERUNGEN

Die wichtigsten Punkte und Neuerungen für Drohnen im Überblick – geltend für die Kategorie OFFEN / OPEN:

Die neue LuftVO §21h in Deutschland

Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen sowie die GEO-Zonen für Drohnen im Überblick:

Abstand zu Flugplätzen und Flughäfen

Die „alte“ nationale Regelung nach §21b beinhaltete ein pauschales Verbot für den Betrieb von Drohnen in einem Radius von 1,5 Kilometern rund um  Flugplätze und Flughäfen. Die EU-Drohnenverordnung macht hierzu keine Aussagen. Diese Regelung wurde in der neuen deutschen LuftVO §21h daher neu definiert:

Abstand zu Flugplätzen und Flughäfen

  • Zu Flughäfen (gemeint sind damit wirklich große Flughäfen, etwa im Bereich von Großstädten) gilt nicht mehr der bisherige Pauschalabstand von 1,5 Kilometern. Seitlich (zur Eingrenzung) gilt ein Abstand von 1 Kilometer. In der Verlängerung der Landebahn (in beiden Richtungen – also im Flug-Korridor) gilt ein Flugverbot für Drohnen von jeweils 5 Kilometern Länge und 2 Kilometern Breite in beide Richtungen jeder Landebahn.
  • Zu Flugplätzen (die keine Flughäfen sind) gilt weiterhin ein allgemeiner Abstand von 1,5 Kilometern ringsherum beginnend ab der Absperrung des Flugplatzes.
  • Zu Helikopterlandeplätzen und Heliports gibt es keine gesonderte Regelung. Nach der allgemeinen Auffassung sind offiziell genehmigte und abgenommene Heli-Landeplätze gleichwertig zu behandeln wie ein Flugplatz (ohne Gewähr).
Quelle: DJI Flysafe & © OpenStreetMap-Mitwirkende

Ausnahmegenehmigung:

Will man näher an einem Flugplatz oder Flughafen fliegen oder gar unmittelbar darüber, so benötigt man eine Ausnahmegenehmigung:

  • Für Flughäfen muss dies weiterhin die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilen
  • Für „normale“ Flugplätze und Heliports genügt nun aber eine einfache Freigabe von der Flugleitung / vom Betreiber des Flugplatzes – also quasi von Tower. Dies ist eine große Vereinfachung.

Fliegen in und über Wohngebieten und Wohngrundstücken

Die folgenden Punkte werden bereits durch die EU-Drohnenverordnung geregelt:

  • Drohnen Stadt WohngebietDrohnen, die in der Kategorie OPEN A3 geflogen werden müssen, müssen einen Abstand von 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten halten.
  • In der Kategorie A1 und A2 gibt es keinen Mindestabstand zu Wohngebieten.
  • In der Kategorie A2 gibt es aber einen Mindestabstand zu Menschen (mind. 30 Meter sowie mind. 5 Meter im Langsam-Modus) – siehe EU Drohnenverordnung
  • Für den Überflug von Wohngrundstücken musste aber trotzdem das Einverständnis des Eigentümers vorliegen.
  • Die Privatsphäre musste gewahrt bleiben.
  • Oder die Drohne muss unter 250 Gramm wiegen und darf keine Kameras und andere Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten besitzen.

Die zu nutzende Kategorie (Offen A1, A2 oder A3) hängt von der Drohne bzw. der Drohnenklasse und der Qualifikation des Drohnenpiloten ab. Siehe dazu: EU Drohnenführerschein und Fliegen einer Drohne im Wohngebiet. Diese Regeln der EU-Drohnenverordnung im Hinblick auf Wohngebiete und Wohngrundstücke bleiben weiterhin erhalten.

Neu laut deutscher LuftVO sind die folgenden Zusätze und Ausnahmen:

Es darf das Wohngebiet und auch Wohngrundstück in einer Höhe zwischen 100 bis 120 Metern überflogen werden, wenn:

  • ein Überflug zwingend erforderlich ist und nicht über öffentlichen Flächen (z.B. Straßen) durchgeführt werden kann
  • und ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. ein Auftrag für eine Reportage)
  • und das Einholen der Genehmigungen unzumutbar ist (z.B. zu viele Anwohner in einem Hochhaus / Reihenhaus-Siedlung)
  • und der Flug zwischen 6:00 – 22:00 Uhr stattfindet
  • und keine erhöhte Lärmbelästigung stattfindet
  • und die Privatsphäre gewahrt bleibt
  • und die Anwohner (soweit möglich) informiert wurden

Ausnahmegenehmigungen

Für eine Ausnahme zu oben stehenden Regelungen muss weiterhin eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden.

Abstand zu Verkehrswegen

Drohne Abstand Autobahn - Drohnenverordnung LuftVO DeutschlandDer Abstand zu Verkehrswegen wie Autobahnen / Bundesautobahnen / Bundesfernstraßen / Bahnanlagen / Eisenbahnschienen und Wasserstraßen (Schiffen / Schifffahrtswegen) ist nicht in der EU-Drohnenverodnung geregelt.

Neue Zusätze laut LuftVO

Pauschal wurde die „alte“ nationale Regelung mit 100 Metern seitlichen Abstand zu diesen Verkehrswegen übernommen. Folgende Ausnahmen sind möglich, um den seitlichen Abstand von 100 Metern zu unterschreiten:

Abstand zu Verkehrswegen

Der Mindestabstand von 100 Metern darf auch unterschritten werden, wenn

  • ein Mindestabstand von 10 Metern immer gewahrt bleibt
  • und die 1:1 Regel angewandt wird. Dies bedeutet: Der seitliche Abstand muss mindestens so groß sein, wie die aktuelle Höhe. Bei 50 Metern Höhe darf man sich also bis auf 50 Meter nähern. Bei 20 Metern Höhe auf 20 Meter usw.
  • bei Schifffahrtswegen / Bundeswasserstraßen gilt es noch eine weitere Ausnahme: Diese dürfen in einer Höhe zwischen 100-120 Metern zügig überflogen werden, wenn keine Schiffe oder Schleusen / Einrichtungen etc. in der Nähe sind.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen zu diesen Regeln und Abständen können nach der neuen nationalen Regelung nun nicht mehr nur von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erteilt werden, sondern auch einfach vom Betreiber der jeweiligen Verkehrswege.

 

Fliegen über Naturschutzgebieten

Drohne fliegen naturschutzgebiet wald

Das Fliegen über Naturschutzgebieten ist in der „alten“ deutschen Drohnenverordnung pauschal verboten und nur mit Ausnahmegenehmigung möglich gewesen.

Neue Ergänzung laut LuftVO

Das Verbot für Drohnen in und über Naturschutzgebieten gilt auch laut neuer Regelung weiterhin – aber es wurden einige zusätzliche Ausnahmen geschaffen:

Das Fliegen in Naturschutzgebieten ist möglich, wenn

  • die Drohne ausschließlich in einer Höhe zwischen 100 bis 120 Metern fliegt
  • aus einem berechtigten Interesse und mit gewerblichem Hintergrund (also nicht bloß zum Spaß / aus Hobby) geflogen wird
  • die Hintergründe / der Schutzgedanke des Naturschutzgebietes muss bekannt sein und gewahrt bleiben und
  • der Überflug muss für den „Auftrag“ (Betriebszweck) auch wirklich erforderlich sein

Ausnahmegenehmigungen

Will man mit seiner Drohne auch außerhalb dieser Regelungen im Naturschutzgebiet fliegen (zum Beispiel auch unterhalb von 100 Metern), so kann eine Ausnahmegenehmigung nicht nur wie bisher durch die zuständige Luftfahrtbehörde, sondern auch durch die Naturschutzbehörde erteilt werden.

Fliegen über Schwimmbändern, Freibädern und Stränden

Hier gab es in der EU-Drohnenverordnung oder auch der alten deutschen Drohnenverordnung keine spezielle Regelung und auch kein Verbot.

In der neuen LuftVO für Drohnen im §21h gibt es dazu nun eine konkrete Aussage:

  • Über Schwimmbändern, Freibädern und Stränden darf mit einer Drohne außerhalb der Öffnungszeiten und Betriebszeiten geflogen werden. Im Umkehrschluß bedeutet dies natürlich gleichzeitig ein Flugverbot während der regulären Öffnungszeiten.

Sonstige Abstände für Drohnen

Die Regelung für Abstände zu sonstigen Einrichtungen und Gebieten wurde fast unverändert aus der „alten“ vorherigen Regelung übernommen:

100 Meter seitlicher Abstand (zur Begrenzung) mit einer Drohne ist u.a. einzuhalten zu:

  • Unfallstellen und Einsatzorten
  • Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des
    Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der
    zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung
  • Polizei / Verfassungsorgane, Militär und Manöver
  • Krankenhäuser

Ausnahmegenehmigungen

Die zuständige Luftfahrtbehörde kann eine Ausnahme erteilen. Neu: Auch der Betreiber der jeweiligen Einrichtung kann jetzt die Ausnahmegenehmigungen für Drohnen / UASs erteilen.

Flugkontrollzonen

Der Flug in Flugkontrollzonen ist nach wie vor verboten.

Ausnahmegenehmigung

Das Fliegen einer Drohne in einer Kontrollzone ist möglich, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21 eingeholt wurde.

GEO-Zonen und Drohnenkarte

All diese Flugzonen und Flugverbotszonen sowie geografischen Vorgaben und Verbote werden als GEO-Zonen für Drohnen in einem GEO-System zusammengefasst.
Als Drohnen-Pilot ist es die Pflicht und die Aufgabe, all diese Auflagen und Beschränkungen für jeden Drohnen-Flug zu prüfen.

Hierzu können diese GEO-Zonen in einer Drohnenkarte für Deutschland nachgeschlagen werden.

Versicherungspflicht für Drohnen

Wichtiger Hinweis vorab: Für  alle Drohnen besteht in Deutschland eine gesetzliche Versicherungspflicht. Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung gibt es bereits ab wenigen Euro im Jahr! Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich:

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Hintergründe der nationalen Regelung

Zum Verständnis: Die EU-Drohnenverordnung (2019/947 und 2019/945) ist im Januar 2021 in Kraft getreten. Diese hat mit sofortiger Wirkung nationale Vorgaben und Bestimmungen überschrieben in den Punkten, in denen sie klare neue Vorgaben beinhaltet.

Beispiel: Die Flughöhe für Drohnen war in Deutschland in der LuftVO §21b  (Luftverkehrs-Ordnung) und Drohnenverordnung aus 2017 mit 100 Metern vorgegeben. Die neue EU-Drohnenverordnung 2021 enthält zur Flughöhe eine neue Vorgabe: Hier ist die neue erlaubte Flughöhe für Drohnen auf 120 Meter über Grund gestiegen. Somit hat die neue EU-Drohnenverordnung die „alten“ nationalen deutschen Vorgaben in diesem Punkt überschrieben.

Doch zu vielen Punkten traf die EU-Kommission in der EU-Drohnenverordnung (absichtlich) keine Aussage. Zum Beispiel: Wie nah darf man an Autobahnen fliegen? Für genau diesen Fall (es gibt keine neuen Vorgaben durch die EU) galten bisher dann weiterhin die „alten“ nationalen deutschen Vorgaben aus 2017 laut §21b LuftVO. In diesen Beispiel bedeutete dies auf Basis der alten Regelung aus 2017: 100 Meter seitlicher Abstand zu Bundesfernstraßen und Autobahnen.

Um diese „Mischform“ aus zwei Gesetzesinstanzen zu beseitigen und Klarheit zu schaffen ist es dann üblich, dass die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ihre lokalen Gesetze auf Basis der neuen EU-Verordnung anpassen und deren Vorgaben auch in nationales Recht übernehmen oder ggf. mit anderen Regelungen wieder klar überschreiben. Genau dies ist nun endlich geschehen. Mit der neu angepassten deutschen Luftverkehrs-Ordnung für Drohnen und UAS (speziell LuftVo §21h – geltend ab Juli 2021) überschreibt nunmehr wieder diese national aktualisierte Vorgabe die EU-Gesetze in all den Punkten, in denen sie eine klare neue Aussagen trifft. In allen übrigen Punkten gilt weiterhin die EU-Drohnenverordnung.

 

Originaltext: Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21h

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

(1) Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei, soweit sie nicht durch das Luftverkehrsgesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in geografischen Gebieten im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sich nach den in den Absätzen 3 bis 7 getroffenen Regelungen.

(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,
2.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,
3.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,
4.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
5.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,
b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder
d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden,
6.
über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
d) wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,
7.
über Wohngrundstücken, wenn

a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
b) die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
aa) die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
bb) alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
cc) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
dd) nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden,
8.
über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,
9.
in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,
10.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
11.
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.
(4) Über die in Absatz 3 genannten Regelungen hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde weitere geografische Gebiete nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festlegen und Einzelheiten zum Betrieb der unbemannten Fluggeräte bestimmen. Satz 1 gilt auch für die Einrichtung von U-Space-Lufträumen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161).
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die in Absatz 3 Nummer 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in entsprechend geschützten Gebieten, insbesondere mit Blick auf den Lärmschutz sowie die Stör- und Scheuchwirkung auf Tiere über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 18. Juni 2021 und danach alle vier Jahre. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur prüft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Anpassungsbedarf dieser Verordnung.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die in Absatz 3 Nummer 7, 8 und 11 enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in entsprechend geschützten Gebieten, insbesondere mit Blick auf den Schutz der durch den Betrieb in ihren Rechten betroffenen privaten Rechtsträger über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 18. Juni 2021.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert die in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, insbesondere mit Blick auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 18. Juni 2021.

 

 

Weitere interessante Themen zur EU-Drohnenverordnung:

  • Online-Registrierung Drohnen-Piloten beim LBA gemäß EU-Drohnenverordnung
  • Infos zum EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis und EU-Fernpiloten-Zeugnis)
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic Air 2
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Deutsches Drohnen-Gesetz laut LuftVO - FAQ

Darf ich mit meiner Drohne im Wohngebiet fliegen?

Prinzipiell ja - Außer in Kategorie OPEN A3 - aber das Fliegen über Wohngrundstücken und in der Nähe von Menschen ist beschränkt. Weitere Details dazu hier im Artikel.

Wieviel Abstand muß ich mit meiner Drohne zu Flugplätzen und Flughäfen halten?

Zu Flugplätzen 1,5 km zur Absperrung - zu Flughäfen 1km Abstand zur seitlichen Absperrung und 5km in der Verlängerung der Start- und Landebahn. Weitere Details dazu hier im Artikel.

Was sind die GEO-Zonen für Drohnen?

Die GEO-Zonen sind lokale nationale Flugverbotszonen für Drohnen, die in Deutschland in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) festgeschrieben wurden. Weitere Details dazu hier im Artikel.

Wo darf ich mit meiner Drohne fliegen?

Hierzu gibt es diverse Vorgaben, Verbote und Einschränkungen laut EU-Drohnenverordnung und laut nationalem Drohnen-Gesetz. Weitere Details dazu hier im Artikel.

Wie hoch darf ich mit einer Drohne Fliegen?

In der EU laut EU-Drohnenverordnung maximal 120 Meter über Grund. Weitere Details dazu hier im Artikel.

Kategorie Drohnen-Gesetz, Drohnen Wissen | 66.614 Aufrufe | Tags Drohnen Gesetz, Drohnenverordnung, EU Drohnen-Gesetz, EU Drohnenverordnung, Luftrecht, Luftverkehrsordnung, LuftVO

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