Bestandsdrohnenregelung für Bestandsdrohnen ab 2024
Bestandsdrohnen werden auf Basis ihres Gewichts (Abfluggewicht) in 2 Gruppen eingeteilt. Jede dieser Gruppen wird einer klaren Unterkategorie der Kategorie OPEN zugewiesen. Diese Unterkategorie legt fest, wo und mit welchen Auflagen die Drohnen weiterhin geflogen werden dürfen. Diese Regelung gilt dann dauerhaft und zeitlich unbeschränkt.
Hinweis: Einige Hersteller bieten für ausgewählte Bestandsdrohnen eine nachträgliche Klassifizierung für eine Drohnenklasse an, sodaß diese Modelle dann nicht mehr als Bestandsdrohne gelten und stattdessen als klassifizierte Drohne genutzt werden können. Hier eine Übersicht der Drohnenmodelle mit nachträglicher Klassifizierungsoption.
Bestandsdrohnen unter 250g
- Alle Bestandsdrohnen mit einem Abfluggewicht von unter 250 Gramm (also inklusive allem montierten Zubehör und Akku) dürfen ab 2024 und zukünftig dauerhaft in der besten Kategorie OPEN A1 geflogen werden. Also auch nahe an Menschen.
- Die Drohnen dürfen nicht über Menschenansammlungen geflogen werden
- Die Drohnen dürfen nicht direkt über unbeteiligten Menschen geflogen werden
- Es gibt keinen Mindestabstand zu Wohngebieten, Gewerbe- oder Industriegebieten oder Städten etc.
- Das Fliegen in Wohngebieten ist also möglich – das Fliegen über Wohngrundstücken erfordert allerdings auch hier die Erlaubnis des Eigentümers.
- Es ist für den Flug kein Drohnenführerschein erforderlich.
- Es ist (wie für alle Drohnen) natürlich eine Drohnenversicherung / Drohnen-Haftpflichtversicherung erforderlich.
- Der Drohnenpilot (UAS-Betreiber) muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) als Betreiber einmalig registrieren.
- Die Drohne muss (z.B. mittels Drohnenkennzeichens) mit der UAS-Betreiber-Nummer gekennzeichnet werden.
- Die EU-Drohnenverordnung sowie die deutsche Luftverkehrsordnung und die GEO-Zonen müssen beachtet werden
Bestandsdrohnen über 250g
- Alle Bestandsdrohnen mit einem Abfluggewicht von über 250 Gramm (also inklusive allem montierten Zubehör und Akku) dürfen ab 2024 und zukünftig dauerhaft ausschließlich in der schlechtesten Kategorie OPEN A3 geflogen werden. Also nur weit weg von Menschen.
- Es muss sichergestellt sein, daß keine unbeteiligten Menschen in der Nähe des Fluggebietes auftauchen können
- Die Drohnen dürfen somit auch nicht über Menschenansammlungen oder direkt über unbeteiligten Menschen geflogen werden
- Es gilt ein seitlicher Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbe- oder Industriegebieten, Erholungsgebieten und somit auch Städten etc.
- Das Fliegen in Wohngebieten ist somit verboten.
- Es wird für den Flug der kleine Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis A1 / A3) benötigt.
- Es ist (wie für alle Drohnen) natürlich eine Drohnenversicherung / Drohnen-Haftpflichtversicherung erforderlich.
- Der Drohnenpilot (UAS-Betreiber) muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) als Betreiber einmalig registrieren.
- Die Drohne muss (z.B. mittels Drohnenkennzeichens) mit der UAS-Betreiber-Nummer gekennzeichnet werden.
- Die EU-Drohnenverordnung sowie die deutsche Luftverkehrsordnung und die GEO-Zonen müssen beachtet werden
Vor- und Nachteile für Bestandsdrohnen
Vorteile der neuen Bestandsdrohnenregelung
- Die finale Bestandsdrohnenregelung für Bestandsdrohnen ist sehr übersichtlich und einfach – daher für jeden verständlich.
- Außerdem ist die Regelung ab 2024 dauerhaft und zeitlich unbeschränkt. Alle noch existierenden Bestandsdrohnen ohne Drohnenklasse können unter dieser Regelung also zeitlich unbegrenzt und ohne weitere Änderungen für alle Zeit zukünftig weiter betrieben werden
- Drohnen unter 250 Gramm Abfluggewicht sind mit dieser Regelung hervorragend gestellt und haben sehr große Freiheiten bei minimalen Auflagen. Sie sind fast gleichgestellt mit neuen Drohnen der Drohnenklasse C0. Es gibt dazu nur minimale Unterschiede (Vor- und auch Nachteile). Z.B. dürfen mit Bestandsdrohnen unter 250g keine vereinzelten unbeteiligten Menschen überflogen werden, mit Drohnen der Drohnenklasse C0 aber schon. Andererseits müssen C0-Drohnen ein festes Höhenlimit in der Software besitzen mit maximal 120m über dem Startpunkt. Bestandsdrohnen müssen kein festes Höhenlimit besitzen – der Pilot ist dafür verantwortlich, die Drohne maximal in einer Höhe von 120 Metern über Grund zu steuern.
Nachteile der neuen Bestandsdrohnenregelung
- Drohnen über 250g landen in der schlechtesten Kategorie OPEN A3 und haben nur wenige Freiheiten
- Es gibt keine Optionen mehr für Drohnen über 250g, in einer bessere Kategorie zu gelangen
Ab 2024 Ende der Übergangsregelung für Bestandsdrohnen
Bis zum Jahre 2024 gab es noch eine Übergangsfrist und Übergangsregelung für Bestandsdrohnen unter 2kg Abfluggewicht. Diese Übergangsregelung war in zwei weitere Gruppen unterteilt und schaffte nochmals zusätzliche Freiheiten und Erleichterungen für einige Modelle. Doch diese Übergangsregelung und Übergangsfrist für Bestandsdrohnen fand ab Januar 2024 ihr Ende und darf somit nicht mehr angewandt werden.
Diese nun veraltete Drohnenregelung besagte:
- zusätzlich zu den Bestandsdrohnen unter 250 Gramm durften auch alle Drohnen bis 500 Gramm in der besten Kategorie OPEN A1 (also nahe an Menschen) fliegen. Natürlich galt auch für diese Drohnen (über 250g und bis 500g) trotzdem die Voraussetzung der Bestandsdrohnenregelung, daß der kleine Drohnenführerschein erforderlich sei.
- Bestandsdrohnen über 500g und bis zu 2kg Abfluggewicht durften optional anstatt in der Kategorie OPEN A3 in der Kategorie OPEN A2 (also näher an Menschen) geflogen werden, wenn der Pilot zusätzlich auch den großen EU Drohnenführerschein (EU Fernpilotenzeugnis A2) besaß. Der Mindestabstand zu unbeteiligten Menschen betrug dann allerdings 50 Meter.
Diese Regelung darf allerdings ab 2024 nicht mehr angewandt werden.