Lockerung für Drohneneinsätze zur Rehkitzrettung und in der Landwirtschaft
In einer Initiative hat das Bundesministerium für Digitales eine wichtige befristete Änderung in der Regulierung von Drohnen-Einsätzen vorgenommen, die einen direkten Einfluss auf die Landwirtschaft und den Tierschutz hat. Diese Entwicklung soll helfen, besonders die Rettung junger Wildtiere, insbesondere von Rehkitzen, auch weiterhin mit bereits existierenden Drohnen durchzuführen. Im Zentrum dieser befristeten Ausnahmeregelung steht eine Erleichterung der Vorschriften für den Betrieb von Drohnen für Landwirtschaft und Tierrettung in der Nähe von bebauten Gebieten. Für viele Modelle – besonders Drohnen noch ohne Drohnen-Klasse – ist dies seit dem Jahr 2024 durch die EU-Drohnenverordnung und seit Ende der Übergangsregelungen für Bestandsdrohnen stark eingeschränkt.
Für den Drohneneinsatz in der Landwirtschaft und zur Rehkitzrettung / Tierrettung wurde eine Allgemeinverfügung in Form einer vorübergehenden Ausnahmeregelung erlassen. Durch die Lockerung der bisherigen strengen EU-Drohnenverordnung, insbesondere die Reduzierung des Mindestabstands zu bebauten Gebieten auf nur 10 Meter unter bestimmten Bedingungen (1:1-Regel), wird der Einsatz von Drohnen zum Beispiel auf landwirtschaftlichen Flächen signifikant erleichtert. Diese Anpassung ermöglicht es, mehr als 90 Prozent der zuvor beschränkten Flächen für Drohneneinsätze nutzbar zu machen, was sowohl Landwirten als auch der Tierwelt zugutekommt.
- Regelung nur und ausschließlich gültig für Drohneneinsätze in der Landwirtschaft oder zur Tierrettung / tierschützende Maßnahmen
- Allgemeinverfügung ist nur befristet gültig bis 19. November 2024 und gilt ausschließlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
- betrifft alle Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 Gramm bis 25 Kilogramm (unabhängig davon, ob die Drohnen eine Drohnenklasse besitzen oder es sich um Bestandsdrohnen handelt).
Besonders diese Drohnen ohne Drohnenklasse oder mit einer Drohnenklasse ab C2 durften bisher ab 2024 nur in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3 mit einem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten betrieben werden - Dieser seitliche Abstand wird mit dieser Allgemeinverfügung reduziert und muss nun lediglich noch größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein
- Dies ermöglicht einen reduzierten Mindestabstand von nur 10 Metern zu bebauten Gebieten unter bestimmten Bedingungen (1:1-Regel)
- Drohnen unter 250 Gramm (oder auch Drohnen der Drohnen-Klasse C0 und C1) sind von dieser Regelung nicht betroffen, da diese ohnehin in der Unterkategorie OPEN A1 betrieben werden dürfen – also ohne jeden Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
Durch diese Regelungsanpassung werden über 90 Prozent der zuvor für Drohnen-Einsätze beschränkten Flächen auch für die Nutzung älterer bereits bestehender Drohnenmodelle oder auch für den Einsatz größerer schwererer Drohnen zugänglich gemacht. Die Neuregelung tritt rechtzeitig vor der Frühjahrsmahd in Kraft und ist speziell und ausschließlich für landwirtschaftliche und Tierschutzzwecke ausgelegt. Die Allgemeinverfügung ist bis zum 19. November 2024 befristet und gilt ausschließlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit der Möglichkeit des Widerrufs bei Bedarf. Die neuen Regelungen eröffnen neue Möglichkeiten im Einsatz von Drohnentechnologien für die Landwirtschaft und den Tierschutz, verbessern den Schutz von Jungtieren während landwirtschaftlicher Arbeiten.
Überwindung bürokratischer Hürden
Bislang sahen sich Landwirte und Tierschützer mit dem Problem konfrontiert, dass die Übergangsregelung für Drohnen im Januar 2024 ausgelaufen ist und dadurch der Einsatz von bestehenden Drohnen – speziell von Drohnen noch ohne Drohnenklasse – zur Rettung junger Wildtiere in der Nähe von Gebäuden oder Städten nahezu unmöglich wurde. Die Vorgabe, einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten einzuhalten (für Bestandsdrohnen oder Drohnen ab der Drohnenklasse C2), machte den Einsatz nahezu unmöglich. Die jüngste Entscheidung des Ministeriums, nämlich praktikablere Regeln einzuführen, ist eine große Erleichterung.
Bundesminister Dr. Volker Wissing betonte, dass dieses Vorgehen darauf abzielt, das Leben der Bauern zu vereinfachen und gleichzeitig den Tierschutz zu fördern. Die Anpassung ermöglicht den Drohneneinsatz auf einem viel größeren Anteil der Agrarflächen, was sowohl den Bauern als auch der Tierwelt zugutekommt.
Volker Wissing:
Wir haben den Bauern versprochen, ihr Leben einfacher zu machen und unnötige Vorgaben auf den Prüfstand zu stellen. Ich halte Wort und habe deswegen praktikablere Regeln für den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft angewiesen. Künftig können Drohnen auf deutlich mehr Agrarflächen fliegen, um Rehkitze zu schützen. Von der neuen Regel profitieren Bauern und Tiere gleichermaßen. Wir werden weiter alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Verbesserungen für unsere Landwirte zu erreichen.
Die 1:1-Regel: Ein guter Ansatz für Drohnenabstände
Eine signifikante Änderung betrifft den Mindestabstand, den Drohnen zu Wohngebieten einhalten müssen. Die neu eingeführte 1:1-Regel erlaubt eine Reduzierung des Abstands auf nur 10 Meter, sofern die Drohne entsprechend niedrig fliegt. Die 1:1 Regelung bedeutet dabei, dass die aktuelle Flughöhe in Metern den seitlichen Abstand nicht übersteigen darf.
Beispiele 1:1 Regelung
- in einem Abstand von 10 Metern darf die Flughöhe maximal 10 Meter betragen
- im Abstand von 20 Metern darf die Flughöhe maximal 20 Meter betragen
- im Abstand von 100 Metern darf die Flughöhe maximal 100 Meter betragen
Die maximal erlaubte Flughöhe in der Kategorie OPEN laut EU-Drohnenverordnung von 120 Metern bleibt davon natürlich unberührt. Außerdem darf der seitliche Abstand wie in der Allgemeinverfügung festgesetzt nicht 10 Meter unterschreiten.
Diese Regelung eröffnet über 90 Prozent mehr Fläche für den Drohneneinsatz, ein Meilenstein für die Effizienzsteigerung in der Landwirtschaft und beim Schutz junger Wildtiere. Die eingeführte 1:1-Regel bewirkt daher eine signifikante Lockerung dieser Beschränkungen.
Hintergrund zur Neuregelung des BMDV
Vor dem Stichtag des 1. Januars 2024 war es auf Basis einer zeitlich befristeten Übergangsregelung möglich, dass auch Drohnen, deren Gewicht unter 2 Kilogramm lag, von Fernpiloten in der Kategorie OPEN A2 betrieben werden konnten, sofern der Pilot zusätzlich auch den großen Drohnenführerschein (den EU Fernpilotenzeugnis A2) besaß. Dies ermöglichte dann den Betrieb ohne Mindestabstand zu Wohngebieten etc. sofern ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern zu Personen eingehalten wurde (Vorgaben des Artikels 22 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Ab 2024 und mit Ende dieser Übergangsregelung ist das Fliegen in der nähe von Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten nur möglich mit Bestandsdrohnen unter 250 Gramm oder mit klassifizierten Drohnen der Drohnen-Klasse C0 oder C1. Für Drohnen der Drohnenklasse C2 ist dies wiederum möglich, wenn der Pilot das EU-Fernpilotenzeugnis besitzt und einen Mindestabstand von 30 Metern zu Menschen einhält oder 5 Meter im Langsam-Modus. Doch eine Nachklassifizierung von älteren Bestandsdrohnen wird aktuell nur für wenige Drohnen und nur von wenigen Herstellern angeboten. Dies hätte somit das AUS für viele bereits angeschaffte Drohnen in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder auch bei Jägern und Rehkitz-Rettern bedeutet.
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Denn seit Beginn des Jahres 2024 ist es für die so genannten Bestandsdrohnen, die ein Gewicht von 250 Gramm bis zu 25 Kilogramm aufweisen, vorgeschrieben, ausschließlich in der Unterkategorie A3 der offenen Kategorie betrieben zu werden. Diese Bestimmung findet sich im Anhang, Teil A, UAS.OPEN.040 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die den Betrieb von Drohnen in der Unterkategorie A3 regelt.
Deutliche Verbesserungen im Bereich der Rehkitzrettung
Angesichts der engen Verzahnung von landwirtschaftlich genutzten Areale und bebauten Gebieten, wie Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete, erwiesen sich der aktuell nun oft nötige Mindestabstand von 150 Metern besonders für ältere Drohnen als praktisch unüberwindbare Hürden für viele Einsatzmöglichkeiten, darunter auch die Rettung junger Wildtiere. Diese Situation soll nun durch Anpassung der Bestimmungen vereinfacht werden, um den Einsatz von Drohnen für die Landwirtschaft und den Tierschutz unter Berücksichtigung der Sicherheitsbedürfnisse weiterhin (zumindest bis November 2024) zu ermöglichen.
Diese spezielle nationale Ausnahmeregelung wurde ausschließlich auf landwirtschaftliche und tierschützerische Zwecke ausgelegt, während der Einsatz zu Sport- und Freizeitzwecken von dieser Ausnahme ausgeschlossen bleibt. Indem nun der seitliche Abstand zu Bereichen wie Wohngebieten, Gewerbezonen, Industriearealen oder Erholungsflächen größer als 10 Meter und zudem über der Flughöhe der Drohne liegt (gemäß der 1:1 Regel), erreicht man ein Sicherheitsniveau, das den Standards der offenen Kategorie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entspricht. Die weiteren Bestimmungen für den Betrieb von Drohnen innerhalb der offenen Betriebskategorie A3, wie in UAS.OPEN.040 (1) und den Abschnitten (3) bis (4) der besagten Verordnung dargelegt, werden durch diese spezifische Anordnung nicht beeinträchtigt. Die Anpassung des Mindestabstands zu den genannten Gebietstypen erweist sich als eine notwendige und angemessene Maßnahme. Diese steht im Einklang mit den Richtlinien des Artikels 71 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139, die vom Europäischen Parlament und Rat am 4. Juli 2018 verabschiedet wurde, und ist demnach legitimiert.
Förderung durch das Bundesministerium
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) setzt sich ebenfalls stark für die Nutzung von Drohnen zur Rettung von Rehkitzen ein, indem es die Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamerasystemen für jagdliche und wildtierrettende Vereinigungen fördert. Diese Maßnahme unterstreicht die Bedeutung der Technologie im Kampf gegen die unbeabsichtigte Verletzung oder Tötung von Jungtieren während landwirtschaftlicher Arbeiten.
Gültigkeit und Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung
Die Einführung der Allgemeinverfügung zum Einsatz von Drohnen für landwirtschaftliche und tierschutzbezogene Zwecke ist ein wichtiger Schritt, der sich durch bestimmte Nebenbestimmungen auszeichnet. Diese Bestimmungen dienen dazu, den Rahmen und die Gültigkeit der Verordnung genau zu definieren. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit dieser Verfügung ausschließlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Dies bedeutet, dass die hier festgelegten Regelungen und Erleichterungen für den Drohneneinsatz nur innerhalb der deutschen Grenzen Anwendung finden.
Die zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung, festgesetzt vom 20. März 2024 bis zum 19. November 2024, unterstreicht den Pilotcharakter dieser Regelung. Sie bietet einen festgelegten Zeitrahmen, innerhalb dessen die Auswirkungen und die Praktikabilität der Neuerungen beobachtet und bewertet werden können. Diese Befristung lässt auch Raum für Anpassungen und Weiterentwicklungen der Regelungen basierend auf gesammelten Erfahrungen und Feedback von beteiligten Akteuren.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes der Verfügung. Dieser Vorbehalt ermöglicht es den zuständigen Behörden, auf unvorhergesehene Entwicklungen oder Herausforderungen, die sich aus der Anwendung der neuen Regelungen ergeben, flexibel zu reagieren. Die Möglichkeit des Widerrufs stellt sicher, dass auf Sicherheitsbedenken oder auf die Entdeckung von Regelungslücken umgehend reagiert werden kann, um den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt jederzeit gewährleisten zu können.
Quellen und weitere Infos: