Was ist eigentlich das gesetzliche Mindestalter für den Betrieb einer Drohne? Laut neuer EU-Drohnenverordnung 2021 wird das erforderliche Mindestalter für Drohnen neu gesetzt (mit einigen Ausnahmen):
Mindestalter für Drohnen
Das Mindestalter für den Betrieb einer Drohne beträgt 16 Jahre!
Jedoch wurden in der EU-Drohnenverordnung einige Ausnahmen für diese Regelung festgehalten:
Ausnahmen
1. Ausnahme: Fliegen unter Aufsicht
- eine Drohne darf auch unter diesem Mindestalter geflogen werden, wenn dies unter Aufsicht geschieht. Dabei muss die aufsehende Person alle Voraussetzungen erfüllen, um selbst die Drohne legal fliegen zu dürfen. Dies bedeutet: die „Begleitperson“ selbst muss über 16 Jahre sein und ggf. nötige Führerscheine (falls erforderlich) für die jeweilige genutzte Drohnen-Klasse und die Flug-Anwendung besitzen. Siehe dazu: EU Drohnenverordnung 2021 und EU Drohnenführerscheine
- Außerdem muss dieser Begleiter als Pilot natürlich registrierst sein. Siehe: Registrierung Drohnen-Piloten
- Und die Drohne muss eine gültige Versicherung besitzen, die auch die jugendliche Person als Pilot absichert. Siehe dazu unseren Vergleich der Drohnen-Versicherungen:
Sind all diese Auflagen erfüllt, so darf unter Begleitung / Aufsicht auch unter 16 Jahren geflogen werden. Es gibt dann kein Mindestalter für den Flug mit Drohnen. Außerdem dürfen in diesem Falle alle erlaubten Drohnen / Drohnen-Klassen geflogen werden (unabhängig vom Startgewicht).
2. Ausnahme: Eigenbau-Drohnen unter 250g
- wenn es sich bei der Drohne um eine Eigenbau-Drohne handelt (z.B. einen FPV-Racer) und die Startmasse der Eigenbau-Drohne unter 250 Gramm liegt, so kann die Drohne ebenfalls unter 16 Jahren geflogen werden. Auch ohne Aufsicht. Es gibt kein Mindestalter.
3. Ausnahme: Drohen der Klasse C0 in Offen A1
- handelt es sich um eine Drohne, die für die Drohnen-Klasse C0 zertifiziert und klassifiziert wurde (das C0-Zeichen befindet sich dann auch auf der Drohne) und entspricht die Drohne außerdem den EU-Spielzeugrichtlinien (2009/48/EG), so darf diese Drohne in der Kategorie OFFEN und der Unterkategorie A1 auch mit einem Alter unter 16 Jahren geflogen werden.
- es gibt in diesem Falle dann kein Mindestalter. Hinweis: Die typischen aktuell in der Drohnenklasse C0 zertifizierten Drohnen wie zum Beispiel die DJI MINI 4 Pro sind nicht als Spielzeug zu klassifizieren. Sie dürfen daher auch nicht unter 16 Jahren ohne Aufsicht geflogen werden.
Alle Infos zu Drohnen-Klassen sowie den Anwendungsszenario OFFEN A1 hier in der EU-Drohnenverordnung.
4. Ausnahme: länderspezifische Lockerungen
- jedes EU-Land hat laut EU-Drohnenverordnung (2019/947 – Artikel 9) die Möglichkeit, diese Regelung weiter zu lockern. Für die Kategorie OFFEN (in der wir alle in der Regel fliegen) kann jedes Land das Mindestalter um bis zu 4 Jahre herunter setzen. Es könnte dann ein Mindestalter von 12 Jahren für den Betrieb von Drohnen gelten. Diese Ausnahme würde dann nur in und für das jeweilige Land gelten. Aktuell wurde eine solche Ausnahme allerdings von Deutschland und für Deutschland nicht ausgesprochen und ist laut Luftfahrtbundesamt (LBA) auch nicht geplant. Daher gilt in Deutschland weiterhin das laut EU-Gesetz vorgegebene Mindestalter von 16 Jahren mit den obenstehenden Ausnahmen.
weitere interessante Themen dazu:
- Vergleich: Drohnen-Versicherungen
- Die EU Drohnenverordnung
- Registrierung Drohnen Piloten
- Infos zum EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis und EU-Fernpiloten-Zeugnis)
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic Air 2
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI MINI 2
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic MINI
- Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 2 Pro / Zoom