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Drohnenverordnung (2017 – veraltet)

Achtung: Diese Drohnen-Verordnung von 2017 gilt nur noch bis zum 31.12.2020.
Ab dem 1.1.2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung mit neuen Regeln, Gesetzen und Vorgaben, die die Drohnen-Gesetze EU-weit vereinheitlichen!

Interessante Themen zur neuen EU-Drohnenverordnung 2021:

  • EU Drohnenverordnung – alle Infos und Vorgaben
  • Online-Registrierung Drohnen-Piloten beim LBA gemäß EU-Drohnenverordnung
  • Die neuen EU Drohnenführerscheine 
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic Air 2
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI MINI 2
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic MINI
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 2 Pro / Zoom

 


Dies „alte“ Drohnen-Verordnung ist am 06. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 07.04.2017 in Kraft getreten. Die Drohnen-Verordnung umfasst umfangreiche Regelungen und Vorschriften zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in Deutschland – etwa Drohnen und Multikoptern.  Die Regeln hinsichtlich Kennzeichnungspflicht sowie die Pflicht zum Kenntnisnachweis galten ab dem 01. Oktober 2017 und Enden am 31.12.2020.
Am 1. Januar 2021 wird diese alte Drohnenverordnung durch die neue EU Drohnenverordnung abgelöst.


Die alte Drohnen-Verordnung von 07.04.2017

Die Regeln zum Fliegen einer Drohne – d.h. eines unbemannten Flugobjekts (unmanned aircraft vehicle / UAV) – sind insbesondere nach Gewicht des Flugkörpers gestaffelt. Unter dem Gewicht versteht man das Abfluggewicht der Drohne, daher das Gesamtgewicht inklusive Kamera, Gimbal, Akku und Co. Außerdem gelten die neuen Drohnen-Regeln für den Betrieb außerhalb von Modellflugplätzen. Drohnen-Flüge innerhalb von Modellflugplätzen bleiben von der Neuregelung weitestgehend unberührt – lediglich die Kennzeichnungspflicht ist hier ebenfalls erforderlich.

Anmerkung: Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist natürlich auch trotz dieser neuen Drohnen-Regeln weiterhin Pflicht – unabhängig davon, ob das Fluggerät privat oder gewerblich eingesetzt wird.
Hier unser Vergleich und Test von Drohnenhaftpflicht-Versicherungen

  • Abfluggewicht von mehr als 250 Gramm (ab 0,25 Kg): Drohnen und Multikopter mit einem Abfluggewicht von über 250 Gramm (z.B. DJI Mavic, DJI Phantom 4, DJI Phantom 3, DJI Inspire 1 sowie DJI Inspire 2) müssen mit dem Namen und der Adresse des Besitzers gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss sichtbar, dauerhaft und feuerfest sein – zum Beispiel eine Aluminium-Plakette. Dieses Drohnen-Kennzeichen können sie:
    >> hier günstig bestellen <<

    Dieses muss den Namen und die Anschrift des Eigentümers / Steuerers enthalten. Weitere Details und Vorgaben sowie Bezugsquellen zum Thema Drohnen-Kennzeichen.
  • Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm (ab 2,0 Kg): Piloten, die Drohnen und Multikopter mit einem Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm in Betrieb nehmen (z.B. DJI Inspire 1, DJI Inspire 2), benötigen zusätzlich zur Namens- und Adressplakette einen so genannten Flugkundenachweis (umgangssprachlich auch Drohnen-Führerschein genannt). Der Nachweis über Erfahrungen mit Drohnen kann durch Prüfung einer durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder alternativ durch einen Luftsportverband (Modellflugverband) erlangt werden. Die Nachweise gelten für fünf Jahre. Für den Betrieb im Rahmen von Modellflugplätzen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  • Abfluggewicht von mehr als fünf Kilogramm (ab 5,0 Kg): Drohnen und Multikopter mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm (z.B. DJI S900, DJI S1000 Spreading Wings, DJI Matrice M600 – je nach Zuladung) benötigen darüber hinaus eine Aufstiegserlaubnis, die von den jeweiligen Landesluftfahrtbehörden der einzelnen Bundesländer erteilt wird. Infos zu Aufstiegsgenehmigungen und zur Erteilung einer Aufstiegserlaubnis gibt es hier: Drohnen-Aufstiegserlaubnis beantragen.
  • Abfluggewicht von mehr als 25 Kilogramm (ab 25 Kg): Betriebsverbot – nicht mehr gestattet

Bundesminister Dobrindt:„Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer werden aber auch die Gefahren von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Drohnenverordnung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“

https://www.youtube.com/watch?v=GquoisiMiZM

Weitere Regeln und Rahmenbedingungen

  • Drohnen und Multikopter dürfen lediglich bis zu einer maximalen Flughöhe von 100 Metern gesteuert werden. Das bedeutet auch: Ab 100 Meter dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis bei den Landesluftfahrtbehörden eingeholt wurde.
  • Drohnen und Multikopter dürfen lediglich in Sichtweite – daher mit direktem Sichtkontakt und nicht allein unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie FPV-Brille oder FPV-Monitor – gesteuert werden.
  • FPV-Flüge mit einer FPV-Brille sind erlaubt, wenn das Flugmodell (z.B. FPV-Racer) nicht schwerer als 0,25 Kilogramm wiegt und darüber hinaus nicht mehr als 30 Meter hoch geflogen wird. Außerdem sind FPV-Flüge mit Videobrille über 0,25 Kilogramm erlaubt, wenn eine zweite Person den Steuerer auf Gefahren im Flugbetrieb hinweist und die Flughöhe von 30 Metern ebenfalls nicht überschritten wird. Eine zweite Fernsteuerung ist dazu nicht erforderlich (Trainerschaltung). Die Flüge müssen weiterhin natürlich in Sichtweise des Steuerers bzw. der jeweiligen Begleitperson stattfinden.
  • Drohnen und Multikopter müssen bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen.
  • für gewerbliche Nutzer wird das aktuell bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Künftig ist der Betrieb außerhalb der Sichtweite zwar erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Damit wird der Betrieb gewerblicher Drohnen erleichtert und es werden neue Geschäftsmodelle ermöglicht.
  • für den Betrieb von Flugmodellen mit einer Gesamtmasse von weniger als fünf Kilogramm ist nunmehr keine Erlaubnis (allgemeine Aufstiegserlaubnis oder Einzelgenehmigung) erforderlich – egal ob das Flugmodell privat oder gewerblich eingesetzt wird.
  • für alle Flüge von Modellen mit mehr als fünf Kilogramm ist stets eine Erlaubnis (Aufstiegserlaubnis) erforderlich.
  • für Flüge bei Nacht ist eine Erlaubnis (Aufstiegserlaubnis) erforderlich.

Drohnen in sensiblen sowie bewohnten Gebieten verboten

  • verboten sind alle Gefährdungen und Behinderungen durch Drohnen und Multikopter
  • verboten ist der Einsatz und Betrieb von Drohnen und Multikoptern innerhalb oder in der Nähe von folgenden sensiblen Bereichen (Mindestabstand 100 Meter):
    • Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften
    • Menschenansammlungen
    • Naturschutzgebieten
    • Hauptverkehrswegen wie Bundesautobahnen oder eng befahrenen Verkehrswegen
    • An- und Abflugbereichen und Kontrollzonen von Flugplätzen
  • Drohnen und Multikopter mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm dürfen nicht über Wohngrundstücken eingesetzt werden
  • Drohnen und Multikopter, die optische oder akustische Funksignale empfangen, aufzeichnen oder übertragen können, dürfen nicht über Wohngrundstücken eingesetzt werden – unabhängig vom Gewicht. Kameradrohnen über bewohnten Gebieten / im Wohngebiet sind damit grundsätzlich verboten.
  • Grundstückseigentümer dürfen Ausnahmen für Flüge mit Kameradrohnen erlauben. Somit sind logischerweise auch Flüge über dem eigenen Grundstück jederzeit möglich.

Details zum Thema Drohnen im Wohngebiet und verbotene Gebiete hier.

Davon ab gilt bei allen Verboten: Behörden dürfen Ausnahmen und Sondergenehmigungen erteilen, sofern vom Fluggerät keine besondere Gefahr ausgeht und der Flugverkehr nicht maßgeblich gefährdet wird.

Weitere Infos: BMVI.de

Weitere rechtliche Infos und Tipps: www.Drohnen-Forum.de

Drohnenverordnung - FAQs

Benötige ich einen Drohnenführerschein?

Ein Drohnen-Führerschein ist nur bei Drohnen mit einem Abfluggewicht von über 2kg notwendig! Details und weitere Vorschriften siehe hier.

Benötige ich ein Drohnen-Kennzeichen?

Ja - ab einem Abfluggewicht von über 250g benötigt die Drohnen ein feuerfestes Kennzeichen mit der Adresse und dem Namen des Besitzers. Feuerfeste Drohnen-Kennzeichen gibt es hier: Drohnen-Kennzeichen.

Wie hoch darf ich mit einer Drohne fliegen?

In Deutschland darf man lauf geltender Drohnenverordnung maximal 100 Meter über Grund fliegen. Weitere Details siehe hier.

Wie weit darf man mit einer Drohne fliegen?

In Deutschland ist nur das Fliegen in Sichtreichweite erlaubt. Die Drohne und deren Fluglage muß ohne Hilfsmittel (also ohne Fernglas etc) noch deutlich zu erkennen sein. Das bedeutet, daß die maximale Entfernung lauf Drohnenverordnung auf wenige hundert Meter eingeschränkt ist. Weitere Details siehe hier.

Benötige ich eine Drohnenversicherung?

Ja - in Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht für Drohnen. Eine Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich.

Quelle: BMVI
Kategorie Drohnen-Gesetz, Drohnen Wissen, Drohnen-Einsätze, Drohnen-News, Google News | 338.235 Aufrufe | Tags Adressbeschriftung Drohne, Drohnen Gesetz, Drohnen und Recht, Drohnen Vorschriften, Drohnen-Führerschein, Drohnen-Kennzeichen, Drohnen-Plakette, Drohnen-Verordnung, Flugrecht, Luftrecht, Recht, Rechtstipps, Update, YT2FB

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