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Aufstiegsgenehmigung beantragen: Infos und Links zu Luftfahrtbehörden

Achtung: seit Januar 2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung 2021. In diesem Zuge wurde auch eingeführt:

  • Registrierungspflicht für Drohnen-Piloten / UAS-Betreiber
  • neue EU Drohnenführerscheine (EU Kompetenznachweis A1 / A3 und Fernpilotenzeugnis A3)

Das Thema Aufstiegserlaubnis / Aufstiegsgenehmigung (siehe unten) ist somit nicht mehr aktuell!


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Achtung beim Drohnen-Flug: Je nach Bundesland können die Anforderungen, Geltungsbereiche sowie Gebühren zwischen den Aufstiegsgenehmigungen variieren. Informationen gibt es direkt bei den zuständigen Behörden.

►►► ACHTUNG: Seit 07.04.2017 ist die neue Drohnen-Verordnung in Kraft. Die Erteilung von Aufstiegserlaubnissen (privat & gewerblich) ist damit passé und zum Großteil nicht mehr oder nur in Ausnahmesituationen notwendig. Infos zur neuen Drohnen-Verordnung gibt es hier: Drohnen-Verordnung 2017. Lesen sie bitte zuerst dort, wie die neue aktuelle Regelung aussieht. Sollten sie aber trotzdem eine Ausnahmegenehmigung / besondere Aufstiegserlaubnis benötigen, so finden sie in diesem Artikel die Informationen, wo und wie sie diese beantragen können.


Diese Genehmigungen gibt es in der Regel nicht landesweit, sondern immer nur lokal im entsprechenden Bundesland. Zusätzlich unterscheiden sich diese Genehmigungen und Prozesse je Bundesland – in manchen ist eine Allgemeinverfügung verfügbar – in anderen muss eine allgemeine Aufstiegserlaubnis oder spezielle Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Manche sind längere Zeit gültig – manche gelten nur für einen einzelnen Flug. Für die Beantragung einer Aufstiegserlaubnis (allgemein oder speziell) sind je nach Bundesland verschiedene Unterlagen und Dokumente erforderlich sowie unterschiedliche Behörden zuständig.

Formulare zur Aufstiegserlaubnis in den Bundesländern

Entsprechende Infos zur Erlangung einer Aufstiegsgenehmigung, externe Links und Verweise zu Informationsquellen und Anträgen / Antragsformularen sowie entsprechende Kontaktdaten der Behörden sind nach einem Klick auf das jeweilige Bundesland einsehbar. (Zuletzt aktualisiert Januar/2017 – keine Gewähr für Richtigkeit und Aktualität). Änderungen und Hinweise bitte per Email an redaktion[at]drohnen.de!

Aufstiegsgenehmigung für Bundesland Infos und Kontaktdaten
Baden-Württemberg Details
Bayern Details
Berlin Details
Brandenburg Details
Bremen Details
Hamburg Details
Hessen Details
Mecklenburg-Vorpommern Details
Niedersachsen Details
Nordrhein-Westfalen Details
Rheinland-Pfalz Details
Saarland Details
Sachsen Details
Sachsen-Anhalt Details
Schleswig-Holstein Details
Thüringen Details

ACHTUNG: Eine gesetzliche Drohnen-Haftpflichtversicherung ist in allen Bundesländern Pflicht! Zudem ist eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung häufig Mindestvoraussetzung, um eine allgemeine oder spezielle Aufstiegserlaubnis erteilt zu bekommen! Hier über günstige Versicherungstarife informieren: https://www.drohnen-versichern.de


Baden-Württemberg

Allgemeinverfügung in Baden-Württemberg

Innerhalb Baden-Württembergs wurde im Jahr 2016 die Allgemeinverfügung eingeführt, die die Regelung mittels Allgemeiner Aufstiegserlaubnis nunmehr ersetzt und die Nutzung von UAS regelt, die nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden. Insofern ist nur noch zwischen kostenloser Allgemeinverfügung und kostenpflichtigen Einzelaufstiegsgenehmigungen zu unterscheiden.

  • Siehe auch: Infos und Details zur Allgemeinverfügung zum Aufstieg von UAS (Direktlink)

Einzelgenehmigung / Aufstiegserlaubnis in Baden-Württemberg

Eine luftrechtliche Einzelaufstiegserlaubnis für gewerbliche Zwecke kann innerhalb Baden-Württembergs bei einem der insgesamt vier Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen) beantragt werden. Dazu ist nötig, einen formlosen Antrag bei dem entsprechend zuständigen Regierungsbezirk wahlweise auf dem Postweg oder per E-Mail einzureichen. Der Antrag auf eine Einzelaufstiegserlaubnis ist für Fluggeräte mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm sowie für die Nutzung über den Umfang der Allgemeinverfügung hinaus notwendig. Von der Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind auch Flüge mit erhöhtem Gefahrenpotenzial – etwa über militärischen Anlagen, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Kraftwerken sowie Anlagen der Energieerzeugung. Eine Einzelerlaubnis kann nicht für Flüge über Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Luftsperrgebieten erteilt werden.

  • Formulare rund um Modellflug / UAS: Regierungspräsidien Baden-Württemberg
  • Siehe auch: Antrag auf Einzelgenehmigung in Baden-Württemberg (Direktlink)
  • Gebühr: 75,- bis 200,- Euro
  • Zeitraum: 4 Wochen
  • zusätzlich wird u.a. benötigt: technisches Datenblatt des UAS, aktuelle Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes, Erklärung des Steuerers über Flugerfahrung, gültiger Versicherungsnachweis, detaillierter Lageplan mit Skizzierung über Aufstiegsort und überfliegende Bereiche, Kopie des Gewerbescheins, Zustimmungs- bzw. Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Ortspolizeibehörde (alternativ Ordnungsamt), gegebenenfalls Zustimmungserklärung der Deutschen Flugsicherung bzw. Flugleitung (bei Aufstieg rund um Flugplätze), Zustimmungs- bzw. Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer, wenn Grundstück durch Start- und Landevorgang betreten werden muss

Regierungspräsidium Stuttgart

Kontakt:

Regierungspräsidium Stuttgart Abteilung 4
Referat 46
Ruppmannstr. 21

70507 Stuttgart
Telefon: +49 711 904-0
Fax: +49 711 904-111

Internet: www.rp-stuttgart.de

Kontakt per E-Mail: poststelle@rps.bwl.de oder drohnen@rps.bwl.de

Regierungspräsidium Karlsruhe

Kontakt:

Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 4
Referat 46
76247 Karlsruhe

Telefon: +49 721 926-0
Fax: +49 721 926-6211

Internet: www.rp-karlsruhe.de

Kontakt per E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de

Regierungspräsidium Freiburg

Kontakt:

Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 6
Referat 62
79083 Freiburg i. Br.

Tel.: +49 761 208-0
Fax: +49 761 208-394200

Internet: www.rp-freiburg.de

Kontakt per E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de

Regierungspräsidium Tübingen

Kontakt:

Regierungspräsidium Tübingen Abteilung 4
Referat 46 Konrad-Adenauer-Str. 20 72072 Tübingen

Telefon: +49 7071 757-0
Fax: +49 7071 757-3190

Internet: www.rp-tuebingen.de

Kontakt per E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de

Bayern

Bayern

Allgemeinverfügung in Bayern

In Bayern besteht eine Allgemeinverfügung zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen. Diese Allgemeinverfügung gilt für den Einsatz von Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 5 Kilogramm (inkl. Payload wie Kamera, Gimbal und Co.) sowie Systemen ohne Verbrennungsmotor, sofern das UAS innerhalb der Sichtweite des Steuerers pilotiert wird. Insofern ist nur noch zwischen kostenloser Allgemeinverfügung und kostenpflichtigen Einzelaufstiegsgenehmigungen zu unterscheiden.

  • Siehe auch: Allgemeinverfügung zum Aufstieg von UAS in Bayern (Direktlink)

Einzelgenehmigung / Aufstiegserlaubnis in Bayern

Eine Einzelgenehmigung bzw. besondere Aufstiegserlaubnis ist innerhalb Bayerns notwendig, wenn die Gesamtmasse des Luftfahrtsystems mehr als 5 Kilogramm beträgt sowie über einen Verbrennungsmotor verfügt und immer dann, wenn das Luftfahrtsystem über Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie behördlichen Einsatzorten oder aber in unmittelbarer Nähe zu militärischen Anlagen, Industrieanlagen, Energieanlagen, Kraftwerken und Co. zum Einsatz kommen soll.

  • Formulare rund um Modellflug / UAS: Luftamt Südbayern
  • Formulare rund um Modellflug / UAS: Luftamt Nordbayern
  • Antrag auf Einzelgenehmigung: Antrag auf Einzelgenehmigung in Bayern (Direktlink)
  • zusätzlich werden Erklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes, genaue technische Angaben zum unbemannten Luftfahrtgerät, Angaben zu Zeitraum, Ort und Zweck der beabsichtigten Luftraumnutzung, Zustimmung der bzw. des Grundstückseigentümers bezüglich des Aufstiegsgeländes und Infos zum Antragsteller (=Steuerer) benötigt.

Regierung von Oberbayern

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Bayern

Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – Postfach
80534 München

Telefon: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2979
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de

Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierung von Mittelfranken

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Bayern

Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – Flughafenstraße 118
90411 Nürnberg

Telefon: +49 911 52700-0
Fax: +49 911 364446
E-Mail: Luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de

Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de


BerlinBrandenburg

Berlin/Brandenburg

Innerhalb von Berlin und Brandenburg wird die Nutzung von Drohnen bzw. UAS ausschließlich über den Zweck der Nutzung geregelt. Wird das Luftfahrtsystem zum Zweck des Sports oder zur Freizeitgestaltung verwendet, gelten die üblichen Flugmodell-Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO. Wird das Luftfahrtsystem mittels Zweck verwendet – etwa zur Produktion von Luftaufnahmen, für Forschungszwecke, für Inspektionen, für Vermessungen, für gewerbliche Anwendungen und Co. – ist eine Erlaubnis der oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) erforderlich. Bei einer solchen Erlaubnis kann es sich um eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung oder um eine spezielle Aufstiegsgenehmigung handeln.

Für eine allgemeine Aufstiegserlaubnis fallen bei Ersterteilung 200,- Euro an, eine Verlängerung kostet 100,- Euro. Die Anerkennung einer bereits in einem anderen Land erteilten allgemeinen Aufstiegsgenehmigung schlägt ebenfalls mit 100,- Euro zu Buche. Die Gebühren für eine Einzelerlaubnis im Land Brandenburg und Berlin variieren zwischen 80,- bis zu 100,- Euro.

Allgemeine und spezielle Aufstiegsgenehmigung in Brandenburg

Eine allgemeine Aufstiegserlaubnis innerhalb Brandenburgs ist für Luftfahrzeuge möglich, die nicht über einen Verbrennungsmotor verfügen und deren Abfluggewicht weniger als 10 Kilogramm beträgt. Zudem muss das Flugmodell stets in Sichtweite geflogen werden und die Flughöhe darf 100 Meter über Grund nicht übersteigen. Die Allgemeine Aufstiegserlaubnis ist befristet und wird für einen Zeitraum in Höhe von zwei Jahren gewährt. Im Gegensatz zur speziellen Aufstiegserlaubnis kann eine allgemeine Aufstiegserlaubnis formlos mittels persönlich unterzeichnetem Antrag beantragt werden. Die Unterlagen sind per Post einzureichen. Eine spezielle Einzelerlaubnis ist hingegen dann notwendig, wenn der Aufstieg mit einem erhöhtem Gefahrenpotenzial einhergeht, das UAS über einen Verbrennungsmotor verfügt, das Abfluggewicht mehr als 10 Kilogramm beträgt und das Luftfahrtsystem in mehr als 100 Metern Flughöhe zum Einsatz kommen soll. Für eine allgemeine Aufstiegserlaubnis fallen bei Ersterteilung 200,- Euro an, eine Verlängerung kostet 100,- Euro. Die Anerkennung einer bereits in einem anderen Land erteilten allgemeinen Aufstiegsgenehmigung schlägt ebenfalls mit 100,- Euro zu Buche. Die Gebühren für eine Einzelerlaubnis im Land Brandenburg variieren zwischen 80,- bis zu 100,- Euro.

  • Siehe auch: Infos zur formlosen Allgemeinen Aufstiegserlaubnis in Brandenburg
  • Siehe auch: Antrag auf Einzelerlaubnis in Brandenburg (Direktlink zum Formular)

Spezielle Aufstiegsgenehmigung in Berlin

Aufgrund der speziellen Luftraumstruktur ist es nicht möglich, eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung in Berlin zu erhalten. Stattdessen kann ein Antrag auf eine spezielle Aufstiegsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO gestellt werden. Abseits vom vollständig ausgefülltem Antragsformular werden Versicherungsnachweis über eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, eine Gewerbeanmeldung bzw. ein Nachweis über eine gewerbliche Tätigkeit, ein Lageplan, schriftliche Zustimmungen der Grundstückseigentümer bzw. schriftliche Genehmigungen des zuständigen Ordnungsamtes (bei Nutzung innerhalb öffentlicher Grundstücke und im Rahmen von öffentlichem Straßenland), Angaben über eventuelle Sicherungsmaßnahmen sowie Nachweise über Erfahrungen mit dem Flugmodell (Einweisung durch den Hersteller, Zertifikate über Flugmodell-Training) notwendig. Zudem sind technische Details zum Fluggerät, eine unterschriebene Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes als auch eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (bei Aufstiegen in den Flugbeschränkungsgebieten ED-R 4 und ED-R 146) einzureichen. Die Gebühren für eine Einzelerlaubnis im Land Berlin variieren zwischen 80,- bis zu 100,- Euro.

  • Siehe auch: Antrag auf Einzelerlaubnis in Berlin (Direktlink zum Formular)

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin – Brandenburg

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Berlin Landesluftfahrtbehörde Brandenburg

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld

Tel.: +49 3342 4266-4001
Fax: +49 3342 4266-7612
E.Mail: PoststelleLUBB@LBV.brandenburg.de

Internet: www.lbv.brandenburg.de/Luftfahrt.htm


Bremen

Bremen

In Bremen bedürfen Drohnen und Quadrocopter je nach Einzelfall einer Aufstiegsgenehmigung. Sobald das Fluggerät nicht mehr nur zu reinen Sport- und Freizeitzwecken benutzt wird und insbesondere im Rahmen von gewerblichen Zwecken zur Anwendung kommt, ist entweder eine Allgemeinerlaubnis (Allgemeine Aufstiegsgenehmigung) mit einer Gültigkeit von maximal zwei Jahren oder eine orts- und zweckgebundene sowie zeitlich begrenzte Einzelerlaubnis (spezielle Aufstiegsgenehmigung) erforderlich.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Bremen

Eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis für Bremen kann erteilt werden, wenn das Fluggerät nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt wird, über keinen Verbrennungsmotor verfügt und die Gesamtmasse des UAS weniger als 10 Kilogramm beträgt. Eine maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund darf nicht überschritten werden. Die Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Bremen und Bremerhaven ist zwei Jahre lang gültig und mit Gebühren in Höhe von 100,- Euro verbunden. Eine Verlängerung schlägt mit 50,- Euro zu Buche. Für die Anerkennung einer bereits bestehenden Erlaubnis werden Gebühren in Höhe von 50,- Euro fällig. Bei Antragstellung werden Personalausweis bzw. Reisepass als auch Versicherungsnachweis über eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung benötigt. Eine reine Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus.

  • Siehe auch: Antrag auf Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Bremen (Direktlink zum Formular)
  • Siehe auch: Antrag auf Anerkennung einer Allg. Aufstiegserlaubnis (Direktlink zum Formular)

Spezielle Aufstiegsgenehmigung in Bremen

Eine spezielle Einzelaufstiegsgenehmigung für Bremen ist bei Nutzung über 100 Meter über Grund, einer Abflugmasse von mehr als 10 Kilogramm, nächtlichem Betrieb sowie den in der Allgemeinen Aufstiegserlaubnis genannten Ausschlusskritierien erforderlich – etwa Flügen über Menschenansammlungen, Einsätzen über Hafenanlagen sowie Einsätzen mit bestimmtem Gefährdungspotenzial.

  • Siehe auch: Antrag auf Erteilung einer Einzelerlaubnis in Bremen (Direktlink zum Formular)

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – Luftfahrtbehörde Bremen

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Bremen

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen Abteilung 3
Referat 33 Luftverkehr und Flugplätze Zweite Schlachtpforte 3

28195 Bremen
Telefon: +49 421 361-8446
Fax: +49 421 496-8446
E-Mail: office@wuh.bremen.de

Internet: www.wirtschaft.bremen.de


Hamburg

Hamburg

Innerhalb Hamburgs ist die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis ebenfalls vom Einsatzzweck des jeweils verwendeten Fluggeräts abhängig. Wird das Fluggerät nicht ausschließlich zum Zweck der Freizeitgestaltung oder des Sports verwendet, handelt es sich um ein UAS bzw. UAV, für dessen Betrieb unabhängig vom Gewicht eine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde notwendig ist. Seitens der Deutschen Flugsicherung besteht in Hamburg die Möglichkeit zur Erteilung einer Allgemeinerlaubnis, sofern das Flugmodell (zur Freizeitgestaltung) bis zu einer Höhe von 30 Metern über Grund und Wasser bzw. das UAS (nicht ausschließlich zur Freizeitgestaltung) bis zu einer Höhe von 50 Metern über Grund verwendet wird. Zudem gilt die Hamburger Allgemeinfreigabe nur bei Benutzung unter Sichtbedingungen. Zur nächtlichen Zeit dürfen Fluggeräte und UAS nur dann zur Anwendung kommen, wenn das System über gut sichtbare Positionslichter bzw. eine regelkonforme Beleuchtung entsprechend den Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung bzw. der Durchführungsverordnung der EU entspricht (Standardized European Rules of the Air – SERA-DVO 923/2012). Stets untersagt ist der Betrieb von UAS oberhalb von Menschenansammlungen, bei einer Steuerung außerhalb der Sichtweite sowie bei einer Gesamtmasse von mehr als 25 Kilogramm. Innerhalb Hamburgs ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Landesluftfahrtbehörde für die Erteilung von Erlaubnissen verantwortlich.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Hamburg

Aufgrund des dichten Verkehrsaufkommens im Hamburger Luftraum sieht eine Allgemeinerlaubnis eine maximale Aufstiegshöhe von 50 Metern vor. Zudem sind Aufstiege ausschließlich im Sichtflug und bei Tag von der Allgemeinerlaubnis eingeschlossen. Das UAS darf maximal 10 Kilogramm wiegen und es gilt der weit verbreitete Schutzbereich von 1,5 Kilometern rund um Flughäfen, Landeplätzen, Flugplätzen als auch Segelflughäfen. Die Hamburger Allgemeinerlaubnis verfügt über eine Gültigkeit von einem Jahr nach Erstausstellung – bei einer Verlängerung ist in der Regel eine Gültigkeit von zwei Jahren möglich. Dem Antrag sind ein Versicherungsnachweis über eine Haftpflichtversicherung sowie Angaben zum Antragsteller, Angaben zu den Piloten als auch Erklärungen zu Datenschutzvorschriften anzuhängen. Wichtig: Im Rahmen der Allgemeinen Aufstiegsgenehmigung muss jeder Aufstieg am Vortag per E-Mail an luftraum-sondernutzung@bwvi.hamburg.de mit entsprechenden Informationen zu Aufstiegsort, Aufstiegszeitraum, geplanter Höhe sowie Zweck des Aufstiegs vorab angezeigt werden.

  • Siehe auch: Antrag auf Allgemeinerlaubnis in Hamburg (Direktlink zum Formular)

Spezielle Aufstiegserlaubnis in Hamburg

  • Siehe auch: Antrag auf Einzelerlaubnis in Hamburg (Direktlink zum Formular)

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Hamburg

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Referat: Grundsatzfragen, Luftverkehrs- und Luft- sicherheitsrecht
Alter Steinweg 4

20459 Hamburg
Telefon: +49 40 42841-0
Fax: +49 40 427941-820
E-Mail: poststelle@bwvi.hamburg.de

Internet: www.hamburg.de/bwvi/luftverkehr


Hessen

Hessen

Innerhalb Hessens sind die beiden Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel für die Erteilung und Anerkennung von unbemannten Luftfahrtsystemen verantwortlich und zuständig. Auch hier können allgemeine oder spezielle Aufstiegsgenehmigungen eingeholt werden. Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis an das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten ist, sofern der Antragsteller (Bürgerinnen und Bürger als auch Firmen) seinen Sitz bzw. Wohnort im Regierungsbezirk Darmstadt inne hat. Antragsteller aus den kreisfreien Städten Wiesbaden, Frankfurt am Main und Darmstadt richten sich ebenfalls an das Regierungspräsidium Darmstadt. Alle übrigen Landkreise und kreisfreien Städte wenden sich hingegen an das Regierungspräsidium Kassel. Eine spezielle Einzelaufstiegserlaubnis wird von eben jenem Regierungspräsidium betreut, in dessen Bezirk der Aufstieg des Fluggeräts vonstattengehen soll. Bereits erfolgte Allgemeingenehmigungen aus anderen Bundesländern können sowohl beim Darmstädter Regierungspräsidium als auch beim Kasseler Regierungspräsidium anerkannt werden.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Hessen

Der Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis ist bei Verwendung von Luftfahrtsystemen ohne Verbrennungsmotor mit einer Gesamtmasse von bis zu 10 Kilogramm notwendig und wird in den jeweiligen Regierungsbezirken (Kassel und Darmstadt) gleichermaßen behandelt. Bei der Antragstellung sind Daten zum Antragsteller, dem Steuerer, dem Verwendungszweck, Angaben zum Luftfahrtsystem, eine Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes, Schulungsnachweise bzw. nachweisbare Kenntnisse über das Pilotieren einer Drohne und letzten Endes ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung nötig. Der Antrag einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis in Hessen muss mindestens 12 Werktage vor der Nutzung des Luftraums eingereicht werden. Die Allgemeinerlaubnis in Hessen ist zwei Jahre lang gültig. Für die Allgemeinerlaubnis werden derzeit Gebühren in Höhe von 200,- Euro fällig. Anträge können auch per Mail in digitaler Form eingereicht werden.

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegserlaubnis (Regierungspräsidium Darmstadt)
  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegserlaubnis (Regierungspräsidium Kassel)

Einzelaufstiegserlaubnis in Hessen

Die Einzelaufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 25 Kilogramm wird im Regierungsbezirk Darmstadt und im Regierungsbezirk Kassel gleichermaßen geregelt. Notwendig zur Erlangung einer solchen Einzelaufstiegserlaubnis sind Datenangaben des Antragstellers bzw. der Antragsteller, Angaben zu den Steuerern, Angaben zum Verwendungszweck, Angaben zum Luftfahrtsystem, Angaben zum Aufstiegsort, eine Erklärung der Steuerer zur Einhalten der Datenschutzvorschriften als auch diverse Antragsunterlagen. Zu letzteren Zählen Schulungsnachweise bzw. nachweisbare Kenntnisse über das Steuern eines UAS, ein technisches Hilfsblatt des verwendeten Luftfahrtsystems, ein spezieller Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß §§ 37 Abs. 1 a, 43 Luftverkehrsgesetz, ein Lageplan (beispielsweise eine Satelliten- bzw. Kartenaufnahme mit eingetragenem Aufstiegsort und flächiger Kennzeichnung der geplanten Flugraumnutzung, eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers bzw. sonst Berechtigten der Aufstiegsstelle (z.B. Gemeinde bei öffentlichen Plätzen), gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des entsprechenden Veranstalters als auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) der zuständigen Ordnungsbehörde. Wird ein UAS innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten in Betrieb genommen, ist unter Umständen auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Naturschutzbehörde vonnöten. Der Antrag auf eine Einzelaufstiegserlaubnis ist mindestens 12 Werktage vor der geplanten Benutzung des Luftraumes einzureichen. Die Kosten einer Einzelerlaubnis variieren stark und hängen vom Aufwand der entsprechend ausgelösten Verwaltungswege ab. Entsprechend können die Kosten mit Gebühren zwischen 30 bis zu 500 Euro stark schwanken. Die Anträge können in digitaler Form per Email (im Scan) einsprechend der jeweiligen Ansprechpartner eingereicht werden.

  • Siehe auch: Spezielle Einzelaufstiegserlaubnis Hessen (Regierungspräsidium Darmstadt)
  • Siehe auch: Spezielle Einzelaufstiegserlaubnis Hessen (Regierungspräsidium Kassel)

Regierungspräsidium Darmstadt

Kontakt:

Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung III
Dezernat 33.3
Luisenplatz 2

64278 Darmstadt
Telefon: +49 6151 12-0
Fax: +49 6151 12-3851
E-Mail: Poststelle@rpda.hessen.de

Internet: www.rp-darmstadt.de

Regierungspräsidium Kassel

Kontakt:

Regierungspräsidium Kassel
Abteilung II
Dezernat 22 – Aufgabenbereich Luftverkehr – Steinweg 6

34117 Kassel
Telefon: +49 561 106-0
Fax: +49 561 106-1641
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de

Internet: www.rp-kassel.de


Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung für die Erteilung von Erlaubnissen beim Umfang mit Drohnen und Multikoptern (sprich UAVs) zuständig.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern

Die Allgemeine Aufstiegserlaubnis bzw. die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis für den Aufstieg unbemannter Luftfahrtsysteme (UAV) schließt Luftfahrtsysteme ohne Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtabflugmasse (MTOM) von bis zu fünf Kilogramm ein. Es werden die üblichen Angaben benötigt – etwa Angaben zum Antragsteller, Angaben zum Steuerer, Angaben zum Luftfahrzeug, Angaben zur Erfordernis der Erlaubnis (daher der Zweck und die Häufigkeit der Drohnen-Einsätze). Zugleich sind im Rahmen der Erlaubnis-Antragstellung Dokumente wie Schulungsnachweise, Angaben zum UAV und ein Versicherungsnachweis (Haftpflicht) sowie eine Erklärung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich.

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegserlaubnis Mecklenburg-Vorpommern (Direktlink)

Spezielle Einzelaufstiegserlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern

Die spezielle Einzelaufstiegserlaubnis benötigt ähnliche Daten und Unterlagen wie der Antrag auf eine allgemeine Aufstiegserlaubnis (siehe oben). Zusätzlich werden genauere Daten zum Luftfahrzeug, Einsatzort, Flugdauer, Einsatzdatum als auch Einsatzuhrzeit sowie entsprechende Unterlagen (Schulungsnachweise, Datenblätter, Versicherungsnachweis, Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers und Ordnungsamtes, Freigabe der Deutschen Flugsicherung, ein Lageplan sowie gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der zuständigen Naturschutzbehörde) benötigt.

  • Siehe auch: Spezielle Aufstiegserlaubnis Mecklenburg-Vorpommern (Direktlink)

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern Abteilung 2
Referat 210

Schloßstraße 6 – 8
19053 Schwerin
Telefon: +49 385 588-0
Fax: +49 385 588-8099
E-Mail: poststelle@em.mv-regierung.de

Internet: www.mv-regierung.de


Niedersachsen

Niedersachsen

Innerhalb vom Bundesland Niedersachsen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für die Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen zuständig. Bei Rückfragen stehen zudem die niedersächsischen Luftfahrtbehörden mit den jeweiligen Standorten in Oldenburg und Wolfenbüttel bereit. Die örtlichen Zuständigkeiten können auf der Infoseite Niedersachsens zum Umgang mit unbemannten Luftfahrtsystemen entnommen werden.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Niedersachsen

Flugmodelle, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, benötigen innerhalb Niedersachsens eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis oder eine spezielle Aufstiegserlaubnis. Eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Niedersachsen ist möglich für UAS ohne Verbrennungsmotor mit einer Gesamtmasse von weniger als fünf Kilogramm. Es werden Daten zum Antragsteller bzw. Steuerer, Nachweis über eine praktische Sachkundeprüfung bzw. praktische Einweisung des Herstellers (alternativ ist auch eine Mitgliedschaft in einem Modellflugverein als Nachweis möglich), ein Datenblatt des UAS, eine Begründung über die Notwendigkeit (Zweck), ein Nachweis über das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften gemäß § 33 ff. LuftVG (Haftungshöchstbetrag § 37 Abs. 1a) in Verbindung mit § 101 ff. LuftVZO notwendig. Die allgemeine Aufstiegserlaubnis innerhalb Niedersachsens ist mit einem Jahr befristet und kostet 150,- Euro. Eine Anerkennung von allgemeinen Aufstiegserlaubnissen anderer Bundesländern ist in Niedersachsen nicht möglich. Wichtig: Zudem kann der Erlaubnisinhaber von den Behörden aufgefordert werden, Aufzeichnungen über die Einsätze samt Daten (Datum und Uhrzeit des Einsatzes, Einsatzort, Dauer des Einsatzes und Besonderheiten) vorzulegen.

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegsgenehmigung in Niedersachsen (Direktlink)

Spezielle Aufstiegsgenehmigung in Niedersachsen

Eine spezielle Aufstiegsgenehmigung in Niedersachsen ist notwendig, wenn das unbemannte Luftfahrtsystem über einen Verbrennungsmotor verfügt und/oder die Gesamtmasse mehr als 5 Kilogramm bis zu 25 Kilogramm beträgt. Eine Einzelgenehmigung ist auch erforderlich, wenn Flüge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial – etwa über dicht besiedelten Gebieten, Katastrophengebieten, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Kraftwerken, Energieanlagen sowie militärischen Anlagen ect. pp. in Planung sind.

  • Siehe auch: Spezielle Einzelerlaubnis für UAVs in Niedersachen (Direktlink)

Geschäftsbereich Wolfenbüttel

Kontakt:

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel Sophienstr. 5

38304 Wolfenbüttel
Telefon: +49 05331 8809-0
Fax: +49 05331 8809-199
E-Mail: poststelle@nlstbv-wf.niedersachsen.de

Internet: www.luftverkehr.niedersachsen.de

Geschäftsbereich Oldenburg

Kontakt:

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg Kaiserstr. 27

26122 Oldenburg
Telefon: +49 441 2181-214/219
Fax: +49 441 2181-222
E-Mail: poststelle@nlstbv-ol.niedersachsen.de

Internet: www.luftverkehr.niedersachsen.de


Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen

Innerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist der Antrag auf eine allgemeine oder spezielle Aufstiegsgenehmigung an die Bezirksregierung Düsseldorf oder die Bezirksregierung Münster zu richten. Erlaubnisfrei ist die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Gesamtmasse bis zu 5 Kilogramm ohne Verbrennungsmotor zur reinen Sport- oder Freizeitnutzung.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Nordrhein-Westfalen

Eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis innerhalb Nordrhein-Westfalens ist zwei Jahre lang gültig und wird durch die Bezirksregierung Münster erteilt – sie ist für das gesamte Bundesland gültig. Die Kosten für eine allgemeine Aufstiegserlaubnis belaufen sich auf 250,- Euro. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine neue allgemeine Aufstiegserlaubnis zu beantragen. Die Anerkennung einer Erlaubnis eines anderen Bundeslandes ist möglich und kostet 50,- Euro. Bei der Antragstellung sind vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, Versicherungsnachweis, Angaben über etwaige Schulungen und Erfahrungen sowie technische Details zum eingesetzten Luftfahrtsystem erforderlich. Anträge können in digitaler Form per Mail an drohnen@brd.nrw.de eingereicht werden.

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Nordrhein-Westfalen (Direktlink)

Spezielle Aufstiegserlaubnis in Nordrhein-Westfalen

Eine Einzelerlaubnis zum Aufstieg von UAS innerhalb Nordrhein-Westfalens ist notwendig, wenn das Luftfahrzeug über einen Verbrennungsmotor verfügt, die Gesamtmasse höher als 10 Kilogramm ist, mehr als 100 Meter hohe Flughöhen oder Flüge während der Dunkelheit geplant sind. Einzureichen sind Antragsformular, Nachweis über Haftpflichtversicherung, Karten und Luftbilder zur skizzenhaften Verdeutlichung des Einsatzes, schriftliche Zustimmungen des Geländeeigentümers (damit auch Ordnungsamt oder sonstige Verfügungsberechtigte), eine gegebenenfalls notwendige Freigabe der Deutschen Flugsicherung (innerhalb des kontrollierten Luftraums), Sachkundenachweis als auch technische Details zum Fluggerät erforderlich. Die Gebühren für eine Einzelerlaubnis in Nordrhein-Westfalen richten sich nach dem verwaltungstechnischen Aufwand und starten ab 80,- Euro.

  • Siehe auch: Spezielle Aufstiegserlaubnis in Nordrhein-Westfalen (Direktlink)

Bezirksregierung Düsseldorf

Kontakt:

Bezirksregierung Düsseldorf Abteilung 2
Dezernat 26
Am Bonneshof 35

40474 Düsseldorf
Telefon: +49 211 475-0
Fax: +49 211 475-3988 E-Mail:poststelle@brd.nrw.de

Internet: http://www.brd.nrw.de/index.jsp

Bezirksregierung Münster

Kontakt:

Bezirksregierung Münster Abteilung 2
Dezernat 26
Domplatz 1 – 3

48128 Münster
Telefon: +49 251 411-0
Fax: +49 251 411-2525
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de

Internet: www.bezreg-muenster.nrw.de


Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Innerhalb des Bundeslandes Rheinland-Pfalz ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) für die Erteilung von Aufstiegserlaubnissen zuständig. Auch hier gilt: Ein unbemanntes Luftfahrzeug ohne Verbrennungsmotor, das ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken benutzt wird, weniger als fünf Kilogramm wiegt und in einer Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern zu einem Flugplatz  in Betrieb genommen wird, gilt als erlaubnisfreies Flugmodell. Der Aufstieg ist auch dann erlaubnisfrei, wenn Luftaufnahmen (Film und Bild) zu privaten Zwecken erstellt werden.

Allgemeine Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz

Eine Allgemeine Aufstiegsgenehmigung im Bundesland Rheinland-Pfalz ist nach Ersterteilung ein Jahr lang gültig. Eine wiederholte Erteilung der allgemeinen Aufstiegserlaubnis bringt eine Verlängerung der befristeten Gültigkeit auf zwei Jahre mit sich. Voraussetzungen: Es werden ausschließlich Luftfahrtsysteme ohne Verbrennungsmotor in einer maximalen Flughöhe von bis zu 100 Metern über Grund eingesetzt. Flüge über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und Co. sowie Flüge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind davon ausgeschlossen. Selbiges gilt für Flüge innerhalb von Luftsperrgebieten und Einsätze in Gebieten mit Flugbeschränkungen gemäß § 17 LuftVO. Die Gebühren für eine allgemeine Aufstiegserlaubnis variieren stark zwischen 30,- Euro bis hin zu 500,- Euro.

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegsgenehmigung in Rheinland-Pfalz (Direktlink)

Spezielle Aufstiegserlaubnis in Rheinland-Pfalz

Eine spezielle Aufstiegserlaubnis bzw. eine Einzelaufstiegserlaubnis innerhalb des Bundeslandes Rheinland-Pfalz ist nötig, wenn der Einsatz über die Vorgaben einer bereits erteilten Allgemeinerlaubnis abweichen. Möglich ist somit ein Flug mit Systemen bis maximal 25 Kilogramm oberhalb von Unglücksorten, Katastrophengebieten und Co.

  • Siehe auch: Spezielle Einzelaufstiegserlaubnis in Rheinland-Pfalz (Direktlink)

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr
Gebäude 890
55483 Hahn Flughafen

Telefon: +49 6543 50-8801
Fax.: +49 6543 50-8800
E-Mail: abt5.ref.luftverkehr@lbm.rlp.de sowie drohnen-UAS@lbm.rlp.de

Internet: www.lbm.rlp.de


Saarland

Saarland

Innerhalb des Bundeslandes Saarland wird die Erteilung von Aufstiegserlaubnissen durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr betreut.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis im Saarland

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegsgenehmigung im Saarland (Direktlink)

Spezielle Aufstiegserlaubnis im Saarland

  • Siehe auch: Spezielle Aufstiegsgenehmigung im Saarland (Direktlink)

Kontakt:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Referat D/6 Luftfahrt Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken
Telefon: +49 681 501-4249
Fax: +49 681 501-4299
E-Mail: referat.d6@wirtschaft.saarland.de

Internet: www.saarland.de


Sachsen

Sachsen

Innerhalb des Bundeslandes Sachsen wird die Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen durch die Landesdirektion Sachsen (Luftverkehr und Binnenschifffahrt) durchgeführt.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Sachsen

Eine Aufstiegserlaubnis ist innerhalb des Bundeslandes Sachsen immer dann notwendig, wenn das Flugmodell auch abseits der reinen Freizeitgestaltung eingesetzt wird. Dazu zählen insbesondere gewerbliche Zwecke (selbst eine Erzielung geringfügiger Einkünfte) sowie die Publikation von Luftbildern oder Luftfilmen für nachhaltige Werbezwecke sowie andere Tätigkeiten, die über Freizeit- und Sportzwecke hinausgehen. Um ein Flugmodell handelt es sich, sofern das Flugmodell höher als 30 Meter steigen kann. Eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis sieht das Steuern innerhalb der Sichtweite des Steuerers vor. Detaillierte Infos: Prüfpfad Drohnen-Betrieb in Sachsen

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Sachsen (Direktlink)

Spezielle Aufstiegsgenehmigung in Sachsen

Eine Einzel-Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bzw. der Landesdirektion Sachsen ist zudem notwendig, wenn die Nutzlast (Gesamtmasse inkl. Zuladung) mehr als fünf Kilogramm beträgt, das Flugmodell in der Nähe von Wohngebieten (weniger als 1,5 Kilometer Entfernung) oder in der Nähe zu Flugplätzen (weniger als 1,5 Kilometer Entfernung) sowie innerhalb des kontrollierten Luftraums zum Einsatz kommen soll. Letzteres Einsatzszenario erfordert darüber hinaus eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung. Detaillierte Infos: Prüfpfad Drohnen-Betrieb in Sachsen

  • Siehe auch: Spezielle Einzel-Aufstiegserlaubnis in Sachsen (Direktlink)

Kontakt:

Landesluftfahrtbehörde Sachsen

Landesdirektion Sachsen
Referat 36
– Luftverkehrsamt Sachsen – Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Telefon: +49 351 825-3600
Fax: +49 351 825- 3690
E-Mail: post@lds.sachsen.de

Internet: www.lds.sachsen.de/luftverkehr


Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt

Innerhalb des Bundeslandes Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt (Referat 307 – Verkehrswesen) für die Erteilung von Erlaubnissen rund um den Aufstieg von Drohnen und Multikoptern verantwortlich.

Allgemeine Aufstiegsgenehmigung in Sachsen-Anhalt

Eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Sachsen-Anhalt kann erteilt werden, sofern das Flugmodell mehr als fünf Kilogramm wiegt, mit einem Raketentreibsatz bzw. Raketenantrieb ausgestattet ist, das Flugmodell samt Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern rund um Wohngebieten zum Einsatz kommt oder aber das Flugmodell in weniger als 1,5 Kilometern Entfernung von der Begrenzung von Flugplätzen sowie über Menschenansammlungen betrieben werden soll. Für eine gewerbliche Nutzung ist stets eine Erlaubnis der entsprechenden Luftfahrtbehörde einzuholen. Eine Allgemeinerlaubnis in Sachsen-Anhalt wird für Multicopter mit einer Gesamtmasse von unter 5 Kilogramm und ohne Verbrennungsmotor bis zu einer maximalen Höhe von 100 Metern über Grund für den Betrieb in Sichtweite erteilt. Die Gebühren einer solchen Allgemeinen Aufstiegserlaubnis belaufen sich auf 150,- Euro. Zudem ist die Erlaubnis mit zwei Jahren zeitlich befristet. Eine Verlängerung der Allgemeinen Aufstiegserlaubnis kann formlos per Mail, Fax oder Postweg beantragt werden. Die Bearbeitungsdauer von Aufstiegserlaubnissen beträgt mindestens drei Werktage. (Infoseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt)

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Sachsen-Anhalt (Direktlink)

Einzel-Aufstiegsgenehmigung in Sachsen-Anhalt

Eine spezielle Einzel-Aufstiegserlaubnis in Sachsen-Anhalt ist notwendig, wenn die Bedingungen des Einsatzes über die der Allgemeinen Aufstiegsgenehmigung hinausgehen. Die spezielle Aufstiegsgenehmigung ist zeitlich und örtlich für den jeweiligen Aufstieg beschränkt. Die Gebühr variiert stark und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

  • Siehe auch: Spezielle Aufstiegserlaubnis in Sachsen-Anhalt (Direktlink)

Kontakt per Post:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 307 Verkehrswesen Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

Telefon: +49 345 514-0
Fax: +49 345 514-1444
E-Mail: Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de sowie anton.wiegandt@lvwa.sachsen-anhalt.de

Internet: www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de


Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

Innerhalb des Bundeslandes Schleswig-Holstein ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr – Luftfahrtbehörde – (LBV-SH) für die Erteilung von Aufstiegserlaubnissen zuständig.

Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein kann Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme ohne Verbrennungsmotor mit einer Gesamtmasse von bis zu zehn Kilogramm gestellt werden, sofern das Fluggerät abseits von Sport und Freizeit zu gewerblichen oder anderen Zwecken genutzt wird. Die Allgemeinerlaubnis gilt nicht für den Aufstieg über Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie behördlichen Einsatzorten. Außerdem ist die Erteilung einer Allgemeinen Aufstiegserlaubnis nicht möglich, wenn das Fluggerät innerhalb von Luftsperrgebieten sowie Gebieten mit Flugbeschränkungen eingesetzt wird. Die Kosten variieren je nach Verwaltungsaufwand. Anträge können per Mail an Luftfahrtbehoerde-uas@lbv-sh.landsh.de gesendet werden.

  • Siehe auch: Allgemeine Aufstiegserlaubnis in Schleswig-Holstein (Direktlink)

Spezielle Einzelaufstiegserlaubnis in Schleswig-Holstein

Nebst Allgemeiner Aufstiegserlaubnis kann in Schleswig-Holstein auch eine einzelne bzw. spezielle Aufstiegserlaubnis auf Antrag erteilt werden. Anzugeben sind Gründe für den Antrag auf eine Einzelerlaubnis – etwa wenn das Fluggerät über eine Gesamtmasse von mindestens 10 bis 25 Kilogramm oder einen Verbrennungsmotor verfügt sowie entsprechende Ausschlusstatbestände der Allgemeinen Aufstiegsgenehmigung vorliegen (z.B. Einsätze über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Einsätzen mit Gefährdungspotenzial ect. pp.). Eine Einzelerlaubnis muss auch beantragt werden, wenn Aufstiege oberhalb des Nationalparks Wattenmeer, den Nordfriesischen Inseln oder über Helgoland geplant sind.

  • Siehe auch: Spezielle Aufstiegsgenehmigung in Schleswig-Holstei (Direktlink)

Kontakt:

Landesbetrieb Straßenbau
und Verkehr Schleswig-Holstein Luftfahrtbehörde
Königsweg 59
24114 Kiel
Telefon: +49 431 383-0
Fax: +49 431 383-2437
E-Mail: poststelle-kiel@lbv-sh.landsh.de

Internet: www.schleswig-holstein.de


Thüringen

Thüringen

Im Bundesland Thüringen werden Aufstiegsgenehmigungen durch das Thüringer Verwaltungsamt geregelt.

Allgemeinverfügung in Thüringen

Eine Allgemeine Aufstiegsgenehmigung ist in Thüringen nicht möglich – stattdessen besteht im Freistaat Thüringen eine Erlaubniserteilung in Form einer Allgemeinverfügung, die unbefristet gilt und für die eine gesonderte Antragstellung nicht notwendig ist. Gebühren für die Allgemeinverfügung in Thüringen fallen nicht an. Die Allgemeinverfügung gilt bei Start, Benutzung und Landung eines unbemannten Luftfahrzeugs, das nicht ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung (z.B. gewerbliche Zwecke, Forschungszwecke, Produktion von Luftaufnahmen mit kommerziellem Hintergrund) und weniger als fünf Kilogramm Gesamtmasse aufweist sowie nicht über einen Verbrennungsmotor verfügt. Diese Allgemeinverfügung sollte als Ausdruck nebst amtlichem Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) bei jedem Aufstieg mitgeführt und auf Verlangen den Ordnungs-, Polizei- oder Luftfahrtbehörden vorgelegt werden. Im Rahmen der Allgemeinverfügung ist zudem ein Flugbuch zu führen und eine Haftpflichtversicherung für Drohnen und Quadrocopter nachzuweisen. Eine unterschriebene Erklärung zu Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes, ein Datenblatt des Quadrocopter bzw. Multicopters sowie eine gegebenenfalls schriftliche Ermächtigung des Grundstückseigentümers sind ebenfalls mitzuführen.

  • Siehe auch: Allgemeinverfügung in Thüringen (Direktlink)

Aufstiegserlaubnis im Einzelfall in Thüringen

Eine spezielle Einzelaufstiegserlaubnis ist in Thüringen notwendig, sofern die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen beim Aufstieg eines Fluggeräts nicht genügen oder die Voraussetzungen im Einzelfall darüber hinausgehen. Die erteilte Genehmigung ist zeitlich und räumlich eng begrenzt und kann nicht erweitert oder verlängert werden. Für die Erteilung der Einzelgenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro erhoben.

  • Siehe auch: Spezielle Aufstiegsgenehmigung in Thüringen

Kontakt:

Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung V
Referat 520
Postfach 2249

99403 Weimar
Telefon: +49 361 3770-0
Fax: +49 361 3773-7190
E-Mail: poststelle@tlvwa.thueringen.de

Internet: www.thueringen.de

Kategorie Drohnen Wissen, Drohnen-Einsätze, Drohnen-News | 117.457 Aufrufe | Tags Allgemeinverfügung, Aufstiegserlaubnis, Aufstiegsgenehmigung, Drohnen und Recht, Einzelerlaubnis, Update

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