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Patentstreit mit Autel: Verkaufsverbot von DJI-Drohnen?

Der US-amerikanische Drohnen-Hersteller Autel hat einen Rechtsstreit mit DJI für sich entschieden. Der Patentstreit zwischen Autel und DJI könnte beim chinesischen Drohnen-Hersteller zu einem Import- und Verkaufsverbot in den USA führen. Konkret sind hiervon DJI-Drohnen wie DJI Mavic Pro, DJI Mavic Pro Platinum, DJI Mavic 2 Pro, DJI Mavic 2 Zoom, DJI Mavic Air und DJI Spark betroffen. Aufgrund des Patentstreits kann man damit rechnen, dass die betroffenen Produkte künftig gänzlich vom Markt – weltweit – genommen werden. Wer also eine der genannten DJI-Drohnen kaufen möchte, sollte sich beeilen. Die kürzlich vorgestellte DJI Mavic Air 2 oder Ende des vergangenen Jahres vorgestellte DJI Mavic Mini ist von der Klage nicht betroffen.

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Patentstreit mit Autel: Verkaufsverbot von DJI-Drohnen?

Der US-Hersteller Autel Robotics konnte einen Rechtsstreit mit dem chinesischen Unternehmen DJI Innovations für sich entscheiden. Autel wurde dabei durch die US-Anwaltskanzlei Steptoe vertreten. Ein Richter der US-Handelsbehörde ITC (International Trade Commission) hat im Rahmen des Patentstreits bereits am 02. März festgestellt, dass DJI durch den Import und Verkauf von Drohnen, die das US-Patent US9260184B2 von Autel verletzen, gegen den Abschnitt 337 des Zollerlasses (Tariff Act) von 1930 verstoßen haben soll. Die ITC ist befugt, die Einfuhr von Produkten in die USA bei entsprechenden Patentverstößen zu verbieten. Infolgedessen hat der Richter empfohlen, die rechtsverletzenden DJI-Produkte von der Einfuhr in den Vereinigten Staaten auszuschließen.


Autel: US-Patent Nr. 9, 260, 184

Das Patent bezieht sich dabei insbesondere auf zwei verschiedene Mechanismen, von denen DJI in der Vergangenheit bei den besagten DJI-Drohnen (z.B. DJI Mavic Air, DJI Mavic Pro, DJI Mavic 2) immer wieder Gebrauch machte.

US-Patent Nr. 9, 260, 184 (US9260184B2)
US-Patent Nr. 9, 260, 184 (US9260184B2)

Hier ist zum einen der spezielle Verriegelungsmechanismus der selbstsichernden Propeller („SELF TIGHTENING PROPELLER“) vom Patent umfasst. Dank dieser Lösung können die Propeller einer Kameradrohne werkzeuglos montiert und werkzeuglos abgenommen werden. Selbstsichernd sind die Propeller, weil sie während des Fluges dank Rotations- und Fliehkräfte selbstständig auf dem Schaft der Rotoren gehalten werden. Zum anderen bezieht sich das Patent aber auch auf die Lösung, dass die Propeller durch einen speziellen Mechanismus nicht verkehrt montiert werden können. Im Patent heißt es dazu:

The clockwise rotor blade is engageable only with the clockwise lock mechanism and cannot be engaged in the counterclockwise lock mechanism, and the counterclockwise rotor blade is engageable only with the counterclockwise lock mechanism and cannot be engaged in the clockwise lock mechanism.

Abgesehen von der selbstsichernden Verriegelung und der speziellen Befestigung der Propeller umfasst das Patent aber auch faltbare Ausleger bzw. faltbare Rotorarme. Hier scheint DJI aber nicht gegen die im Patent angesprochenen Lösungen verletzt zu haben. Dass sich DJI im harten Rechtsstreit mit Autel befindet und es Patent-Streitigkeiten bei den Propellern gibt, würde auch eine Eigenart der neuen DJI Mavic Air 2 erklären: Hier ist es nämlich erstmals wieder möglich, die Propeller verkehrt zu montieren.

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Ab wann gilt das Verkaufs- und Importverbot für DJI-Drohnen?

Innerhalb der kommenden 60 Tage kann der US-Präsident die Entscheidung des obersten Verwaltungsrichters aus politischen Gründen modifizieren, außer Kraft setzen oder auch billigen. Erst nach Ablauf der 60-tägigen Frist dürfte das Import- und Verkaufsverbot von den besagten DJI-Drohnen in den USA greifen. Ab diesem Zeitpunkt müssen daher alle benannten DJI-Drohnen vom US-Markt genommen werden. Da der derzeitige US-Präsident bekanntermaßen kein Freund von Drohnen chinesischer Hersteller ist, dürfte mit dem Verkaufs- und Importstopp wohl stark zu rechnen sein. Der entsprechende Zeitpunkt für das Import- und Verkaufsverbot ist für Juli 2020 angesetzt. DJI darf gegen die Entscheidung natürlich auch noch Berufung einlegen. Abgesehen von den bereits erwähnten DJI-Modellen soll Autel Robotics schon jetzt in Erwägung ziehen, auch andere DJI-Drohnen wie die DJI Phantom 4 oder DJI Inspire 1 und DJI Inspire 2 in den Patentstreit einzubeziehen.

Kategorie Drohnen-News | 2.656 Aufrufe | Tags Autel, Autel Robotics, DJI, DJI Drohnen, DJI-Kameradrohnen

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