Wer kleinere Gegenstände mit der DJI Mini 2 transportieren oder Gegenstände mit der Drohne abwerfen möchte, sollte sich das Abwurfsystem bzw. die Abwurfvorrichtung des Herstellers iEago genauer ansehen. Eine solche Drohnen-Abwurfvorrichtung eignet sich auch zum Abwerfen eines Angelköders oder zum Abwerfen eines Hochzeitsrings – sofern man das Risiko eingehen möchte. Mit einem Preis von knapp 50,- Euro ist das Abwurfsystem für die DJI Mini 2 vergleichsweise günstig und mit einem Gewicht von nur 54 Gramm vergleichsweise leicht.
DJI Mini 2 Abwurfsystem / Abwurfvorrichtung
Das Abwurfsystem von iEago wurde speziell für die DJI Mini 2 entwickelt und erlaubt das Abwerfen von kleineren Gegenständen mit einem Gewicht von maximal 100 Gramm. Das Eigengewicht des Abwurfsystems beläuft sich indes auf nur 54 Gramm. Laut Hersteller soll die Quadrocopter-Abwurfvorrichtung weder die Drohne beschädigen noch das Flugverhalten der Drohne beeinflussen. Die Abwerfvorrichtung wird werkzeuglos an der DJI Mini 2 montiert und kann in einer Entfernung von bis zu 100 Metern mit Hilfe der mitgelieferten Fernbedienung ferngesteuert werden. Im Set ist auch eine Landegestell-Erhöhung für die DJI Mini 2 enthalten.
- Speziell Entworfen: Dieser mini 2 airdrop ist speziell für DJI Mini 2 SE / Mini 2 / Mavic Mini Drohnen entwickelt. Und es hat eine Fernbedienung, die eine Entfernung von 100 m steuern kann, einfache Bedienung und einfach zu steuern.
- Starke Praktikabilität: Dieser mini 2 drop system ist aus Kunststoff und das Gewicht beträgt ca. 54 g, was leicht und sicher ist. Das integrierte Rumpf-Design wird weder die Belastung der Drohne noch die Drohne beschädigen. Die maximale Tragfähigkeit beträgt 100 g, es kann die Bedürfnisse der Verwendung erfüllen.
- Erhöhtes Fahrwerk: Das untere Fahrwerk wird effektiv um 3 cm erhöht, ohne den Propeller und die Sensoren zu beeinträchtigen. Es kann immer noch in einer Umgebung mit unebenem Boden abheben und landen, effektiv die Sicherheit der Drohne zu schützen.
- Breite Anwendung: Der mini 2 abwurfsystem kann in verschiedenen Szenarien wie Fernverteilung, Werbung, Angelköder, Geschenke, Catering, Trauringe usw. eingesetzt werden.
- Hinweis: Die eingebaute Akku-Kapazität des airdrop beträgt 150 mAh, die Ladezeit beträgt 90 Minuten, die Standby-Zeit beträgt ca. 12 Stunden, und die Ladeschnittstelle ist Typ C. Die Lieferliste ist 1 Werfer, 1 Fernbedienung, 1 Satz erhöhtes Fahrwerk und 1 x Datenkabel (Typ C-Anschluss).
Die Anwendungsgebiete der Abwurfvorrichtung sind breit gefächert – denkbar ist, das Drohnen-Abwurfsystem zum Abwurf eines Angelköders, zum Abwurf eines Geschenks, zum Abwurf von Werbung und anderen Waren oder zum Abwerfen eines Hochzeits- bzw. Verlobungsrings zu nutzen.
Die Akkukapazität des Werfers bemisst sich auf 150 mAh. Zum Aufladen der Vorrichtung wird ein USB-C-Anschluss verwendet – ein entsprechendes USB-C-Kabel ist im Lieferumfang enthalten. In den vergangenen Jahren wurden Abwurfvorrichtungen für Drohnen auch in den Medien mehrfach thematisiert, da derlei Systeme mutmaßlich auch zum Abwurf von Drogen (z.B. Marihuana- und Cannabis-Päckchen) oder anderen illegalen Substanzen (z.B. über Gefängnissen) genutzt wurden.
!!! Achtung – wichtige Info !!!
Die Nutzung eines solchen Drohnen-Abwurf-Systems bzw. das Abwerfen von Gegenständen mit einer Drohne ist gemäß § 13 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) natürlich streng verboten bzw. an entsprechende Bedingungen geknüpft – daher ist ein solches System niemals unter freiem Himmel, sondern (wenn überhaupt) nur innerhalb geschlossener Räume / im eigenen Zuhause zu verwenden:
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.