Strom · Anbieterwechsel · November 2026
Stromanbieter wechseln: Ablauf, Fristen und Unterlagen
- Technischer Wechsel seit 6. Juni 2025 werktags binnen 24 Stunden
- Die Kündigungsfrist des alten Vertrags gilt unverändert weiter
- Kündigung und Lieferantenwechsel sind für dich kostenfrei
Einen Stromanbieter zu wechseln dauert am Bildschirm eine Viertelstunde – wann der neue Vertrag tatsächlich beginnt, bestimmt aber fast immer die Kündigungsfrist des alten. Seit dem 6. Juni 2025 wickeln Netzbetreiber und Lieferanten den technischen Teil des Wechsels werktags innerhalb von 24 Stunden ab.[13] Daraus ist in Werbung und Ratgebern schnell der Satz geworden, man könne den Stromanbieter „über Nacht“ wechseln. Für die meisten Haushalte stimmt das nicht, denn Laufzeit und Kündigungsfrist bleiben, wie sie im Vertrag stehen.
Wie groß das Interesse ist, zeigen die Zahlen der Bundesnetzagentur: 2025 haben nach den SMARD-Daten der Behörde 6,7 Millionen Haushalte ihren Stromlieferanten gewechselt, nach dem Rekordjahr 2024 der zweithöchste Wert seit Beginn der Erhebung.[18] Gleichzeitig entfielen 2024 noch rund 22 Prozent der an Haushalte gelieferten Strommenge auf die meist teurere Grundversorgung.[16] Wer dort steckt, hat die kürzeste Frist – und meist das größte Sparpotenzial.
Dieser Ratgeber führt durch den Wechsel in der richtigen Reihenfolge: alten Vertrag und Frist prüfen, Verbrauch und Anschlussdaten bereitlegen, einen Tarif nach Jahreskosten und Bedingungen auswählen, die Kündigung abstimmen und den Lieferbeginn dokumentieren. Ein Fristrechner zeigt für deinen Vertragstyp, bis wann die Kündigung zugehen muss und ab wann der neue Anbieter liefern kann. Die Checkliste am Ende hält deinen Fortschritt fest.
Stand: . Grundlage sind EnWG, StromGVV und BGB, Angaben der Bundesnetzagentur einschließlich des Monitoringberichts 2025 (Stand 26. Januar 2026), der Verbraucherzentrale und des ADAC sowie gekennzeichnete Markt- und Unternehmensquellen, jeweils am Prüfdatum abgerufen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in 20 Sekunden
Die 24 Stunden betreffen nur den Datenaustausch zwischen den Unternehmen. Wann du aus dem alten Vertrag kommst, steht in Laufzeit und Kündigungsfrist.
Die elfstellige Marktlokations-ID von der letzten Rechnung beschleunigt die Anmeldung. Ohne sie gehen auch Zählernummer, Adresse und Kundennummer.
Vergleiche Grundpreis und Arbeitspreis über zwölf Monate. Ein Neukundenbonus wirkt nur im ersten Jahr.
Beim Einzug muss der Vertrag vor dem ersten Verbrauch stehen. Sonst beliefert dich zunächst der Grundversorger zu dessen Preisen.
Der Wechsel in sechs Schritten
Vertragsart, Laufzeitende und Kündigungsfrist aus Rechnung oder Kundenportal ablesen.
Jahresverbrauch, MaLo-ID, Zählernummer, Kundennummer und aktuellen Preis notieren.
Jahreskosten ohne Bonus, Laufzeit, Preisgarantie und Abschläge vergleichen.
Wechselservice mit Vollmacht nutzen oder selbst kündigen – rechtzeitig vor Fristablauf.
Lieferbeginn vom neuen, Vertragsende vom alten Anbieter in Textform aufbewahren.
Am Wechseltag ablesen, fotografieren und an beide Lieferanten geben, Schlussrechnung prüfen.
Alten Vertrag und Kündigungsfrist prüfen
Bevor du einen neuen Tarif suchst, klärst du drei Dinge: In welcher Vertragsart steckst du, wann endet die Laufzeit, und mit welcher Frist kannst du kündigen? Die Antworten stehen auf der letzten Jahresabrechnung, in der Vertragsbestätigung oder im Kundenportal deines Anbieters. Energielieferverträge müssen Angaben zu Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Kündigungsrechten ausdrücklich enthalten.[2] Die Verbraucherzentrale rät, zusätzlich auf das Datum des Vertragsabschlusses zu achten, weil davon abhängt, wie lange sich ein Vertrag automatisch verlängern darf.[20]
Grundversorgung, Sondervertrag, Altvertrag
Die Grundversorgung ist der Standardvertrag des Unternehmens, das in deinem Netzgebiet die meisten Haushalte beliefert; die Netzbetreiber stellen diesen Grundversorger alle drei Jahre neu fest.[4] Du kannst die Grundversorgung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, der Grundversorger muss die Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen und darf dafür kein Entgelt verlangen.[8] Wie sich Grundversorgung und Sondertarif in Preis und Kündigungsrecht unterscheiden, vergleicht unser Ratgeber zu Strom-Grundversorgung oder Sondertarif ausführlich.
Jeder Vertrag außerhalb der Grundversorgung ist ein Sondervertrag – auch der Online-Tarif deines örtlichen Grundversorgers. Für sie gilt seit dem 1. März 2022 eine klare Linie: Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen, danach verlängert sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar.[9] Ältere Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, durften sich noch jeweils um bis zu ein Jahr verlängern; dort sind Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten zum Ende der Laufzeit möglich.[14]
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Vertragsart | Laufzeit | Kündigungsfrist | Kündigung wirkt zum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Grundversorgung | unbefristet | 2 Wochen | beliebigen Tag nach Fristablauf | § 20 StromGVV |
| Sondervertrag ab 01.03.2022, in der Erstlaufzeit | höchstens 2 Jahre | höchstens 1 Monat vor Laufzeitende | Ende der Erstlaufzeit | § 309 Nr. 9 BGB |
| Sondervertrag ab 01.03.2022, nach der Erstlaufzeit | unbestimmt | höchstens 1 Monat | jederzeit nach Fristablauf | § 309 Nr. 9 BGB |
| Sondervertrag vor 01.03.2022 | Verlängerung um bis zu 1 Jahr | bis zu 3 Monate | Ende der (verlängerten) Laufzeit | Altregelung, Bundesnetzagentur |
| Preiserhöhung oder Vertragsänderung im Sondervertrag | jede Laufzeit, nicht bei reiner Umsatzsteuer-Weitergabe | keine Frist | Wirksamwerden der Änderung | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Umzug (Sondervertrag) | jede Laufzeit | 6 Wochen | Auszug oder späteren Termin | § 41b Abs. 5 EnWG |
Für die Frist zählt immer der Zugang beim Lieferanten, nicht das Absendedatum.[14] Wer am letzten Tag einen Brief einwirft, hat die Frist verpasst. Nennt deine Kündigung keinen Zeitpunkt, wirkt sie zum frühestmöglichen Termin. Das ist meist in deinem Sinn, verhindert aber nicht, dass ein falsch notiertes Laufzeitende dich einen weiteren Monat – oder bei Altverträgen ein ganzes Jahr – kostet.
Sonderkündigung nach Preiserhöhung
Erhöht dein Anbieter den Preis, kannst du den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Tag kündigen, an dem die Erhöhung wirksam wird – unabhängig von Laufzeit und Preisgarantie-Rest. Haushaltskunden muss der Lieferant eine Preisänderung mindestens einen Monat vorher unmittelbar und verständlich mitteilen und dabei Anlass, Voraussetzungen und Umfang nennen; ein gesondertes Entgelt für die Sonderkündigung ist unzulässig.[2] Bei Stromverträgen muss die Mitteilung zusätzlich angeben, wie stark sich der Anteil des Versorgers am Preis ändert.[3] Ausgenommen sind Änderungen der Umsatzsteuer, die unverändert weitergegeben werden: Sie lösen kein Sonderkündigungsrecht aus.[2]
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, neben der Sonderkündigung vorsorglich auch ordentlich zum nächstmöglichen Termin zu kündigen und sich das Vertragsende bestätigen zu lassen.[14] Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der Wechselservice des neuen Anbieters eine Sonderkündigung nur übernehmen kann, wenn du ihn dafür ausdrücklich bevollmächtigst.[20] Wie du Preisgarantie, Bonusbedingungen und Klauseln zur Preisanpassung vor dem Abschluss erkennst, zeigt unser Beitrag Stromvertrag prüfen: Preisgarantie, Bonus und sieben Vertragsfallen.
Jahresverbrauch und Anschlussdaten bereitlegen
Für den Vergleich brauchst du den Jahresverbrauch in Kilowattstunden, für die Anmeldung beim neuen Lieferanten vor allem die Marktlokations-ID. Beides steht auf der letzten Jahresabrechnung. Die Bundesnetzagentur nennt die Marktlokations-ID als bevorzugte Angabe; alternativ genügen Name und Adresse, Zählernummer sowie Name und Kundennummer des bisherigen Lieferanten.[13]
Die Marktlokations-ID – kurz MaLo-ID – hat elf Ziffern und bezeichnet die Verbrauchsstelle, also deine Wohnung oder dein Haus, nicht das Messgerät. Sie bleibt gleich, wenn der Zähler getauscht oder ein Smart Meter eingebaut wird. Die Zählernummer gehört dagegen zum Gerät und ändert sich mit jedem Zählertausch.[21] Seit dem 24-Stunden-Verfahren prüft der Netzbetreiber die Zuordnung der Marktlokation, bevor er den Wechsel bestätigt. Fehlt die MaLo-ID, muss sie nachträglich beim Netzbetreiber ermittelt werden; die EnBW schreibt als Lieferant, dass sich die Bearbeitung dadurch etwas verzögern kann.[23]
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Angabe | Wo du sie findest | Wofür sie dient | Pflicht? |
|---|---|---|---|
| Marktlokations-ID (11 Ziffern) | Jahresabrechnung, Kundenportal, Netzbetreiber | eindeutige Zuordnung der Verbrauchsstelle | Bevorzugt |
| Zählernummer | Zähler selbst, Rechnung | Zuordnung, wenn die MaLo-ID fehlt; Zählerstand | Alternativ |
| Name und Lieferadresse | Vertrag, Rechnung | Identifikation, Vertrag | Ja |
| Bisheriger Lieferant und Kundennummer | Rechnung, Vertragsbestätigung | Kündigung durch den Wechselservice | Bei Kündigungsservice |
| Jahresverbrauch in kWh | Jahresabrechnung | Tarifvergleich und Abschlagshöhe | Ja |
| Laufzeitende und Kündigungsfrist | Vertragsbestätigung, Kundenportal | Wunschtermin für den Lieferbeginn | Ja |
| Bankverbindung | eigene Unterlagen | Lastschrift der Abschläge | Je nach Zahlart |
Beim Verbrauch gilt: realistisch bleiben. Die Verbraucherzentrale rät, den Wert aus der letzten Rechnung zu nehmen und nicht zu hoch anzusetzen, weil Vergleichsrechner sonst Tarife mit niedrigem Arbeitspreis bevorzugen, die bei deinem tatsächlichen Verbrauch nicht die günstigsten sind.[20] Hat sich dein Haushalt verändert – neues E-Auto, Wärmepumpe, ein Kind ist ausgezogen –, korrigiere den Wert nach oben oder unten, statt blind den Vorjahreswert zu übernehmen.
Ein Hinweis zum Umgang mit diesen Daten: Die MaLo-ID identifiziert deine Verbrauchsstelle. ZDFheute zitiert die Warnung, sie nicht an Unbefugte weiterzugeben, weil jemand, der sie zusammen mit deinem aktuellen Lieferanten kennt, einen Wechsel anstoßen könnte.[22] Gib sie deshalb nur im Antrag des Anbieters ein, für den du dich entschieden hast – nicht in Gewinnspielen, Haustürgesprächen oder unaufgeforderten Telefonaten.

Fristrechner: Bis wann kündigen, ab wann beliefert?
Wähle deine Vertragssituation und trag das passende Datum ein: das Laufzeitende, den Tag, an dem deine Kündigung zugeht, das Datum der Preiserhöhung oder deinen Auszugstag. Der Rechner zeigt den letzten Eingangstag der Kündigung, das Vertragsende, den frühesten Lieferbeginn beim neuen Anbieter und einen Abschlusstermin mit Puffer für den Wechselservice.
Annahmen und Grenzen: Monatsfristen werden rückwärts vom Vertragsende gezählt, Monatsenden bleiben Monatsenden. Grundversorgung zwei Wochen, Umzug sechs Wochen, Preiserhöhung ohne Frist zum Wirksamwerden. Feiertage und abweichende Vertragsklauseln werden nicht geprüft, Wochenenden nur markiert. Der Balken zeigt das verbleibende Zeitpolster bis zum letzten Eingangstag. Keine Live-Tarife, keine Rechtsprüfung, keine Speicherung oder Übertragung deiner Eingaben.
Tarif anhand von Leistung und Jahreskosten auswählen
Entscheidend sind die Jahreskosten ohne Bonus: zwölf Monate Grundpreis plus Jahresverbrauch mal Arbeitspreis – und dazu Bedingungen, die zu deinem Haushalt passen. Der Bonus ist ein Einmalbetrag, der nur das erste Vertragsjahr verbilligt. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, Boni und Prämien im Vergleichsportal auszublenden und den Grund- und Arbeitspreis allein zu vergleichen; wer wegen einer Prämie wechselt, muss nach einem Jahr erneut wechseln, um nicht in einen teureren Folgepreis zu rutschen.[20] Ob und wann sich diese Strategie trotzdem rechnet, untersucht unser Beitrag Stromanbieter jährlich wechseln: Bonusstrategie über drei Jahre.
Eine einfache Modellrechnung zeigt den Unterschied. Beispielwerte, kein reales Angebot: Ein Tarif mit 12 Euro Grundpreis im Monat und 30 Cent Arbeitspreis kostet bei 3.000 Kilowattstunden im Jahr 144 Euro plus 900 Euro, zusammen 1.044 Euro. Mit 100 Euro Neukundenbonus sinkt das erste Jahr rechnerisch auf 944 Euro; ab dem zweiten Jahr gilt wieder der volle Betrag – oder ein neuer Preis, falls die Garantie ausläuft. Deine eigene Ersparnis mit und ohne Bonus kannst du im Rechner zu Stromwechsel-Ersparnis berechnen durchspielen; dieser Ratgeber konzentriert sich auf den Ablauf.
Wie groß der Abstand zur Grundversorgung aktuell ist, zeigt als Marktquelle das Strompreis-Dashboard des Portals StromAuskunft: Am 2. November 2026 lag dort bei 3.500 Kilowattstunden der Durchschnitt der jeweils günstigsten Tarife bei 32,32 Cent je Kilowattstunde, die Grundversorgung bei 40,39 Cent; rechnerisch ergibt sich eine Ersparnis von 282,64 Euro im Jahr.[24] Solche Durchschnittswerte schwanken von Woche zu Woche und sagen nichts über deine Postleitzahl. Die amtliche Erhebung im Monitoringbericht 2025 nennt für den Stichtag 1. April 2025 einen mengengewichteten Durchschnittspreis von 40,05 Cent für Bestandskunden mit 2.500 bis 5.000 kWh Jahresverbrauch: 44,93 Cent in der Grundversorgung, 39,51 Cent im Sondervertrag beim örtlichen Grundversorger und 38,20 Cent bei einem anderen Lieferanten.[16] Woraus sich der Preis zusammensetzt und welche Netzentgelte in deiner Region gelten, erklärt unser Überblick zu den Strompreisen 2026 mit Netzentgelten und Spartipps.
Worauf du neben dem Preis achtest
Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Laufzeit von einem Jahr. Kürzere Bindungen sind flexibler, längere binden dich an Preise, die du heute nicht kennst.
Meist auf ein Jahr befristet und oft teurer erkauft. Sie gilt selten uneingeschränkt: Steuern, Abgaben und Umlagen dürfen häufig weitergegeben werden.
Manche Tarife berechnen die moderne Messeinrichtung gesondert, laut Verbraucherzentrale bis zu 25 Euro im Jahr. Prüfe, ob sie im Grundpreis enthalten ist.
Zwölf statt elf Abschläge in realistischer Höhe. Vorkasse und Kautionen meiden: Guthaben können bei einer Insolvenz des Anbieters verloren gehen.
Die Kriterien stammen aus den Empfehlungen der Verbraucherzentrale; sie rät außerdem, im Portal Voreinstellungen wie „nur Tarife mit direkter Wechselmöglichkeit“ abzuwählen, damit alle Anbieter erscheinen, und dynamische Tarife nur zu wählen, wenn der eigene Verbrauch sich gezielt verschieben lässt.[20] Preise, die deutlich unter dem Marktschnitt liegen, können auf eine riskante Einkaufsstrategie hindeuten. Die Bundesnetzagentur warnt in diesem Zusammenhang, dass Vorkassezahlungen bei einer Insolvenz verloren gehen können; die Belieferung selbst ist dann über die Ersatzversorgung gesichert.[13] Für Ökostrom nennt die Verbraucherzentrale die Labels „ok-power“ und „Grüner Strom Label“ als Orientierung.[20]
Ein Wechsel ist nicht automatisch die beste Antwort. Liegt dein aktueller Tarif bereits nahe am günstigen Marktniveau, kosten Aufwand, Bonusbedingungen und das Risiko eines unseriösen Anbieters womöglich mehr, als du sparst. Wann Bleiben die klügere Wahl ist, besprechen wir im Beitrag Wann lohnt sich ein Stromwechsel nicht?
Wer die Kündigung übernimmt und wann du selbst handeln solltest
In der Regel kündigt der neue Lieferant den alten Vertrag in deinem Namen – dafür braucht er deine Vollmacht, die du im Antrag erteilst. Die Bundesnetzagentur beschreibt diesen Wechselservice als Normalfall und rät, die Vollmacht rechtzeitig zu erteilen.[14] Der neue Anbieter meldet dich anschließend beim Netzbetreiber an und muss dir unverzüglich in Textform bestätigen, ob und ab welchem Datum er liefert.[1]
Die Verbraucherzentrale empfiehlt trotzdem, am besten selbst zu kündigen, damit keine Frist verloren geht.[20] Das gilt besonders in drei Fällen: wenn die Frist knapp ist, wenn du eine Sonderkündigung wegen Preiserhöhung aussprechen willst, und wenn du einen Altvertrag mit Jahresverlängerung hast, bei dem ein verpasster Termin teuer wird. Selbst gekündigt hast du den Zugangsnachweis in der Hand; der Wechselservice des neuen Anbieters meldet sich dann nur noch beim Netzbetreiber an.
- Bequem: Kündigung, Abmeldung und Anmeldung aus einer Hand
- Termine stimmen die Unternehmen untereinander ab
- Bei ordentlicher Kündigung nach Ende der Mindestlaufzeit meist reibungslos
- Du kontrollierst den Zugang und hast einen eigenen Nachweis
- Sicherer bei knapper Frist und bei Sonderkündigung
- Mehraufwand: Vertragsnummer, Lieferadresse und Termin selbst angeben
Für die Form genügt Textform: Brief, E-Mail, Fax oder auch eine SMS, solange erkennbar ist, wer kündigt; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.[14] Strengere Formvorschriften in den AGB sind unwirksam.[9] Hast du den Vertrag online abgeschlossen, muss der Anbieter einen Kündigungsbutton bereitstellen und die Kündigung sofort elektronisch bestätigen. Nenne Vertragsnummer, Lieferadresse und den gewünschten Termin.[14]
Der bisherige Lieferant muss deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.[3] Die Kündigung ist allerdings auch ohne diese Bestätigung wirksam.[14] Bleibt sie aus, fordere sie schriftlich an und notiere dir das Datum – spätestens beim Streit über die Schlussrechnung brauchst du einen Beleg für das Vertragsende. Dass die Abläufe bei anderen Verträgen ähnlich funktionieren, zeigt unser Ratgeber zum Internet-Tarif-Wechsel mit Fristen und Rufnummernmitnahme; auch bei der Kfz-Versicherung zum Jahreswechsel zählt allein der fristgerechte Zugang.
Widerruf: 14 Tage, aber mit Nebenwirkung
Schließt du den neuen Vertrag online, telefonisch oder an der Haustür, kannst du ihn innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen; die rechtzeitige Absendung genügt.[10] Bei Stromlieferverträgen beginnt die Frist mit dem Vertragsschluss, vorausgesetzt, der Anbieter hat ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert.[11] Wichtig: Hat der neue Anbieter den alten Vertrag schon gekündigt, lebt dieser durch deinen Widerruf nicht wieder auf. Du landest dann in der Grundversorgung, die meist teurer ist.[14] Widerrufe also erst, wenn ein anderer Vertrag steht.
Technischer Wechsel in 24 Stunden: Grenzen des Begriffs
Die 24 Stunden beschreiben den Datenaustausch zwischen neuem Lieferanten, Netzbetreiber und altem Lieferanten – nicht die Zeit, bis du aus deinem Vertrag heraus bist. Die Bundesnetzagentur formuliert es eindeutig: Der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels wird seit dem 6. Juni 2025 binnen 24 Stunden vollzogen und ist an jedem Werktag möglich; die Kündigungsbedingungen deines Energieliefervertrags bleiben bestehen.[13] Es geht ausschließlich um Daten, an Leitungen und Zählern wird nichts verändert.
Rechtlich steckt eine Staffelung dahinter. Die EU-Strombinnenmarktrichtlinie von 2019 sieht vor, dass der technische Wechsel bis 2026 werktags binnen 24 Stunden abgeschlossen werden kann.[12] Das deutsche Energiewirtschaftsgesetz schreibt dies in § 20a EnWG ab dem 1. Januar 2026 vor; der gesamte Wechsel darf zudem höchstens drei Wochen ab Anmeldung beim Netzbetreiber dauern, es sei denn, du hast einen späteren Liefertermin gewünscht.[1] Die Bundesnetzagentur hat die Umsetzung früher verbindlich gemacht: Ihre Festlegung vom 21. März 2024 stellte die Marktprozesse zum 6. Juni 2025 um.[15] Vorher dauerte der technische Teil nach Angaben von ZDFheute bis zu acht Werktage.[22]
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Punkt | Geändert? | Was gilt |
|---|---|---|
| Datenaustausch Lieferant – Netzbetreiber | Ja | binnen 24 Stunden an jedem Werktag |
| Kündigungsfrist des alten Vertrags | Nein | wie im Vertrag vereinbart, Grundversorgung 2 Wochen |
| Mindestlaufzeit | Nein | läuft bis zum vereinbarten Ende |
| Rückwirkende Anmeldung beim Einzug | Nicht möglich | Vertrag muss vor der ersten Entnahme stehen |
| Höchstdauer des gesamten Wechsels | Unverändert | drei Wochen ab Anmeldung, sofern kein späterer Termin gewünscht ist |
| Kosten für dich | Unverändert | kostenfrei |
| Zähler und Leitung | Nein | kein Zählertausch, kein Technikertermin |
Praktisch bedeutet das: Bist du in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag, dessen Erstlaufzeit abgelaufen ist, kann der neue Anbieter nach zwei Wochen beziehungsweise höchstens einem Monat liefern – schneller als früher, weil der Datenaustausch keine Tage mehr frisst. Steckst du mitten in einer Erstlaufzeit, ändert die Beschleunigung nichts; der neue Vertrag beginnt zum Laufzeitende. Die EnBW beschreibt die Neuerung aus Anbietersicht treffend: Die Marktpartner stimmen sich innerhalb von 24 Stunden über den frühestmöglichen Liefertermin ab, ein Wechsel innerhalb von 24 Stunden ist damit nicht gemeint.[23]
Verzögert sich der Wechsel über die gesetzliche Frist hinaus, kannst du Schadensersatz von dem Unternehmen verlangen, das die Verzögerung verursacht hat. Lieferant oder Netzbetreiber müssen dann beweisen, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben.[1] Die Bundesnetzagentur weist allerdings darauf hin, dass sie selbst keine Einzelfälle bearbeitet und für Schadensersatz nicht zuständig ist; deinen Anspruch richtest du an das Unternehmen.[13] Kosten darf dir der Wechsel nicht verursachen – weder beim neuen Lieferanten noch beim Grundversorger.[1]
Grundversorgung und Ersatzversorgung als Rückfallnetz
Ein Stromausfall durch einen missglückten Wechsel ist nicht vorgesehen. Wer Strom aus dem Netz entnimmt, ohne dass ein Liefervertrag zugeordnet werden kann, wird automatisch vom Grundversorger beliefert, in der Ersatzversorgung.[5] Diese endet, sobald ein Liefervertrag greift, spätestens aber nach drei Monaten; danach kommt durch die weitere Entnahme in der Regel ein Grundversorgungsvertrag zustande.[5][7] Die Preise der Ersatzversorgung darf der Grundversorger zum 1. und 15. eines Monats neu festlegen.[5] Das Rückfallnetz ist also sicher, aber selten günstig – ein Grund mehr, Lücken zwischen altem und neuem Vertrag zu vermeiden.
Umzug: Strom vor dem Einzug anmelden
Beim Umzug muss der Stromvertrag für die neue Wohnung vor dem ersten Verbrauch abgeschlossen sein – rückwirkend lässt sich Strom seit der Umstellung nicht mehr zuordnen. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass eine rückwirkende Zuordnung bei Strom nicht möglich ist; bei Gas ist sie bei Ein- und Auszug ausnahmsweise noch für bis zu sechs Wochen erlaubt.[13] Verbrauchst du in der neuen Wohnung Strom ohne eigenen Vertrag, entsteht ein Grundversorgungsvertrag, den du dem Grundversorger unverzüglich mitteilen musst.[7] Für Zahlungsrückstände deines Vormieters haftest du dabei nicht.[7]
Eine gesetzliche Pflicht, Ein- oder Auszüge Wochen im Voraus zu melden, gibt es nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht.[13] Lieferanten empfehlen dennoch Vorlauf; die EnBW nennt als Unternehmensangabe mindestens 14 Tage vor dem Termin.[23] Den Zählerstand kannst du nach der Schlüsselübergabe nachreichen. Für den Altvertrag gilt: Er endet nicht automatisch mit dem Auszug. Ohne Kündigung bleibst du für den Verbrauch in der alten Wohnung verantwortlich.[14]
Für Sonderverträge gibt es ein eigenes Sonderkündigungsrecht bei Umzug: Du kannst mit einer Frist von sechs Wochen zum Auszug oder einem späteren Termin kündigen. Das Recht entfällt, wenn dein bisheriger Lieferant dir binnen zwei Wochen anbietet, dich an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeliefern, und dort liefern kann. Damit er das prüfen kann, musst du in der Kündigung die neue Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle angeben.[3] In der Grundversorgung brauchst du dieses Recht nicht, dort gilt ohnehin die Zwei-Wochen-Frist.[14]
Altvertrag mit neuer Adresse kündigen oder Weiterbelieferung prüfen. Neuen Vertrag für die neue Wohnung abschließen.
Zählerstände in beiden Wohnungen ablesen, fotografieren und im Übergabeprotokoll festhalten. Die MaLo-ID der neuen Wohnung erfragen.
Ohne Vertrag am Einzugstag liefert der Grundversorger. Ein später geschlossener Vertrag gilt nur ab dem bestätigten Lieferbeginn.
Bestätigung und Zählerstand zum Lieferbeginn dokumentieren
Am Ende eines Wechsels sollten drei Belege in deinem Ordner liegen: die Lieferbestätigung des neuen Anbieters, die Kündigungsbestätigung des alten und ein fotografierter Zählerstand vom Wechseltag. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Zählerstand zum Zeitpunkt des Wechsels abzulesen und an den Netz- oder Messstellenbetreiber sowie an alten und neuen Lieferanten zu senden.[13] Mit Foto und Datum lässt sich eine geschätzte Schlussrechnung später korrigieren.

Prüfe die Lieferbestätigung genau: Stimmen Lieferadresse, MaLo-ID oder Zählernummer, Lieferbeginn, Grund- und Arbeitspreis, Laufzeit, Preisgarantie und Bonusbedingungen mit dem Angebot überein? Abschläge, die bei Vertragsschluss vereinbart wurden, dürfen nicht vor Lieferbeginn fällig werden.[3] Zieht der neue Anbieter vorher Geld ein, widersprich der Lastschrift und frag nach.
Der alte Lieferant muss die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung stellen. Ein Guthaben daraus ist innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen.[6] Die Frist für Schlussrechnungen gehörte 2025 zu den Themen, mit denen sich Verbraucher am häufigsten an den Energie-Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wandten.[19] Notiere dir das Datum, zu dem die Rechnung spätestens fällig ist, und vergleiche den abgerechneten Endstand mit deinem Foto.
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Termin | Schritt | Grundlage |
|---|---|---|
| bis Mo., 16.11.2026 | Neuen Vertrag mit Vollmacht abschließen (14 Tage Puffer) | Empfehlung, kein gesetzlicher Termin |
| Mo., 30.11.2026 | Letzter Eingangstag der Kündigung; Widerrufsfrist bei Abschluss am 16.11. endet | § 309 Nr. 9 BGB, § 355 BGB |
| binnen 1 Woche nach Zugang | Kündigungsbestätigung des alten Anbieters mit Vertragsende | § 41b Abs. 1 EnWG |
| Do., 31.12.2026 | Letzter Liefertag beim alten Anbieter, Zählerstand ablesen | Vertrag |
| Fr., 01.01.2027 | Lieferbeginn beim neuen Anbieter, erste Abschläge frühestens jetzt fällig | § 41b Abs. 3 EnWG |
| bis Do., 11.02.2027 | Abschlussrechnung des alten Anbieters | § 40c Abs. 2 EnWG |
| 2 Wochen nach Abschlussrechnung | Auszahlung eines Guthabens | § 40c Abs. 3 EnWG |
Nach dem Wechsel kannst du den alten Anbieter auffordern, deine personenbezogenen Daten zu löschen, soweit er sie nicht mehr für Abrechnung und gesetzliche Aufbewahrung braucht; die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an.[20] Trag dir außerdem das Ende der Preisgarantie und den Termin, ab dem der neue Vertrag kündbar ist, in den Kalender ein. So entscheidest du rechtzeitig, ob du bleibst oder erneut wechselst.
Wechsel-Checkliste in sechs Schritten
Die Liste führt in der richtigen Reihenfolge durch den Wechsel. Deine Haken werden nur lokal in deinem Browser gespeichert, damit du nach einer Pause weitermachen kannst. Zähler-, Kunden- oder Vertragsnummern gibst du hier nicht ein, es werden keine Daten übertragen.
0 von 12 erledigt
Typische Fehler beim Stromanbieterwechsel
Die meisten Probleme entstehen nicht beim Netzbetreiber, sondern vorher: bei falschen Annahmen über Fristen, Boni und den Einzugstermin. Die folgenden Fehler lassen sich mit den Unterlagen aus diesem Ratgeber vermeiden.
Wer in der Erstlaufzeit kündigt und am nächsten Tag mit dem neuen Tarif rechnet, zahlt weiter den alten Preis bis zum Laufzeitende.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Kündigung vor Ablauf beim Anbieter ankommt. Plane Postlauf und Wochenende ein.
Ein hoher Bonus kann einen teuren Arbeitspreis überdecken. Spätestens im zweiten Jahr zahlst du drauf.
Der gekündigte Altvertrag lebt nicht wieder auf. Ohne neuen Vertrag folgt die meist teurere Grundversorgung.
Strom lässt sich nicht mehr rückwirkend anmelden. Bis zum bestätigten Lieferbeginn gelten Grundversorgungspreise.
Bei einer Insolvenz des Anbieters sind Vorauszahlungen oft verloren. Monatliche Abschläge in realistischer Höhe sind sicherer.
Ein weiterer Klassiker ist der automatische Wechselservice von Drittanbietern, der jedes Jahr selbstständig einen neuen Tarif sucht. Die Verbraucherzentrale hält solche Dienste selten für lohnend; eine Erinnerung im Kalender erfüllt meist denselben Zweck.[20] Wer die Wahl hat, sollte außerdem prüfen, ob der bisherige Anbieter auf Nachfrage einen günstigeren Tarif anbietet: Die Bundesnetzagentur zählte im Monitoringbericht 2025 neben den Lieferantenwechseln über 3,3 Millionen Vertragsanpassungen beim bisherigen Lieferanten.[17]
Für wen sich der Wechsel lohnt – und Alternativen
Am meisten profitieren Haushalte, die noch in der Grundversorgung sind oder deren Vertrag nach einer Preiserhöhung deutlich über dem Marktniveau liegt. Für sie ist der Wechsel organisatorisch am einfachsten, weil die Fristen kurz sind. Wer dagegen einen günstigen Vertrag mit laufender Preisgarantie hat, wartet besser bis zum Ende der Bindung und vergleicht dann.
Wie verbreitet das Wechseln inzwischen ist, zeigen die Behördenzahlen: Für 2024 meldete die Bundesnetzagentur rund 7,1 Millionen Lieferantenwechsel von Haushaltskunden, ein Plus von 18 Prozent gegenüber dem Vorjahr; die Wechselquote lag bei rund 14 Prozent.[16][17] Die SMARD-Auswertung der Behörde kommt für denselben Zeitraum auf 6,9 Millionen Haushalte.[18] Der Unterschied liegt in der Datenbasis: Der Monitoringbericht weist seine Zahl ausdrücklich einschließlich Umzügen und ohne Heizstrom aus, SMARD erhebt auf anderem Weg.[16] Die Größenordnung ist dieselbe.
- Du bist in der Grundversorgung und kannst mit zwei Wochen Frist raus.
- Dein Anbieter hat den Preis erhöht, die Sonderkündigung steht dir offen.
- Deine Erstlaufzeit endet in den nächsten Wochen.
- Dein Verbrauch ist gestiegen, etwa durch E-Auto oder Wärmepumpe, und der Tarif passt nicht mehr.
- Du hast eine laufende Preisgarantie zu einem guten Preis.
- Der Preisvorteil entsteht nur durch einen Bonus im ersten Jahr.
- Ein Umzug steht bevor und dein Anbieter beliefert auch die neue Adresse.
- Dein Anbieter bietet auf Nachfrage einen gleichwertigen günstigeren Tarif.
Eine Alternative zum Tarifwechsel ist, den Strombezug selbst zu verringern. Wer Eigentümer ist, kann mit einer Solaranlage einen Teil des Verbrauchs selbst decken; was Speicher, Verluste und Wirtschaftlichkeit dabei bedeuten, erklärt unser Ratgeber Photovoltaik mit Speicher 2026. Welche Debatte gerade um Netzentgelte und Solaranlagen geführt wird, ordnet unser Beitrag zum Solar-Aufschlag 2029 ein. Ohne Investition geht es kleiner: Wer elektrisch heizt oder eine Wärmepumpe betreibt, senkt mit unseren Tipps zum Heizkostensparen mit Thermostat zugleich die Stromrechnung.
Häufige Fragen zum Stromanbieterwechsel
Wie lange dauert ein Stromanbieterwechsel?
Der technische Teil dauert seit dem 6. Juni 2025 werktags höchstens 24 Stunden. Wann der neue Anbieter liefert, hängt aber von deinem alten Vertrag ab: In der Grundversorgung nach zwei Wochen, bei Sonderverträgen nach der Erstlaufzeit nach höchstens einem Monat, in einer laufenden Erstlaufzeit erst zum vereinbarten Ende. Insgesamt darf der Wechsel höchstens drei Wochen ab Anmeldung beim Netzbetreiber dauern, wenn du keinen späteren Termin gewünscht hast.
Bin ich nach 24 Stunden aus meinem alten Stromvertrag raus?
Nein. Die 24 Stunden betreffen nur den Datenaustausch zwischen den Unternehmen. Laufzeit und Kündigungsfrist deines Vertrags gelten unverändert. Eine Ausnahme ohne Frist gibt es nur bei einer Preiserhöhung oder einseitigen Vertragsänderung: Dann kannst du zum Tag des Wirksamwerdens kündigen.
Muss der Stromzähler beim Anbieterwechsel getauscht werden?
Nein. Der Wechsel ist ein reiner Datenvorgang, an Zähler und Leitungen wird nichts verändert. Für den Zähler ist weiterhin der Netz- beziehungsweise Messstellenbetreiber zuständig. Die Marktlokations-ID bleibt auch bei einem späteren Zählertausch gleich, nur die Zählernummer ändert sich dann.
Welche Daten braucht der neue Stromanbieter?
Am besten die elfstellige Marktlokations-ID von deiner Jahresabrechnung, dazu Name, Lieferadresse und Jahresverbrauch. Fehlt die MaLo-ID, genügen Zählernummer sowie Name und Kundennummer des bisherigen Lieferanten. Für den Kündigungsservice kommen das Laufzeitende und deine Vollmacht hinzu.
Kann beim Wechsel des Stromanbieters der Strom ausfallen?
Nein, nicht wegen des Wechsels. Lässt sich dein Verbrauch keinem Vertrag zuordnen, liefert automatisch der Grundversorger in der Ersatzversorgung. Fällt der Strom tatsächlich aus, liegt das am Netz; was du dann tun solltest, beschreibt unser Ratgeber Stromausfall: Was tun?
Muss ich meinen alten Stromvertrag selbst kündigen?
Nicht zwingend. Meist kündigt der neue Anbieter mit deiner Vollmacht. Bei knapper Frist, bei einer Sonderkündigung wegen Preiserhöhung und bei Altverträgen mit Jahresverlängerung ist es sicherer, selbst in Textform zu kündigen und den Zugang zu belegen. Der alte Anbieter muss die Kündigung binnen einer Woche mit Vertragsende bestätigen.
Kann ich einen Stromvertrag nach dem Einzug rückwirkend abschließen?
Nein. Bei Strom ist eine rückwirkende Zuordnung nicht möglich, der Vertrag muss vor der ersten Entnahme stehen. Bis zum bestätigten Lieferbeginn eines später geschlossenen Vertrags beliefert dich der Grundversorger zu seinen Preisen. Bei Gas ist eine Rückwirkung bei Ein- und Auszug ausnahmsweise noch bis zu sechs Wochen möglich.
Was passiert, wenn ich den neuen Stromvertrag widerrufe?
Der Widerruf innerhalb von 14 Tagen ist ohne Begründung möglich. Hat der neue Anbieter den alten Vertrag aber schon gekündigt, lebt dieser nicht wieder auf. Du rutschst dann in die Grundversorgung, bis ein anderer Vertrag greift. Widerrufe deshalb erst, wenn ein Ersatzvertrag abgeschlossen ist.
Kostet der Wechsel des Stromanbieters Geld?
Nein. Kündigung und Lieferantenwechsel sind für Haushaltskunden kostenfrei, das gilt auch für die Kündigung der Grundversorgung und für die Sonderkündigung nach einer Preiserhöhung. Kosten entstehen nur, wenn du einen Tarif mit Kaution oder gesonderten Zählerkosten wählst.
Was kann ich tun, wenn sich der Wechsel verzögert?
Frag beim neuen Anbieter nach dem Stand der Anmeldung und lass dir den Lieferbeginn in Textform bestätigen. Überschreitet der Wechsel die gesetzliche Frist, kannst du Schadensersatz von dem Unternehmen verlangen, das die Verzögerung verursacht hat; es muss beweisen, dass es sie nicht zu vertreten hat. Die Versorgung läuft in der Zwischenzeit über den bisherigen Anbieter oder den Grundversorger weiter.
Wann bekomme ich die Schlussrechnung vom alten Stromanbieter?
Spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung. Ein Guthaben aus der Abschlussrechnung muss der Anbieter innerhalb von zwei Wochen auszahlen. Vergleiche den abgerechneten Endstand mit deinem Foto vom Wechseltag.
Gilt der 24-Stunden-Wechsel auch für Gas?
Bislang nicht. Die Umstellung vom 6. Juni 2025 betrifft den Stromlieferantenwechsel. Für Gas gelten weiter die bisherigen Abläufe; dort ist bei Ein- und Auszug ausnahmsweise eine rückwirkende Zuordnung von bis zu sechs Wochen möglich.
Fazit: Die Frist entscheidet, nicht die 24 Stunden
Der Stromanbieterwechsel ist kostenfrei, technisch schnell und durch die Grundversorgung abgesichert. Ob du schon in zwei Wochen oder erst zum Laufzeitende beim neuen Anbieter bist, bestimmt allein dein alter Vertrag. Wer in der Grundversorgung steckt oder eine Preiserhöhung bekommen hat, sollte jetzt vergleichen; wer in einer günstigen Preisgarantie sitzt, notiert sich das Laufzeitende und wechselt danach. Entscheide nach Jahreskosten ohne Bonus, sichere MaLo-ID, Bestätigungen und Zählerstand – dann bleibt nach dem Wechsel nichts offen.
TransparenzQuellen und Datenbasis24 Einträge
Artikelstand: 3. November 2026. Der Monitoringbericht 2025 wurde am 3. November 2026 im Volltext nachgeprüft, die übrigen Quellen am 2. November 2026 abgerufen. Die Ziffern im Text führen zu den Belegen. Herstellerangaben sind als Herstellerquelle, Händlerseiten als Marktquelle gekennzeichnet; Unternehmensangaben eines Energieversorgers sind als Unternehmensquelle ausgewiesen.
- § 20a EnWG – Lieferantenwechsel: Bestätigung, Drei-Wochen-Frist, 24 Stunden ab 1. Januar 2026, Kostenfreiheit, Schadensersatz (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__20a.html ↩ Zum Text - § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern, Abs. 5 und 6: Preisänderungen und Sonderkündigung (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html ↩ Zum Text - § 41b EnWG – Verträge außerhalb der Grundversorgung: Textform, Kündigungsbestätigung, Abschläge, Umzug (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41b.html ↩ Zum Text - § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht und Bestimmung des Grundversorgers (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html ↩ Zum Text - § 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__38.html ↩ Zum Text - § 40c EnWG – Zeitpunkt und Fälligkeit von Rechnungen, Abrechnungsfristen, Guthaben (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40c.html ↩ Zum Text - § 2 StromGVV – Vertragsschluss in der Grundversorgung, auch durch Entnahme (Verordnung)
https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__2.html ↩ Zum Text - § 20 StromGVV – Kündigung der Grundversorgung (Verordnung)
https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html ↩ Zum Text - § 309 Nr. 9 und Nr. 13 BGB – Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und Form in AGB (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html ↩ Zum Text - § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html ↩ Zum Text - § 356 BGB – Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html ↩ Zum Text - Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, Erwägungsgrund 34 und Art. 12 (EU-Recht)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0944 ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur – Verbraucherportal: Lieferantenwechsel (Behörde)
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Lieferantenwechsel/artikel.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur – Verbraucherportal: Kündigung des Energieliefervertrags (Behörde)
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Kuendigung/start.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur – Beschlusskammer 6, Festlegung BK6-22-024 (LFW24): beschleunigter werktäglicher Lieferantenwechsel in 24 Stunden (Behörde)
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2022/BK6-22-024/BK6-22-024_Verfahren.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt – Monitoringbericht Energie 2025, Stand 26.01.2026, Einzelhandel Strom, S. 25–28, 155–158 und 173 (Behörde, PDF)
https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Mediathek/Monitoringberichte/MonitoringberichtEnergie2025.pdf ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 26.11.2025: Monitoringbericht 2025 (Behörde)
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20251126_Monitoringbericht.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 11.03.2026: neue SMARD-Daten zu Lieferantenwechseln (Behörde)
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260311_SMARD.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 16.01.2026: Verbraucherservice Energie, rund 57.000 Anfragen 2025 (englische Fassung) (Behörde)
https://bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/EN/2026/20260116_VSEN.html ↩ Zum Text - Verbraucherzentrale – So klappt der Wechsel zu einem neuen Energieanbieter, Stand 21.08.2026 (Verbraucherschutz)
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/so-klappt-der-wechsel-zu-einem-neuen-energieanbieter-85945 ↩ Zum Text - ADAC – Zählernummer für Strom und Marktlokations-ID (MaLo-ID) finden, Stand 07.07.2026 (Verbraucherverband)
https://www.adac.de/rund-ums-haus/energie/versorgung/stromzaehlernummer-malo-id/ ↩ Zum Text - ZDFheute – Stromanbieter wechseln: Durch neue EU-Richtlinie nun schneller, 04.06.2025 (Fachmedium)
https://www.zdfheute.de/ratgeber/stromanbieter-wechseln-was-beachten-eu-richtlinie-100.html ↩ Zum Text - EnBW – FAQ zum 24h-Lieferantenwechsel (Unternehmensquelle)
https://www.enbw.com/service/faq/24h-lieferantenwechsel ↩ Zum Text - StromAuskunft – Strompreis-Dashboard, Stand 02.11.2026 (Marktquelle)
https://www.stromauskunft.de/strompreise/dashboard/ ↩ Zum Text
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Stand 2. November 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag, die Lieferbedingungen und Preisblätter deines Anbieters. Rechtliche Schlussfolgerungen im Text sind als Einordnung der zitierten Normen und Behördenhinweise zu verstehen. Preisangaben aus Vergleichsportalen sind Durchschnittswerte zum genannten Datum, die Modellrechnung ist ein Beispiel ohne Bezug zu einem realen Angebot. Der Fristrechner ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls, insbesondere nicht bei abweichenden Vertragsklauseln, Feiertagen oder Streit über den Zugang einer Kündigung.
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