Netzentgelte · Stand 15. Oktober 2026
Solar-Aufschlag ab 2029: Wer zahlen müsste – und wer nicht
Die Bundesnetzagentur will Haushalte mit eigener Solaranlage ab 2029 stärker an den Kosten des Stromnetzes beteiligen. Heute haben elf Verbände öffentlich gegen die Pläne protestiert. Was im Entwurf steht, mit welchen Beträgen zu rechnen wäre und warum Balkonkraftwerke ausgenommen sind.
- Noch nicht beschlossen: Die Festlegung ist bis Ende 2026 geplant
- Laut Entwurf 70 bis 90 Prozent Aufschlag auf den Netz-Grundpreis, auch für bestehende Anlagen
- Balkonkraftwerke ausgenommen, Heimspeicher ohne eigenes Netzentgelt
Wer eine Solaranlage auf dem Dach hat und einen Teil des Stroms selbst verbraucht, soll nach den Plänen der Bundesnetzagentur ab 2029 mehr für das Stromnetz bezahlen. Der sogenannte Prosumer-Aufschlag ist Teil einer großen Reform der Netzentgelte. Am 15. Oktober 2026 haben elf Verbände aus Energiewirtschaft, Wohnungswirtschaft und Handwerk einen gemeinsamen Appell veröffentlicht: Die Behörde soll auf den Aufschlag verzichten, bestehende Anlagen sollen in jedem Fall Bestandsschutz erhalten.
Für Hausbesitzer mit Photovoltaik geht es um einen festen Jahresbetrag, dessen Höhe vom örtlichen Netzbetreiber abhängt. Die Bundesnetzagentur rechnet mit voraussichtlich weniger als 100 Euro im Jahr, die Verbände mit bis zu 165 Euro. Dieser Beitrag erklärt, was der Entwurf genau vorsieht, wie der Aufschlag berechnet würde, wer betroffen wäre und wer nicht, welche Rolle Speicher und Mehrfamilienhäuser spielen, wie der Zeitplan aussieht und was PV-Besitzer jetzt sinnvoll tun können.
Stand: 15. Oktober 2026. Grundlage sind die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur zum Verfahren AgNes, der Verbändeappell, Stellungnahmen von Verbraucherschützern und Fachmedien. Den knapp 200 Seiten starken Festlegungsentwurf selbst konnten wir nicht einsehen; Angaben zu seinem Wortlaut stammen aus Fachmedien und Kanzleiauswertungen. Alle Regeln sind ein Entwurf und können sich bis zur Festlegung ändern.

Das Wichtigste in 20 Sekunden
Nur ein Entwurf
Die Bundesnetzagentur will die Regeln bis Ende 2026 festlegen. Angewendet würden sie ab 1. Januar 2029. Änderungen hat die Behörde nicht ausgeschlossen.
Balkonkraftwerke ausgenommen
Steckersolargeräte fallen nach den bisherigen Plänen nicht unter den Aufschlag. Heimspeicher sollen weiterhin kein eigenes Netzentgelt zahlen.
Fester Betrag pro Jahr
Laut Entwurf 70 bis 90 Prozent Aufschlag auf den Grundpreis des Netzentgelts, unabhängig davon, wie viel Solarstrom du selbst verbrauchst.
Auch bestehende Anlagen
Einen Bestandsschutz sieht der Entwurf für den Aufschlag nicht vor. Genau dagegen richtet sich der Protest der Verbände.

Was die Bundesnetzagentur plant
Hintergrund ist eine Neuordnung, die nicht freiwillig kommt. Der Europäische Gerichtshof hat 2021 entschieden, dass in Deutschland die unabhängige Regulierungsbehörde über die Grundsätze der Netzentgelte entscheiden muss und nicht die Politik per Verordnung (Rs. C-718/18). Die bisherige Stromnetzentgeltverordnung tritt deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Bis dahin muss die Bundesnetzagentur eine neue Systematik festlegen.
Das Verfahren heißt AgNes, kurz für „Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom“, und läuft bei der Großen Beschlusskammer Energie unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3. Eingeleitet wurde es im Mai 2025. Am 6. August 2026 hat die Behörde ihren Festlegungsentwurf veröffentlicht, die Konsultation endete am 18. September 2026. Nach Angaben der Bundesnetzagentur gegenüber dem Fachmagazin pv magazine gingen rund 1.000 Stellungnahmen ein. Beschließen will die Behörde die Festlegung noch 2026, angewendet werden soll sie ab dem 1. Januar 2029.
Teil der Reform ist eine neue Regel für sogenannte Prosumer. Das Wort setzt sich aus „Producer“ und „Consumer“ zusammen und meint Haushalte, die Strom selbst erzeugen und zugleich aus dem Netz beziehen. Sie sollen sich stärker an den festen Kosten des Netzes beteiligen. Begriffe wie „Solarsteuer“ oder „Sonnensteuer“, die in sozialen Netzwerken kursieren, sind fachlich falsch: Es geht nicht um eine Steuer, sondern um Netzentgelte. Darüber entscheiden weder Bundestag noch Bundesrat, sondern die Behörde per Festlegung.
So würde der Aufschlag berechnet
Das Netzentgelt ist in jedem Haushaltsstromtarif enthalten und erscheint meist nicht als eigener Vertrag. Es besteht für Haushalte aus zwei Teilen: einem Grundpreis in Euro pro Jahr und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Wer mit einer Solaranlage viel Strom selbst verbraucht, bezieht weniger aus dem Netz und zahlt deshalb auch weniger Arbeitspreis. Genau hier setzt die Reform an.
| Bestandteil | Heute | Haushalt ohne PV ab 2029 | Prosumer ab 2029 |
|---|---|---|---|
| Grundpreis | je nach Netzbetreiber, nicht überall Pflicht | Pflicht bei allen Netzbetreibern, nach oben begrenzt | Grundpreis plus 70 bis 90 Prozent Aufschlag |
| Arbeitspreis | pro bezogener Kilowattstunde | pro bezogener Kilowattstunde | pro bezogener Kilowattstunde |
| Anteil Grundpreis an den Erlösen | regional sehr unterschiedlich | 20 bis 40 Prozent | inklusive Aufschlag |
| Kapazitätsentgelt | nein | nein | nein |
Laut den Auswertungen des Entwurfs durch Fachmedien und Kanzleien soll der Aufschlag für Prosumer 70 bis 90 Prozent des regulären Grundpreises betragen. Wo genau in dieser Spanne er liegt, soll nach Fachmedienberichten der jeweilige Netzbetreiber im Rahmen der Vorgaben festlegen. Der Aufschlag ist ein fester Jahresbetrag. Er hängt also nicht davon ab, ob ein Haushalt 500 oder 5.000 Kilowattstunden Solarstrom selbst verbraucht. Einen Eurobetrag nennt der Entwurf nicht, denn die Grundpreise unterscheiden sich von Netzgebiet zu Netzgebiet erheblich.
Was der Aufschlag kosten würde
Wie viel ein Haushalt mehr zahlen müsste, hängt vor allem vom Grundpreis des örtlichen Netzbetreibers ab. Laut Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, auf den sich auch der Verbraucherzentrale Bundesverband stützt, lag dieser 2025 im Schnitt bei 73 Euro im Jahr, der höchste bei 200 Euro. Nach Fachmedienauswertungen lag der niedrigste bei rund 12 Euro; einige Netzbetreiber erheben bislang gar keinen Grundpreis. Entsprechend weit gehen die Schätzungen auseinander:

Die Bundesnetzagentur selbst spricht von einer Belastung, die „lokal unterschiedlich“ ausfalle und voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr liege. In ihrer Beispielrechnung vom Mai 2026 zahlt ein Prosumer-Haushalt rund 50 Euro mehr als heute, bleibt aber unter dem Netzentgelt eines Haushalts ohne Solaranlage. Haushalte ohne PV würden laut dieser Rechnung leicht entlastet:
| Jahresverbrauch | Haushalt ohne PV | Prosumer-Haushalt | Differenz Prosumer |
|---|---|---|---|
| 3.000 kWh | 277 € → 271 € | 216 € → 266 € | +50 € |
| 5.000 kWh | 411 € → 405 € | 310 € → 360 € | +50 € |
| 10.000 kWh | 747 € → 741 € | 545 € → 595 € | +50 € |
Die Annahmen hinter dieser Rechnung, etwa Netzgebiet und Eigenverbrauchsanteil, nennt die Kurzinformation nicht. Sie stammt außerdem aus dem Zwischenstand vom Mai, nicht aus dem Entwurf vom August. Die Verbände rechnen dagegen mit bis zu 165 Euro im Jahr, die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie mit 100 bis 200 Euro. Nach unserer Einordnung dürfte ein Grund sein, dass die Behörde mit Durchschnittswerten rechnet, die Verbände dagegen mit Netzgebieten, in denen der Grundpreis hoch ist und der Aufschlag am oberen Ende der Spanne liegt. Im Entwurf vom August steht laut Fachmedien kein Eurobetrag mehr.

So schätzt du deinen Betrag grob ab
Den heutigen Grundpreis findest du im Preisblatt deines Netzbetreibers, meist unter „Netzentgelte“ oder „Preisblatt Strom“. Multipliziert mit 0,7 und 0,9 ergibt sich eine grobe Spanne. Die folgende Tabelle rechnet das für typische Grundpreise vor. Sie ist nur eine Orientierung, denn bis 2029 ändern sich die Grundpreise durch die neue Vorgabe von 20 bis 40 Prozent Erlösanteil selbst.
| Grundpreis heute | Aufschlag bei 70 % | Aufschlag bei 90 % |
|---|---|---|
| 12 € (sehr niedrig) | 8 € | 11 € |
| 50 € | 35 € | 45 € |
| 73 € (Durchschnitt 2025) | 51 € | 66 € |
| 120 € | 84 € | 108 € |
| 200 € (sehr hoch) | 140 € | 180 € |
Wer betroffen wäre – und wer nicht
Nach den Auswertungen des Entwurfs gelten als Prosumer Haushalte und Kleinverbraucher in der Niederspannung mit bis zu 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, die Strom aus dem Netz und zugleich aus einer eigenen Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss beziehen. In der Praxis ist das vor allem das Einfamilienhaus mit PV-Dachanlage. Eine Mindestgröße in Kilowatt Peak gibt es nicht: Eine kleine Dachanlage würde denselben Aufschlag zahlen wie eine große. Auch bestehende Anlagen und ausgeförderte Ü20-Anlagen wären erfasst. Wähle deinen Fall:
PV-Anlage auf dem eigenen Dach
- Betroffen laut Entwurf: Du würdest ab 2029 den Prosumer-Aufschlag zahlen, egal wie groß die Anlage ist und seit wann sie läuft.
- Größenordnung: laut Bundesnetzagentur voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr, laut Verbänden bis zu 165 Euro, je nach Netzbetreiber.
- Einspeiseentgelt: Bei Anlagen unter 30 Kilowatt fällt keines an.
Balkonkraftwerk
- Ausgenommen: Steckersolargeräte zählen nach den bisherigen Plänen nicht als Prosumer-Anlage.
- Grenzen: Nach den EEG-Sonderregeln gelten Steckersolargeräte bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Unabhängig vom Aufschlag besteht die Pflicht zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.
- Offen: Ob der Entwurf genau diese Grenzen übernimmt, konnten wir am Text nicht prüfen.
PV-Anlage mit Speicher
- Kein eigenes Netzentgelt für den Speicher: Heimspeicher in der Niederspannung sollen laut Bundesnetzagentur weiterhin kein gesondertes Netzentgelt zahlen.
- Aufschlag trotzdem: Der Aufschlag ist ein Fixbetrag. Ein Speicher schützt nach unserer Einordnung nicht davor, er senkt aber weiterhin den Netzbezug und damit den Arbeitspreis.
Mehrfamilienhaus und Mieterstrom
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Der Aufschlag würde je beteiligter Wohnung mit eigenem Grundpreis anfallen, wie die Bundesnetzagentur gegenüber der ZfK bestätigt hat.
- Klassischer Mieterstrom: Hier fiele er in der Regel nur einmal über den Summenzähler an.
- Kritik: Verbände und Verbraucherschützer halten das für eine Benachteiligung der Gebäudeversorgung.
Haushalt ohne Solaranlage
- Kein Aufschlag: Der Prosumer-Aufschlag betrifft dich nicht.
- Leichte Entlastung: In der Beispielrechnung der Bundesnetzagentur sinkt dein Netzentgelt um rund 6 Euro im Jahr. Wie sich die Netzentgelte insgesamt bis 2029 entwickeln, ist offen.
Warum Balkonkraftwerke ausgenommen sind
Die Bundesnetzagentur stellt klar: Wer ein Balkonkraftwerk installiert hat, ist von der Änderung ausgenommen. In ihrer Kurzinformation vom Mai nennt sie „Steckersolaranlagen (bis zu 2 kW)“. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gelten für Steckersolargeräte zwei Grenzen gleichzeitig: höchstens 2.000 Watt installierte Modulleistung und höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Zusammengerechnet werden alle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle. Anmelden musst du das Gerät weiterhin im Marktstammdatenregister, wenn auch in vereinfachter Form.

Eine ausführliche Begründung für die Ausnahme haben wir in den Unterlagen der Behörde nicht gefunden. Naheliegend ist, dass kleine Geräte den Netzbezug nur wenig senken und ein pauschaler Aufschlag die Ersparnis weitgehend aufzehren würde. Das ist unsere Einordnung, keine Aussage der Bundesnetzagentur. Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt die Ausnahme ausdrücklich, und auch die Verbände wollen Balkonkraftwerke in ihrem eigenen Alternativvorschlag aussparen.
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Speicher, Wärmepumpe und Mehrfamilienhaus
Für Besitzer eines Heimspeichers ändert sich weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Speicher in der Niederspannung sollen laut Bundesnetzagentur weiterhin kein eigenes Netzentgelt zahlen. Der Prosumer-Aufschlag ist ein fester Betrag pro Jahr. Ein Speicher schützt deshalb nach unserer Einordnung nicht davor, verschlechtert aber nicht grundsätzlich den Nutzen jeder selbst verbrauchten Kilowattstunde. Steigt künftig der Grundpreisanteil, kann allerdings der Netz-Arbeitspreis und damit die Ersparnis je Kilowattstunde etwas sinken. Die Verbände kritisieren zudem, dass der Entwurf einen netzdienlichen Betrieb von Speichern nicht berücksichtigt.
Parallel hat die Bundesnetzagentur am 1. Oktober 2026 eine eigene Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern beschlossen. Sie vereinfacht unter anderem die Abrechnung, wenn ein Speicher sowohl Solar- als auch Netzstrom lädt, und sieht für Haushalte mit PV bis 30 kWp eine Pauschaloption vor. Diese braucht allerdings noch eine beihilferechtliche Genehmigung.
Für Wärmepumpen, Wallboxen und Speicher über 4,2 Kilowatt gilt seit 2024 § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Neue Geräte dieser Art muss der Netzbetreiber netzorientiert steuern können; im Gegenzug sinken die Netzentgelte, entweder pauschal (Modul 1), über einen um 60 Prozent gesenkten Arbeitspreis mit separatem Zähler (Modul 2) oder ergänzend zu Modul 1 über zeitvariable Netzentgelte (Modul 3). Ob Haushalte in Modul 2 vom Prosumer-Aufschlag ausgenommen wären, konnten wir an keiner verlässlichen Quelle prüfen.
Im Mehrfamilienhaus wird es kompliziert. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG, bei der Bewohner Solarstrom vom eigenen Dach nutzen, würde der Aufschlag je beteiligter Wohnung anfallen, wie die Bundesnetzagentur gegenüber der ZfK bestätigt hat. Beim klassischen Mieterstrom fiele er in der Regel nur einmal an. Die Verbände warnen, dass viele Projekte der Gebäudeversorgung dadurch unwirtschaftlich würden. Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller sagte laut dem Fachmedium ZfK, man werde die Gebäudeversorgung weiter ermöglichen, wenn das mit dem Ziel der Reform vereinbar sei.
Der Protest der elf Verbände
Der Appell ist auf den 8. Oktober 2026 datiert und richtet sich direkt an die Bundesnetzagentur. Veröffentlicht hat ihn der Bundesverband Solarwirtschaft am 15. Oktober zusammen mit einem Rechtsgutachten und einer Umfrage. Unterzeichnet haben elf Bundesverbände:
| Verband | Bereich |
|---|---|
| Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) | Solarbranche |
| Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) | Erneuerbare Energien |
| Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) | Speicher |
| Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) | Solarenergie |
| Bündnis Bürgerenergie | Bürgerenergie |
| Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) | Wasserkraft |
| Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) | Genossenschaften |
| GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen | Wohnungswirtschaft |
| Haus & Grund Deutschland | Eigentümer |
| Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) | Handwerk |
| Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) | Handwerk |
Die Verbände fordern, auf den pauschalen Aufschlag zu verzichten. Bestehende Anlagen sollen Bestandsschutz erhalten; ihre Einbeziehung sei ein massiver rückwirkender Eingriff in Investitionssicherheit und Vertrauensschutz. Nur wenn eine stärkere Beteiligung zwingend sei, soll es als letztes Mittel ein einheitliches Entgelt für neue Anlagen geben, das sich an der vereinbarten Einspeisekapazität am Netzanschluss orientiert, ohne Balkonkraftwerke.
„… darf dafür nicht mit zusätzlichen Gebühren bestraft werden.“
Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft, über Investitionen in eigene Solaranlagen und Batteriespeicher, 15. Oktober 2026
Gestützt wird der Appell durch ein Kurzgutachten der Rechtsanwältin Prof. Dr. Dörte Fouquet vom 30. September 2026, das der BSW-Solar in Auftrag gegeben hat. Es sieht erhebliche unions- und verfassungsrechtliche Mängel, etwa bei der Kostenorientierung, beim Schutz aktiver Kunden, bei der Gleichbehandlung kleiner und großer Anlagen sowie beim Vertrauensschutz. Das ist ein Parteigutachten und keine gerichtliche Feststellung. Der BSW-Solar verweist zudem auf eine repräsentative YouGov-Befragung unter 2.105 Wahlberechtigten: 46 Prozent lehnen eine stärkere Kostenbeteiligung ab, wenn sie unabhängig von der tatsächlich genutzten Netzanschlusskapazität erfolgt und die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen erheblich schmälert; 25 Prozent befürworten sie. Auftraggeber, Befragungszeitraum und genauen Fragewortlaut nennt der Verband nicht.
Weniger grundsätzlich argumentiert der Verbraucherzentrale Bundesverband. Er hält eine stärkere Beteiligung von PV-Haushalten an den Netzkosten in seiner Stellungnahme vom 16. September für grundsätzlich vertretbar, kritisiert aber den pauschalen Betrag. Der Aufschlag solle nach Anlagengröße gestaffelt, der Grundpreisanteil auf 20 bis 30 Prozent begrenzt und bei der Gebäudeversorgung nur einmal je Gebäude erhoben werden.
Die Argumente beider Seiten
Die Bundesnetzagentur begründet ihre Pläne damit, dass die Kosten des Stromnetzes vor allem durch die Bereitstellung des Anschlusses entstehen und weniger durch die tatsächlich bezogene Strommenge. Prosumer senken ihren Netzbezug stark, brauchen das Netz aber weiterhin nachts, im Winter und an trüben Tagen. Ohne Anpassung würden die Kosten verschoben, laut Behörde besonders zulasten von Mietern und Haushalten mit geringeren Einkommen. Die Einsparungen durch selbst verbrauchten Solarstrom blieben unangetastet. Insgesamt geht es um Netzentgelte von rund 37 Milliarden Euro pro Jahr; bis 2045 erwarten die Netzbetreiber Investitionen von etwa 600 Milliarden Euro.
| Frage | Bundesnetzagentur | Kritiker |
|---|---|---|
| Wer verursacht die Netzkosten? | vor allem die vorgehaltene Anschlusskapazität, die auch Prosumer nutzen | ein Fixbetrag bildet die tatsächliche Netznutzung nicht ab |
| Ist das fair? | ohne Aufschlag zahlen Haushalte ohne PV einen Teil mit | kleine und große Anlagen zahlen gleich viel |
| Bestehende Anlagen? | sollen einbezogen werden | Eingriff in den Vertrauensschutz, Bestandsschutz gefordert |
| Folgen für die Energiewende? | Prosumer bleiben günstiger als Haushalte ohne PV | sinkende Wirtschaftlichkeit, Ü20-Anlagen könnten stillgelegt werden |
Bewegung ist möglich. Laut ZfK sagte Müller im September beim VKU-Stadtwerkekongress, die Prosumer-Frage habe bei seiner Behörde zuletzt die meisten Zuschriften ausgelöst; Änderungen am Prosumer-Entgelt hält er demnach für denkbar. Am Ziel der Reform hält die Behörde aber fest. Eine Reaktion der Bundesnetzagentur auf den am 15. Oktober veröffentlichten Appell haben wir bis zum Nachmittag nicht gefunden.

Zeitplan: vom EuGH-Urteil bis zum Start 2029
Zwischen Beschluss und erster Zahlung liegen rund zwei Jahre. Die Pflichten für Netzbetreiber und Stromlieferanten beginnen aber schon vorher:
- 2. Sept. 2021EuGH-UrteilNetzentgeltregeln sind Sache der unabhängigen Regulierungsbehörde, nicht der Politik.
- 12. Mai 2025Verfahren AgNes beginntDie Bundesnetzagentur leitet die Neuordnung der Netzentgelte ein.
- 27. Mai 2026ZwischenstandDie Bundesnetzagentur stellt Pläne für einen höheren Grundpreis für Prosumer vor, Schätzung unter 100 Euro im Jahr.
- 6. Aug. 2026FestlegungsentwurfAufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis, Start der Konsultation.
- 18. Sept. 2026Konsultation endetRund 1.000 Stellungnahmen gehen ein.
- 15. Okt. 2026VerbändeappellElf Verbände fordern den Verzicht auf den Aufschlag.
- Ende 2026Festlegung geplantDie Bundesnetzagentur will die neue Systematik beschließen.
- 1. April 2028KennzeichnungLaut Entwurf müssen Netzbetreiber Prosumer identifizieren, Lieferanten die Eigenschaft auf der Rechnung ausweisen.
- 1. Jan. 2029Geplanter StartDie neue Netzentgeltsystematik ersetzt die ausgelaufene Verordnung.
Was PV-Besitzer jetzt tun können
Akuter Handlungsbedarf besteht nicht. Die Konsultation ist beendet, ein offizielles Beteiligungsverfahren läuft derzeit nicht. Wer sich einbringen will, kann das nur indirekt tun, etwa über Verbände oder Abgeordnete. Sinnvoll sind diese Schritte:
1Nichts überstürzen
Beschlossen ist nichts, gezahlt würde frühestens ab 2029. Die Höhe kann sich bis zur Festlegung noch ändern.
2Größenordnung abschätzen
Grundpreis im Preisblatt des Netzbetreibers nachsehen und mit 0,7 bis 0,9 multiplizieren, siehe Tabelle oben.
3Nicht vorziehen
Eine Inbetriebnahme vor 2029 schützt nach dem Entwurf nicht vor dem Aufschlag, weil auch Bestandsanlagen erfasst wären.
4Speicher nach Bedarf rechnen
Ein Speicher lohnt sich weiterhin über den Eigenverbrauch. Den Aufschlag beeinflusst er nach unserer Einordnung nicht.
Ein anderes Datum betrifft Neuanlagen stärker: Nach Auswertungen des Regierungsentwurfs zur EEG-Novelle 2027 sollen neue kleine Dachanlagen keine dauerhafte feste Einspeisevergütung mehr erhalten; Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 sollen sie behalten. Das Gesetz ist allerdings noch nicht verabschiedet, der Bundesrat fordert umfangreiche Änderungen. Mit dem Prosumer-Aufschlag hat es nichts zu tun.
Checkliste für PV-Besitzer
0 von 6 erledigt
Dach-PV mit hohem Eigenverbrauch
Bei vielen selbst verbrauchten Kilowattstunden fällt der feste Jahresbetrag, umgerechnet auf jede Kilowattstunde, kaum ins Gewicht.
Kleine Anlage, wenig Eigenverbrauch
Hier trifft der Fixbetrag relativ stärker. Ein Balkonkraftwerk kann die Alternative sein, weil es ausgenommen ist.
Gebäudeversorgung im Mehrfamilienhaus
Fällt der Aufschlag je Wohnung an, kann sich die Rechnung deutlich ändern. Die finale Festlegung abwarten.
Wer unabhängig von der Netzentgeltreform Energiekosten senken will, findet weitere Ansätze in unseren Tipps zum Heizkostensparen mit smarten Thermostaten.
Häufige Fragen zum Solar-Aufschlag
Was ist der Solar-Aufschlag ab 2029?
Gemeint ist der geplante Prosumer-Aufschlag der Bundesnetzagentur. Haushalte, die Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss beziehen, sollen laut Entwurf ab 2029 einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis des Netzentgelts zahlen. Das ist keine Steuer, sondern Teil der Netzentgelte.
Ist der Solar-Aufschlag schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich um einen Entwurf aus dem Verfahren AgNes. Die Bundesnetzagentur will die Festlegung bis Ende 2026 beschließen und hat Änderungen am Prosumer-Entgelt nicht ausgeschlossen.
Wie hoch wäre der Aufschlag für mich?
Das hängt vom Grundpreis deines Netzbetreibers ab. Die Bundesnetzagentur rechnet mit voraussichtlich weniger als 100 Euro im Jahr, in ihrer Beispielrechnung mit rund 50 Euro. Die Verbände nennen bis zu 165 Euro. Eine grobe Abschätzung erhältst du, wenn du den heutigen Grundpreis mit 0,7 bis 0,9 multiplizierst.
Muss ich mit Balkonkraftwerk den Aufschlag zahlen?
Nein, nach den bisherigen Plänen nicht. Steckersolargeräte sind ausgenommen. Voraussichtlich gilt das für Geräte innerhalb der EEG-Grenzen von 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung; ob der Entwurf genau diese Grenzen übernimmt, ist nicht bestätigt.
Gilt der Aufschlag auch für bestehende Solaranlagen?
Laut Entwurf ja. Einen Bestandsschutz für den Prosumer-Aufschlag sieht er nicht vor, auch ausgeförderte Ü20-Anlagen wären erfasst. Die Verbände fordern genau diesen Bestandsschutz.
Schützt ein Batteriespeicher vor dem Aufschlag?
Nach unserer Einordnung nicht, denn der Aufschlag ist ein fester Jahresbetrag. Ein Speicher senkt aber weiterhin den Netzbezug und damit den Arbeitspreis. Ein eigenes Netzentgelt für Heimspeicher ist nicht geplant.
Lohnt es sich, die Solaranlage noch vor 2029 zu installieren?
Nicht wegen des Aufschlags, denn auch Bestandsanlagen wären erfasst. Für Neuanlagen ist ein anderes Datum wichtiger: Nach Auswertungen des Regierungsentwurfs zur EEG-Novelle sollen Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 die feste Einspeisevergütung behalten. Das Gesetz ist aber noch nicht verabschiedet.
Was ist der Unterschied zum Einspeiseentgelt?
Das Einspeiseentgelt ist ein separates Instrument für Erzeugungsanlagen über 30 Kilowatt. Typische Dachanlagen auf Einfamilienhäusern liegen darunter. Bestehende Anlagen sollen beim Einspeiseentgelt 20 Jahre freigestellt sein, beim Prosumer-Aufschlag nicht.
Woran erkenne ich, ob ich als Prosumer eingestuft bin?
Laut Entwurf müssen Netzbetreiber Prosumer bis zum 1. April 2028 erstmals identifizieren. Ab dann sollen Stromlieferanten die Prosumer-Eigenschaft auf der Rechnung ausweisen. Ist ein Balkonkraftwerk fälschlich erfasst, solltest du das beim Lieferanten oder Netzbetreiber reklamieren.
Warum entscheidet die Bundesnetzagentur und nicht der Bundestag?
Der Europäische Gerichtshof hat 2021 entschieden, dass die Regeln für Netzentgelte Sache der unabhängigen Regulierungsbehörde sind. Die bisherige Verordnung läuft Ende 2028 aus, deshalb muss die Bundesnetzagentur neu festlegen. Politische Weisungen sind dabei nicht vorgesehen.
Fazit: Ärgerlich für PV-Besitzer, aber noch nicht entschieden
Der geplante Prosumer-Aufschlag würde Haushalte mit Dach-PV ab 2029 je nach Netzgebiet nach heutigen Grundpreisen mit einem einstelligen bis niedrigen dreistelligen, meist zweistelligen Eurobetrag pro Jahr belasten. Das schmälert die Rendite einer Solaranlage; für Haushalte mit hohem Eigenverbrauch dürfte sie nach unserer Einschätzung wirtschaftlich bleiben. Selbst in der Beispielrechnung der Bundesnetzagentur zahlen Prosumer weiterhin weniger Netzentgelt als Haushalte ohne Solaranlage.
Strittig sind vor allem drei Punkte: der gleiche Betrag für kleine und große Anlagen, die fehlende Schonung bestehender Anlagen und die Folgen für die Gebäudeversorgung im Mehrfamilienhaus. Hier signalisiert die Behörde Gesprächsbereitschaft. Wer ein Balkonkraftwerk betreibt, kann den Streit gelassen verfolgen. Alle anderen sollten die Festlegung zum Jahresende abwarten, bevor sie Entscheidungen von dem Aufschlag abhängig machen.
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TransparenzQuellen und Datenbasis30 Einträge
Grundlage sind die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur zum Verfahren AgNes (Behördenquellen), der Verbändeappell und das vom BSW-Solar beauftragte Gutachten (Verbandsquellen), die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands sowie Fachmedien und Kanzleiauswertungen. Der Festlegungsentwurf (PDF, knapp 200 Seiten) war für uns nicht abrufbar; Angaben zur Spanne von 70 bis 90 Prozent, zur Prosumer-Definition, zur Kennzeichnung ab April 2028 und zur Gebäudeversorgung stammen aus übereinstimmenden Auswertungen von ZfK, CMS, Rödl & Partner und Grant Thornton. Die Tabelle zur Abschätzung ist eine eigene Rechnung auf Basis heutiger Grundpreise. Wertende Einordnungen sind als solche gekennzeichnet.
- Bundesnetzagentur: Netzentgelte neu denken – Photovoltaik und Prosumer, im Fazit verlinkt (Behörde)
- Bundesnetzagentur: Konsultation zum Festlegungsentwurf AgNes, GBK-25-01-1#3 (Behörde)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zum Festlegungsentwurf, 6. August 2026 (Behörde)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zum Zwischenstand, 27. Mai 2026 (Behörde)
- Bundesnetzagentur: Kurzinformation mit Beispielrechnung, 27. Mai 2026 (PDF) (Behörde)
- Bundesnetzagentur: Hintergrundpapier, 27. Mai 2026 (PDF) (Behörde)
- Bundesnetzagentur: FAQ zu Steckersolargeräten (Behörde)
- Bundesnetzagentur: Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern, 1. Oktober 2026 (Behörde)
- Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt: Monitoringbericht 2025 (PDF) (Behörde)
- EuGH, Urteil vom 2. September 2021, C-718/18 (Gericht)
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Stellungnahme „Netzentgelte fair verteilen“, 16. September 2026 (PDF) (Verbraucherschutz)
- Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (Verbraucherschutz)
- BSW-Solar: Elf Verbände warnen vor neuer Netzgebühr für Solaranlagen, 15. Oktober 2026 (Verband)
- Verbändeappell zum Prosumer-Netzentgelt, 8. Oktober 2026 (PDF) (Verband)
- Prof. Dr. Dörte Fouquet: Rechtliches Kurzgutachten zum Prosumer-Aufschlag, 30. September 2026 (PDF) (Parteigutachten im Auftrag des BSW-Solar)
- BSW-Solar: Netzentgeltreform darf Solardächer nicht ausbremsen, 21. September 2026 (Verband)
- ZfK: Bundesnetzagentur legt AgNes-Festlegungsentwurf vor, 6. August 2026 (Fachmedium)
- ZfK: Mehrkosten durch den Prosumer-Aufschlag, 28. Mai 2026 (Fachmedium)
- ZfK: Müller zum Prosumer-Aufschlag, 10. September 2026 (Fachmedium)
- ZfK: Widerstand gegen Netzagentur-Reform wächst, 19. September 2026 (Fachmedium)
- ZfK: Gebäudeversorgung und Prosumer-Aufschlag, 7. August 2026 (Fachmedium)
- pv magazine: Bilanz der AgNes-Konsultation, 21. September 2026 (Fachmedium)
- Solarserver: Bündnis verlangt Verzicht auf Prosumer-Aufschlag, 15. Oktober 2026 (Fachmedium)
- Solarserver: Kritik am Prosumer-Aufschlag, 18. September 2026 (Fachmedium)
- dpa-AFX: Solar-Aufschlag ab 2029 – elf Verbände schlagen Alarm, 15. Oktober 2026 (Nachrichtenagentur)
- Cleanthinking: Auswertung des AgNes-Entwurfs zum Prosumer-Aufschlag (Fachmedium)
- CMS: AgNes-Verfahren, neue Vorgaben für Verbraucher und Industrie (Kanzleiauswertung)
- Rödl & Partner: AgNes, Übergangsvorschriften und Vertrauensschutz (Kanzleiauswertung)
- Grant Thornton: Entwurf für eine neue Netzentgeltsystematik (Beraterauswertung)
- pv magazine: Bundesrat zur EEG-Novelle, 25. September 2026 (Fachmedium)
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Verbraucherinformationen mit Stand 15. Oktober 2026 und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung im Einzelfall. Alle beschriebenen Regeln stammen aus einem Entwurf der Bundesnetzagentur und können sich bis zur Festlegung ändern. Die tatsächliche Höhe eines Aufschlags hängt vom jeweiligen Netzbetreiber ab. Positionen von Verbänden und Gutachtern geben wir als Interessenstandpunkte wieder.
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