Silvester ist eine Zeit der Feierlichkeit, bei der Feuerwerke den Himmel erleuchten und unvergessliche Momente schaffen. Drohnen bieten die faszinierende Möglichkeit, diese spektakulären Momente aus einer einzigartigen Perspektive einzufangen. Die Nutzung von Drohnen an Silvester ist nicht nur für professionelle Fotografen und Videografen interessant, sondern auch für Hobbyisten, die das Neujahrsfeuerwerk auf eine innovative und beeindruckende Weise festhalten möchten. In diesem Artikel widmen wir uns den rechtlichen, sicherheitstechnischen und praktischen Aspekten des Drohnenflugs an Silvester.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die EU-Drohnenregelung erlaubt Drohnenflüge bei Nacht, einschließlich Silvester, in der OPEN Kategorie ohne spezielle Genehmigung. Beim Nachtflug gemäß der EU-Drohnenverordnung ist die Verwendung eines grünen Blinklichts an Drohnen in der offenen Kategorie vorgeschrieben. Dieses Licht dient der besseren Erkennbarkeit der Drohne und hilft, sie von bemannten Luftfahrzeugen zu unterscheiden. Drohnen, die nach C1, C2 oder C3 klassifiziert sind, bringen eine solche Beleuchtung bereits standardmäßig mit. Es muss nach unten gerichtet sein, um von Personen am Boden gesehen zu werden. Zusätzlich gelten weiterhin die allgemeinen Betriebsvorschriften der Kategorien A1/A2/A3, wie die maximale Flughöhe von 120 Metern, der Flug in Sichtreichweite und der erforderliche Abstand zu Personen.
Wichtig: Ebenso gilt natürlich auch die Vorgabe „Flug in Sichtweite“ nicht nur tagsüber, sondern auch nachts. Genau dieser Punkt schränkt das Fliegen einer Drohne bei Nacht – auch an Silvester oder im Feuerwerk, natürlich deutlich ein.
Gesetzliche Grundlage:
„Damit bei Nacht fliegende unbemannte Luftfahrzeuge besser zu erkennen sind und insbesondere Personen am Boden das unbemannte Luftfahrzeug leichter von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden können, sollte auf unbemannten Luftfahrzeugen ein grünes Blinklicht aktiviert sein.“ (DVO 2020/636)
„Während des Flugs […] muss der Fernpilot, sofern es sich um einen Nachtflug handelt, sicherstellen, dass an dem unbemannten Luftfahrzeug das grüne Blinklicht eingeschaltet ist.“ (DVO 2020/639 Punkt UAS.OPEN.060)
Es existiert daher kein allgemeines Verbot für Drohnenflüge an Silvester in Deutschland oder auf EU-Ebene. Allerdings können einzelne Mitgliedsstaaten temporäre geografische Zonen definieren, die den Drohnenflug einschränken oder verbieten.
Weitere Sicherheitsaspekte und Hinweise
Der Überflug von Menschenansammlungen, etwa bei großen Feiern oder auf öffentlichen Plätzen, ist streng verboten. Die Piloten müssen die üblichen Abstandsregelungen zu bestimmten Gebieten und unbeteiligten Personen einhalten. Weiterhin ist das Fliegen einer Drohne unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen verboten. Auch hierfür gibt es etwas im Rahmen der EU-Verordnung (EU 2019/947 Anhang A 2a) nachzulesen:
Während des Flugs darf der Fernpilot keine Aufgaben ausführen, wenn er unter dem Einfluss
psychoaktiver Substanzen oder Alkohol steht oder aufgrund von Verletzung,
Müdigkeit, Medikamenteneinnahme, Krankheit oder aus sonstigen
Gründen nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen.
Vor dem Flug an Silvester sollten die Piloten überprüfen, ob temporäre Einschränkungen bestehen. Das Abwerfen von Gegenständen (mehr dazu hier) oder das Mitführen von explosiven Stoffen an Drohnen ist verboten. Außerdem stellt das Feuerwerk eine große Gefahr für Drohnen dar, wenn nicht genug Abstand gehalten wird. Das Feuerwerk ist unberechenbar, und ein Absturz der Drohne kann schwere Folgen haben. Die Piloten sollten daher einen sicheren Ort für den Flug wählen und alle Risiken bedenken.
Das Fliegen von Drohnen an Silvester erfordert sorgfältige Planung und das Bewusstsein für rechtliche und sicherheitstechnische Aspekte. Die Einhaltung der Gesetze und Sicherheitsvorschriften ist entscheidend, um das Erlebnis für alle Beteiligten sicher und angenehm zu gestalten.
Hinweis: Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Bei spezifischen Fragen oder Unklarheiten empfehlen wir, sich direkt an die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), die jeweils zuständige Luftfahrtbehörde oder einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Alle Recherchen wurden sorgfältig und nach bestem Wissen durchgeführt. Die Nutzung der Informationen erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Nutzers. Wir haften nicht für etwaige Schäden oder Konsequenzen, die aus der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten.