Der DJI Mavic Air ist der neueste Schützling des chinesischen Drohnen-Marktführers DJI Innovations. Die Kameradrohne ist mit allerhand Technik ausgestattet und verfügt über die neuesten Technologien, die man sich im Bereich der Flugroboter für Anfänger nur so vorstellen kann. Dank 4K-Kamera und Ausgleichssystem sowie intelligenten Flugmodi ist der DJI Mavic Air jedoch nicht nur für Anfänger, sondern auch für fortgeschrittene Piloten bestens gerüstet. Doch welche gesetzlichen Vorgaben gibt es, wenn man mit einer Kameradrohne wie dem DJI Mavic Air in die Luft gehen möchte? Was gibt es zu beachten, welche Flugverbote gibt es? Und wie sieht es mit einer Haftpflichtversicherung für den DJI Mavic Air oder einer Kennzeichnungs-Plakette für den DJI Mavic Air aus? Im Video klären wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
DJI Mavic Air: Haftpflichtversicherung
Eine spezielle Haftpflichtversicherung ist auch beim Fliegen des DJI Mavic Air unbedingt notwendig. Dass die Kameradrohne haftpflichtversichert sein muss, wird durch den Gesetzgeber so vorgeschrieben. Es gibt unterschiedliche Arten, eine Haftpflichtversicherung für den DJI Mavic Air zu bekommen. Manche privaten Haftpflichtversicherungen schließen sogar den Flug mit einer Drohne im Rahmen von Modellflug-Sport mit ein. Auch die Mitgliedschaft in einem Modellflug-Sportverein ist möglich. Wer eine Kameradrohne gewerblich nutzt, beispielsweise um industrielle Inspektionen durchzuführen oder Dienstleistungen wie Fotoaufnahmen anzubieten, benötigt so oder so eine gewerbliche Haftpflichtversicherung. Werden Modellflüge von der privaten Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt oder reicht die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme der Drohnen-Haftpflicht von mindestens einer Million Euro nicht aus, kann man eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abschließen. Eine solche Haftpflichtversicherung bietet optimalen Haftpflichtschutz – der Leistungsumfang einer solchen Drohnen-Haftpflicht ist perfekt auf den Einsatz mit Kameradrohnen zugeschnitten.
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DJI Mavic Air: Plakette und Kennzeichen
Abseits davon benötigt der DJI Mavic Air – gemäß neuer Drohnen-Verordnung aus dem Jahr 2017 – ein so genanntes Drohnen-Kennzeichen. Beim Drohnen-Kennzeichen handelt es sich in aller Regel im eine Plakette, die am Fluggerät angebracht wird und Daten zum Besitzer – Name, Adresse und optional die Telefonnummer – enthält. Die Drohnen-Plakette ist für Drohnen und Flugmodelle mit einem Startgewicht von mehr als 250 Gramm gesetzlich vorgeschrieben. Die Anforderungen an die Drohnen-Plakette sind ebenfalls strikt geregelt: Feuerfest, dauerhaft und sichtbar angebracht muss das Drohnen-Kennzeichen sein. Anbieter wie https://shop.drohnen.de bieten Drohnen-Plaketten für Flugmodelle wie den DJI Mavic Air und andere Kameradrohnen zu günstigen Preisen an. Die Plakette für den DJI Mavic Air ist in zwei Ausführungen (Nano Classic oder Nano Flex) erhältlich. Die Flex-Variante bietet dabei rekordverdächtige Abmessungen von nur 17,5 x 7,45 Millimetern bei einer Dicke von nur 0,5 Millimetern und einem Gewicht von läppischen 0,18 Gramm. Zugleich lässt sich die Plakette sehr einfach am DJI Mavic Air montieren (mehr zur Montageempfehlung der Drohnen-Plakette am DJI Mavic Air) und weist nicht nur eine dezente Optik, sondern auch eine äußerst gute Leserlichkeit sowie Feuerfestigkeit auf.
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Im Video: Gesetze und Regeln mit dem DJI Mavic Air
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Maximale Flughöhe und Sichtflug-Regel
Wer mit der DJI Mavic Air auf Erkundungstour gehen möchte, muss abseits von der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung und Drohnen-Plakette noch weitere Regelungen und Vorschriften beachten. Dazu gehört auch die gesetzlich regelte Maximalhöhe von 100 Metern über Grund. Größere Höhen dürfen nur auf dafür zugelassenen Modellflugplätzen oder durch eine Genehmigung einer zuständigen Luftfahrtbehörde angeflogen werden. Eine spezielle Eignungsprüfung („Drohnen-Führerschein„) ist beim Einsatz mit dem DJI Mavic Air aufgrund des Gewichts von unter zwei Kilogramm nicht notwendig, sofern die Flughöhe von 100 Metern nicht überschritten wird. Flüge außerhalb der Sichtweite sind gemäß neuer Drohnen-Verordnung verboten – es gilt damit die Sichtflug-Regel. Für gewerbliche Nutzer wird das aktuell bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Künftig ist der Betrieb außerhalb der Sichtweite zwar erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Für Flüge bei Nacht ist weiterhin eine Erlaubnis – sprich eine Aufstiegserlaubnis bei der jeweiligen Luftfahrtbehörde – erforderlich.
DJI Mavic Air: Flug über Wohngrundstücken
Nach der neuen Drohnen-Verordnung besteht ein Betriebsverbot von Drohnen über Wohngrundstücken, sofern das Abfluggewicht des Flugmodells höher als 0,25 Kilogramm (250 Gramm) ist und/oder die Drohne per Funksignal gesteuert wird und darüber hinaus FPV-Bilder übermittelt. Drohnen mit Wärmebild-Kameras oder Drohnen, die akustische Signale verwenden, dürfen demnach nicht mehr über Wohngrundstücken eingesetzt werden. Aber: Der Grundstückseigentümer – oder ein Nutzungsberechtigter – darf die ausdrückliche Erlaubnis erteilen.
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Sonstige Betriebsverbote und seitlicher Abstand
Die neue Drohnen-Verordnung geht mit allerhand Betriebsverboten einher. Das bedeutet, dass ohne Ausnahmeregelung ein Flug im Bereich von allerlei Plätzen grundsätzlich nicht erlaubt ist. Zugleich muss ein seitlicher Abstand in Höhe von 100 Metern zu verschiedenen Örtlichkeiten und sensiblen Bereichen eingehalten werden. Die Betriebsverbote gelten für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen, sofern der Betrieb nicht nur eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt. Detaillierte Angaben zu den Betriebsverboten können gemäß § 21b LuftVO nachgelesen werden (zum Inhalt). Als Steuerer eines unbemannten Flugobjekts wie einer Drohne oder eines Multikopters ist man weiterhin dazu verpflichtet, anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Davon ab gilt bei allen Verboten: Behörden dürfen Ausnahmen und Sondergenehmigungen erteilen, sofern vom Fluggerät keine besondere Gefahr ausgeht und der Flugverkehr nicht maßgeblich gefährdet wird.
Folgende Drohnen-Betriebsverbote gibt es:
außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist, über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,- unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,
- zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und
- die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
- der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.
(2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann zum Beispiel für einen Betrieb zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert die Auswirkungen der in Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung auf den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen in dem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 7. April 2017.
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