Wer mit einer Kameradrohne auf Motivjagd gehen möchte, sollte bereits vor dem ersten Start eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Eine Haftpflichtversicherung für das Pilotieren von Kameradrohnen ist innerhalb Deutschlands gesetzliche Pflicht. Am Markt tummeln sich zahlreiche Versicherungsgeber, die auf den Drohnen-Boom reagiert und verschiedene Versicherungsmodelle ins Programm aufgenommen haben. Doch Versicherung ist nicht gleich Versicherung – auch Haftpflichtversicherungen für Drohnen können sich im Detail stark voneinander unterscheiden. Wir klären die wichtigsten Kriterien beim Abschluss einer Drohnen-Haftpflicht.
Ausführlicher Vergleich: Quadrocopter- und Drohnen-Versicherungen
Hier unser Vergleich der Drohnen-Versicherungen:
Kameradrohnen werden als Luftfahrzeuge eingestuft
Wer Drohnen steigen lässt, muss auf verschiedene Regelungen und Vorschriften achten. Dazu gehört auch die seit 2005 gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. So haftet der Pilot für alle Schäden, die durch die Kameradrohne verursacht werden. Unabhängig vom Startgewicht unterliegen gemäß § 43 Abs. 2 LuftVG so genannte Luftfahrzeuge der Versicherungspflicht. Flugmodelle wie Drohnen werden wiederum gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG als Luftfahrzeuge eingestuft. Ob auch eine private Haftpflichtversicherung so genannte Luftfahrzeuge umfasst, hängt von den spezifischen Versicherungsbedingungen und dem gewählten Versicherungstarif ab. Nicht jede private Haftpflichtversicherung schließt Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden durch Flugmodelle oder Kameradrohnen ein oder die private Haftpflichtversicherung deckt Unfälle durch Flugmodelle nicht ausreichend ab – dann ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Flugmodelle bzw. Drohnen empfehlenswert und notwendig.
Mehr dazu: Gesetzliche Regelung – Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Gewerbliche oder private Nutzung?
Bei der Wahl einer geeigneten Haftpflichtversicherung spielt aber auch der Zweck der Kameradrohne eine wichtige Rolle, weshalb allgemeinhin zwischen privaten Drohnen-Haftpflichtversicherungen und gewerblichen Drohnen-Haftpflichtversicherungen unterschieden wird. Wenn eine Drohne gewerblich genutzt wird, ist in jedem Falle der Abschluss einer separaten Luftfahrt-Haftpflichtversicherung notwendig – eine Absicherung durch die private Haftpflichtversicherung ist dann nicht möglich. Denkbare Einsätze bei der gewerblichen Nutzung von Drohnen finden sich in der Land- und Forstwirtschaft. Aber auch Vermessungsaufgaben, Inspektionsaufgaben, Forschungsaufgaben sowie Einsätze in der Industrie sowie der Feuerwehr- und Polizeiarbeit sind im Rahmen der gewerblichen Nutzung denkbar. Bereits bei der Wahl zwischen privaten und gewerblichen Versicherungstarifen sollte man sich daher frühzeitig Gedanken machen, ob man die Kameradrohne rein zur privaten Sport- und Freizeitgestaltung einsetzen oder beispielsweise Dienstleistungen anbieten möchte. Alternativ zur Haftpflichtversicherung bieten viele Versicherer auch Kaskoversicherungen an. Dann sind auch Schäden am Flugmodell abgesichert – je nach Tarif werden die Reparaturkosten oder der Anschaffungspreis im Schadensfall erstattet.
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Weltweite Deckung oder Deckung nur bei Flügen innerhalb Deutschlands?
Bei der Wahl der richtigen Haftpflichtversicherung für eine Kameradrohne sollte zudem darauf geachtet werden, in welcher Region der Haftpflichtschutz gültig ist. Die meisten Haftpflichtversicherungen sichern Einsätze in Europa und/oder weltweit ab. Aber: Nicht jede Haftpflichtversicherung schließt auch die Vereinigten Staaten oder Kanada ein. Meistens sind US-amerikanische sowie kanadische Territorien von der Drohnen-Haftpflichtversicherung explizit ausgeschlossen. Wer auch im Ausland – beispielsweise auf einer Urlaubsreise – abgesichert sein möchte, sollte daher unbedingt darauf achten, in welchen Regionen der Drohnen-Haftpflichtschutz gültig ist. Je nach Versicherer und Versicherungstarif kann sich auch die Höhe der Versicherungsprämie durch die Wahl der mitversicherten Regionen unterscheiden.
Was ist im Versicherungstarif inkludiert?
Je nach Versicherungsgeber und Versicherungstarif kann sich natürlich auch der Versicherungsumfang unterscheiden. Es ist deshalb empfehlenswert, sich die Versicherungsbedingungen genauestens durchzulesen. Unter anderem ist darauf zu achten, dass nicht alle Versicherungen auch Indoor-Einsätze, sondern lediglich Outdoor-Einsätze versichern. Das „freie Fliegen“ – daher das Fliegen auch außerhalb von Modellflugplätzen – sollte von der Versicherung ebenfalls explizit abgedeckt sein. Selbiges gilt für Flüge mit Kamera oder aber FPV-Flüge im Rahmen der FPV-Sichtweise, beispielsweise mit Hilfe einer FPV-Videobrille oder eines FPV-Monitors. Die Teilnahme an Wettbewerben und öffentlichen Veranstaltungen – etwa an Drohnen-Rennen bzw. FPV-Rennen – spielt bei der Haftpflicht-Deckung ebenfalls eine Rolle. Zudem sollte man in Erfahrung bringen, ob die Drohnen-Haftpflicht auch autonome bzw. automatisierte Flugmanöver abdeckt, etwa das Fliegen via Autopilot, Waypoints (Wegpunkte) oder das Fliegen mit Hilfe von intelligenten Flugfunktionen wie FollowMe oder ActiveTrack. Selbst das Steuern mittels Smartphone statt eines herkömmlichen Funk-Controllers kann in den Bedingungen des Versicherers inkludiert oder eben explizit ausgeschlossen werden.
Anzahl der versicherten Flugmodelle und Anzahl der Steuerer
Die meisten Haftpflicht-Versicherungen für Drohnen und Flugmodelle setzen einen Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands voraus. Bei vielen Versicherungen wird der Versicherungsnehmer zugleich mit dem Steuerer bzw. Piloten des Flugmodells gleichgesetzt. Manchmal werden jedoch nicht nur Schäden durch Versicherungsnehmer bzw. Halter der Drohne, sondern auch Schäden durch Dritte abgedeckt. Dritte, also weitere Nutzer des Flugmodells, müssen in der Regel nicht explizit angegeben werden, so dass die Versicherung auch dann greift, wenn Freunde, Familie oder Bekannte mit der Kameradrohne unterwegs sind. Einige wenige Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen sind streng an die Seriennummer eines Flugmodells gebunden – die Anzahl der möglichen Steuerer ist dann oftmals unbegrenzt. Außerdem muss das Abfluggewicht der Kameradrohne angegeben werden, wodurch wiederum der Versicherungstarif und damit auch die Versicherungsprämie variieren kann. Andererseits gibt es auch Versicherungen – etwa die private Drohnen-Haftpflichtversicherung von www.drohnen-versichern.de – die stattdessen eine unbegrenzte Anzahl an Kameradrohnen umfasst. Somit sind alle eigenen Drohnen, Multikopter, Quadrocopter und Flugmodelle, sogar Eigenbau-Drohnen, in der Haftpflichtversicherung inkludiert. Die Seriennummer des Flugmodells spielt dann keine Rolle, was entsprechende Flexibilität mit sich bringt. So können mehrere Kameradrohnen durch ein und dieselbe Haftpflichtversicherung abgesichert werden – beim Kauf einer neuen Drohne muss die Haftpflichtversicherung nicht eigens gekündigt oder umgeändert werden.
Wie hoch sollte die Deckungssumme der Versicherung sein? Gibt es einen Selbstbehalt?
Die Pflichtversicherungssumme für Sach- und Personenschäden liegt bei einer Million Euro (1 Mio. Euro). Die Deckungssumme für Vermögensschäden ist nicht explizit vorgeschrieben und liegt maximal bei drei Millionen Euro. Je nach Versicherungstarif variieren die möglichen Deckungssummen von Drohnen-Haftpflichtversicherungen zwischen maximal drei Millionen Euro bzw. mindestens einer Million Euro. Im besten Fall sollte man eine möglichst hohe Deckungssumme wählen, damit das Haftungsrisiko im Schadensfall möglichst gering ist. Ist die Deckungssumme zu niedrig und Sach- und Personenschäden sind höher als diese, haftet der Versicherungsnehmer im Schadensfall mit seinem Privatvermögen. Zudem sollte man beim individuellen Versicherungstarif auf einen etwaigen Selbstbehalt achten – auch bei Drohnen-Haftpflichtversicherungen gibt es Tarife mit oder ohne Selbstbehalt. Die meisten Haftpflichtversicherungen für Flugmodelle kommen jedoch ohne Selbstbeteiligung aus.
Dauer, Zahlungsweise, Vertragsunterlagen, Versicherungsbeginn, Kündigungsfristen
Die meisten Drohnen-Haftpflichtversicherungen der bekannten Versicherer haben eine Vertragsdauer von einem Jahr. Es gibt aber auch individuelle Vertrags- bzw. Versicherungslaufzeiten. Wer nur saisonal oder lediglich während der Urlaubssaison mit der Kameradrohne unterwegs ist, sollte einen Blick auf individuelle Kurzzeit-Haftpflichtversicherungen werfen. Drohnen-Haftpflichtversicherungen mit Kurzzeittarif warten dank kurzer Versicherungsperiode mit einer vergleichsweise geringen Versicherungsprämie auf. Eine solche Kurzzeit-Haftpflichtversicherung lohnt sich auch beim gewerblichen Einsatz – etwa dann, wenn das Fluggerät eher selten eingesetzt wird.
Mehr dazu: Kurzzeit-Haftpflichtversicherungen für Drohnen
Wer möglichst schnell und mehr oder weniger spontan auf der Suche nach einer Haftpflichtversicherung für ein Flugmodell ist, sollte auch die möglichen Zahlungsweisen beachten, denn: Der Versicherungsschutz ist in der Regel erst dann gewährleistet, wenn auch die Versicherungsprämie entrichtet worden ist. Zahlungsmöglichkeiten via PayPal oder Kreditkarte – alternativ bieten die meisten Versicherer auch Sofort-Überweisung oder Bankeinzug an – bieten einen entsprechend schnellen Zahlungsverkehr und zugleich einen schnellen Versicherungsschutz. Wichtig ist auch, die Vertragsunterlagen möglichst schnell – beispielsweise per Email oder via Download – zu erhalten, da die Versicherungspolice beim Einsatz mitgeführt werden muss.
Der Versicherungsbeginn ist ebenfalls beachtenswert und bei vielen Versicherern nicht ganz eindeutig angegeben. So versteht man unter dem formellen Versicherungsbeginn den Zeitpunkt, an dem der rechtlich bindende Vertragsabschluss zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer stattgefunden hat. Meist ist der formelle Versicherungsbeginn zugleich der Fälligkeitstag des Erstbeitrags. Der formelle Versicherungsbeginn ist jedoch nicht mit dem materiellen Versicherungsbeginn zu verwechseln – der materielle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem der Versicherer den Versicherungsschutz für die ab diesem Zeitpunkt eintretenden Schäden bzw. Versicherungsfälle übernimmt. Bei Abschluss einer Drohnen-Haftpflichtversicherung ist daher gesondert auf den Haftungsbeginn bzw. Gefahrtragungsbeginn zu achten. Wird der materielle Versicherungsbeginn durch den Versicherer nicht explizit bestimmt, wird der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns auf 0:00 Uhr am Tag des formellen Versicherungsbeginns – also am Tag des Vertragsabschlusses bzw. mit Annahme des Antrages durch den Versicherer – festgelegt.
Letztlich ist noch auf die individuelle Kündigungsfrist zu achten, die bei den meisten Drohnen-Haftpflichtversicherungen bei drei Monaten liegt. Wird der Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig vor Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit gekündigt, verlängert sich die Haftpflichtversicherung automatisch. Selbstredend stehen dem Versicherungsnehmer einer Drohnen-Haftpflichtversicherung verschiedene Kündigungsrechte zu. Beispielsweise kann die Haftpflichtversicherung vorzeitig gekündigt werden, wenn durch den Versicherer eine Leistung erbracht worden ist oder aber das Versicherungsrisiko endgültig entfällt.
Fazit: Auf vieles muss geachtet werden
Schlussendlich spielen bei der Wahl der richtigen Drohnen-Haftpflichtversicherung viele Faktoren eine Rolle. Deshalb sollte man sich bereits vor Vertragsabschluss über die Versicherungsbedingungen sowie den spezifischen Leistungsumfang genauestens informieren. Nicht unbedingt empfehlenswert sind private Haftpflichtversicherungen: Sie können zwar Flugmodelle einschließen, erreichen allerdings nicht immer die Mindest-Deckungssumme für Flugmodelle. Außerdem bieten nur spezielle Luftfahrt- und Drohnen-Haftpflichtversicherungen den entsprechenden Leistungsumfang – etwa das auch das Fliegen mittels FPV-Brille oder das Fliegen auf öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben. Im Zweifel sollte man sich direkt beim Versicherungsgeber über Bedingungen und Leistungsumfang informieren, damit sich die Drohnen-Haftpflichtversicherung im Schadensfall auch wirklich lohnt.