Veraltete Drohnenverordnung aus 2017:
Seit 01. Oktober 2017 müssen sich Drohnen-Piloten und Piloten unbemannter Flugobjekte auf die neue Drohnen-Verordnung einstellen. Die neue Drohnen-Verordnung geht mit strengeren und zugleich klareren Regelungen einher. Insbesondere die Kennzeichnungspflicht sowie die Pflicht des umgangssprachlichen Drohnen-Führerscheins spielen bei der neuen Drohnen-Verordnung eine essenzielle Rolle. Wir klären, worauf man beim Drohnen-Flug achten sollte und was erlaubt ist – aber auch, was beim Drohnen-Flug streng verboten ist.
Drohnen-Kennzeichen: Preise, Infos und Details
Drohnen-Führerschein: Details zum Kenntnisnachweis
Drohnen Verordnung: Detaillierte Infos zur Neuregelung
Bei der so genannten Drohnen-Verordnung aus dem Jahr 2017 versteht man allerhand Änderungen sowie Neuerungen der altbekannten Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Die Drohnen-Verordnung hat zum Ziel, die Sicherheitsrisiken beim Flug mit Drohnen zu reduzieren, für eine klarere Gesetzeslage zu sorgen und hobbymäßige aber auch gewerbsmäßige Drohnen-Piloten zu unterstützten. Durch die neue Drohnen-Verordnung soll vor allen Dingen Rechtssicherheit geschaffen werden. Zugleich soll sie die bestehenden Gesetze sowie die teilweise unklaren Regelungen bundesweit vereinheitlichen und vereinfachen. Außerdem hat die Drohnen-Verordnung nicht nur eine Entlastung der zuständigen Luftfahrtbehörden, sondern auch eine Entlastung gewerblicher Piloten zum Ziel.
Diskussionen zum Thema Drohnen-Gesetze: www.Drohnen-Forum.de
Anmerkung: Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist natürlich auch bei Inkrafttreten der novellierten Drohnen-Regeln weiterhin Pflicht – unabhängig davon, ob das Fluggerät privat oder gewerblich eingesetzt wird. Mehr Infos dazu: Haftpflichtversicherung für Drohnen: Warum brauche ich das?
Maximal 100 Meter über Grund
Gemäß der Drohnen-Verordnung aus dem Jahr 2017 dürfen unbemannte Flugobjekte wie Drohnen und Multikopter nur noch bis zu einer Höhe von maximal 100 Metern über Grund aufsteigen. Die gesetzlich geregelte Maximalhöhe ist ein wichtiger Bestandteil des Drohnen-Gesetzes. Größere Höhen dürfen nur auf dafür zugelassenen Modellflugplätzen oder durch eine Genehmigung einer zuständigen Luftfahrtbehörde angeflogen werden. Eine spezielle Eignungsprüfung ist bei den meisten Drohnen mit einem Gewicht zwischen 250 Gramm und zwei Kilogramm nicht notwendig, sofern die Flughöhe von 100 Metern nicht überschritten wird.
Trennung von Freizeit-Fliegern und gewerblichen Fliegern größtenteils abgeschafft
Im Rahmen von Aufstiegsgenehmigungen und Co. trennte die bisherige gesetzliche Regelung die Drohnen-Piloten insbesondere nach dem jeweiligen Einsatzzweck. Nunmehr gelten sowohl für Freizeit-Piloten als auch gewerbliche Anwender die größtenteils gleichen Regelungen. Diese Vereinfachung lohnt sich vor allen Dingen für gewerbliche Piloten, die bisher entsprechende Genehmigungen einholen mussten, um unbemannte Fluggeräte beispielsweise im Rahmen der Luftbild-Fotografie oder Luftbild-Cinematografie zu nutzen. Eine solche Aufstiegsgenehmigung ist nach der neuen Drohnen-Verordnung unter anderem nur noch dann notwendig, wenn das Fluggerät ein Startgewicht von mehr als 5 Kilogramm aufweist – unabhängig vom Einsatzzweck. Übrigens: Für gewerbliche Nutzer wird das aktuell bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Künftig ist der Betrieb außerhalb der Sichtweite zwar erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Für Flüge bei Nacht ist weiterhin eine Erlaubnis – sprich eine Aufstiegserlaubnis bei der jeweiligen Luftfahrtbehörde – erforderlich.
Betriebsverbote und seitlicher Abstand von 100 Metern
Die neue Drohnen-Verordnung geht mit allerhand Betriebsverboten einher. Das bedeutet, dass ohne Ausnahmeregelung ein Flug im Bereich von allerlei Plätzen grundsätzlich nicht erlaubt ist. Zugleich muss ein seitlicher Abstand in Höhe von 100 Metern zu verschiedenen Örtlichkeiten und sensiblen Bereichen eingehalten werden. Die Betriebsverbote gelten für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen, sofern der Betrieb nicht nur eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt. Detaillierte Angaben zu den Betriebsverboten können gemäß § 21b LuftVO nachgelesen werden (zum Inhalt).
Folgende Drohnen-Betriebsverbote gibt es:
außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist, über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,- unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,
- zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und
- die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
- der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.
(2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann zum Beispiel für einen Betrieb zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert die Auswirkungen der in Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung auf den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen in dem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 7. April 2017.
Als Steuerer eines unbemannten Flugobjekts wie einer Drohne oder eines Multikopters ist man weiterhin dazu verpflichtet, anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Davon ab gilt bei allen Verboten: Behörden dürfen Ausnahmen und Sondergenehmigungen erteilen, sofern vom Fluggerät keine besondere Gefahr ausgeht und der Flugverkehr nicht maßgeblich gefährdet wird.
Fliegen über Wohngrundstücken
Quadrocopter, Multikopter und andere Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm dürfen nunmehr nicht über Wohngrundstücken eingesetzt werden. Das generelle Betriebsverbot unabhängig vom Gewicht oberhalb von bewohnten Gebieten bzw. Wohngrundstücken gilt für alle Flugmodelle, die optische oder akustische Funksignale empfangen, aufzeichnen oder übertragen können. Aber: Grundstückseigentümer dürfen Ausnahmen für Einsätze mit Kameradrohnen erteilen. Mehr zum Thema: Drohnen über Wohngrundstücken und bewohnten Gebieten
Flüge außerhalb der Sichtweite und First Person View-Einsätze
Flüge außerhalb der Sichtweite sind gemäß neuer Drohnen-Verordnung verboten. Unter Einsätzen außerhalb der Sichtweite versteht man solche Einsätze, bei denen der Steuerer das unbemannte Fluggerät nicht mehr mit bloßem Auge erkennen kann oder aber ein FPV-Monitor oder eine FPV-Videobrille zum Einsatz kommt. Die neue Drohnen-Verordnung gestattet allerdings FPV-Einsätze, sofern das Fluggerät nicht über ein Startgewicht von mehr als 250 Gramm verfügt und die Flughöhe nicht höher als 30 Meter ist. Sollte das Abfluggewicht des Fluggeräts höher sein, sind ebenfalls FPV-Flüge in bis zu 30 Metern Flughöhe ohne unmittelbaren Sichtkontakt des Steuerers erlaubt – sofern eine zweite Person das Fluggerät mit bloßem Auge beobachten und den Steuerer auf mögliche Gefahren während des Fluges aufmerksam machen kann. Wie bereits beschrieben, können für Flüge außerhalb der Sichtweite auch Aufstiegsgenehmigungen eingeholt werden. Eine solche Genehmigung ist allerdings nur dann möglich, wenn das Fluggerät ein Startgewicht von mehr als fünf Kilogramm aufweist.
Drohnen-Kennzeichen und Kennzeichnungspflicht
Die neue Drohnen-Verordnung geht nunmehr mit einer so genannten Kennzeichnungspflicht einher. Unter der Kennzeichnungspflicht versteht man auch das umgangssprachliche Drohnen-Kennzeichen. Das Drohnen-Kennzeichen ist erforderlich, wenn das Fluggerät ein Gewicht von mehr als 250 Gramm auf die Waage bringt. Seit 01.10.2017 ist das Drohnen-Kennzeichen verpflichtend. Das Drohnen-Kennzeichen soll dabei helfen, den Inhaber oder Steuerer einer Drohne sowohl im Falle eines Unfalls, Crashs als auch im Rahmen eines Verlusts ausfindig machen zu können. Entsprechend muss auf dem Drohnen-Kennzeichen sowohl Name als auch aktuelle Anschrift des Drohnen-Inhabers verzeichnet sein. Optional kann auch die Telefonnummer des Inhabers auf dem Drohnen-Kennzeichen angegeben werden.
Angebot: Drohnen-Plaketten für DJI-Drohnen und andere Flugmodelle
Im Rahmen der Drohnen-Verordnung bestehen besondere Anforderungen an das Drohnen-Kennzeichen. So sieht die neue Verordnung vor, dass der/die Eigentümer/in eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm an sichtbarer Stelle seinen/ihren Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen muss. Herkömmliche Adressaufkleber können damit nicht benutzt werden, weil das Drohnen-Kennzeichen insbesondere feuerfest ausgeführt sein muss. Weil das Kennzeichen sichtbar angebracht werden muss, sollte das Kennzeichen nicht im Body oder im Akkuschacht montiert werden. Im Idealfall wählt man beim Drohnen-Kennzeichen eine Aluminium-Plakette mit Adress-Gravur. Unter https://shop.drohnen.de sind entsprechende Drohnen-Kennzeichen aus eloxiertem Aluminium mitsamt hochwertiger Adressgravur erhältlich.
Drohnen-Führerschein und Kenntnisnachweis
Bei einem Abfluggewicht von mehr als 2 Kilogramm (2.000 Gramm) benötigen Steuerer einen so genannten Drohnen-Führerschein. Bei diesem umgangssprachlichen Führerschein handelt es sich um den Nachweis besonderer Kenntnisse beim Pilotieren und beim Umgang mit Drohnen oder anderen unbemannten Flugobjekten. Der Kenntnisnachweis wird wahlweise durch einen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder durch einen Luftsportverband bzw. Modellflug-Verband ausgestellt. Der Drohnen-Führerschein hat eine Gültigkeit von 5 Jahren nach Ausstellung und muss anschließend neu beantragt werden. Alternativ ist auch eine Pilotenlizenz (ab einem Alter von 16 Jahren) als Äquivalent zum Drohnen-Führerschein möglich. Der Kenntnisnachweis wird auch als Flugkundenachweis bezeichnet und setzt sich in der Regel aus eine theoretischen als auch praktischen Schulung zusammen.
Der Drohnen-Führerschein ist nicht zu verwechseln mit einer reinen Flugkundeschulung, vielmehr ist zur Ausstellung des Drohnen-Führerscheins das Bestehen einer entsprechenden Prüfung (per Online-Prüfung oder Präsenzprüfung) erforderlich. Die Inhalte der Schulung als auch Prüfung werden weitestgehend einheitlich geregelt, können sich jedoch je nach Anbieter leicht voneinander unterscheiden. Zur Anmeldung der Drohnen-Prüfung ist unter Umständen die Einsendung oder das Mitbringen von verschiedenen Dokumenten unumgänglich – die meisten Anbieter verlangen nebst Anmeldeformular, Personalausweis-Kopie sogar ein polizeiliches Führungszeugnis nach §30 Absatz 1 des Bundeszentralregisters vom Steuerer. Ausführliche Informationen zum Thema Kenntnisnachweis und Drohnen-Führerschein haben wir in folgendem Artikel zusammengefasst: Drohnen-Führerschein und Kenntninnachweis