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Photovoltaik-Förderung und Steuer 2026: EEG, KfW und Nullsteuersatz

Solar · Förderung und Steuer · November 2026

Photovoltaik-Förderung 2026: EEG, KfW und Nullsteuersatz richtig einordnen

  • 7,70 ct/kWh Einspeisevergütung bis 10 kWp (Inbetriebnahme bis 31.12.2026)
  • 0 % Umsatzsteuer auf Kauf und Montage bis 30 kWp
  • Für 2027 noch keine amtlichen Sätze

Zum Vergütungsrechner Zur Fördertabelle

Für eine neue Solaranlage auf dem eigenen Dach gibt es 2026 im Kern vier Hebel: die Einspeisevergütung nach dem EEG, den KfW-Förderkredit 270, regionale Zuschüsse und zwei Steuerregeln, die völlig unterschiedlich funktionieren. Nur die Einspeisevergütung ist ein gesetzlicher Anspruch für jede Anlage, die die Voraussetzungen erfüllt. Der KfW-Kredit ist geliehenes Geld, regionale Programme sind an Budgets und Antragsfristen gebunden, und Umsatz- und Einkommensteuer haben eigene Tatbestände.

Aktuell ist das Thema aus einem handfesten Grund: Die Vergütungssätze der Bundesnetzagentur gelten ausdrücklich nur für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Für die Zeit danach berät der Bundestag eine EEG-Novelle, deren endgültige Fassung am Prüftag noch nicht feststand. Wer jetzt ein Angebot auf dem Tisch hat, sollte deshalb wissen, welche Regeln für seinen Inbetriebnahmetermin gelten und welche Förderung schon vor der Unterschrift beantragt werden muss.

Dieser Ratgeber sortiert die Förderwege nach Anlagentyp, erklärt die Vergütung je Leistungsstufe mit einem Rechner, grenzt Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung sauber voneinander ab und zeigt, was bei Balkonkraftwerken gilt. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage selbst behandeln wir in eigenen Beiträgen.

Stand: 3. November 2026. Gesetzestexte (EEG 2023, UStG, EStG, BGB, MaStRV), Bundesnetzagentur, Bundestag, KfW, Landesamt für Steuern Bayern, Programme aus Berlin und München sowie Verbraucherzentrale, geprüft am 2. und 3. November 2026; KfW-Konditionen und BNetzA-Vergütungstabellen nach Primärbelegen vom 3. November 2026. Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

Förderunterlagen am Esstisch, im Hintergrund ein Hausdach mit Solarmodulen. KI-Symbolbild.
Vor dem Auftrag klären: Welche Förderung passt zur geplanten Anlage? KI-Symbolbild

Das Wichtigste in 20 Sekunden

7,70 ctje kWh bei Teileinspeisung bis 10 kWp
12,22 ctje kWh bei Volleinspeisung bis 10 kWp
0 %Umsatzsteuer bis 30 kWp (Vermutungsregel)
30 kWpje Wohneinheit einkommensteuerfrei
Vergütung hängt am Inbetriebnahmetag

Der Satz, der beim Start gilt, bleibt für die gesamte Förderdauer fest. Die aktuellen Werte gelten für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026.

KfW 270 ist ein Kredit

Die KfW finanziert bis zu 100 Prozent der Kosten, schenkt aber nichts. Der Antrag läuft über die Bank und muss vor dem Kaufvertrag gestellt werden.

Zwei Steuern, zwei Regeln

Der Nullsteuersatz betrifft den Kauf, die Einkommensteuerbefreiung die Erträge. Beide haben eigene Leistungsgrenzen und eigene Ausnahmen.

2027 ist noch offen

Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2027 gibt es noch keine amtlichen Sätze. Rechne Angebote für 2027 nicht mit den heutigen Werten durch.

Inhalt dieses Beitrags

Förderwege, Vergütung, Steuern und Fristen.

Kapitel

1 Welche Förderung passt?2 Einspeisevergütung 20263 Vergütungsrechner4 KfW 270: Kredit, kein Zuschuss5 Regionale Programme6 Nullsteuersatz und ESt7 Balkonkraftwerk-Regeln8 Inbetriebnahme 20279 Ablauf vor dem Auftrag10 Typische Fehler11 Häufige Fragen

Welche Förderung für welchen Anlagentyp in Frage kommt

Für die typische Dachanlage auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus kommen fast immer Einspeisevergütung und Nullsteuersatz in Frage, oft auch die Einkommensteuerbefreiung. KfW-Kredit und regionale Zuschüsse sind Zusatzoptionen, die nur unter bestimmten Bedingungen greifen. Beim Balkonkraftwerk sieht das Bild anders aus: keine Vergütung, kein KfW-Kredit, dafür vereinfachte Anmeldung und gelegentlich ein kommunaler Zuschuss.

Die Photovoltaik-Förderung in Deutschland ist kein einzelnes Programm, sondern ein Bündel aus Gesetzen und freiwilligen Angeboten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die Vergütung für eingespeisten Strom. Die Steuergesetze entlasten beim Kauf und beim Betrieb. Förderbanken und Kommunen ergänzen das mit Krediten oder Zuschüssen, die jeweils eigene Richtlinien haben. Die Übersicht zeigt, was du für welchen Anlagentyp prüfen solltest.

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Förderwege für Photovoltaik im Überblick (Stand: November 2026, Quellen: Gesetzestexte, KfW, Programmseiten)
Förderweg Art Dachanlage Eigenheim Balkonkraftwerk Wann kümmern?
EEG-Einspeisevergütung Gesetzlicher Zahlungsanspruch für eingespeisten Strom Ja, bis 100 kW Nein, unentgeltliche Abnahme Vor Inbetriebnahme (Volleinspeisung melden), Registrierung binnen eines Monats
Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) 0 % Umsatzsteuer auf Lieferung und Montage Ja, bis 30 kWp vermutet Ja Automatisch auf der Rechnung
Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen Ja, bis 30 kWp je Einheit Praktisch ohne Einnahmen Kein Antrag nötig
KfW 270 Förderkredit über die Hausbank Ja, wenn teilweise eingespeist wird Ausgeschlossen Vor Abschluss des Kaufvertrags
Regionale Programme Zuschuss, Pauschale oder Beratung Je nach Ort Je nach Ort Meist vor Auftragsvergabe, Richtlinie prüfen

Der wichtigste Unterschied steckt in der letzten Spalte. Die Einspeisevergütung und die Steuerregeln laufen ohne Antrag, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und Fristen wie die Registrierung eingehalten werden. Bei KfW und regionalen Programmen dagegen ist der Zeitpunkt entscheidend: Wer zuerst unterschreibt und danach beantragt, verliert die Förderung in aller Regel. Was eine Anlage insgesamt kostet und wie schnell sie sich bezahlt macht, rechnet unser Ratgeber zu den Photovoltaik-Kosten 2026 mit Speicher und Amortisation durch.

Einspeisevergütung nach Inbetriebnahme und Leistungsstufe

Wer eine Dachanlage bis 10 kWp zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, erhält bei Teileinspeisung 7,70 Cent je eingespeister Kilowattstunde, bei Volleinspeisung 12,22 Cent.[17] Für größere Anlagen sinkt der Satz für die Leistungsanteile oberhalb von 10 und 40 kWp. Diese Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur; sie gelten nach Angabe der Behörde für Inbetriebnahmen bis Ende 2026, weil das EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist.[17]

Die Sätze für 2026 im Vergleich

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Einspeisevergütung für Anlagen auf Gebäuden in ct/kWh (Stand: November 2026; Quelle: Tabellen der Bundesnetzagentur, abgerufen am 3. November 2026)
Leistungsanteil Teileinspeisung Feb.–Jul. 2026 Teileinspeisung Aug.–Dez. 2026 Volleinspeisung Feb.–Jul. 2026 Volleinspeisung Aug.–Dez. 2026
bis 10 kWp 7,78 7,70 12,34 12,22
über 10 bis 40 kWp 6,73 6,66 10,35 10,24
über 40 bis 100 kWp 5,50 5,44 10,35 10,24

Beide Zeiträume stammen aus den amtlichen Tabellen der Vergütungssätze, die die Bundesnetzagentur als Tabellendateien veröffentlicht (abgerufen am 3. November 2026).[17] Die aktuelle Tabelle endet mit Inbetriebnahmen bis 31. Dezember 2026; Werte für 2027 enthält sie nicht. Zur Einordnung der Absenkung: Von August 2025 bis Januar 2026 lagen die Sätze bei Teileinspeisung noch bei 7,86, 6,80 und 5,56 Cent, bei Volleinspeisung bei 12,47 und 10,45 Cent.[17] Von Halbjahr zu Halbjahr sinken die Werte also um rund ein Prozent.

So entsteht der Satz: Degression, Abschlag und Mischsatz

Das Gesetz legt zunächst einen sogenannten anzulegenden Wert fest.[1] Dieser Wert sinkt seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um 1 Prozent gegenüber dem vorherigen Zeitraum; gerechnet wird mit ungerundeten Werten, veröffentlicht wird auf zwei Nachkommastellen.[2] Wer die feste Einspeisevergütung statt der Direktvermarktung nutzt, bekommt davon nochmals 0,4 Cent je Kilowattstunde abgezogen.[3] Deshalb nennt die Bundesnetzagentur für Anlagen bis 10 kWp eine Marktprämie von 8,10 Cent, aber eine Einspeisevergütung von 7,70 Cent.[17]

Für Anlagen über 10 kWp gilt kein einheitlicher Satz. Die Vergütung wird anteilig nach dem Verhältnis der installierten Leistung zu den Schwellenwerten berechnet.[4] Eine 15-kWp-Anlage mit Teileinspeisung und Inbetriebnahme im Herbst 2026 erhält also für zwei Drittel der Leistung 7,70 Cent und für ein Drittel 6,66 Cent. Rechnerisch ergibt das einen Mischsatz von rund 7,35 Cent. Den genauen Wert für deine Anlagengröße liefert der Rechner im nächsten Abschnitt.

Gezahlt wird grundsätzlich 20 Jahre lang; bei Anlagen mit gesetzlich bestimmtem Wert endet der Zeitraum am 31. Dezember des zwanzigsten Jahres.[5] Das Inbetriebnahmejahr kommt also als angebrochenes Jahr hinzu. Wichtig für die Planung: Nicht die Unterschrift unter den Vertrag, sondern die Inbetriebnahme bestimmt, welcher Satz für diese gesamte Zeit gilt.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung?

Bei der Teileinspeisung verbrauchst du einen Teil des Solarstroms selbst und speist nur den Überschuss ein. Bei der Volleinspeisung geht der gesamte erzeugte Strom ins Netz, dafür steigt der Satz deutlich. Den Zuschlag gibt es nur, wenn du ihn dem Netzbetreiber in Textform mitteilst: vor der Inbetriebnahme im ersten Jahr, danach jeweils vor dem 1. Dezember für das folgende Kalenderjahr.[1] Wer zum 1. Januar 2027 wechseln will, muss die Mitteilung also bis spätestens 30. November 2026 abschicken.

Ob sich Volleinspeisung lohnt, hängt vor allem davon ab, was dich eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart. Liegt dein Strompreis weit über dem Volleinspeisesatz, bringt Eigenverbrauch in der Regel mehr. Wie sich die Preise für Haushaltsstrom zusammensetzen, erklärt unser Überblick zu den Strompreisen 2026 und Netzentgelten. Das Gesetz erlaubt außerdem, zwei Anlagen auf demselben Dach getrennt zu behandeln, wenn sie eigene Messeinrichtungen haben und die Wahl rechtzeitig gemeldet wird. Dann kann eine Anlage voll und die andere teilweise einspeisen.[1]

Solarspitzengesetz: Was neue Anlagen zusätzlich beachten müssen

Seit dem Solarspitzengesetz gelten für Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 ans Netz gehen, zwei Einschränkungen.[27] Erstens sinkt der Anspruch in Zeiträumen mit negativem Börsenstrompreis auf null.[6] Anlagen unter 100 kW sind davon ausgenommen, bis sie ein intelligentes Messsystem erhalten haben, und zwar bis zum Ende des Jahres, in dem der Einbau erfolgt.[6] Die ausgefallenen Zeiten sollen nach Darstellung von co2online am Ende des Förderzeitraums nachgeholt werden.[27]

Zweitens müssen Anlagen in der Einspeisevergütung, die noch nicht mit Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtung ausgestattet sind, ihre Einspeisung am Netzanschlusspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.[7] Die Grenze betrifft die Leistung, nicht die Jahresmenge. Mit Speicher und hohem Eigenverbrauch fällt sie weniger ins Gewicht. Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA sind von dieser Pflicht ausgenommen.[7] Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 sieht für neue Dachanlagen unter 100 kW stattdessen eine dauerhafte Grenze von 50 Prozent vor, auch mit Smart Meter und unabhängig von der Vermarktungsform; Steckersolargeräte blieben ausgenommen (§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E).[15] Wie ein Speicher die Mittagsspitzen auffängt und was er an Verlusten kostet, zeigt unser Ratgeber zu Photovoltaik mit Speicher 2026.

Noch nicht in den Sätzen enthalten ist ein im Solarpaket I vorgesehener Aufschlag von 1,5 Cent für Anlagen ab 40 kW. Er wird laut Bundesnetzagentur erst wirksam, wenn die EU-Kommission ihn beihilferechtlich genehmigt hat; eine Genehmigung lag am Prüftag nicht vor.[17]

Rechne selbst: Einspeisevergütung für deine Anlage

Der Rechner ermittelt aus Anlagengröße, Einspeiseart und Inbetriebnahmemonat den anteiligen Vergütungssatz nach EEG 2023 und rechnet ihn mit deiner erwarteten Einspeisemenge auf ein Jahr und auf 20 Jahre hoch. Die Einspeisemenge schätzt du selbst oder übernimmst sie aus dem Angebot.




Beispiel ohne JavaScript: Eine 10-kWp-Anlage mit Teileinspeisung und Inbetriebnahme zwischen August und Dezember 2026 erhält 7,70 ct/kWh. Bei 5.000 kWh Einspeisung sind das 385 Euro im Jahr.

Annahmen und Grenzen: Sätze für Anlagen auf Gebäuden bis 100 kWp in der festen Einspeisevergütung, beide Zeiträume laut amtlicher Tabelle der Bundesnetzagentur (abgerufen am 3. November 2026). Nicht berücksichtigt sind ausfallende Vergütung bei negativen Preisen, die 60-Prozent-Begrenzung, Direktvermarktung, Mieterstrom und Steuern. Der Balken zeigt den Satz im Verhältnis zum höchsten Satz von 12,34 ct/kWh. Die amtliche Tabelle endet am 31. Dezember 2026; für 2027 gibt es noch keine Werte, die EEG-Novelle ist nicht beschlossen (Stand 3. November 2026). Eingaben werden nicht gespeichert oder übertragen; keine verbindliche Auskunft.

KfW 270: Finanzierung statt geschenktes Geld

Das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ ist ein Förderkredit, kein Zuschuss. Die KfW stellt das auf ihrer Produktseite selbst klar und verweist für Zuschüsse auf Landesförderinstitute und die Förderdatenbank.[19] Der Vorteil liegt in den Konditionen und der langen Laufzeit, nicht in einem Betrag, der dir erlassen wird. Jeder geliehene Euro muss mit Zinsen zurückgezahlt werden.

Antragsberechtigt sind neben Unternehmen und Kommunen auch Privatpersonen, allerdings nur, wenn sie zumindest einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen. Balkonkraftwerke und Steckeranlagen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gefördert werden unter anderem Photovoltaik auf Dach, Fassade oder Freifläche sowie Batteriespeicher.[19]

Bis 100 Prozent der Kosten

Finanziert werden bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, ohne Mindestbetrag. Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, wenn kein Vorsteuerabzug besteht.

Laufzeit 2 bis 30 Jahre

Je nach Variante sind bis zu 1, 2, 3 oder 5 tilgungsfreie Anlaufjahre und eine Zinsbindung von bis zu 5, 10, 15 oder 20 Jahren möglich.

Zins nach Bonität

Laut KfW ab 4,49 Prozent effektiv, je nach Laufzeit und Preisklasse bis 12,21 Prozent. Den konkreten Satz legt die Bank nach Bonität und Sicherheiten fest; fixiert wird er am Tag der Zusage.

Antrag vor Vertrag

Der Antrag läuft über die Hausbank oder eine andere Bank und muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, also vor einem bindenden Kauf- oder Liefervertrag.

Einen festen Zins für alle gibt es nicht, wohl aber eine veröffentlichte Spanne. Am 3. November 2026 nannte die KfW auf ihrer Produktseite einen effektiven Jahreszins ab 4,49 Prozent; diese Untergrenze gilt nur für die Variante mit bis zu fünf Jahren Laufzeit und nur in der besten Preisklasse. Je nach Laufzeit, Zinsbindung und Einstufung reicht die Tabelle bis 12,21 Prozent effektiv.[19]

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KfW 270: Zinsspannen nach Laufzeit und Zinsbindung über alle Preisklassen (Stand: 3. November 2026, Quelle: KfW-Produktseite)
Laufzeit Tilgungsfreie Anlaufzeit Zinsbindung Sollzins pro Jahr Effektiver Jahreszins
bis 5 Jahre bis 1 Jahr bis 5 Jahre 4,41–11,21 % 4,49–11,70 %
bis 10 Jahre bis 2 Jahre bis 10 Jahre 4,56–11,36 % 4,64–11,86 %
bis 15 Jahre bis 3 Jahre bis 15 Jahre 4,91–11,52 % 5,00–12,03 %
bis 20 Jahre bis 3 Jahre 10 Jahre 4,69–11,43 % 4,77–11,93 %
bis 20 Jahre bis 3 Jahre 20 Jahre 5,14–11,68 % 5,24–12,21 %
bis 30 Jahre bis 5 Jahre 10 Jahre 4,72–11,41 % 4,81–11,91 %

Der wichtigste Unterschied liegt zwischen den Zeilen: Wer 20 Jahre finanziert und den Zins für die ganze Zeit festschreibt, beginnt bei 5,24 statt 4,49 Prozent. Woher die breite Spanne kommt, erklärt das risikogerechte Zinssystem. Die Bank ordnet den Kredit nach Bonität und Werthaltigkeit der Sicherheiten einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu; jede Preisklasse hat einen festen Höchstzins, dein individueller Satz kann darunter liegen und wird am Tag der Zusage festgesetzt.[20] Das zugehörige KfW-Merkblatt unterscheidet sieben Bonitäts- und drei Besicherungsklassen, aus deren Kombination neun Preisklassen von A bis I entstehen. Es ist auf Unternehmen zugeschnitten; welche Klasse du als Privatperson erreichst, zeigt erst das Angebot deiner Bank. Günstiger als marktnah kann die KfW den Kredit nach eigener Aussage nicht anbieten, weil er beihilfefrei am EU-Referenzzins ausgerichtet ist – Anlagen mit EEG-Vergütung dürfen ohnehin nur mit einem beihilfefreien KfW-Kredit finanziert werden.[20]

Zwei Details kosten sonst Geld. Der Kredit ist binnen zwölf Monaten nach Zusage abrufbar; für Beträge, die sechs Monate und zwei Bankarbeitstage nach der Zusage noch nicht abgerufen sind, berechnet die KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat. Außerplanmäßige Tilgungen sind nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung möglich.[19] Mitfinanzieren lassen sich laut KfW auch eine Dachsanierung und der Kauf einer gebrauchten Photovoltaikanlage.[19] Werbeaussagen mit einem pauschalen Prozentwert solltest du mit dem schriftlichen Kreditangebot deiner Bank abgleichen. Zum Antrag gehört außerdem eine gewerbliche Bestätigung (gBzA). Rechne dann ehrlich gegen: Ein Ratenkredit der eigenen Bank, die Finanzierung über den Solarteur oder ein Miet- und Pachtmodell können im Einzelfall günstiger oder flexibler sein. Die Unterschiede zwischen Kauf, Kredit und Miete arbeitet unser Ratgeber Solaranlage mieten oder kaufen auf.

Einordnung: Für viele Eigenheimbesitzer ist KfW 270 vor allem dann interessant, wenn das Eigenkapital fehlt oder bewusst geschont werden soll und die Hausbank das Programm aktiv anbietet. Wer bar zahlen kann, gewinnt durch den Kredit nichts dazu. Eine Aussage, dass KfW 270 „die Anlage fördert“, ist also nur im Sinne einer günstigen Finanzierung richtig.

Regionale Programme vor Beauftragung prüfen

Zuschüsse für Photovoltaik vergeben vor allem Länder, Städte und Landkreise, und zwar mit festem Budget, eigener Richtlinie und häufig mit der Pflicht, vor dem Auftrag zu beantragen. Einen bundesweiten Investitionszuschuss für private Dachanlagen gibt es nicht. Welche Programme an deinem Wohnort laufen, lässt sich in der Förderdatenbank des Bundes recherchieren, die Programme von Bund, Ländern und EU zusammenführt und eine Suche nach Region ermöglicht.[21]

Wie unterschiedlich die Programme ausfallen, zeigen zwei Beispiele aus Großstädten: Berlin mit festen Beträgen je Baustein, München mit Beratung, Mieterstrom und Stecker-Solar-Geräten.

Berlin: SolarPLUS S und L mit Beträgen

Berlin fördert Photovoltaik über SolarPLUS in einzelnen Bausteinen: Speicher, Zählerschrank oder Messplatz, denkmalgerechte Ausführung und bei größeren Gebäuden zusätzlich Gutachten, Mieterstrom-Technik, Fassaden- und Gründach-PV. Eigenheime erhalten feste Pauschalen nach Anlagenleistung, Mehrfamilienhäuser und Gewerbe einen prozentualen Anteil der förderfähigen Kosten. Das Programm setzt die IBB Business Team GmbH im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe um; Anträge sind ausschließlich elektronisch über deren Antragsportal möglich (Nr. 2.5.1 und 3.5.1 der Förderrichtlinie). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht: Die IBB entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs (Nr. 1.3, 2.5.2 und 3.5.2). Gefördert werden nur Projekte an Gebäuden in Berlin (Nr. 1.6.1).[22]

Laut Pressemitteilung des Senats vom 9. Januar 2026 stehen für 2026 insgesamt 13 Millionen Euro bereit, der Schwerpunkt liegt auf Anlagen über 20 kWp.[23] Die ausgewertete Fassung der Richtlinie ist auf den 13. März 2026 datiert. Nach ihrer Nr. 4 trat sie am 8. Januar 2026 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft; die Senatsverwaltung kann sie jederzeit anpassen oder aufheben.[22] Die IBB-Programmseite führt dasselbe Dokument als „Förderrichtlinie ab 02.01.2026“. Das frühere Modul E für Steckersolargeräte nimmt keine Neuanträge mehr an, die IBB bearbeitet dort nur noch bestehende Anträge; die zugehörige Richtlinie ist auf der Programmseite als „Förderrichtlinie bis 31.12.2025“ hinterlegt.[24]

SolarPLUS S gilt für selbst genutzte oder vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser. Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte, etwa Erbengemeinschaften oder Nießbraucher. Dazu kommen Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern, denen per Teilungserklärung oder WEG-Beschluss ein Sondernutzungsrecht an einem Teil der Dachfläche eingeräumt wurde. Eine Hausverwaltung oder ein anderes Unternehmen kann für den Antrag bevollmächtigt werden (Nr. 2.3). Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden (Nr. 2.4).[22]

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SolarPLUS S: Pauschalen nach Leistung der PV-Anlage (Auszug aus der Tabelle in Nr. 2.4 der Förderrichtlinie SolarPLUS S & L, Fassung vom 13.03.2026)
Leistung der PV-Anlage PV-Anlage mit Speicher Zählerschrank Denkmalgerechte Gestaltung
2,00 bis 2,99 kWp 500 € 750 € 600 €
4,00 bis 4,99 kWp 1.000 € 750 € 1.200 €
6,00 bis 6,99 kWp 1.500 € 750 € 1.800 €
8,00 bis 8,99 kWp 2.000 € 750 € 2.400 €
10,00 bis 10,99 kWp 2.500 € 750 € 3.000 €
15,00 bis 15,99 kWp 3.750 € 750 € 4.500 €
ab 19,00 kWp 4.750 € 750 € 5.700 €
Stufen dazwischen +250 € je weiterem kWp Fest, Kosten mindestens 1.160 € brutto +300 € je weiterem kWp

Die Richtlinie staffelt die Pauschalen in Stufen von einem kWp. Pro Stufe steigt der Betrag für die PV-Anlage mit Speicher um 250 Euro und für die denkmalgerechte Gestaltung um 300 Euro; ab 19 kWp bleibt es bei 4.750 beziehungsweise 5.700 Euro. Die Tabelle beginnt bei 2,00 kWp, kleinere Anlagen sind nicht aufgeführt. Maßgeblich ist die Leistung der PV-Anlage, nicht die Kapazität des Speichers: Einen Betrag je Kilowattstunde Speicher nennt die Richtlinie weder für SolarPLUS S noch für SolarPLUS L. Die Zählerschrank-Pauschale von 750 Euro setzt Kosten für Schrank und Installation von mindestens 1.160 Euro brutto voraus; Planung, Elektroanschluss und Messprotokoll sind nicht förderfähig. Gefördert wird der Schrank nur, wenn die technischen Voraussetzungen für einen Zähler fehlen, der vorhandene Schrank vor dem 31. Dezember 2014 in Betrieb ging oder nicht den geltenden Regeln entspricht; die Ertüchtigung durch eine Unterverteilung zählt ebenfalls (Nr. 2.1 und 2.4). Bei der denkmalgerechten Pauschale sind die Mehrkosten gegenüber einer Standardanlage förderfähig. Das Gebäude muss in der Berliner Denkmalliste stehen oder im Umfeld eines Denkmals liegen, und die denkmalrechtliche Genehmigung muss vorliegen (Nr. 1.6.10).[22]

Beim Zeitpunkt ist SolarPLUS S weniger streng als KfW 270. Das Projekt darf nicht vor Inkrafttreten der Richtlinie begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sein. Als Beginn gilt bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag, eine verbindliche Bestellung oder eine Anzahlung. Wer vor dem Antrag beauftragt, ist nicht automatisch ausgeschlossen, trägt aber das finanzielle Risiko; einen Anspruch auf den Zuschuss leitet die Richtlinie daraus nicht ab (Nr. 2.2). Mit dem Antrag werden die Angebote für Anlage und Speicher hochgeladen, beim Zählerschrank zusätzlich eine Begründung und beim Denkmal die Genehmigung (Nr. 2.5.1).[22]

SolarPLUS L richtet sich an Mehrfamilienhäuser sowie Gebäude für Gewerbe, Industrie und Wohlfahrtspflege. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Verfügungsberechtigte des privaten Rechts, also natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Genannt werden unter anderem Wohnungseigentümergemeinschaften und von ihnen bevollmächtigte Hausverwaltungen, Wohnungsbaugenossenschaften, Vereine, Stiftungen, kirchliche Einrichtungen und Unternehmen der Immobilienwirtschaft. Auch Energiedienstleister und Energieversorger, die ein Dach pachten, sowie rechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts können beantragen. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen als Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern oder Eigentumswohnungen; öffentliche Gebäude sind ausgeschlossen (Nr. 1.5 und 3.3). Der Zuschuss ist eine Anteilsfinanzierung. Der Satz hängt von der Größe des Antragstellers ab, die Mindestkosten liegen je Baustein bei 1.000 Euro brutto (Nr. 3.4).[22]

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SolarPLUS L: Förderanteil und Höchstbetrag je Baustein (Tabelle in Nr. 3.4 der Förderrichtlinie SolarPLUS S & L, Fassung vom 13.03.2026; Mindestkosten jeweils 1.000 € brutto; „klein“ umfasst natürliche Personen, kleine Unternehmen und WEG)
Baustein Förderfähige Ausgaben Förderanteil: kleine / mittlere / große Antragsteller Höchstbetrag
Gutachten, Studien, Konzepte Kosten für die Erstellung 65 % / 55 % / 45 % 15.000 €
Messplätze Messplatz, etwa Zählerschrank, und Installation; ohne Planung, Elektroanschluss, Messprotokoll 50 % / 40 % / 30 % 15.000 €
Zusammenlegung von Netzanschlüssen Planungsaufwand, Rückbau alter Anschlüsse, Erneuerung oder Verstärkung inklusive stärkerer Kabel 50 % / 40 % / 30 % 10.000 €
PV-Anlage mit Stromspeicher Speicher, Energiemanagementsystem, Batteriewechselrichter oder zwei Drittel eines Hybridwechselrichters, Installation 50 % / 40 % / 30 % 30.000 €
Denkmalgerechte PV-Anlage Mehrkosten gegenüber Standardanlage 50 % / 40 % / 30 % 30.000 €
Fassaden-PV-Anlage Mehrkosten gegenüber Standardanlage 50 % / 40 % / 30 % 30.000 €
Gründach-PV Mehrkosten gegenüber Standardanlage, etwa höhere Unterkonstruktion 50 % / 40 % / 30 % 30.000 €

Der höchste Anteil gilt mit 65 Prozent für Gutachten, Studien und Konzepte, der höchste Betrag mit bis zu 30.000 Euro für Speicher sowie denkmalgerechte, Fassaden- und Gründach-PV. Ein Gutachten muss die Statik, den Dachzustand oder die Verschattung untersuchen und ist nur für Gebäude förderfähig, deren Bau vor dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen wurde. Je PV-Projekt sind ein Gutachten pro Untersuchungsaspekt, eine Studie und ein Konzept möglich, jeweils mit eigenem Antrag (Nr. 3.1.1). Ein Konzept im Sinne der Richtlinie ist ein Mess- und Zählerkonzept für Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.[22]

Für Mieterstrom ist vor allem die Zusammenlegung von Netzanschlüssen gedacht. Sie wird nur bei neu errichteter PV-Anlage an Bestandsgebäuden gefördert, deren Bau vor dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen wurde. Der Reststrom für die Mieter muss aus erneuerbaren Energien stammen, die Mieten dürfen wegen des Projekts nicht steigen, und der Zuschuss gilt als anrechenbare Drittmittel nach § 559a BGB (Nr. 3.1.3). Fassaden-PV ist nur förderfähig, wenn die Module als Teil der Gebäudehülle integriert sind; an der Fassade befestigte Standardmodule zählen nicht (Nr. 3.1.5). Gründach-PV setzt neue Anlagen über extensiv genutzten Gründächern voraus und entfällt, wenn das Projekt aus dem Programm GründachPLUS gefördert werden könnte (Nr. 3.1.6).[22]

SolarPLUS L: erst Bestätigung, dann Auftrag

Die Eingangsbestätigung kommt erst, wenn alle Unterlagen vollständig hochgeladen sind. Wer vorher beauftragt, bestellt oder anzahlt, ist von der Förderung ausgeschlossen (Nr. 3.2).

Speicher nur mit neuer PV-Anlage

Gefördert wird ein Speicher, der zusammen mit einer neuen PV-Anlage installiert wird. Bei Nachrüstung muss der vollständige Antrag binnen drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage eingehen (Nr. 1.6.9).

Anforderungen an den Speicher

Zehn Jahre Zeitwertersatzgarantie des Herstellers, ein System je PV-Anlage. Ausgeschlossen sind Blei-Säure-Batterien, Eigenbauten, Prototypen und gebrauchte Systeme; Inselanlagen sind möglich (Nr. 1.6.9).

Keine Doppelförderung

Kosten, die bereits aus anderen Programmen wie der KfW gefördert werden, sind ausgeschlossen. Ausdrücklich kombinierbar ist das Berliner Programm WELMO (Nr. 1.6.4).

Ein Jahr Umsetzung, drei Jahre Bindung

Das Projekt muss binnen eines Jahres ab Antrag begonnen und abgeschlossen werden, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Geförderte Geräte sind mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu nutzen (Nr. 1.6.2 und 1.6.3).

Auszahlung nur auf Anforderung

Spätestens drei Monate nach Abschluss folgt der Verwendungsnachweis mit Inbetriebnahmeprotokoll, Rechnung und Zahlungsnachweis. Die Auszahlung muss im Portal angefordert werden (Nr. 2.5.3 f. und 3.5.3 f.).

Beim Zusammenspiel mit dem KfW-Kredit kommt es auf die einzelnen Kostenposten an. Nach dem Wortlaut von Nr. 1.6.4 schließt eine KfW-Förderung derselben Kosten den Berliner Zuschuss aus. Nach unserer Einordnung betrifft das auch einen Kredit aus KfW 270, soweit er genau die Posten finanziert, für die SolarPLUS beantragt wird. Ob die IBB eine Aufteilung akzeptiert, etwa Module über KfW 270 und Speicher über SolarPLUS, regelt die Richtlinie nicht ausdrücklich; das sollte vor dem Kreditantrag schriftlich geklärt werden. Beihilferechtlich stützt sich das Programm auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 41 und 49 AGVO), Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen; eine De-minimis-Regelung nennt die Richtlinie nicht (Nr. 1.4). SolarPLUS wird unabhängig von der Pflicht nach dem Solargesetz Berlin gewährt und soll die Spielräume über die EEG-Förderung hinaus nutzen (Nr. 1.1).[22]

München: Beratung, Mieterstrom und Stecker-Solar

München fördert im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude nach der Richtlinie, die ab 28. September 2026 gilt, im Photovoltaik-Kapitel eine Photovoltaikberatung, Mieterstrommodelle und Stecker-Solar-Geräte, Letztere ausdrücklich auch für Mieter.[25] Einen pauschalen Investitionszuschuss je kWp für Dachanlagen von Eigenheimen weist das Inhaltsverzeichnis des Photovoltaik-Kapitels nicht aus. Für Details und Beträge verweist die Stadt auf den vollständigen Richtlinientext.

Die beiden Beispiele zeigen das typische Muster: Kommunen fördern oft nicht die Module selbst, sondern Bausteine drumherum, etwa Speicher, Zählerschrank, Beratung oder Mieterstrom. Für die Kombination mit der EEG-Vergütung und dem KfW-Kredit gelten die Regeln der jeweiligen Richtlinie. Prüfe vor allem drei Punkte: ab wann ein Vorhaben als begonnen gilt, ob ein Angebot dem Antrag beiliegen muss und ob das Budget für das laufende Jahr schon ausgeschöpft ist. Gerade bei Komplettangeboten großer Anbieter lohnt sich der Blick, ob der Vertrag dem Förderantrag Zeit lässt; Erfahrungen und Kritikpunkte zu einem dieser Anbieter ordnet unser Beitrag zu den Enpal-Erfahrungen 2026 ein.

Zwei getrennte Dokumentenmappen, Kalender und Stift auf einem hellen Tisch, im Fenster unscharf ein Solarmodul. KI-Symbolbild.
Förderantrag und Projektplanung laufen getrennt, die Reihenfolge entscheidet über den Zuschuss. KI-Symbolbild

Nullsteuersatz und Einkommensteuer sauber auseinanderhalten

Der Nullsteuersatz senkt die Umsatzsteuer beim Kauf und bei der Montage auf null, die Einkommensteuerbefreiung stellt die Einnahmen aus dem Betrieb steuerfrei. Beide Regeln gelten oft gemeinsam, beruhen aber auf verschiedenen Gesetzen, haben verschiedene Leistungsgrenzen und betreffen verschiedene Zeitpunkte. Eine pauschale „Steuerfreiheit für Solaranlagen“ gibt es nicht.

Umsatzsteuer: 0 Prozent auf Lieferung und Installation

Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt ein Steuersatz von 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern an den Betreiber sowie für die Installation.[9] Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten öffentlichen und gemeinwohlorientierten Gebäuden installiert wird. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp beträgt oder betragen wird.[9] Oberhalb von 30 kWp ist der Nullsteuersatz nicht ausgeschlossen, die Voraussetzungen müssen dann aber im Einzelfall vorliegen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern erläutert in seiner Hilfe zu Photovoltaikanlagen, dass auch ein Speicher zum Nullsteuersatz erworben werden kann, egal ob zusammen mit der Anlage oder später.[18] Eine Wallbox fällt dagegen nicht unter den Nullsteuersatz.[18] Für Leser heißt das: Ein Angebot über Anlage, Speicher und Wallbox enthält in der Regel zwei Steuersätze. Steht auf der Rechnung für alles 0 Prozent, lohnt die Nachfrage.

Einkommensteuer: steuerfreie Erträge mit Leistungsgrenze

§ 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt und insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft erreicht werden.[11] Diese Fassung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.[12]

Für ältere Anlagen gilt laut Landesamt für Steuern Bayern weiter die frühere Staffel: bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden, bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf sonstigen Gebäuden.[18] Ein Antrag ist nicht nötig, auf die Befreiung kann man aber auch nicht verzichten. Sind alle Einnahmen steuerfrei, entfällt die Gewinnermittlung.[18] Einordnung: Dass damit auch Verluste aus der Anlage steuerlich nicht mehr nutzbar sind, folgt aus der Systematik; wer eine größere oder gewerblich geprägte Anlage plant, sollte diesen Punkt mit einer Steuerberatung klären.

Eine Eigentümerin bespricht mit einer beratenden Person an einem Tisch mit Mappen, Taschenrechner und Notizblock offene Fragen. KI-Symbolbild.
Umsatzsteuer und Einkommensteuer haben eigene Voraussetzungen, im Zweifel hilft eine Steuerberatung. KI-Symbolbild

Beide Regeln im direkten Vergleich

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Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung im Vergleich (Stand: November 2026, Quellen: UStG, EStG, Landesamt für Steuern Bayern)
Merkmal Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG)
Was wird entlastet? Kauf, Lieferung und Montage Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb
Leistungsgrenze Bis 30 kWp gelten Voraussetzungen als erfüllt 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, max. 100 kWp je Person
Bezugsgröße Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister
Speicher Ja, auch bei Nachrüstung Folgt dem Betrieb der Anlage (Einordnung)
Wallbox Nein, regulärer Steuersatz Nicht Teil der Befreiung
Antrag nötig? Nein, Ausweis auf der Rechnung Nein, kein Verzicht möglich

Kleinunternehmerregelung und Finanzamt

Wer Strom einspeist und dafür Geld bekommt, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Die Kleinunternehmerregelung befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.[10] Seit es den Nullsteuersatz gibt, bringt der Verzicht auf diese Regelung für typische Eigenheimanlagen kaum noch einen Vorteil, bindet aber mindestens fünf Kalenderjahre.[10]

Greifen sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Kleinunternehmerregelung und betreibst du nur die Photovoltaikanlage, musst du dem Finanzamt nach der Darstellung des Landesamts für Steuern Bayern keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schicken. Dem Netzbetreiber teilst du dann die Nummer aus dem Marktstammdatenregister mit.[18] In allen anderen Fällen gilt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt.

Balkonkraftwerk: Was seit dem Solarpaket I gilt

Für Steckersolargeräte gilt eine eigene, deutlich einfachere Welt: keine Einspeisevergütung, keine Anmeldung beim Netzbetreiber, aber eine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister. Die Verbraucherzentrale nennt mit Stand Juli 2026 eine Grenze von 800 Watt Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung.[26] Diese Werte entsprechen den Ausnahmeregeln im EEG, die Steckersolargeräte bis 2 kW installierter Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung von technischen Pflichten wie der 60-Prozent-Begrenzung freistellen.[7] Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 würde ein Speicher hinter demselben Wechselrichter künftig zum Steckersolargerät gehören (§ 3 Nr. 43 EEG 2027-E). Von der Übergangszahlung für Neuanlagen wären Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle ausdrücklich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 1 Satz 2); eingespeister Überschuss fiele nach unserer Lesart in die unentgeltliche Abnahme (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).[15]

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Förderung und Pflichten: Balkonkraftwerk und Dachanlage (Stand: November 2026)
Punkt Balkonkraftwerk Dachanlage bis 30 kWp
Einspeisevergütung Keine, unentgeltliche Abnahme Ja, 20 Jahre plus Startjahr
Anmeldung Nur Marktstammdatenregister Netzbetreiber und Marktstammdatenregister
Umsatzsteuer 0 % beim Kauf 0 % auf Lieferung und Montage
KfW 270 Ausgeschlossen Möglich bei Teil- oder Volleinspeisung
60-%-Begrenzung Gilt nicht Bis zum Smart-Meter-Einbau
Kommunale Zuschüsse Teilweise, z. B. München Teilweise, z. B. Berlin

Bei der Registrierung im Marktstammdatenregister fragt das Formular laut Verbraucherzentrale nur wenige Angaben ab: Modul- und Wechselrichterleistung, gegebenenfalls Speicher, Standort, Inbetriebnahmedatum und Zählernummer. Wer die Registrierung unterlässt, riskiert ein Bußgeld. Ein alter Zähler, der rückwärts läuft, wird ausgetauscht; bis dahin ist der Betrieb geduldet.[26] Normale Schuko-Stecker sind nach der seit 1. Dezember 2025 geltenden Vornorm DIN VDE V 0126-95 für Geräte ohne Speicher bis 960 Watt Modulleistung vorgesehen, größere Systeme brauchen eine vom Elektriker installierte Einspeisesteckdose.[26]

Mieter und Wohnungseigentümer haben seit Oktober 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis. Nach § 554 BGB kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte erlaubt, sofern sie ihm zumutbar sind.[13] Für Eigentümergemeinschaften gilt eine entsprechende Regel im Wohnungseigentumsgesetz; rein optische Gründe reichen laut Verbraucherzentrale für eine Ablehnung nicht.[26] Was ein Balkonkraftwerk mit Speicher bei einem Netzausfall leisten kann und was nicht, beschreibt unser Beitrag zum Balkonkraftwerk bei Stromausfall. Wer eine mobile Powerstation mit Solarmodulen betreibt, findet die technischen Grundlagen im Ratgeber Powerstation mit Solar laden.

Was vor einer Inbetriebnahme 2027 neu geprüft werden muss

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gibt es am Prüftag keine amtlichen Vergütungssätze. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass eine Nachfolgeregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 parlamentarisch beraten wird.[17] Eine Fortschreibung der heutigen Sätze mit der bekannten Absenkung um ein Prozent ist deshalb keine belastbare Planungsgrundlage. Das gilt auch für die oft genannten Werte „ab 1. Februar 2027“: Solche Zahlen existieren derzeit nicht als amtliche Tabelle.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt die Drucksachennummer 21/7867; die erste Lesung im Bundestag fand am 24. September 2026 statt, die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober 2026.[14] Nach der Zusammenfassung des Bundestags sieht der Entwurf vor, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abzuschaffen und eine verpflichtende Direktvermarktung einzuführen; für Anlagen unter 25 kW sind Übergangsregeln mit deutlich kürzerer Förderdauer vorgesehen. Der Bundesrat lehnt die Abschaffung für Dachanlagen ab.[14]

Der Entwurfstext selbst ist genauer als diese Zusammenfassungen. Die wichtigste Abgrenzung zuerst: Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gilt nach § 100 Abs. 1 EEG 2027-E das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter, also die Sätze aus der Tabelle oben für die volle Förderdauer. Für spätere Neuanlagen sieht der Regierungsentwurf die folgenden Regeln vor, beschlossen ist davon noch nichts.[15]

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Was der Regierungsentwurf EEG 2027 für neue Solaranlagen vorsieht (Drucksache 21/7867, nicht beschlossen, Stand: 3. November 2026)
Punkt Inhalt laut Entwurf Fundstelle
Inbetriebnahme bis 31.12.2026 Bisheriges Recht gilt weiter, also die heutigen Sätze für 20 Jahre § 100 Abs. 1 EEG 2027-E
Feste Einspeisevergütung für Neuanlagen Entfällt, die Direktvermarktung wird im Grundsatz Pflicht § 21 Abs. 1 EEG 2027-E
Höhe der Übergangszahlung Anzulegender Wert minus 1 ct/kWh; bei einheitlich 6,2 ct rechnerisch 5,2 ct/kWh, ab 01.08.2027 halbjährlich 1 % weniger § 53 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 49 EEG 2027-E
Dauer der Übergangszahlung Bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme § 25 Abs. 2 EEG 2027-E
Wer sie bekommt Inbetriebnahme 2027: unter 50 kW; 2028: unter 25 kW; 2029 und 2030: unter 7 kW. Für unter 25 kW kann die Bundesnetzagentur laut Begründung bis Ende 2032 verlängern § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 85 Abs. 2 Nr. 2a EEG 2027-E
Direktvermarktungsbonus 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW, höchstens 48 Monate § 50c EEG 2027-E
Ohne Vermarktung Unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber (0 ct/kWh) für Anlagen unter 100 kW § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2027-E
Einspeisegrenze Dauerhaft 50 % der Leistung für neue Dachanlagen unter 100 kW, auch mit Smart Meter; nicht für Steckersolargeräte und Nulleinspeiseanlagen § 9 Abs. 2b EEG 2027-E
Steckersolargeräte Definition schließt einen Speicher hinter demselben Wechselrichter ein; keine Übergangszahlung § 3 Nr. 43, § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2027-E
Anlagen ab 100 kW Refinanzierungsbeitrag, wenn der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt § 21d EEG 2027-E
Inkrafttreten 1. Januar 2027; Förderregeln erst nach beihilferechtlicher Genehmigung der EU-Kommission Art. 7 Gesetzentwurf, § 104 EEG 2027-E

Die oft zitierte Kurzform „5,2 Cent für drei Jahre, für Anlagen unter 25 kW bis Ende 2028“ stammt aus den Parlamentsnachrichten des Bundestags.[16] Sie ist nicht falsch, aber unvollständig: Sie beschreibt nur die Stufe für Inbetriebnahmen 2028 und lässt die Anlagen unter 50 kW im Jahr 2027 sowie die Anlagen unter 7 kW in den Jahren 2029 und 2030 weg. Die 5,2 Cent stehen außerdem nicht als Festbetrag im Entwurf; sie ergeben sich rechnerisch aus 6,2 Cent anzulegendem Wert minus 1 Cent und gelten so nur bis Ende Juli 2027, danach greift die Absenkung.[15] Hinzu kommt der Zeitdruck aus dem Beihilferecht: Nach Darstellung der Kanzlei Gleiss Lutz läuft die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023 Ende 2026 aus, und auch das neue Förderregime braucht die Zustimmung der EU-Kommission.[28] Nach einem Bericht von t-online vom 1. November 2026 wollen die Koalitionsfraktionen das Gesetz in der zweiten Novemberwoche verabschieden, ein Kompromiss stand zu diesem Zeitpunkt noch aus, und die EU muss noch zustimmen.[29]

Entwurf ist nicht Gesetz

Alle Angaben zu 2027 stammen aus dem Regierungsentwurf (Stand 3. November 2026). Im parlamentarischen Verfahren kann sich noch jedes Detail ändern. Rechne ein Angebot mit Inbetriebnahme 2027 deshalb vorsichtig oder ohne Einspeiseerlöse.

Für dich als Bauherr ergeben sich daraus drei praktische Fragen. Erstens: Ist eine Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026 realistisch, und was steht im Vertrag, wenn der Termin platzt? Zweitens: Trägt sich die Anlage auch über Eigenverbrauch, falls die Vergütung für 2027 deutlich niedriger ausfällt? Drittens: Ist der Speicher so ausgelegt, dass Mittagsspitzen nicht verloren gehen? Die politische Entwicklung der Reform verfolgen wir im eigenen Beitrag zur Einspeisevergütung 2027 und EEG-Reform. Einen Ausblick auf mögliche Netzentgelte für Einspeiser gibt die Einordnung zum Solar-Aufschlag 2029.

Einordnung: Nach geltendem Recht behält eine Anlage den Satz, der bei ihrer Inbetriebnahme galt, für die gesamte Förderdauer.[5] Die heute laufenden Anlagen sind von der Reform nach den bekannten Entwürfen und Berichten nicht im Kern betroffen.[29] Wer kurz vor dem Jahreswechsel in Betrieb geht, sollte sich das Inbetriebnahmedatum vom Installateur schriftlich bestätigen lassen und die Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats erledigen.[8]

Ablauf: Förderfähigkeit vor dem Auftrag prüfen

Die richtige Reihenfolge ist simpel: erst Förderung klären und beantragen, dann unterschreiben, dann bauen, dann registrieren. Wer diese Reihenfolge einhält, verschenkt keine Zuschüsse und keine Vergütung. Die folgenden Schritte gelten für eine typische Dachanlage auf einem Eigenheim.

1Programme am Wohnort suchen

Förderdatenbank, Website der Stadt und des Landes prüfen. Richtlinie, Budget und Stichtag für den Vorhabenbeginn notieren.

2Angebote vollständig einholen

Anlage, Speicher, Montage, Zählerschrank und Service getrennt ausweisen lassen, ebenso die Steuersätze je Position.

3Anträge stellen

Zuschuss und KfW-Kredit vor jedem bindenden Vertrag beantragen. Bei der Bank nach dem schriftlichen Konditionenangebot fragen.

4Vertrag mit Terminklausel

Inbetriebnahmetermin, Folgen einer Verzögerung und Rücktrittsrechte schriftlich festhalten, gerade beim Jahreswechsel 2026/27.

5Einspeiseart melden

Volleinspeisung vor der Inbetriebnahme in Textform beim Netzbetreiber anmelden, sonst gilt der niedrigere Satz.

6Registrieren und archivieren

Marktstammdatenregister binnen eines Monats, Inbetriebnahmeprotokoll und Rechnungen dauerhaft aufbewahren.

0 von 8 Punkten erledigt

Wer eine Anlage mietet oder pachtet statt kauft, stellt andere Fragen: Wer ist Betreiber im Sinne des EEG, wem steht die Vergütung zu, und was passiert beim Verkauf des Hauses? Diese Punkte behandelt unser Ratgeber zum Mietvertrag einer Solaranlage und dem Hausverkauf.

Typische Fehler bei Förderung und Steuer

Die teuersten Fehler entstehen nicht bei der Technik, sondern bei Reihenfolge und Begriffen. Diese Punkte tauchen in Angeboten, Foren und Werbetexten immer wieder auf.

Kredit als Zuschuss verbucht

„KfW-Förderung“ heißt bei Photovoltaik in der Regel Kredit. Die Summe muss vollständig zurückgezahlt werden.

Erst unterschrieben, dann beantragt

Bei KfW und vielen kommunalen Programmen schließt ein bereits begonnenes Vorhaben die Förderung aus.

Nullsteuersatz als Steuerfreiheit

0 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf sagt nichts über die Einkommensteuer aus. Beide Grenzen getrennt prüfen.

Volleinspeisung nicht gemeldet

Ohne rechtzeitige Mitteilung an den Netzbetreiber gibt es nur den Satz für Teileinspeisung.

2027 mit alten Sätzen gerechnet

Amortisationsrechnungen für Anlagen ab 2027 mit heutigen Sätzen sind am Prüftag ohne Grundlage.

Registrierung vergessen

Die Frist im Marktstammdatenregister beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme, auch für Balkonkraftwerke.

Für wen welcher Förderweg zählt

Lohnt den Aufwand meist

  • Eigenheim mit Dachanlage bis 30 kWp: Nullsteuersatz und ESt-Befreiung greifen fast immer
  • Inbetriebnahme sicher bis 31.12.2026: heutige EEG-Sätze für 20 Jahre plus Startjahr
  • Wohnorte mit aktivem Programm für Speicher oder Zählerschrank
  • Fehlendes Eigenkapital und Bank mit KfW-Erfahrung
Genauer hinsehen

  • Anlagen über 30 kWp oder Mehrfamilienhäuser: Grenzen je Einheit und Nachweise prüfen
  • Inbetriebnahme ab 2027: Vergütung und Pflichten noch offen
  • Wallbox und Wärmepumpe im Paket: abweichende Steuersätze
  • Balkonkraftwerk: keine Vergütung, Nutzen nur über Eigenverbrauch

Eine Solaranlage ist nicht die einzige Möglichkeit, Stromkosten zu senken. Wer kein geeignetes Dach hat oder Mieter ist, spart oft schon mit einem passenden Tarif. Wie viel ein Anbieterwechsel bringt und wie Boni zu bewerten sind, zeigt der Rechner zur Stromwechsel-Ersparnis mit und ohne Bonus.

Häufige Fragen

Welche Photovoltaik-Förderung gibt es 2026?

Für private Dachanlagen sind es vor allem die EEG-Einspeisevergütung, der Nullsteuersatz beim Kauf, die Einkommensteuerbefreiung der Erträge und der KfW-Kredit 270. Dazu kommen regionale Programme einzelner Länder und Kommunen, etwa SolarPLUS in Berlin. Einen bundesweiten Investitionszuschuss für Eigenheime gibt es nicht.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung im November und Dezember 2026?

Für Anlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 zahlt der Netzbetreiber bei Teileinspeisung 7,70 Cent je kWh bis 10 kWp, 6,66 Cent für den Anteil bis 40 kWp und 5,44 Cent bis 100 kWp. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 und 10,24 Cent. Die Werte stammen von der Bundesnetzagentur.

Gilt der Nullsteuersatz für jede Solaranlage?

Nein. Er gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohnungen und bestimmten öffentlichen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden. Bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen automatisch als erfüllt. Eine Wallbox fällt nicht darunter.

Ist KfW 270 ein Zuschuss?

Nein, KfW 270 ist ein Förderkredit, der über die Hausbank beantragt und vollständig zurückgezahlt wird. Privatpersonen können ihn nutzen, wenn sie zumindest einen Teil des Stroms einspeisen. Der Antrag muss vor Abschluss des Kaufvertrags gestellt werden. Der effektive Jahreszins beginnt laut KfW bei 4,49 Prozent (Stand 3. November 2026), hängt aber von Laufzeit, Bonität und Sicherheiten ab.

Welche Förderung gibt es in Berlin für Photovoltaik und Speicher?

In Berlin läuft 2026 das Landesprogramm SolarPLUS, umgesetzt von der IBB Business Team GmbH. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser (SolarPLUS S) gibt es für eine neue PV-Anlage mit Speicher eine Pauschale nach Anlagenleistung, von 500 Euro für 2 bis unter 3 kWp bis 4.750 Euro ab 19 kWp, dazu 750 Euro für einen neuen Zählerschrank. Mehrfamilienhäuser, Gewerbe und andere Gebäude (SolarPLUS L) erhalten 30 bis 50 Prozent der Speicherkosten, höchstens 30.000 Euro, außerdem Zuschüsse für Gutachten, Messplätze und Mieterstrom-Technik. Bei SolarPLUS L muss die Eingangsbestätigung der IBB vor dem Auftrag vorliegen. Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Welche Rolle spielt der Inbetriebnahmetermin?

Er entscheidet, welcher Vergütungssatz für die gesamte Förderdauer gilt. Die aktuellen Sätze gelten nur für Inbetriebnahmen bis 31. Dezember 2026; für 2027 gibt es noch keine amtlichen Werte. Auch die Monatsfrist für die Registrierung im Marktstammdatenregister beginnt mit der Inbetriebnahme.

Sind Batteriespeicher steuerlich gleichbehandelt?

Beim Kauf ja: Stromspeicher für Solarstrom fallen unter den Nullsteuersatz, nach Auskunft des Landesamts für Steuern Bayern auch bei späterer Nachrüstung. Für die Einkommensteuer zählt die Leistung der Photovoltaikanlage; der Speicher selbst hat dort keine eigene Grenze. Diese einkommensteuerliche Einordnung ist eine redaktionelle Ableitung.

Muss ich eine Solaranlage beim Finanzamt anmelden?

Nicht immer. Greifen die Einkommensteuerbefreiung und die Kleinunternehmerregelung und betreibst du nur die Photovoltaikanlage, entfällt laut Landesamt für Steuern Bayern der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. In anderen Fällen musst du das Finanzamt innerhalb eines Monats informieren.

Lohnt sich Volleinspeisung statt Eigenverbrauch?

Meist nur, wenn kaum Strom selbst genutzt werden kann. Bei Haushaltsstrompreisen weit über dem Volleinspeisesatz von 12,22 Cent spart jede selbst verbrauchte Kilowattstunde mehr. Die Wahl muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme oder vor dem 1. Dezember für das Folgejahr gemeldet werden.

Bekomme ich für ein Balkonkraftwerk Einspeisevergütung?

In der Regel nein. Überschüssiger Strom wird laut Verbraucherzentrale unentgeltlich abgenommen, der Nutzen entsteht über den Eigenverbrauch. Beim Kauf fällt keine Umsatzsteuer an, die Registrierung im Marktstammdatenregister ist Pflicht, einzelne Kommunen zahlen Zuschüsse.

Was passiert mit der Einspeisevergütung 2027?

Beschlossen ist noch nichts (Stand 3. November 2026). Nach dem Regierungsentwurf entfällt die feste Vergütung für Neuanlagen; Anlagen mit Inbetriebnahme 2027 unter 50 kW erhielten 36 Monate lang eine Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 Cent, danach bliebe Direktvermarktung oder unentgeltliche Abnahme. Wer bis 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält die heutigen Sätze (§ 100 Abs. 1 EEG 2027-E). Details und Verlauf behandelt unser Beitrag zur EEG-Reform 2027.

Fazit: Erst Förderung klären, dann unterschreiben

Die Photovoltaik-Förderung 2026 ruht auf der Einspeisevergütung und zwei Steuerregeln, die ohne Antrag wirken, wenn Grenzen und Fristen stimmen. KfW 270 hilft bei der Finanzierung, ist aber kein Geschenk, und regionale Zuschüsse setzen fast immer den Antrag vor dem Auftrag voraus. Wer sicher bis Ende 2026 in Betrieb gehen kann, plant mit bekannten Sätzen; für 2027 sollte die Anlage auch über Eigenverbrauch funktionieren.

Förderfähigkeit vor Auftrag prüfen

Passend dazu weiterlesen

  • Photovoltaik-Kosten 2026: Anlage, Speicher und Amortisation
  • Photovoltaik mit Speicher 2026: Größe, Verluste und Wirtschaftlichkeit
  • Einspeisevergütung 2027: Was die EEG-Reform plant
  • Solaranlage mieten oder kaufen: Kosten und Entscheidung
  • Solaranlage mieten: Vertrag, Hausverkauf und Übernahme
TransparenzQuellen und Datenbasis28 Einträge

Recherche- und Artikelstand: 3. November 2026. Die Ziffern im Text führen zu den Belegen. Gesetze, Behörden und Förderstellen stehen vorn, Medien und Marktquellen sind als solche gekennzeichnet.

  1. § 48 EEG 2023 – Solare Strahlungsenergie (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48.html ↩ Zum Text
  2. § 49 EEG 2023 – Absenkung der anzulegenden Werte (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__49.html ↩ Zum Text
  3. § 53 EEG 2023 – Verringerung bei Einspeisevergütung (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__53.html ↩ Zum Text
  4. § 23c EEG 2023 – Anteilige Zahlung (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__23c.html ↩ Zum Text
  5. § 25 EEG 2023 – Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__25.html ↩ Zum Text
  6. § 51 EEG 2023 – Verringerung bei negativen Preisen (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51.html ↩ Zum Text
  7. § 9 EEG 2023 – Technische Vorgaben (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html ↩ Zum Text
  8. § 5 MaStRV – Registrierungsfristen (Verordnung)
    https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__5.html ↩ Zum Text
  9. § 12 UStG – Steuersätze, Abs. 3 Nullsteuersatz (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html ↩ Zum Text
  10. § 19 UStG – Kleinunternehmer (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html ↩ Zum Text
  11. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, Nr. 72 (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html ↩ Zum Text
  12. § 52 EStG – Anwendungsvorschriften, Abs. 4 (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html ↩ Zum Text
  13. § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html ↩ Zum Text
  14. Deutscher Bundestag: Anhörung zum Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor, Textarchiv KW 41/2026 (Parlament)
    https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-pa-wirtschaft-stromsektor-1218072 ↩ Zum Text
  15. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027-E), BT-Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 (Regierungsentwurf, nicht beschlossen)
    https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf ↩ Zum Text
  16. Deutscher Bundestag, hib 701/2026 vom 10.09.2026: Bundesregierung legt EEG-Novelle vor, Drucksache 21/7867 (Parlamentsnachrichten)
    https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1211152 ↩ Zum Text
  17. Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze (Behörde)
    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/artikel.html ↩ Zum Text
  18. Bayerisches Landesamt für Steuern: Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Juni 2025 (Finanzverwaltung)
    https://www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_Juni_2025.pdf ↩ Zum Text
  19. KfW: Erneuerbare Energien – Standard (270) (Förderbank)
    https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Erneuerbare-Energien-Standard-%28270%29/ ↩ Zum Text
  20. KfW: Merkblatt Erneuerbare Energien „Standard“ (270), Stand 05/2025, mit Verweis auf das Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“ (Förderbank)
    https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000000178_M_270_EEStandard.pdf ↩ Zum Text
  21. Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium)
    https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.html ↩ Zum Text
  22. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe / IBB Business Team: Förderrichtlinie SolarPLUS S & L, laut IBB gültig ab 02.01.2026 (Landesrichtlinie; Fassung vom 13.03.2026, in Kraft laut Nr. 4 seit 08.01.2026, außer Kraft am 31.12.2026)
    https://www.ibb-business-team.de/fileadmin/ibb-business-team/solarplus/downloads/foerderrichtlinie-solarplus-2026.pdf ↩ Zum Text
  23. Senatsverwaltung Berlin: Neustart für das Förderprogramm SolarPLUS, Pressemitteilung vom 09.01.2026 (Landesbehörde)
    https://www.berlin.de/sen/web/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1631955.php ↩ Zum Text
  24. IBB Business Team: SolarPLUS (Förderstelle Berlin)
    https://www.ibb-business-team.de/solarplus/ ↩ Zum Text
  25. Landeshauptstadt München: Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude, Richtlinie gültig ab 28.09.2026 (Kommune)
    https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:89a9a087-fd8d-4c79-8e4e-14aad328b57f/FKG-RiLi_2026_09_28.pdf ↩ Zum Text
  26. Verbraucherzentrale: Steckersolar – Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose, Stand 24.07.2026 (Verbraucherschutz)
    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/steckersolar-solarstrom-vom-balkon-direkt-in-die-steckdose-44715 ↩ Zum Text
  27. co2online: Das neue Solarspitzengesetz, 14.05.2025 (gemeinnützige Beratung)
    https://www.co2online.de/modernisieren-und-bauen/photovoltaik/solarspitzengesetz/ ↩ Zum Text
  28. Gleiss Lutz: EEG-Novelle 2027 – Umbruch bei der Förderung der erneuerbaren Energien, Fachbeitrag vom 04.08.2026 (Kanzlei; ohne Link, Beleg der Redaktion vom 03.11.2026) ↩ Zum Text
  29. t-online: Einigung zur Abschaffung der Einspeisevergütung in Sicht, 30.10.2026, aktualisiert 01.11.2026 (Nachrichtenmedium)
    https://www.t-online.de/finanzen/energie/id_101505866/einspeiseverguetung-wird-abgeschafft-eeg-kompromiss-steht-bevor.html ↩ Zum Text

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Förderung und Besteuerung von Photovoltaikanlagen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Steuerliche Aussagen sind als Einordnung der zitierten Gesetze und Verwaltungshinweise zu verstehen. Förderprogramme, Vergütungssätze und die geplante EEG-Novelle können sich kurzfristig ändern; verbindlich sind die jeweils geltenden Gesetze, die Tabellen der Bundesnetzagentur und die Richtlinien der Förderstellen. Für deine konkrete Anlage helfen Steuerberatung, Netzbetreiber und Förderstelle.

Transparenz- & Redaktionshinweis: Mit Blick auf die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorgaben nach Artikel 50 des EU AI Act werden unsere Beiträge vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft, redaktionell eingeordnet und freigegeben. Die abschließende Bewertung und redaktionelle Verantwortung liegen bei unserer Redaktion.

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Kategorie Nachrichten | Tags noAds, Photovoltaik, Photovoltaik-Steuern, PV-Förderung, Solaranlage, Solarenergie

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