Solar · Solarmiete und Immobilie · November 2026
Solaranlage mieten: Vertrag, Hausverkauf und Übernahme prüfen
- Mietverträge laufen meist rund 20 Jahre
- Der Käufer tritt nur mit Zustimmung aller Seiten ein
- Die Ablöse steht im Vertrag, nicht im Internet
Eine gemietete Solaranlage gehört nicht dir, sondern dem Anbieter – und genau das wird zum Problem, sobald das Haus verkauft, vererbt oder das Dach saniert werden soll. Wer eine Solaranlage mietet, unterschreibt einen Vertrag, der meist rund zwei Jahrzehnte läuft und sich nach der Inbetriebnahme in der Regel nicht ordentlich kündigen lässt. In dieser Zeit ändert sich vieles: Kinder ziehen aus, ein Job führt in eine andere Stadt, ein Erbfall stellt Angehörige vor einen Vertrag, den sie nie gesehen haben.
Dieser Ratgeber setzt dort an, wo der Mietvertrag schon besteht. Er zeigt, wie du herausfindest, welche Vertragsart du tatsächlich hast, wer für Reparaturen und Versicherung zuständig ist, was beim Hausverkauf passiert, wenn der Käufer den Vertrag nicht übernehmen will, und wie sich ein Ablöseangebot einordnen lässt. Dazu kommen Dacharbeiten, Erbfall, Umzug, die Insolvenz des Anbieters und das Laufzeitende. Ob Mieten gegenüber dem Kauf überhaupt die bessere Wahl war oder ist, beantwortet unser Ratgeber Solaranlage mieten oder kaufen; hier geht es um die Folgen eines bestehenden Vertrags.
Zwei Werkzeuge helfen beim Sortieren: Der Vertrags-Check fragt zehn Klauseln ab und markiert, wo Klärungsbedarf besteht. Der Ablöse-Überschlag rechnet ein Ablöseangebot gegen die restlichen Mietraten. Beide arbeiten nur mit deinen Eingaben im Browser; Vertragsunterlagen musst du nirgends hochladen.
Stand: . Grundlage sind BGB, InsO, EEG, MaStRV und UStG, zwei Gerichtsentscheidungen, Angaben der Verbraucherzentralen und eines Netzbetreibers sowie die öffentlichen FAQ von Enpal, jeweils am Prüfdatum abgerufen. Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

Das Wichtigste in 20 Sekunden
Miete, Mietkauf oder Ratenkauf haben unterschiedliche Folgen für Eigentum, Ablöse und Hausverkauf. Entscheidend ist dein Vertragstext, nicht der Werbebegriff.
Ein Käufer kann den Mietvertrag nur übernehmen, wenn er selbst und der Anbieter zustimmen. Gegen seinen Willen geht der Vertrag nicht über.
Die Ablöse hängt bei Enpal von Restmietdauer und Anlagengröße ab. Ein schriftliches, datiertes Angebot gehört vor das Exposé, nicht erst vor den Notartermin.
Eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund. Wer ohne ihn die Zahlung einstellt, riskiert Nachforderungen – auch nach einer Anbieterinsolvenz.
Welche Vertragsart tatsächlich vorliegt
Bevor du über Verkauf oder Ablöse nachdenkst, musst du wissen, ob du eine Anlage mietest, sie in Raten kaufst oder einen Mietkauf mit späterer Übernahme abgeschlossen hast. Der Begriff auf dem Werbeflyer hilft dabei wenig. Maßgeblich sind die Vertragsdokumente, die du bei Abschluss erhalten hast – und bei Komplettanbietern sind das selten nur ein Dokument.
Am Beispiel Enpal lässt sich das gut zeigen: Zum Mietmodell gehören laut der öffentlichen AGB-Übersicht neben den Bedingungen zur Miete der Photovoltaikanlage (gegebenenfalls mit Batteriespeicher) eigene Regelwerke zur Dach- beziehungsweise Gebäudenutzung, zu Serviceleistungen, zum Messstellenbetrieb und optional zu einem Grünstromtarif.[32] Wer den Hausverkauf vorbereitet, braucht also nicht nur den Mietvertrag, sondern das ganze Paket. Wie Kundinnen und Kunden den Anbieter insgesamt bewerten und welche Kritik es gibt, ordnet unser Beitrag zu den Enpal-Erfahrungen ein.
Davon zu trennen ist das Finanzierungsmodell EasyFlex: Enpal beschreibt es als Ratenkauf mit einem über die Laufzeit gebundenen Zinssatz von 6,49 Prozent, einer Laufzeit von bis zu 25 Jahren, kostenlosen Sondertilgungen und einem optionalen, monatlich kündbaren Servicepaket.[31] Ein Ratenkauf ist keine Miete – wer so finanziert, hat andere Rechte und Pflichten beim Hausverkauf, etwa die Frage, ob der Kredit mit dem Verkaufserlös abgelöst wird. Laut Enpal wird das Unternehmen dabei nicht ins Grundbuch eingetragen.[31] Ältere Verträge, Angebote anderer Anbieter oder Pachtmodelle können anders gestaltet sein; behandle Altverträge deshalb immer gesondert.
Wem die Anlage auf deinem Dach gehört
Bei einer echten Miete bleibt der Anbieter Eigentümer. Rechtlich ist das möglich, weil Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu dessen Bestandteilen gehören.[1] Juristen sprechen vom Scheinbestandteil. Die Folge ist eine rechtliche Einordnung, die beim Hausverkauf oft übersehen wird: Eine gemietete Anlage wird mit dem Haus nicht automatisch mitverkauft. Sie steht auf dem Dach, gehört aber jemand anderem – und der Mietvertrag, der sie mit dir verbindet, wandert nicht von selbst zum Käufer.
Umgekehrt gilt: Lässt du den Anbieter dein Dach nutzen, schließt du in der Regel zusätzlich einen Nutzungsvertrag. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass Verträge über die Nutzung von Flächen zum Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen Mietverträge sind und den gesetzlichen Formvorschriften für Grundstücksmiete unterliegen.[17] Für dich heißt das: Auch der Begleitvertrag über dein Dach ist ein vollwertiger Mietvertrag, den du beim Verkauf mitdenken musst.
Die Umsatzsteuer auf der Rechnung als Indiz
Ein unscheinbarer Hinweis auf die Vertragsart steckt in der Abrechnung. Nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 ist die reine Vermietung von Photovoltaikanlagen ausdrücklich vom Nullsteuersatz ausgenommen; Leasing- und Mietkaufverträge können je nach Gestaltung als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein.[19] Der Nullsteuersatz selbst gilt für Lieferung und Installation von Anlagen bis 30 Kilowatt peak auf oder nahe Wohngebäuden.[16] Enpal gibt an, für seit dem 1. Januar 2023 abgenommene Solaranlagen 0 Prozent anzusetzen, für die Wallbox und – bei Verträgen ab März 2023 – für den Serviceanteil der Miete dagegen 19 Prozent.[29] Für deine Einordnung heißt das: Welcher Steuersatz auf deiner Rechnung steht, verrät, wie der Anbieter den Vertrag selbst behandelt. Das ist eine redaktionelle Ableitung, keine steuerliche Beurteilung deines Einzelfalls.
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Vertragsart | Eigentum während der Laufzeit | Am Laufzeitende | Beim Hausverkauf | Erster Prüfpunkt |
|---|---|---|---|---|
| Reine Miete | Anbieter | Rückbau oder Übernahme nur, wenn vereinbart | Übernahme durch Käufer mit Zustimmung des Anbieters oder Ablöse | Gibt es ein Übernahme- oder Kaufrecht? |
| Miete mit Übernahme am Ende (Mietkauf-ähnlich) | Anbieter | Übernahme zu festem Betrag, bei Enpal 1 Euro | Vertragseintritt oder vorzeitiger Kauf | Ablösetabelle oder Preisformel im Vertrag? |
| Ratenkauf / Finanzierung | Je nach Vertrag du oder vorbehaltlich der Finanzierung | Kredit getilgt, Anlage gehört dir | Anlage geht mit dem Haus über; Kredit ablösen oder klären | Restschuld und Sondertilgung |
| Dachnutzungsvertrag (Begleitvertrag) | Du vermietest die Dachfläche | Endet mit dem Hauptvertrag, wenn so geregelt | Käufer kann in die Vermieterrolle eintreten (siehe Kapitel 4) | Laufzeit, Rückbau, Dachzugang |
Der wichtigste Unterschied steckt in der dritten Spalte: Beim Ratenkauf gehört dir die Anlage am Ende ohnehin, bei der Miete nur, wenn der Vertrag eine Übernahme vorsieht. Und nur bei der Miete brauchst du für den Hausverkauf zwingend die Mitwirkung des Anbieters.

Vertrags-Check: zehn Klauseln mit Ampel
Lege Mietvertrag, AGB, Service- und Dachnutzungsvertrag neben dich und setze zu jeder Klausel den Status, den du in den Unterlagen tatsächlich gefunden hast. Was du nicht findest, bleibt „ungeklärt“ und zählt nicht als erledigt.
Annahmen und Grenzen: Die Ampel bewertet nur deine eigenen Angaben. Rot erscheint bei mindestens zwei ungünstigen Klauseln oder wenn bei geplantem Verkauf Übernahme oder Ablöse ungünstig geregelt sind; Grün nur, wenn alle zehn Punkte geklärt und unkritisch sind. Keine Rechtsprüfung einzelner Klauseln, keine verbindliche Empfehlung. Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.
Laufzeit, Service und Reparaturzuständigkeit dokumentieren
Ein Solarmietvertrag ist für lange Zeit praktisch unkündbar; umso genauer solltest du wissen, was der Anbieter in dieser Zeit schuldet und was an dir hängen bleibt. Die Verbraucherzentrale nennt für Mietmodelle Laufzeiten von meist 15 bis 25 Jahren und rechnet in ihren Beispielen mit rund 20 Jahren; die monatliche Rate bleibt nach ihrer Beobachtung über die Laufzeit meist unverändert.[20] Enpal gibt die Mietdauer mit 20 Jahren an.[26] Ob deine Rate tatsächlich fest ist oder eine Anpassungsklausel enthält, steht im Preisteil des Vertrags – suche dort gezielt nach Begriffen wie Preisanpassung, Index oder Kostensteigerung.
Wichtig für jede Planung: Laut Enpal lässt sich der Mietvertrag nicht mehr kündigen, sobald die Anlage gebaut und in Betrieb ist; auflösen kannst du ihn dann nur, indem du die Anlage herauskaufst.[27] Eine außerordentliche fristlose Kündigung bleibt nach dem Gesetz zwar möglich, setzt aber einen wichtigen Grund voraus, der das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.[6] Wie hoch diese Hürde liegt, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München vom November 2024: Ein Ehepaar hatte eine 2017 für 20 Jahre gemietete Anlage mit 5,13 kWp fristlos gekündigt, weil die Module nicht gereinigt worden seien. Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam, weil die Anlage vertragsgemäß arbeitete und eine Reinigungspflicht nicht Vertragsinhalt war; die Mieter mussten die ausstehende Miete von 571,15 Euro nachzahlen.[18]
Was die Miete abdeckt – und was nicht
Nach dem Gesetz muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten; du zahlst im Gegenzug die vereinbarte Miete.[5] Was das konkret bedeutet, regeln Mietvertrag und Servicebedingungen. Enpal nennt als Inhalt der Miete die installierten Komponenten, ein Monitoring- und Fernwartungssystem sowie Installation, Inbetriebnahme und Netzanschluss.[28] Eine gemietete Anlage versichert Enpal nach eigener Angabe automatisch; du sollst deinem Gebäudeversicherer lediglich mitteilen, dass eine gemietete Anlage auf dem Dach montiert ist, eine Versicherungsbestätigung gibt es auf Wunsch.[30]
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Versicherungen nicht immer Teil von Mietverträgen sind und Mieter je nach Vertrag bestimmte Wartungs- und Reparaturkosten ganz oder teilweise selbst tragen müssen.[20] Beim Batteriespeicher rechnet sie mit einer Lebensdauer von etwa 10 bis 15 Jahren – kürzer als die Mietdauer. Kläre deshalb, ob und wann der Anbieter den Speicher tauscht und wie du einen Leistungsverlust nachweist.[20] Wie Speicher altern und welche Kapazitätsverluste realistisch sind, erklärt unser Ratgeber Photovoltaik mit Speicher.
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Thema | Wo es meist steht | Was du festhältst | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Defekt an Modul oder Wechselrichter | Mietvertrag, Servicebedingungen | Meldeweg, Reaktionszeit, Kosten | Wer zahlt Ersatzteile und Anfahrt? |
| Batteriespeicher | Mietvertrag mit Speicher | Mindestkapazität, Tauschregel | Ab welchem Leistungsverlust wird getauscht? |
| Versicherung | Servicebedingungen, Versicherungsbestätigung | Versicherer, Deckung, Betreiberhaftpflicht | Gibt es eine schriftliche Bestätigung? |
| Reinigung und Wartung | Servicebedingungen | Ob und wie oft | Ist Reinigung geschuldet oder nur Fernwartung? |
| Mietanpassung | Preisteil, AGB | Feste Rate oder Formel | Darf die Rate steigen, und nach welchem Maßstab? |
| Meldungen (Netzbetreiber, Register) | Mietvertrag, Begleitschreiben | Wer als Betreiber eingetragen ist | Wer meldet Änderungen beim Verkauf? |
Das AG-München-Urteil zeigt nebenbei einen praktischen Punkt: Das Gericht rechnete der Vermieterin eine mündliche Zusage ihres Vertriebs zwar zu, für die Kündigung half das den Mietern aber nicht.[18] Was dir beim Verkaufsgespräch versprochen wurde, solltest du deshalb schriftlich bestätigen lassen – spätestens dann, wenn ein Käufer genau danach fragt.

Hausverkauf: Übernahme und Zustimmung rechtzeitig prüfen
Ja, ein Hauskäufer kann den Solarmietvertrag ablehnen – und der Anbieter kann eine Übernahme verweigern. Ein laufender Mietvertrag geht nicht automatisch auf den Käufer über. Damit er übernommen wird, müssen Verkäufer, Käufer und Anbieter mitspielen. Das Gesetz zeigt das Prinzip an der Schuldübernahme: Vereinbaren Schuldner und Übernehmer, dass ein Dritter eine Schuld übernimmt, wird das erst mit Genehmigung des Gläubigers wirksam; verweigert er sie, gilt die Übernahme als nicht erfolgt.[4] Bei einer Vertragsübernahme, bei der der Käufer in alle Rechte und Pflichten eintritt, gilt nach herrschender Auffassung erst recht, dass alle drei Seiten zustimmen müssen.
Für dich als Verkäufer kommt eine zweite Ebene dazu: Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass sich Mieter in der Regel vertraglich verpflichten, für die Weiterführung des Mietvertrags bei Verkauf oder Vererbung des Hauses zu sorgen.[20][21] Gelingt das nicht, bleibst du gegenüber dem Anbieter in der Pflicht. Welche Folgen das konkret hat, regelt dein Vertrag; rechne damit, dass ein Anbieter dann die Ablöse oder einen Ausgleich verlangt.
Die zwei Wege, die Enpal beschreibt
Enpal nennt in seinen FAQ zwei Möglichkeiten: Entweder du nutzt dein Kaufrecht und löst die Anlage vor dem Hausverkauf aus dem Mietvertrag heraus – die Kaufpreise stehen laut Enpal im Vertrag und richten sich nach der verbleibenden Mietdauer und der Größe der Anlage. Oder im notariellen Hauskaufvertrag wird geregelt, dass der Käufer in den Mietvertrag eintritt; die dafür nötigen Vertragstexte stehen laut Enpal in den AGB.[24] Das sind Anbieterangaben zum allgemeinen Ablauf. Welche Unterlagen der Anbieter vom Käufer verlangt und ob er dessen Zahlungsfähigkeit prüft, solltest du für deinen Vertrag schriftlich erfragen.
Weil der Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden muss,[2] gehört die Regelung zur Solaranlage in diesen Vertrag – mit klarer Aussage, wem die Anlage gehört, ob der Käufer eintritt und was gilt, wenn der Anbieter nicht zustimmt. Sprich das früh mit dem Notariat ab, damit der Entwurf nicht erst wenige Tage vor dem Termin entsteht.
Sonderfall Dachnutzungsvertrag
Beim Begleitvertrag über die Dachnutzung ist die Lage möglicherweise eine andere. Wird ein vermietetes Grundstück verkauft, tritt der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein; diese Regel gilt entsprechend für Mietverhältnisse über Grundstücke.[7][8] Da der BGH Flächennutzungsverträge für PV-Anlagen als Mietverträge einordnet,[17] spricht einiges dafür, dass der Käufer in einen Dachnutzungsvertrag als Vermieter eintreten kann, ohne gefragt zu werden. Das ist eine rechtliche Ableitung, kein gesicherter Grundsatz für jeden Hausdachvertrag – und sie betrifft nur die Dachnutzung, nicht die Mietzahlungen für die Anlage. Lass diesen Punkt im Zweifel anwaltlich oder notariell prüfen.
Mietvertrag, AGB, Service-, Dach- und Messstellenvertrag, Abnahmeprotokoll und alle Änderungsschreiben zusammenstellen.
Datiertes Angebot mit Gültigkeitsdauer und Berechnungsgrundlage verlangen, bevor das Exposé online geht.
Anlage als gemietet kennzeichnen, Rate, Restlaufzeit und Ablöseangebot nennen. Spätere Überraschungen kosten Vertrauen und Preis.
Übernahme, Ablöse durch dich oder Verrechnung im Kaufpreis – die Variante früh festlegen.
Bei Übernahme die Einwilligung des Anbieters schriftlich einholen und im Kaufvertrag als Bedingung oder mit Ersatzlösung regeln.
Zählerstände ablesen, Übergabeprotokoll unterschreiben, Betreiberwechsel bei Netzbetreiber und Register melden.
Der letzte Schritt wird gern vergessen. Ein Netzbetreiber beschreibt für den Betreiberwechsel durch Verkauf, dass der Vergütungsanspruch in unveränderter Höhe und für den unveränderten Zeitraum auf den neuen Betreiber übergeht, und verlangt dafür ein vom bisherigen Betreiber unterschriebenes Übergabeprotokoll mit Übergabedatum und abgelesenem Zählerstand – bei Zweirichtungszählern beide Zählwerke – sowie einen Nachweis aus dem Marktstammdatenregister.[22] Änderungen an eingetragenen Daten sind dort innerhalb eines Monats zu registrieren.[15] Wer bei einer Mietanlage als Betreiber eingetragen ist, regelt der Vertrag: Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale erhält in der Regel die Mieterseite die Einspeisevergütung, die Registermeldungen übernehmen meist die Anbieter.[20] Frag nach, wer beim Verkauf die Ummeldung veranlasst.
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Szenario | Was passiert | Wer zahlt | Hauptrisiko | Was in den Kaufvertrag gehört |
|---|---|---|---|---|
| Käufer übernimmt | Käufer tritt mit Zustimmung des Anbieters ein | Käufer zahlt die Raten weiter | Anbieter stimmt nicht oder spät zu | Eintrittserklärung, Bedingung, Ersatzlösung |
| Verkäufer löst ab | Anlage wird vor Übergabe gekauft | Verkäufer zahlt die Ablöse | Ablöse höher als erwartet | Anlage als mitverkaufte Sache mit Unterlagen |
| Ablöse im Kaufpreis | Verkäufer löst ab, Kaufpreis berücksichtigt das | Wirtschaftlich geteilt | Zahlungsreihenfolge, Fristen | Wer wann an wen zahlt |
| Käufer lehnt ab, keine Ablöse | Vertrag bleibt bei dir | Du bleibst Schuldner | Ausgleichsforderungen des Anbieters | Rechtzeitig anwaltlich klären |
Ablösetabelle und Kaufoption verstehen
Die Ablöse ist nicht jederzeit gleich hoch: Sie sinkt in der Regel mit der Restlaufzeit, und ihre Berechnung steht im Vertrag, nicht auf einer Website. Enpal gibt an, dass die Anlage nach der ersten Mietzahlung jederzeit gekauft werden kann.[25] Die Kaufpreise richten sich laut Enpal nach der verbleibenden Mietdauer und der Größe der Anlage.[24] Einen universellen Ablösepreis gibt es deshalb nicht – und Zahlen aus Foren sind kein Maßstab für deinen Vertrag.
Wie stark sich Konditionen über die Jahre unterscheiden, zeigt ein Blick zurück: 2023 führte Enpal eine Kaufoption ein, bei der sich Kunden in den ersten sechs Monaten zwischen Miete und Kauf entscheiden konnten; der Kaufpreis wurde laut Bericht mit der bereits gezahlten Miete verrechnet.[33] Wer seinen Vertrag in einer anderen Phase abgeschlossen hat, kann andere Regeln haben. Die Verbraucherzentrale beobachtet allgemein, dass ein vorzeitiger Abkauf häufig angeboten wird, aber deutlich mehr kostet als ein direkter Kauf.[20]
Ein Einzelfall aus einem Nutzerforum macht die Größenordnung greifbar, ist aber nicht überprüft: Für eine rund vier Jahre alte Mietanlage mit 7,4 kWp und 5 kWh Speicher, etwa 162 Euro Monatsmiete und rund 16 Jahren Restlaufzeit berichtet ein Nutzer von einem Ablöseangebot von knapp 18.500 Euro.[35] Die restlichen Raten summieren sich in diesem Beispiel nominal auf rund 31.100 Euro. Das Angebot lag also deutlich darunter – allerdings trägt nach einer Ablöse der neue Eigentümer Wartung, Reparaturen und Versicherung selbst. Was eine vergleichbare Anlage neu kosten würde, zeigt unser Überblick zu den Photovoltaik-Kosten.
Woran du ein Ablöseangebot misst
Drei Fragen helfen: Erstens, wie viel Miete fällt bis zum Laufzeitende noch an? Zweitens, was kosten Service und Versicherung, wenn du sie nach dem Kauf selbst organisierst? Drittens, wie viel wäre das Geld wert, wenn du es nicht jetzt auf einen Schlag, sondern weiter monatlich zahlst? Der Ablöse-Überschlag unten verbindet diese drei Größen und zeigt, welcher Verzinsung das Angebot entspricht. Er ersetzt keine Prüfung der Vertragsformel, macht aber sichtbar, ob ein Angebot grob plausibel ist.
Steuerlich lohnt ein kurzer Blick auf die Rechnung: Für die Lieferung von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten an den Betreiber gilt bei Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden der Nullsteuersatz.[16] Ob dein Ablösekauf darunterfällt, hängt von der Gestaltung ab. Die Grundlagen zu Nullsteuersatz, Einkommensteuerbefreiung und Förderung fasst unser Ratgeber Photovoltaik-Förderung und Steuer zusammen.
Rechne selbst: Ablöse gegen Restmiete
Gib deine Monatsmiete, die Restlaufzeit und – falls vorhanden – das Ablöseangebot ein. Der Rechner zeigt die Summe der restlichen Raten, ihren abgezinsten Wert und welcher jährlichen Verzinsung die Ablöse entspricht. Die Startwerte sind frei gewählte Beispielwerte.
Annahmen und Grenzen: Die Miete wird als konstant angenommen, die Abzinsung erfolgt monatlich zum eingegebenen Jahreszins. Nicht berücksichtigt sind Mietanpassungen, Restwert nach Laufzeitende, Einspeisevergütung, Steuern und das Reparaturrisiko nach dem Kauf. Keine Anbieterdaten, keine verbindliche Empfehlung. Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.
Dachreparatur, Erbfall und Umzug als Klärungsfälle
Drei Situationen tauchen in fast jedem langen Solarmietvertrag irgendwann auf – und für keine gibt es eine allgemeingültige Antwort, sondern nur die Antwort deines Vertrags. Wichtig ist, sie zu erkennen, bevor sie eintreten.
Dachreparatur und Dachsanierung: Wer zahlt bei Dacharbeiten?
Muss das Dach während der Mietzeit repariert, gedämmt oder neu eingedeckt werden, müssen die Module herunter und später wieder hinauf. Da die Anlage dem Anbieter gehört, darfst du sie nicht eigenmächtig demontieren lassen. Ob der Anbieter Demontage und Remontage übernimmt, zu welchem Preis, mit welcher Vorankündigung und ob für die Zeit ohne Stromerzeugung die Miete weiterläuft, steht – wenn überhaupt – im Dachnutzungs- oder Servicevertrag. Diese Fragen lassen sich aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht für alle Verträge beantworten; frag sie deshalb schriftlich an, bevor du einen Dachdecker beauftragst. Ein Gutachten zum Dachzustand vor der Montage ist im Streitfall Gold wert.
Erbfall: Was auf Erben zukommt
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über,[10] also auch ein laufender Mietvertrag über eine Solaranlage mit allen Rechten und Pflichten. Wer das nicht will, kann die Erbschaft nur insgesamt ausschlagen – innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis, bei Auslandsbezug innerhalb von sechs Monaten.[11] Daneben kennt das Mietrecht ein Sonderkündigungsrecht: Stirbt der Mieter, können Erbe und Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.[9] Ob und wie diese Vorschrift auf einen Solarmietvertrag anwendbar ist, ob der Vertrag sie abbedingt und welche Rückbau- oder Ausgleichsforderungen eine Kündigung auslösen würde, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Einordnung ist eine rechtliche Ableitung; Erben sollten den Vertrag innerhalb der Monatsfrist prüfen lassen, statt sie verstreichen zu lassen.
Praktisch verlangt ein Netzbetreiber für den Betreiberwechsel im Sterbefall ein Übergabeprotokoll mit Zählerstand, die Sterbeurkunde, einen Erbschein oder eine letztwillige Verfügung sowie den Nachweis aus dem Marktstammdatenregister; bei mehreren Erben ist für die Eintragung eines einzelnen Erben die Zustimmung der übrigen nötig.[23] Wird das Haus anschließend verkauft, gelten für die Erbengemeinschaft dieselben Schritte wie im Kapitel zum Hausverkauf.
Umzug, Vermietung des Hauses und neuer Wohnort
Ein Umzug allein beendet den Vertrag nicht, ein Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs sieht das Gesetz für die Anlagenmiete nicht vor. Behältst du das Haus und vermietest es, läuft die Miete für die Anlage weiter, während deine Mieter den Solarstrom nutzen. Wie der Eigenverbrauch dann abgerechnet wird, ob ein gebündelter Stromtarif des Anbieters übertragbar ist und wer gegenüber dem Netzbetreiber als Betreiber gilt, musst du mit dem Anbieter klären. Prüfe einen solchen Tarif mit demselben Blick wie jeden anderen Stromvertrag auf Vertragsfallen.
Am neuen Wohnort brauchst du einen eigenen Stromvertrag; wie Fristen und Anmeldung funktionieren, zeigt der Ratgeber Stromanbieter wechseln. Wer in eine Mietwohnung zieht, muss auf Solarstrom nicht ganz verzichten: Ein Steckersolargerät ist dort oft die realistische Alternative, mehr dazu im Beitrag Balkonkraftwerk mit Speicher.
Insolvenz des Anbieters: Was mit dem Vertrag passiert
Geht der Vermieter insolvent, endet dein Mietvertrag meist nicht – die Pflicht zur Zahlung bleibt, nur der Gläubiger kann wechseln. Grundsätzlich kann ein Insolvenzverwalter bei Verträgen, die beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, wählen, ob er sie erfüllt.[12] Für Mietverhältnisse, in denen der Schuldner Vermieter ist, macht das Gesetz eine wichtige Ausnahme: Sie bestehen fort, wenn die vermieteten Gegenstände von einem Dritten finanziert und diesem zur Sicherheit übertragen wurden.[13] Das ist bei refinanzierten Mietportfolios eine typische Konstellation; ob sie auf deinen Vertrag zutrifft, lässt sich von außen nicht sagen.
Die Praxis bestätigt die Tendenz. Als der Pachtanbieter RexXSPI 2020 insolvent wurde, waren rund 4.500 Solaranlagen-Mieter betroffen; das Amtsgericht München hatte das Verfahren am 4. Februar 2020 eröffnet, und die überwiegende Zahl der Mietverträge konnte laut Bericht nahtlos fortgeführt werden. Vertragsverwaltung und Servicekoordination übernahm ein Dienstleister, Selbstzahler erhielten ein Konto des Insolvenzverwalters.[34] Auch im erwähnten Münchner Fall lief ein 2017 geschlossener Vertrag nach dem Insolvenzverfahren der ursprünglichen Vermieterin mit einer neuen Vermieterin weiter, die die ausstehende Miete erfolgreich einklagte.[18]
Zahle an den bisherigen Empfänger, bis dir schriftlich und nachvollziehbar ein neues Konto mitgeteilt wird. Prüfe Absender und Ansprechpartner beim Insolvenzgericht oder Verwalter.
Halte fest, wer Störungen jetzt bearbeitet. Herstellergarantien auf Module und Wechselrichter bestehen unabhängig vom Vermieter, sofern sie nicht an ihn gebunden sind.
Übernahme oder Ablöse brauchen jetzt die Zustimmung des Verwalters oder Rechtsnachfolgers. Das kann dauern – plane mehr Vorlauf ein.
Eine Insolvenz ist für sich genommen kein Kündigungsgrund. Wer aufhört zu zahlen, riskiert Nachforderungen des Rechtsnachfolgers samt Zinsen. Bei Zweifeln die Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung einschalten.
Vertragsende: Übernahme, Rückbau und Weiterbetrieb
Am Ende der Laufzeit entscheidest du – sofern dein Vertrag das vorsieht – zwischen Übernahme und Abbau. Enpal nennt zwei Optionen: Du übernimmst die Anlage nach 20 Jahren für 1 Euro, oder Enpal baut sie ab und holt sie vom Grundstück. Nach Anbieterangabe soll die Anlage dann noch mindestens 85 Prozent ihrer Leistung erreichen und mindestens zehn weitere Jahre lohnende Erträge liefern;[26] das ist ein Herstellerversprechen, kein unabhängig geprüfter Wert. Die Verbraucherzentrale hält eine kostenfreie Übernahme am Laufzeitende für eine Mindestanforderung an faire Verträge.[20]
Mit dem Laufzeitende fallen oft zwei Dinge zusammen. Die EEG-Vergütung wird 20 Jahre ab Inbetriebnahme gezahlt, bei gesetzlich bestimmten Werten bis zum 31. Dezember des 20. Jahres.[14] Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass nach etwa 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr die Vergütung endet und zugleich die Serviceleistungen des Mietvertrags wegfallen.[20] Wer übernimmt, wird damit zum Betreiber einer älteren Anlage ohne festen Einspeisetarif und ohne Wartungsvertrag. Wie sich die Einspeiseregeln für Neuanlagen gerade verändern, erklärt unser Beitrag zur Einspeisevergütung 2027; welche Diskussion es um zusätzliche Netzentgelte für Einspeiser gibt, ordnet der Text zum Solar-Aufschlag 2029 ein.
Für die Übernahme spricht, dass Solarstrom vom eigenen Dach auch ohne Vergütung den Netzbezug senkt – je höher der Strompreis, desto mehr. Aktuelle Preise und ihre Bestandteile zeigt unser Überblick zu den Strompreisen 2026. Gegen eine Übernahme kann ein absehbarer Dachsanierungsbedarf sprechen; dann ist der kostenlose Abbau durch den Anbieter womöglich die bessere Wahl. Kläre in beiden Fällen früh, wer etwaige Dachschäden beim Rückbau trägt.
- Anlage erzeugt weiter Strom für den Eigenverbrauch
- Kein Rückbau, keine Dacharbeiten nötig
- Haus mit eigener Anlage ist leichter zu erklären
- Dach muss bald saniert werden
- Wartung, Versicherung und Reparaturen trägst du allein
- Speicher und Wechselrichter sind womöglich am Ende ihrer Lebensdauer

Unterlagen für Beratung und Notariat zusammenstellen
Wer Verkauf, Erbfall oder Ablöse vorbereitet, sollte eine vollständige Vertragsmappe haben, bevor er Beratung, Makler oder Notariat einschaltet. Die Checkliste merkt sich deinen Fortschritt nur in deinem Browser; Inhalte deiner Unterlagen gibst du dabei nicht ein.
0 von 10 erledigt
Mit dieser Mappe kann ein Notariat die Klausel zur Solaranlage im Kaufvertrag zielgenau formulieren, und eine Beratungsstelle sieht auf einen Blick, wo Risiken liegen. Bei Fragen zu einzelnen Klauseln bieten die Verbraucherzentralen Energie- und Rechtsberatung an; bei größeren Beträgen oder einem drohenden Streit mit dem Anbieter ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll.
Typische Fehler mit gemieteten Solaranlagen
Die meisten Probleme entstehen nicht durch ungewöhnliche Klauseln, sondern durch zu späte Klärung. Die folgenden sechs Fehler lassen sich mit etwas Vorlauf vermeiden.
Wer eine Mietanlage wie eine eigene bewirbt, provoziert Streit über Kaufpreis und Mängel. Schreib klar „gemietet“ samt Rate und Restlaufzeit dazu.
Ein Ablöseangebot kann Wochen dauern. Kommt es zu spät, platzt der Termin oder der Preis wird nachverhandelt.
Ohne Einwilligung des Anbieters keine Übernahme. Regle im Kaufvertrag, was gilt, wenn sie ausbleibt.
Die Anlage gehört dem Anbieter. Eigenmächtige Demontage kann Haftungs- und Garantiefragen auslösen.
Monatsfrist für die Sonderkündigung, sechs Wochen für die Ausschlagung: Wer abwartet, verliert Optionen.
Nach dem Verkauf muss der Betreiberwechsel binnen eines Monats im Marktstammdatenregister stehen, sonst hakt die Vergütung.
Was für wen gilt: Verkäufer, Käufer, Erben
Je nachdem, auf welcher Seite du stehst, verschieben sich die Prioritäten. Die folgende Einordnung ist eine redaktionelle Orientierung auf Basis der genannten Quellen, keine individuelle Empfehlung.
Vertragsmappe und Ablöseangebot vor dem Inserat, offene Kommunikation im Exposé, Zustimmung des Anbieters vor dem Notartermin. Rechne die Ablöse gegen die Restmiete, bevor du verhandelst.
Du musst nichts übernehmen. Lass dir Vertrag, Rate, Restlaufzeit, Service- und Versicherungsumfang zeigen und rechne die Restraten in den Kaufpreis ein. Prüfe den Dachzustand mit.
Vertrag binnen eines Monats sichten, Ausschlagungsfrist im Blick behalten, Betreiberwechsel mit Erbnachweis melden. Bei Verkaufsabsicht wie Verkäufer vorgehen.
Jetzt in Ruhe den Vertrags-Check ausfüllen, offene Punkte schriftlich klären und eine Kopie aller Unterlagen ablegen.
Wer noch vor der Unterschrift steht, hat den größten Spielraum: Ein Fernabsatz- oder Haustürvertrag lässt sich in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen.[3][20] Nutze diese Zeit, um Hausverkauf, Erbfall und Dacharbeiten im Vertragsentwurf zu prüfen – und die Kosten von Miete und Kauf ehrlich zu vergleichen.
Häufige Fragen
Kann ein Hauskäufer den Mietvertrag für die Solaranlage ablehnen?
Ja. Ein Solarmietvertrag geht nicht automatisch auf den Käufer über. Eine Übernahme braucht die Zustimmung von Käufer und Anbieter. Lehnt der Käufer ab, bleibt dir die Ablöse oder du bleibst selbst Vertragspartner, mit den Folgen, die dein Vertrag dafür vorsieht.
Wird eine gemietete Solaranlage beim Hausverkauf mitverkauft?
Nein, solange sie gemietet ist. Die Anlage gehört dem Anbieter und gilt rechtlich nicht als Bestandteil des Gebäudes. Erst wenn du sie vor dem Verkauf ablöst, kannst du sie mit dem Haus verkaufen.
Ist die Ablöse jederzeit gleich hoch?
Nein. Bei Enpal richtet sich der Kaufpreis nach Restmietdauer und Anlagengröße, er sinkt also tendenziell mit der Zeit. Maßgeblich ist die Tabelle oder Formel in deinem Vertrag. Fordere das Angebot schriftlich mit Gültigkeitsdatum an.
Kann ich einen Solarmietvertrag vorzeitig kündigen?
Ordentlich in der Regel nicht. Enpal schließt die Kündigung nach Inbetriebnahme aus und verweist auf das Herauskaufen. Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus; das AG München hielt etwa fehlende Modulreinigung nicht für ausreichend.
Wer zahlt bei Dacharbeiten die Demontage der Anlage?
Das regelt dein Dachnutzungs- oder Servicevertrag. Eine allgemeine gesetzliche Antwort gibt es nicht. Da die Anlage dem Anbieter gehört, sprichst du Dacharbeiten vorher mit ihm ab und lässt dir Kosten, Fristen und den Umgang mit der Miete schriftlich bestätigen.
Was passiert mit dem Solarmietvertrag im Erbfall?
Er geht mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Erben können die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen insgesamt ausschlagen. Das Mietrecht kennt zudem ein Kündigungsrecht binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod; ob und mit welchen Folgen es greift, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Was passiert am Ende der Laufzeit?
Das hängt vom Vertrag ab. Enpal bietet nach 20 Jahren die Übernahme für 1 Euro oder den Abbau an. Etwa zur selben Zeit endet meist die EEG-Vergütung, und Serviceleistungen fallen weg. Kläre vorher, wer Dachschäden beim Rückbau trägt.
Was passiert, wenn der Anbieter insolvent wird?
Meist läuft der Vertrag weiter, oft mit einem neuen Gläubiger. Mietverhältnisse über refinanzierte und zur Sicherheit übertragene Anlagen bestehen laut Insolvenzordnung fort. Zahle weiter an einen nachweislich berechtigten Empfänger und kläre, wer den Service übernimmt.
Wer bekommt die Einspeisevergütung bei einer Mietanlage?
In der Regel die Mieterseite, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, so die Verbraucherzentrale. Beim Hausverkauf geht der Vergütungsanspruch mit dem Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber über, Höhe und Zeitraum bleiben gleich.
Muss ich eine gemietete Anlage selbst versichern?
Das hängt vom Vertrag ab. Enpal versichert gemietete Anlagen nach eigener Angabe automatisch; du informierst nur deinen Gebäudeversicherer. Andere Verträge enthalten nicht immer eine Versicherung, darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Lass dir den Schutz schriftlich bestätigen.
Fazit: Übernahme und Ablöse früh schriftlich klären
Eine gemietete Solaranlage ist kein Hindernis für Hausverkauf oder Erbfall, aber ein Vertrag, der Vorlauf braucht. Wer Vertragsart, Zuständigkeiten und Ablöseregel kennt, ein schriftliches Ablöseangebot vorliegen hat und die Zustimmung des Anbieters vor dem Notartermin sichert, vermeidet die teuren Überraschungen. Verkäufer sollten die Ablöse gegen die Restmiete rechnen, Käufer die Restraten in den Kaufpreis einbeziehen, Erben die Monatsfrist nutzen. Was sich nicht aus den Unterlagen klären lässt, gehört als schriftliche Frage an den Anbieter.
TransparenzQuellen und Datenbasis35 Einträge
Recherche- und Artikelstand: 3. November 2026. Die Ziffern im Text führen zu den Belegen. Anbieterangaben sind als Herstellerquelle, die Forenangabe als Community-Quelle gekennzeichnet.
- § 95 BGB – Nur vorübergehender Zweck (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__95.html ↩ Zum Text - § 311b BGB – Verträge über Grundstücke (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html ↩ Zum Text - § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html ↩ Zum Text - § 415 BGB – Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__415.html ↩ Zum Text - § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html ↩ Zum Text - § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html ↩ Zum Text - § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html ↩ Zum Text - § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html ↩ Zum Text - § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580.html ↩ Zum Text - § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html ↩ Zum Text - § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html ↩ Zum Text - § 103 InsO – Wahlrecht des Insolvenzverwalters (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html ↩ Zum Text - § 108 InsO – Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html ↩ Zum Text - § 25 EEG 2023 – Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__25.html ↩ Zum Text - § 7 MaStRV – Registrierung von Änderungen (Verordnung)
https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__7.html ↩ Zum Text - § 12 UStG – Steuersätze, Absatz 3 Nullsteuersatz (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html ↩ Zum Text - Osborne Clarke: BGH – Nutzungsverträge für Photovoltaikanlagen sind Mietverträge (BGH, 07.03.2018, Az. XII ZR 129/16) (Rechtsprechung / Kanzleibericht)
https://www.osborneclarke.com/de/insights/bgh-nutzungsvertraege-fuer-photovoltaikanlagen-sind-mietvertraege ↩ Zum Text - AG München, Endurteil vom 28.11.2024, Az. 191 C 12116/24 (Rechtsprechung)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-50131?all=False ↩ Zum Text - EY Steuernachrichten: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen (BMF-Schreiben vom 27.02.2023) (Finanzverwaltung / Fachbericht)
https://www.ey.com/de_de/technical/steuernachrichten/finales-bmf-schreiben-zum-nullsteuersatz-bei-photovoltaikanlagen ↩ Zum Text - Verbraucherzentrale: Photovoltaik – Solaranlage mieten, eine Alternative zum Kauf? (Stand 23.07.2026) (Verbraucherschutz)
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik-solaranlage-mieten-eine-alternative-zum-kauf-71086 ↩ Zum Text - Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Energietipp PV-Anlage mieten (29.10.2024) (Verbraucherschutz)
https://idar-oberstein.de/bauen-wohnen-wirtschaft/bauen-und-wohnen/klimaschutz/beratung/241029-ent-pv-anlage-mieten.pdf?cid=69s ↩ Zum Text - e-netz Südhessen: Information zum Betreiberwechsel durch Verkauf (Stand 01/2025) (Netzbetreiber)
https://e-netz-suedhessen.de/fileadmin/download/Information_zum_Betreiberwechsel_durch_Verkauf.pdf ↩ Zum Text - e-netz Südhessen: Information zum Betreiberwechsel im Sterbefall (Stand 01/2025) (Netzbetreiber)
https://e-netz-suedhessen.de/fileadmin/download/Information_zum_Betreiberwechsel_im_Sterbefall.pdf ↩ Zum Text - Enpal FAQ: Was passiert, wenn ich mein Haus verkaufe? (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/faq/was-passiert-wenn-ich-mein-haus-verkaufe ↩ Zum Text - Enpal FAQ: Kann ich die Anlage jederzeit kaufen? (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/faq/kann-ich-die-anlage-jederzeit-kaufen ↩ Zum Text - Enpal FAQ: Was passiert nach Ablauf der Mietdauer? (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/faq/was-passiert-nach-ablauf-der-mietdauer ↩ Zum Text - Enpal FAQ: Was ist, wenn ich vor Ablauf der Mietdauer den Vertrag auflösen will? (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/faq/was-ist-wenn-ich-vor-ablauf-der-mietdauer-den-vertrag-aufloesen-will ↩ Zum Text - Enpal FAQ: Welche Leistungen werden mit der Miete gezahlt? (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/faq/welche-leistungen-werden-mit-der-miete-gezahlt ↩ Zum Text - Enpal FAQ: Warum wird die Miete brutto abgebucht? (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/faq/warum-wird-die-miete-brutto-abgebucht ↩ Zum Text - Enpal FAQ: Müssen Kunden die PV-Anlage über ihre eigene Gebäudeversicherung versichern? (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/faq/muessen-unsere-kunden-die-pv-anlage-ueber-ihre-eigene-gebaeudeversicherung-versichern ↩ Zum Text - Enpal: EasyFlex – Ratenkauf (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/easyflex ↩ Zum Text - Enpal: Übersicht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Benefit 2) (Herstellerquelle / Anbieter)
https://www.enpal.de/info/agb-benefit-2 ↩ Zum Text - Solarserver: Enpal – Kaufoption für Miet-Photovoltaik-Anlagen zum Festpreis (21.03.2023) (Fachmedium)
https://www.solarserver.de/2023/03/21/enpal-kaufoption-fuer-miet-photovoltaik-anlagen-zum-festpreis/ ↩ Zum Text - ZfK: RexXSPI-Pleite – Gros der Solaranlagen-Mieter kann Verträge fortführen (24.03.2020) (Fachmedium)
https://www.zfk.de/unternehmen/nachrichten/rexxspi-pleite-gros-der-solaranlagen-mieter-kann-vertraege-fortfuehren ↩ Zum Text - Akkudoktor-Forum: Erfahrungen Enpal PV rauskaufen (Thread vom 21.05.2026) (Community, nicht verifiziert)
https://akkudoktor.net/t/erfahrungen-enpal-pv-rauskaufen-unverschaemter-preis/38742 ↩ Zum Text
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