Strom · Grundversorgung · November 2026
Grundversorgung oder Sondertarif: Kosten und Kündigung im Vergleich
- Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar
- Sondertarif: oft günstiger, dafür bis zu 24 Monate Bindung
- Rechner mit deinen eigenen Arbeits- und Grundpreisen
Die Strom-Grundversorgung ist kein Strafzuschlag, sondern ein gesetzlich abgesicherter Auffangtarif: Sie ist meist teurer als ein Sondertarif, lässt sich aber mit nur zwei Wochen Frist kündigen. Wer nie selbst einen Stromvertrag abgeschlossen hat, nach einem Umzug einfach das Licht eingeschaltet hat oder einen alten Stadtwerke-Vertrag nie angefasst hat, landet häufig genau dort. Laut Bundesnetzagentur wurden 2024 rund 22 Prozent der an Haushalte gelieferten Strommenge in der Grundversorgung abgerechnet.[13]
Der Preisabstand ist real, aber nicht überall gleich groß. Der Verbraucherzentrale Bundesverband beziffert die durchschnittliche Ersparnis beim Wechsel aus der Grundversorgung in den günstigsten Sondervertrag auf 272 Euro pro Jahr (Stand Juli 2026, 3.500 kWh, 14 Großstädte).[15] In manchen Netzgebieten schrumpft der Unterschied dagegen auf wenige Dutzend Euro. Dann zählt die Frage, ob dir ein kleiner Preisvorteil eine Vertragsbindung von ein oder zwei Jahren wert ist.
Dieser Ratgeber erklärt, wer vor Ort Grundversorger ist, warum Grundversorgung nicht dasselbe ist wie Ersatzversorgung, wie die Zwei-Wochen-Frist genau funktioniert und welche Rolle Arbeitspreis, Grundpreis, Bonus und Preisgarantie spielen. Mit dem Rechner vergleichst du deinen örtlichen Grundversorgungspreis direkt mit einem konkreten Sondertarif.
Stand: . Gesetzestexte (StromGVV, EnWG, BGB), Angaben der Bundesnetzagentur einschließlich des Monitoringberichts 2025 (Stand 26. Januar 2026) und der Verbraucherzentralen, Preisblätter einzelner Stadtwerke sowie Marktdaten von Vergleichsportalen. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Finanzberatung.

Das Wichtigste in 20 Sekunden
Ohne eigenen Vertrag beliefert dich der örtliche Grundversorger zu seinen Allgemeinen Preisen. Der Vertrag kommt schon durch die Stromentnahme zustande.[9]
Auch beim örtlichen Grundversorger kannst du einen günstigeren Sondertarif haben. Entscheidend ist die Tarifbezeichnung auf Rechnung und Vertrag.[5]
Die Grundversorgung kannst du jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen, ohne Kündigungsgebühr.[1]
Fällt dein Lieferant aus, springt der Grundversorger höchstens drei Monate ein. Die Preise dürfen dort zweimal im Monat ohne Vorankündigung angepasst werden.[4]
Was Grundversorgung bedeutet und wer vor Ort zuständig ist
Grundversorgung ist die gesetzlich vorgeschriebene Standardbelieferung von Haushalten mit Strom aus dem Niederspannungsnetz. Rechtsgrundlage sind § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).[9] Das Unternehmen, das in einem Netzgebiet die Grundversorgung übernimmt, muss Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise veröffentlichen und jeden Haushaltskunden zu diesen Konditionen beliefern. Ablehnen darf es nur, wenn die Belieferung wirtschaftlich unzumutbar wäre.[3]
Außerdem darf der Grundversorger bei seinen Preisen nicht danach unterscheiden, wann jemand in die Grundversorgung gekommen ist. Getrennte Grundversorgungspreise für Neu- und Bestandskunden sind damit ausgeschlossen.[3]
Wer ist mein Grundversorger?
Grundversorger ist das Unternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Das stellt der örtliche Netzbetreiber alle drei Jahre zum 1. Juli fest, veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet und meldet es der zuständigen Landesbehörde.[3] Die jüngste Feststellung zum 1. Juli 2024 gilt nach Veröffentlichungen von Netzbetreibern für die Kalenderjahre 2025 bis 2027.[18] Eine bundesweite Liste führt die Bundesnetzagentur nicht. Den richtigen Ansprechpartner nennt dir dein Netzbetreiber, dessen Name meist auf der Stromrechnung steht.[9]
In vielen Städten sind das die Stadtwerke, in ländlichen Regionen oft ein großer Regionalversorger. Bundesweit gab es zum Jahreswechsel 2025/26 nach Auswertung von Verivox rund 780 Strom-Grundversorger.[24] Wechselt die Zuständigkeit nach einer neuen Feststellung, laufen bestehende Verträge mit dem bisherigen Grundversorger zu den dann geltenden Bedingungen weiter.[3]
Wie du in die Grundversorgung kommst
Einen Grundversorgungsvertrag unterschreibst du nicht. Er entsteht, sobald du Strom aus dem Netz entnimmst, ohne dass ein anderer Liefervertrag besteht, zum Beispiel beim Einzug in eine neue Wohnung.[9] Typische Wege in die Grundversorgung sind:
- Einzug ohne vorher abgeschlossenen Stromvertrag,
- ein Altvertrag, der nie in einen Sondertarif umgestellt wurde,
- das Ende einer Ersatzversorgung, wenn bis dahin kein neuer Vertrag besteht,[14]
- eine bewusste Entscheidung für den flexiblen Tarif, etwa bei kurzer Wohndauer.
Ist jeder Stadtwerke-Tarif Grundversorgung?
Nein. Die meisten Grundversorger bieten parallel eigene Sondertarife an, oft mit Online-Rabatt, Preisgarantie oder Ökostrom-Zusatz. Laut Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur entfielen 2024 etwa 38 Prozent der Haushaltsstrommenge auf solche Verträge beim örtlichen Grundversorger außerhalb der Grundversorgung, rund 40 Prozent auf andere Lieferanten.[13] Ob du in der Grundversorgung bist, verrät der Vertrag: Jeder Energieliefervertrag muss angeben, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt.[5] Steht auf der Rechnung „Grundversorgung“, „Allgemeiner Tarif“ oder ein Tarifname mit diesem Zusatz, bist du drin. Steht dort ein Produktname mit Laufzeit, hast du einen Sondervertrag.
Wie sich der Strompreis insgesamt zusammensetzt und was Netzentgelte und Umlagen derzeit ausmachen, zeigt unser Überblick zu den aktuellen Strompreisen und Netzentgelten. Für die Entscheidung zwischen Grundversorgung und Sondertarif reicht es, die beiden Endpreise korrekt nebeneinanderzulegen.
Grundversorgung und Ersatzversorgung unterscheiden
Die Ersatzversorgung ist eine kurze Notbrücke, die Grundversorgung ein regulärer, unbefristeter Vertrag. Beide liegen beim selben Unternehmen, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Ersatzversorgung greift, wenn Strom bezogen wird, der keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann, typischerweise nach der Insolvenz eines Lieferanten, wenn ihm der Netzzugang entzogen wird, oder bei Pannen im Lieferantenwechsel.[10] Sie beginnt automatisch, ohne Vertragsschluss, und du wirst über Beginn und Ende in Textform informiert.[10]
Die Ersatzversorgung endet, sobald ein neuer Liefervertrag greift, spätestens aber drei Monate nach ihrem Beginn.[4]
Der Grundversorger darf die Ersatzversorgungspreise zum 1. und 15. eines Monats neu festlegen. Wirksam wird das mit der Veröffentlichung im Internet, ohne Vorlauf.[4]
Höhere Preise als in der Grundversorgung sind erlaubt. Die Beschaffungskosten muss der Versorger dann gesondert ausweisen; sie dürfen kalkulatorisch nicht über kurzfristiger Börsenbeschaffung liegen.[4]
Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Du kannst jederzeit einen neuen Lieferanten beauftragen.[10]
Wichtig für den Alltag: Höher dürfen die Ersatzversorgungspreise sein, sie müssen es aber nicht. Die Stadtwerke Bochum etwa weisen auf ihren ab 1. Januar 2026 gültigen Preisblättern für Ersatzversorgung und Grundversorgung von Haushalten jeweils 36,07 ct/kWh Arbeitspreis und 14,04 Euro Grundpreis im Monat aus.[22][23] Weil sich die Ersatzversorgungspreise aber halbmonatlich ändern dürfen, ist eine solche Gleichheit nur eine Momentaufnahme. Auch im Bundesschnitt lag die Ersatzversorgung zum 1. April 2025 mit 44,24 ct/kWh knapp unter der Grundversorgung mit 44,93 ct/kWh; im März 2025 verlangten laut Monitoringbericht rund 20 Prozent der Lieferanten in der Ersatzversorgung höhere Preise als in der Grundversorgung, Anfang 2023 waren es noch 46 Prozent.[13]
Läuft die Ersatzversorgung nach drei Monaten aus, ohne dass du einen eigenen Vertrag hast, rutschst du in die Grundversorgung.[14] Ein Sonderfall: Kam die Ersatzversorgung zustande, weil der bisherige Lieferant die Entnahmestelle nicht mehr bedienen durfte, besteht für diese drei Monate keine Pflicht zur Grundversorgung, und ein stillschweigender Grundversorgungsvertrag durch Stromentnahme ist ausgeschlossen.[3]
Beginnt eine Ersatzversorgung, lies den Zähler sofort ab, fotografiere ihn und melde den Stand an Grundversorger und Netzbetreiber. Sonst darf der Verbrauch geschätzt werden; eine zu hohe Schätzung führt zu Mehrkosten.[10][14]
Zwei Wochen Kündigungsfrist in der Grundversorgung
Du kannst die Grundversorgung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. So steht es in § 20 Abs. 1 StromGVV. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, der Grundversorger muss sie unverzüglich bestätigen und dabei das Vertragsende nennen. Für die Kündigung, auch wegen eines Lieferantenwechsels, darf er kein gesondertes Entgelt verlangen.[1]
Textform heißt: Brief, Fax oder E-Mail genügen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Du musst aber eindeutig erkennbar sein. Maßgeblich ist der Zugang beim Versorger, nicht das Absendedatum.[11]
So berechnest du das Vertragsende
Bei einer Wochenfrist zählt der Tag des Zugangs nicht mit. Die Frist endet mit Ablauf des Tages der zweiten Woche, der denselben Wochentag trägt wie der Zugangstag.[8] Geht deine Kündigung an einem Montag ein, endet der Vertrag nach dieser Rechnung mit Ablauf des übernächsten Montags. Das ist eine rechtliche Ableitung aus den allgemeinen Fristregeln; das verbindliche Enddatum nennt dir der Grundversorger in seiner Bestätigung.
Zwei-Wochen-Rechner: Wann endet die Grundversorgung?
Gib das Datum ein, an dem deine Kündigung beim Grundversorger eingeht. Der Rechner zeigt das rechnerische Vertragsende nach § 20 StromGVV in Verbindung mit § 188 BGB.
Annahmen und Grenzen: rechnerische Frist ohne Berücksichtigung von Sonderfällen. Maßgeblich ist das Enddatum in der Kündigungsbestätigung. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übertragen.
Wer kündigt beim Wechsel?
In der Praxis übernimmt das meist der neue Anbieter. Du erteilst ihm beim Vertragsabschluss die Vollmacht, er kündigt in deinem Namen und meldet die Lieferung beim Netzbetreiber an. Der bisherige Lieferant muss die Abmeldung unverzüglich an den Netzbetreiber weitergeben und dir den Zugang der Kündigung bestätigen.[5] Das Wechselverfahren insgesamt darf drei Wochen ab Zugang der Netznutzungsanmeldung nicht überschreiten; seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Wechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.[7] Zusätzliche Kosten dürfen dir für den Wechsel nicht entstehen.[7] Den kompletten Ablauf mit Unterlagen und Zeitplan beschreibt unser Ratgeber Stromanbieter wechseln.
Preiserhöhung in der Grundversorgung
Will der Grundversorger seine Allgemeinen Preise ändern, muss er das mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben, dich gleichzeitig per Brief informieren und die Änderung im Internet veröffentlichen. Wirksam werden Preisänderungen nur zum Monatsbeginn.[2] Du kannst dann ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Die neuen Preise gelten für dich nicht, wenn du innerhalb eines Monats nach Zugang deiner Kündigung nachweist, dass du den Wechsel zu einem neuen Versorger eingeleitet hast.[2] Weil die normale Frist ohnehin nur zwei Wochen beträgt, ist dieses Sonderkündigungsrecht in der Grundversorgung weniger wichtig als im Sondervertrag.
Kündigung durch den Grundversorger
Umgekehrt ist der Grundversorger stark gebunden. Ordentlich kündigen darf er nur, wenn für ihn keine Pflicht zur Grundversorgung besteht.[1] Außerordentlich kann er bei schwerwiegenden Verstößen kündigen, etwa bei Manipulation am Zähler oder wiederholtem Zahlungsverzug.[11] Eine Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung ist für Haushaltskunden erst ab einem Rückstand von mindestens 100 Euro und dem Doppelten des monatlichen Abschlags zulässig, nach Androhung mit vier Wochen Vorlauf und einer brieflichen Ankündigung acht Werktage vorher.[6] Diese Schutzregeln in § 41f EnWG gelten nach ihrem Wortlaut für Haushaltskunden allgemein, nicht nur in der Grundversorgung.[6]
Rechne selbst: Grundversorgung oder Sondertarif?
Trage deinen Jahresverbrauch und die Preise beider Tarife aus Preisblatt oder Angebot ein. Der Rechner zeigt Jahres- und Monatskosten, den Unterschied mit und ohne Bonus und ab welchem Verbrauch sich das Verhältnis dreht. Die Startwerte sind reine Beispielwerte.
Tarif A: Grundversorgung
Tarif B: Sondertarif
Annahmen und Grenzen: Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer, gleichbleibende Preise über die Laufzeit, Bonus einmalig im ersten Jahr. Keine Live-Tarife, keine verbindliche Empfehlung. Preisänderungen während der Laufzeit, Abschlagsrhythmus und Bonusbedingungen bildet der Rechner nicht ab. Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.
Für einen breiteren Blick über mehrere Anbieter, Bonusvarianten und das zweite Vertragsjahr ist unser Rechner zur Stromwechsel-Ersparnis mit und ohne Bonus gedacht. Der Rechner hier konzentriert sich bewusst auf den direkten Vergleich zweier Vertragsarten.
Arbeitspreis, Grundpreis und Bindung im Vergleich
Ein Stromtarif besteht fast immer aus zwei Preisen: dem Arbeitspreis pro Kilowattstunde und dem festen Grundpreis. In der Grundversorgung ist das ebenfalls so geregelt.[9] Wer nur den Arbeitspreis vergleicht, liegt bei kleinem Verbrauch schnell daneben, weil der Grundpreis dann einen großen Teil der Rechnung ausmacht. Der faire Vergleich lautet deshalb: Jahresverbrauch mal Arbeitspreis plus zwölf Monatsgrundpreise.
Vor den Zahlen lohnt der Blick auf die Vertragsbedingungen. Die folgende Übersicht stellt die vier Vertragssituationen nebeneinander, in denen Haushalte Strom beziehen können.
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Merkmal | Grundversorgung | Sondervertrag beim Grundversorger | Sondervertrag bei anderem Anbieter | Ersatzversorgung |
|---|---|---|---|---|
| Zustandekommen | automatisch durch Stromentnahme | aktiver Vertragsabschluss | aktiver Vertragsabschluss | automatisch, wenn kein Vertrag zugeordnet ist |
| Kündigung durch dich | jederzeit, zwei Wochen Frist | nach Vertrag, nach Erstlaufzeit höchstens ein Monat | nach Vertrag, nach Erstlaufzeit höchstens ein Monat | jederzeit, keine Frist |
| Erstlaufzeit | keine | bis 24 Monate | bis 24 Monate | keine endet nach höchstens drei Monaten |
| Preisänderung | sechs Wochen Vorlauf, nur zum Monatsbeginn | Haushalte: mindestens ein Monat Vorlauf | Haushalte: mindestens ein Monat Vorlauf | zum 1. und 15. ohne Frist |
| Preisgarantie und Bonus | Nein | je nach Tarif | je nach Tarif | Nein |
| Anbieter muss dich nehmen | Ja außer bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit | Nein | Nein | Ja gesetzliche Zuordnung |
Die Laufzeitregeln für Sonderverträge folgen dem Gesetz für faire Verbraucherverträge: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit; für Verträge ab dem 1. März 2022 ist eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zulässig.[11] Bei Preiserhöhungen im Sondervertrag muss der Lieferant Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher informieren; du kannst dann ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen.[5] Der wichtigste Unterschied in der Tabelle steht in der letzten Zeile: Nur in der Grundversorgung besteht eine gesetzliche Pflicht, dich zu beliefern. Ein Sondertarif-Anbieter kann einen Antrag ablehnen.
Was Grundversorgung im Schnitt kostet
Bundesweite Durchschnittswerte unterscheiden sich je nach Quelle, Musterverbrauch und Stichtag. Die amtliche Erhebung im Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt nennt für den 1. April 2025 einen über alle Vertragsarten gemittelten Haushaltsstrompreis von 40,05 ct/kWh; in der Grundversorgung zahlten Haushalte mit 2.500 bis 5.000 kWh im Schnitt 44,93 ct/kWh, bei einem anderen Lieferanten 38,20 ct/kWh.[13] Verivox wertete zum Jahreswechsel 2025/26 einen durchschnittlichen Grundversorgungspreis von knapp 41 ct/kWh brutto inklusive Grundpreis aus; rund die Hälfte der Grundversorger hatte zum Jahreswechsel gesenkt, im Schnitt um 9 Prozent.[24] Das Vergleichsportal StromAuskunft weist am 2. November 2026 bei 3.500 kWh einen Grundversorgungsschnitt von 40,39 ct/kWh aus, gegenüber 32,32 ct/kWh im jeweils günstigsten Alternativtarif.[25]
Diese Portalzahlen sind Marktwerte mit eigener Methodik, keine amtliche Statistik. Für deine Entscheidung sind sie nur ein Richtwert. Was zählt, ist das Preisblatt deines Grundversorgers.
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Vertragsart | Gesamtpreis 2025 | Gesamtpreis 2024 | darin Energiebeschaffung 2025 | darin Vertrieb und Marge 2025 |
|---|---|---|---|---|
| Grundversorgung | 44,93 ct/kWh | 45,62 ct/kWh | 12,31 ct/kWh | 6,72 ct/kWh |
| Ersatzversorgung | 44,24 ct/kWh | nicht ausgewiesen | 11,45 ct/kWh | 7,91 ct/kWh |
| Sondervertrag beim örtlichen Grundversorger | 39,51 ct/kWh | 41,03 ct/kWh | 11,42 ct/kWh | 4,22 ct/kWh |
| Vertrag bei einem anderen Lieferanten | 38,20 ct/kWh | 39,86 ct/kWh | 10,92 ct/kWh | 3,57 ct/kWh |
| Durchschnitt aller Vertragsarten | 40,05 ct/kWh | 41,59 ct/kWh | 11,39 ct/kWh | 4,45 ct/kWh |
Die amtlichen Werte sind mengengewichtete Bestandskundenpreise, keine Neukundenangebote. Der Abstand zwischen Grundversorgung und einem Vertrag bei einem anderen Lieferanten betrug zum Stichtag 6,73 ct/kWh, bei 3.500 kWh rechnerisch rund 236 Euro im Jahr. Gut zwei Drittel davon, 4,54 ct/kWh, entfallen auf Energiebeschaffung, Vertrieb und Marge – also auf den Teil, den der Lieferant selbst bestimmt; der Rest geht vor allem auf ein höheres Nettonetzentgelt und die entsprechend höhere Umsatzsteuer zurück (eigene Rechnung aus Tabelle 40 des Berichts).[13]
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Gebiet | Grundversorgung | Günstigster Alternativtarif | Ersparnis pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Bundesschnitt | 40,39 ct/kWh | 32,32 ct/kWh | ca. 283 € |
| Mönchengladbach | 44,58 ct/kWh | 34,08 ct/kWh | ca. 367 € |
| Berlin | 42,86 ct/kWh | 33,29 ct/kWh | ca. 335 € |
| Kiel | 40,02 ct/kWh | 30,44 ct/kWh | ca. 335 € |
| Stuttgart | 41,16 ct/kWh | 37,80 ct/kWh | ca. 118 € |
| Halle (Saale) | 35,16 ct/kWh | 33,41 ct/kWh | ca. 61 € |
Die Tabelle zeigt den Kern des Problems: In Mönchengladbach liegt die rechnerische Ersparnis sechsmal so hoch wie in Halle. Die Preise sind Durchschnittspreise inklusive Grundpreis, umgerechnet auf die Kilowattstunde; die Ersparnis ist auf ganze Euro gerundet.[25] Wie stark die Grundversorgung regional schwankt, zeigt auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Im Februar 2026 lagen die Jahreskosten bei 3.600 kWh zwischen 1.243 Euro beim günstigsten und 1.786 Euro beim teuersten Grundversorger des Landes, eine Spanne von 543 Euro.[16]
Rechenbeispiel: Grundversorgung und Sondertarif beim selben Stadtwerk
Wie groß der Abstand innerhalb eines Unternehmens ausfallen kann, zeigen die ab 1. Januar 2026 gültigen Preisblätter der Stadtwerke Ratingen. In der Grundversorgung „Echt.Strom – Flex“ kostet die Kilowattstunde 37,98 Cent, der Grundpreis 14,88 Euro im Monat.[20] Der Online-Sondertarif „Echt.Strom – Heimat Online“ liegt bei 35,56 Cent mit 12 Monaten Laufzeit beziehungsweise 34,75 Cent mit 24 Monaten, jeweils mit 12,94 Euro Grundpreis.[21] Die Werte dienen als Beispiel für eine Rechnung, nicht als aktuelles Angebot; ob sie am Tag deines Vergleichs noch gelten, steht auf dem jeweils aktuellen Preisblatt.
Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts
| Jahresverbrauch | Grundversorgung | Sondertarif 12 Monate | Differenz 12 Monate | Sondertarif 24 Monate | Differenz 24 Monate |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.500 kWh | 748,26 € | 688,68 € | 59,58 € | 676,53 € | 71,73 € |
| 2.500 kWh | 1.128,06 € | 1.044,28 € | 83,78 € | 1.024,03 € | 104,03 € |
| 3.500 kWh | 1.507,86 € | 1.399,88 € | 107,98 € | 1.371,53 € | 136,33 € |
Bei 2.500 kWh spart der Sondertarif in diesem Beispiel knapp 84 Euro im Jahr, also rund 7 Euro im Monat. Die 24-Monats-Variante bringt rund 20 Euro zusätzlich, bindet dich dafür ein weiteres Jahr. Der Vorteil wächst mit dem Verbrauch, weil sowohl Arbeits- als auch Grundpreis niedriger sind. Gegen günstige Angebote anderer Anbieter wäre der Abstand zur Grundversorgung in vielen Netzgebieten größer.
Kann die Grundversorgung günstiger sein?
Ja, im Einzelfall. Die Stadtwerke Heidenheim verlangen in der Grundversorgung seit Januar 2026 35,27 ct/kWh und 105,67 Euro Grundpreis im Jahr.[19] Bei 3.500 kWh ergibt das rund 1.340 Euro, umgerechnet etwa 38,3 Cent je Kilowattstunde, und damit weniger als der bundesweite Grundversorgungsschnitt.[25] In Gebieten mit sehr niedrigem Grundversorgungspreis kann ein schlecht gewählter Sondertarif mit hohem Grundpreis oder ein Vertrag, dessen Preisgarantie abgelaufen ist, teurer sein. Deshalb ist der Satz „Grundversorgung ist immer der teuerste Tarif“ falsch. Richtig ist: Sie ist in den meisten Netzgebieten teurer als der günstigste verfügbare Sondertarif.[15][16]
Preisgarantie und Bonus richtig lesen
Sondertarife werben häufig mit Preisgarantie und Neukundenbonus. Beides verbessert die Rechnung, aber nur unter Bedingungen. Bei einer eingeschränkten Preisgarantie bleiben nur die vom Anbieter beeinflussbaren Bestandteile fest, etwa Beschaffung und Vertrieb. Das Ratinger Preisblatt etwa nimmt Messentgelte, Netzentgelte, KWKG-Umlage, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer ausdrücklich aus.[21] Steigen diese, darf der Preis trotz Garantie steigen.
Dass die Grenzen einer eingeschränkten Preisgarantie in der Praxis strittig sein können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2023 (Az. 97 O 46/22): Ein Anbieter hatte trotz Garantie gegen gestiegene Beschaffungskosten eine Erhöhung mit „gestiegener Nachfrage“ begründet. Das Gericht hielt die Werbung für irreführend.[17] Welche Tücken Bonusbedingungen, Mindestlaufzeiten und Preisanpassungsklauseln sonst noch haben, erklärt unser Ratgeber Stromvertrag prüfen: Preisgarantie, Bonus und sieben Vertragsfallen.
- Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist
- Belieferungspflicht, keine Ablehnung wegen Bonität
- Preisänderungen mit sechs Wochen Vorlauf und Brief
- Keine Bonus- oder Laufzeitbedingungen zu überwachen
- In den meisten Netzgebieten teurer als der günstigste Sondertarif
- Keine Preisgarantie, Preise können jederzeit zum Monatsbeginn steigen
- Kein Neukundenbonus
- Regionale Preisspanne groß, Vergleich vor Ort nötig
Preisvorteil gegen Flexibilität abwägen
Wie viel Flexibilität dir die Grundversorgung wert ist, lässt sich in Euro pro Monat ausdrücken. Im Ratinger Beispiel kostet die freie Zwei-Wochen-Kündigung bei 2.500 kWh rund 7 Euro im Monat. Im Bundesschnitt der StromAuskunft-Daten wären es bei 3.500 kWh gut 23 Euro im Monat.[25] Je größer dieser Betrag, desto schwerer lässt sich die Grundversorgung rechtfertigen.

Wann die Grundversorgung sinnvoll sein kann
Bleibst du nur wenige Monate in einer Wohnung, etwa während eines Praktikums, kann eine Bindung über zwölf Monate mehr Aufwand als Ersparnis bedeuten. Beim Umzug besteht im Sondervertrag zwar ein Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist, es entfällt aber, wenn der Lieferant dich am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiterbeliefert.[11]
Nach einer Lieferanteninsolvenz bietet die Grundversorgung Zeit, ein seriöses Angebot zu prüfen, statt unter Druck einen Vertrag mit Fallen abzuschließen.
Lehnt ein Anbieter dich ab, etwa wegen negativer Bonitätsauskunft, bleibt die Grundversorgung, weil der Grundversorger dich nur bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ablehnen darf.[3]
Liegt der günstigste Sondertarif nur wenige Euro im Jahr unter der Grundversorgung, kann die freie Kündbarkeit den Preisvorteil aufwiegen. Das gilt besonders, wenn Preissenkungen erwartbar sind.
Gegen einen Wechsel sprechen in Einzelfällen auch Sonderkonstellationen wie Heizstrom, Wärmepumpe oder ungewöhnliche Zählertypen. Welche Gegenargumente sonst ernst zu nehmen sind, sammelt der Beitrag Wann lohnt sich ein Stromwechsel nicht?.
Der Mittelweg: Sondertarif ohne lange Bindung
Zwischen den Extremen liegen Sondertarife ohne Mindestlaufzeit oder mit monatlicher Kündbarkeit. Sie bieten oft nicht den niedrigsten Preis und selten einen Bonus, sind aber flexibler als ein 24-Monats-Vertrag. Rechne im Tool mit der Option „keine / monatlich kündbar“ nach, ob ein solcher Tarif gegenüber deiner Grundversorgung schon genug spart. Wer dagegen bewusst jedes Jahr Bonusangebote mitnimmt, findet in unserem Beitrag zur Bonusstrategie über drei Jahre eine ehrliche Rechnung inklusive Folgejahre.
Ein Blick auf den eigenen Verbrauch
Jede gesparte Kilowattstunde wirkt in der Grundversorgung stärker, weil der Arbeitspreis höher liegt. Beim Heizen mit elektrischen Zusatzgeräten oder bei alten Heizkörperventilen lohnt deshalb auch der Blick auf Tipps zum Heizkostensparen mit dem Thermostat. Wer ein Eigenheim hat, kann langfristig über eigene Erzeugung nachdenken; was das kostet, zeigt unser Überblick zu den Photovoltaik-Kosten 2026. In der Mietwohnung ist ein Balkonkraftwerk mit Speicher die kleinere Variante, die zudem bei Netzausfällen Grenzen hat, die man kennen sollte.
Für wen sich was lohnt
Für die meisten Haushalte mit stabiler Wohnsituation ist ein Sondertarif die wirtschaftlich bessere Wahl. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt als ersten Schritt sogar, den günstigeren Sondertarif beim eigenen Grundversorger zu prüfen, weil dafür meist kein Anbieterwechsel nötig ist.[16] Die folgende Einordnung ist eine redaktionelle Bewertung auf Basis der genannten Regeln und Preisspannen.
Bei 3.500 kWh und mehr summiert sich der Abstand schnell auf mehrere hundert Euro im Jahr. Hier lohnt der Vergleich fast immer.
Bei kleinem Verbrauch zählt der Grundpreis stärker. Rechne beide Preise ein; ein niedriger Arbeitspreis mit hohem Grundpreis kann sich bei 1.500 kWh kaum lohnen.
Viele Grundversorger bieten Sondertarife auch telefonisch oder im Kundencenter an. Der vzbv fordert, dass Anbieter ihre Kunden jährlich aktiv auf den günstigsten Tarif hinweisen.[15]
Laut vzbv könnten Haushalte mit unter 2.500 Euro Nettoeinkommen durch einen Wechsel mehr als ein Viertel ihrer Energiekosten sparen.[15] Gleichzeitig wichtig: Nie einen Vertrag mit Vorkasse oder unklarer Preisgarantie abschließen.
Wie verbreitet das Verharren in der Grundversorgung ist, zeigt eine forsa-Umfrage im Auftrag des vzbv vom Oktober 2025: Fast die Hälfte der Befragten kannte die Unterschiede zwischen Grundversorgung und Sondervertrag nicht. Unter Haushalten in der Grundversorgung hatten 89 Prozent seit Januar 2025 weder gewechselt noch einen Wechsel geplant.[15] Gleichzeitig zählte die Bundesnetzagentur für 2024 rund 7,1 Millionen Lieferantenwechsel von Haushaltskunden, so viele wie nie zuvor; zur Wahl standen Haushalten 139 Stromanbieter.[12]
Typische Fehler bei Grundversorgung und Sondertarif
Die meisten teuren Fehler entstehen nicht beim Vergleich, sondern beim Lesen der Vertragsunterlagen. Diese Punkte tauchen in der Beratung der Verbraucherzentralen und in den Rechtsgrundlagen immer wieder auf.
Der Grundpreis kann je nach Tarif mehr als 50 Euro im Jahr Unterschied ausmachen: In den Grundversorgungen von Heidenheim und Ratingen liegen 105,67 und 178,56 Euro im Jahr.[19][20] Rechne immer mit beiden Preisen auf Jahresbasis.
Ein Neukundenbonus wird in der Regel einmalig und nur unter Bedingungen gezahlt. Im zweiten Vertragsjahr kann derselbe Tarif teurer sein als die Grundversorgung.
Wer nach einer Lieferanteninsolvenz abwartet, zahlt bis zu drei Monate Ersatzversorgungspreise, die sich halbmonatlich ändern dürfen.[4]
Kündige einen Sondervertrag nicht selbst, bevor der neue Anbieter den Lieferbeginn bestätigt hat. Sonst landest du ungewollt in der Grundversorgung.
Eine eingeschränkte Garantie schützt nicht vor steigenden Netzentgelten, Steuern und Umlagen. Lies im Preisblatt, was ausgenommen ist.[21]
Beim Wechsel, Einzug oder Beginn der Ersatzversorgung den Zählerstand mit Foto und Datum sichern. Ohne Meldung darf geschätzt werden.[14]
So gehst du nach dem Vergleich weiter vor
Der Wechsel aus der Grundversorgung ist in wenigen Schritten erledigt, und das Risiko einer Versorgungslücke besteht nicht. Greift ein neuer Vertrag nicht rechtzeitig, fließt der Strom trotzdem weiter: Der Verbrauch wird dann dem Grundversorger zugeordnet.[4] Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
Letzte Jahresrechnung prüfen: Steht dort Grundversorgung, gilt die Zwei-Wochen-Frist. Bei einem Sondervertrag Laufzeit und Kündigungsfrist notieren.
Aktuelle Allgemeine Preise der Grundversorgung auf der Website deines Grundversorgers abrufen. Er muss sie dort veröffentlichen.[9]
Erst den günstigsten Sondertarif deines Grundversorgers ansehen, dann Angebote anderer Anbieter vergleichen. Beides in den Rechner eintragen.
Laufzeit, Art der Preisgarantie, Bonusbedingungen, Abschlagshöhe und Kündigungsfrist nach der Erstlaufzeit prüfen. Die Vertragszusammenfassung muss diese Punkte enthalten.[5]
Neuen Vertrag abschließen und den Anbieter die Kündigung übernehmen lassen. Bestätigung des Lieferbeginns abwarten und Unterlagen speichern.
Zählerstand am Wechseltag fotografieren und melden. Ende der Preisgarantie und der Erstlaufzeit im Kalender eintragen.

Wer nach einem Wechsel einen Strompreis mit Preisgarantie hat, sollte sich das Ende der Garantie notieren. Danach kann der Anbieter Preise mit einem Monat Vorlauf anpassen, und du kannst dann fristlos zum Wirksamwerden kündigen.[5] Für den Notfall, etwa einen längeren Netzausfall, hilft ein Tarifvergleich übrigens nicht weiter. Dafür gibt es unsere Checkliste für den Stromausfall.
Häufige Fragen
Bin ich automatisch in der Grundversorgung?
Ja, wenn du Strom beziehst, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben. Der Grundversorgungsvertrag entsteht durch die Stromentnahme, etwa beim Einzug, ohne Unterschrift. Ob du drin bist, steht auf Vertrag und Rechnung.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Grundversorgung?
Zwei Wochen, jederzeit. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, also per Brief, Fax oder E-Mail. Der Grundversorger muss sie unverzüglich bestätigen und darf dafür kein Entgelt verlangen.
Ist jeder Stadtwerke-Tarif Grundversorgung?
Nein. Die meisten Stadtwerke bieten neben der Grundversorgung eigene Sondertarife an. Nur der ausdrücklich als Grundversorgung bezeichnete Tarif unterliegt der StromGVV mit Zwei-Wochen-Frist.
Kann die Grundversorgung günstiger sein als ein Sondertarif?
Ja, in einzelnen Netzgebieten oder gegenüber ungünstigen Sondertarifen. Im Durchschnitt ist sie aber teurer als der günstigste verfügbare Sondertarif; der vzbv nennt für Juli 2026 eine mittlere Ersparnis von 272 Euro im Jahr bei 3.500 kWh.
Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung?
Die Ersatzversorgung ist eine Übergangslösung von höchstens drei Monaten, wenn kein Liefervertrag zugeordnet werden kann, etwa nach einer Insolvenz. Ihre Preise dürfen zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist geändert werden und höher liegen. Die Grundversorgung ist ein unbefristeter Vertrag mit sechs Wochen Vorlauf bei Preisänderungen.
Muss ich die Ersatzversorgung kündigen?
Nein. Sie endet automatisch, sobald ein neuer Liefervertrag greift, spätestens nach drei Monaten. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Wichtig ist nur, den Zählerstand zu Beginn zu melden.
Darf der Grundversorger mich ablehnen?
Nur wenn die Belieferung für ihn wirtschaftlich unzumutbar wäre. Eine Bonitätsprüfung wie bei Sondertarifen gibt es in der Grundversorgung nicht. Ordentlich kündigen darf der Grundversorger nur, wenn für ihn keine Grundversorgungspflicht besteht.
Wie schnell kann ich aus der Grundversorgung wechseln?
Rechtlich nach zwei Wochen. Den Wechsel organisiert in der Regel der neue Anbieter. Seit 1. Januar 2026 muss der technische Wechselvorgang binnen 24 Stunden vollzogen werden, der Gesamtprozess darf drei Wochen ab Anmeldung nicht überschreiten.
Wann kann ich bei einer Preiserhöhung in der Grundversorgung kündigen?
Ohne Frist zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. Der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dich per Brief informieren. Weist du innerhalb eines Monats nach deiner Kündigung einen eingeleiteten Wechsel nach, gelten die neuen Preise für dich nicht.
Wie finde ich heraus, wer mein Grundversorger ist?
Frag deinen Netzbetreiber, der auf der Stromrechnung steht. Er stellt den Grundversorger alle drei Jahre fest und veröffentlicht ihn im Internet. Eine bundesweite Liste der Bundesnetzagentur gibt es nicht.
Fazit: Grundversorgung ist der Auffangtarif, nicht das Ziel
Die Grundversorgung schützt dich: Niemand darf dich ohne triftigen Grund ablehnen, und du kommst mit zwei Wochen Frist wieder heraus. Für diese Sicherheit zahlst du in den meisten Netzgebieten deutlich mehr als im günstigsten Sondertarif, im Schnitt mehrere hundert Euro im Jahr. Wer länger in seiner Wohnung bleibt, sollte deshalb zuerst den Sondertarif seines Grundversorgers und dann Angebote anderer Anbieter prüfen. Bleibt der Abstand klein oder ist die Wohndauer kurz, ist die Grundversorgung eine vertretbare Übergangslösung.
TransparenzQuellen und Datenbasis25 Einträge
Artikelstand: 3. November 2026. Der Monitoringbericht 2025 wurde am 3. November 2026 im Volltext nachgeprüft, die übrigen Quellen am 2. November 2026 abgerufen. Die Ziffern im Text führen zu den Belegen. Gesetze und Behörden stehen vorn; Preisblätter von Stadtwerken sind als Anbieterquelle, Vergleichsportale als Marktquelle gekennzeichnet. Alle Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen auf Basis dieser Quellen.
- Stromgrundversorgungsverordnung, § 20 Kündigung (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html ↩ Zum Text - Stromgrundversorgungsverordnung, § 5 Änderungen von Preisen und Bedingungen (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__5.html ↩ Zum Text - Energiewirtschaftsgesetz, § 36 Grundversorgungspflicht (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html ↩ Zum Text - Energiewirtschaftsgesetz, § 38 Ersatzversorgung mit Energie (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__38.html ↩ Zum Text - Energiewirtschaftsgesetz, § 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html ↩ Zum Text - Energiewirtschaftsgesetz, § 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41f.html ↩ Zum Text - Energiewirtschaftsgesetz, § 20a Lieferantenwechsel (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__20a.html ↩ Zum Text - Bürgerliches Gesetzbuch, § 188 Fristende (Gesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Grundversorgung (Behörde)
https://bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Grundversorgung/start.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Ersatzversorgung (Behörde)
https://bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Ersatzversorgung/start.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Kündigung von Energieverträgen (Behörde)
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Kuendigung/start.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zum Monitoringbericht 2025 vom 26.11.2025 (Behörde)
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20251126_Monitoringbericht.html ↩ Zum Text - Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht Energie 2025, Stand 26.01.2026, Einzelhandel Strom, S. 25, 28, 155 und 169–175 (Behörde, PDF)
https://data.bundesnetzagentur.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Mediathek/Monitoringberichte/MonitoringberichtEnergie2025.pdf ↩ Zum Text - Verbraucherzentrale, Grundversorgung oder Sondervertrag? Verträge bei Strom und Gas, Stand 24.08.2026 (Verbraucherschutz)
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/grundversorgung-oder-sondervertrag-vertraege-bei-strom-und-gas-10912 ↩ Zum Text - Verbraucherzentrale Bundesverband, Pressemitteilung „Energie-Grundversorgung“ vom 20.10.2026 (Verbraucherschutz)
https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/energie-grundversorgung-verbraucherzentrale-fuer-mehr-schutz-vor-hohen-preisen ↩ Zum Text - Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Strompreise der Grundversorger in Rheinland-Pfalz, Mai 2026 (Verbraucherschutz, PDF)
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/sites/default/files/2026-05/bericht-strompreis-rlp_mai2026.pdf ↩ Zum Text - Verbraucherzentrale, Urteilsdatenbank: Irreführende Werbung mit „eingeschränkter Preisgarantie“, LG Berlin 19.04.2023, 97 O 46/22 (Verbraucherschutz/Rechtsprechung)
https://www.verbraucherzentrale.de/urteilsdatenbank/energie/irrefuehrende-werbung-mit-eingeschraenkter-preisgarantie-85733 ↩ Zum Text - Stadtwerke Flensburg (Netzbetreiber), Feststellung des Grundversorgers 2024 für 2025 bis 2027 (Unternehmensquelle, PDF)
https://www.stadtwerke-flensburg.de/fileadmin/user_upload/PDFs/1.2_Service/1.2.7_Downloads/Netze/Nr._6_Feststellung_des_Grundversorgers_2024_fuer_2025_bis_2027.pdf ↩ Zum Text - Stadtwerke Heidenheim, Allgemeine Tarifpreise Strom Grundversorgung ab 01.01.2026 (Anbieterquelle, PDF)
https://www.stadtwerke-heidenheim.de/images/download/fields/2026-01-01_Strom-Allg_Tarife_HH_GV.pdf ↩ Zum Text - Stadtwerke Ratingen, Preisblatt Echt.Strom – Flex (Grundversorgung) ab 01.01.2026 (Anbieterquelle, PDF)
https://www.stadtwerke-ratingen.de/fileadmin/Vertrieb/Dokumente/Strom/2026_01_Preisblaetter/05_Preisblatt_Echt_Strom-Flex_Grundversorgung_251024_3.pdf ↩ Zum Text - Stadtwerke Ratingen, Preisblatt Echt.Strom – Heimat Online ab 01.01.2026 (Anbieterquelle, PDF)
https://www.stadtwerke-ratingen.de/fileadmin/Vertrieb/Dokumente/Strom/2026_01_Preisblaetter/Preisblatt_Echt_Strom_Heimat-Online_20251111.pdf ↩ Zum Text - Stadtwerke Bochum, Preisblatt StadtwerkeBasis (Grundversorgung) ab 01.01.2026 (Anbieterquelle, PDF)
https://www.stadtwerke-bochum.de/fileadmin/Dateien/PDF/Preise/Strom/Stadtwerke_Bochum_Preisblatt_StadtwerkeBasis_Oekostrom_01012026.pdf ↩ Zum Text - Stadtwerke Bochum, Preisblatt Ersatzversorgung Haushaltskunden Strom ab 01.01.2026 (Anbieterquelle, PDF)
https://www.stadtwerke-bochum.de/fileadmin/Dateien/PDF/Preise/Strom/Ersatzversorgung_Haushaltskunden/Stadtwerke_Bochum_Preisblatt_Ersatzversorgung_Haushaltskunden_Strom_01012026.pdf ↩ Zum Text - Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK), „Über 100 weitere Grundversorger senken Strompreise“, 16.02.2026, Daten: Verivox (Fachmedium)
https://www.zfk.de/unternehmen/nachrichten/ueber-100-weitere-grundversorger-senken-strompreise ↩ Zum Text - StromAuskunft.de, Strom-Grundversorgung: Preise und Ersparnis, Stand 02.11.2026 (Marktquelle)
https://www.stromauskunft.de/stromanbieter/strom-grundversorgung/ ↩ Zum Text
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage und zu Strompreisen in Deutschland und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung. Die genannten Preise stammen aus Preisblättern und Marktauswertungen mit dem jeweils angegebenen Stand; sie sind Beispiele und kein Angebot. Maßgeblich sind die aktuellen Preisblätter, Allgemeinen Bedingungen und Vertragsunterlagen deines Versorgers. Bei Streit mit einem Energieversorger helfen die Verbraucherzentralen und die Schlichtungsstelle Energie.
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