Beim Umgang und der Benutzung einer Kameradrohne wie dem DJI Mavic 2 (Pro/Zoom) gibt es allerhand zu beachten. Denn seit 2017 gibt es die novellierte Drohnen-Verordnung. Die verschiedenen Vorschriften rund um Flugmodelle wie Drohnen und Co. sind recht kleinteilig und wirken anfangs etwas überfordernd. Wir bringen Licht ins Dunkel und klären im Video, was Nutzer eines DJI Mavic 2 beachten sollten – vom Drohnen-Kennzeichen, der Drohnen-Versicherung bis hin zu den einzelnen Drohnen-Vorschriften à la Mindestabstand oder maximale Flughöhe.
DJI Mavic 2: Vorschriften und Gesetze
Bei der so genannten Drohnen-Verordnung aus dem Jahr 2017 versteht man allerhand Änderungen sowie Neuerungen der altbekannten Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Die Drohnen-Verordnung hat zum Ziel, die Sicherheitsrisiken beim Flug mit Drohnen zu reduzieren, für eine klarere Gesetzeslage zu sorgen und hobbymäßige aber auch gewerbsmäßige Drohnen-Piloten zu unterstützten. So soll es noch einfacher sein, mit einer Consumer-Drohne wie der DJI Mavic 2 unterwegs zu sein. Wer die einzelnen Vorschriften nicht beachtet, muss unter Umständen mit saftigen Bußgeldern rechnen. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig über die Vorschriften und Gesetze bei Benutzung der DJI Mavic 2 zu informieren und diese auch zu beachten. Detaillierte Infos zum Nachlesen rund um das Thema Drohnen-Gesetz gibt es hier: Drohnen-Verordnung und Drohnen-Gesetze.
Auch bei der Benutzung einer DJI Mavic 2 Pro- oder DJI Mavic 2 Zoom-Kameradrohne sind die Vorschriften zu beachten. Einen umgangssprachlichen Drohnen-Führerschein bzw. Flugkundenachweis benötigt man jedoch nicht, da die DJI Mavic 2 mit rund 900 Gramm deutlich unter der gesetzlichen Grenze von zwei Kilogramm liegt. In jedem Fall Pflicht ist hingegen das umgangssprachliche Drohnen-Kennzeichen, das für Flugmodelle ab einem Gewicht von 250 Gramm obligatorisch ist. Außerdem benötigt man natürlich eine Haftpflichtversicherung für den DJI Mavic 2.
Betriebsverbote im Drohnen-Gesetz
Gemäß der Drohnen-Verordnung aus dem Jahr 2017 dürfen unbemannte Flugobjekte wie Drohnen und Multikopter nur noch bis zu einer Höhe von maximal 100 Metern über Grund aufsteigen. Die gesetzlich geregelte Maximalhöhe ist ein wichtiger Bestandteil des Drohnen-Gesetzes. Größere Höhen dürfen nur auf dafür zugelassenen Modellflugplätzen oder durch eine Genehmigung einer zuständigen Luftfahrtbehörde angeflogen werden. Eine spezielle Eignungsprüfung ist bei den meisten Drohnen mit einem Gewicht zwischen 250 Gramm und zwei Kilogramm nicht notwendig, sofern die Flughöhe von 100 Metern nicht überschritten wird. Die neue Drohnen-Verordnung geht mit allerhand Betriebsverboten einher. Das bedeutet, dass ohne Ausnahmeregelung ein Flug im Bereich von allerlei Plätzen grundsätzlich nicht erlaubt ist. Zugleich muss ein seitlicher Abstand in Höhe von 100 Metern zu verschiedenen Örtlichkeiten und sensiblen Bereichen eingehalten werden. Die Betriebsverbote gelten für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen, sofern der Betrieb nicht nur eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt.
Folgende Drohnen-Betriebsverbote gibt es:
außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist, über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,- unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,
- zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und
- die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder wenn
- der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann.
(2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann zum Beispiel für einen Betrieb zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(3) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert die Auswirkungen der in Absatz 1 Nummer 8 enthaltenen Höhenbegrenzung auf den Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen in dem Höhenband zwischen 50 und 100 Metern über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 7. April 2017.
Als Steuerer eines unbemannten Flugobjekts wie einer Drohne oder eines Multikopters ist man weiterhin dazu verpflichtet, anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Davon ab gilt bei allen Verboten: Behörden dürfen Ausnahmen und Sondergenehmigungen erteilen, sofern vom Fluggerät keine besondere Gefahr ausgeht und der Flugverkehr nicht maßgeblich gefährdet wird.