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Internet-Tarif wechseln 2026: Ablauf, Fristen und Rufnummernmitnahme

Internet · Anbieterwechsel · November 2026

Internet-Tarif wechseln: Fristen, Schaltungstag und Rufnummer im Griff

  • Höchstens ein Arbeitstag ohne Anschluss beim Wechsel
  • Rufnummernmitnahme ohne Entgelt für dich
  • Nach der Mindestlaufzeit mit einem Monat Frist kündbar

Zum Fristrechner Zum Kündigungsgenerator

Wer seinen Internet-Tarif wechseln will, sollte die Kündigung in den meisten Fällen nicht selbst schicken, sondern den neuen Anbieter damit beauftragen – dann koordinieren beide Unternehmen Abschaltung, Umschaltung und Rufnummernmitnahme. So empfiehlt es die Bundesnetzagentur,[13] und so ist der Wechsel auch gesetzlich angelegt: Der aufnehmende Anbieter leitet das Verfahren, der bisherige darf dich nicht vorzeitig vom Netz nehmen, und länger als einen Arbeitstag darf der Dienst nicht ausfallen.[4]

Trotzdem geht beim Anbieterwechsel regelmäßig etwas schief: Namen sind unterschiedlich geschrieben, eine Rufnummer fehlt im Auftrag, das Vertragsende ist falsch berechnet, oder der Techniker kommt nicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur verzeichnete 2025 mit 5.524 Anträgen mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr; Anbieterwechsel und Umzüge gehören zu den genannten Streitthemen.[16] Wer die Reihenfolge kennt und seine Unterlagen sauber vorbereitet, umgeht die meisten dieser Probleme.

Dieser Ratgeber führt dich in sechs Etappen durch den Wechsel am bestehenden Wohnort: Vertragsende feststellen, Verfügbarkeit und Auftragsbestätigung prüfen, den neuen Anbieter koordinieren lassen, die Rufnummer mitnehmen, den Schaltungstag vorbereiten und bei Verzögerungen deine Rechte nutzen. Dazu gibt es einen Fristrechner, einen Kündigungsgenerator mit Portierungswunsch, einen Entschädigungsrechner und eine Checkliste. Welcher Tarif zu dir passt, klärt der DSL-Vergleich mit Gesamtkosten für Telekom, Vodafone, 1&1 und o2; hier geht es um den Weg dorthin.

Stand: 3. November 2026. Grundlage sind Telekommunikationsgesetz (TKG) und BGB im aktuellen Wortlaut, Informationen der Bundesnetzagentur und der Verbraucherzentralen sowie Wechselhinweise und Bestellstrecken einzelner Anbieter, jeweils am Prüfdatum abgerufen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Ein Paar sitzt am Holztisch vor einem Laptop und sieht gemeinsam Vertragsunterlagen durch; im Regal im Hintergrund steht ein weißer Router. KI-Symbolbild.
Erst Unterlagen sichten, dann bestellen: Vertragsende, Kundennummer und Rufnummern gehören vor den Auftrag. KI-Symbolbild

Das Wichtigste in 20 Sekunden

1 Arbeitstagmaximale Unterbrechung beim Wechsel
1 MonatKündigungsfrist nach Ablauf der Mindestlaufzeit
0 €direktes Entgelt für die Rufnummernmitnahme
10 € oder 20 %Entschädigung je weiterem Arbeitstag, der höhere Betrag zählt
Neuer Anbieter kündigt

Beauftrage den neuen Anbieter mit Kündigung und Portierung. Dann stimmen sich beide Unternehmen über den Schaltungstag ab, statt dass du zwei Termine jonglierst.

Daten exakt übernehmen

Name, Anschrift, Geburtsdatum und Rufnummern müssen beim alten und neuen Anbieter übereinstimmen. Übernimm die Schreibweise von deiner aktuellen Rechnung.

Rufnummer nicht verlieren

Kündigst du selbst und vergisst die Portierung, kannst du sie gesetzlich nur bis einen Monat nach Vertragsende beantragen. Danach ist die Nummer womöglich weg.

Etwa drei Monate Vorlauf

Die Bundesnetzagentur rät, rund drei Monate vor Vertragsende zu starten. So bleibt Zeit für Verfügbarkeitsprüfung, Auftragsbestätigung und einen Technikertermin.

Inhalt dieses Beitrags

Vertragsende, Auftrag, Koordination, Rufnummer, Schaltungstag und Rechte bei Problemen.

Kapitel

1 Vertragsende feststellen2 Fristrechner3 Welcher Wechsel ist es?4 Verfügbarkeit und Auftrag5 Wechsel koordinieren lassen6 Rufnummer mitnehmen7 Kündigungsgenerator8 Schaltungstag vorbereiten9 Rechte bei Verzögerung10 Umzug und Sonderkündigung11 Typische Fehler12 Häufige Fragen

Vertragslaufzeit und Wechseltermin feststellen

Dein frühestmöglicher Wechseltermin hängt davon ab, ob du noch in der Mindestlaufzeit bist. Läuft die anfängliche Laufzeit noch, kannst du ordentlich nur zu ihrem Ende kündigen. Ist sie vorbei und der Vertrag hat sich automatisch verlängert, darfst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen – ohne Kosten für die Kündigung selbst.[1] Diese Regel gilt seit dem Inkrafttreten des neuen TKG am 1. Dezember 2021; die früher übliche Verlängerung um weitere zwölf Monate ist damit Geschichte.[18]

Was die Mindestlaufzeit begrenzt

Die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags über Telekommunikationsdienste darf 24 Monate nicht überschreiten. Der Anbieter muss dir vor Vertragsschluss außerdem eine Variante mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.[1] Viele Anbieter haben zusätzlich Tarife ohne Mindestlaufzeit im Programm, die monatlich kündbar sind und dafür in der Regel mehr kosten; die Telekom weist auf ihrer Tarifseite ausdrücklich auf diese beiden Varianten hin (Herstellerangabe).[20] Für den Wechsel heißt das: Ein Vertrag mit kurzer oder ohne Bindung ist teurer, macht dich aber beim nächsten Wechsel flexibler.

Die Kündigungsfrist während der Mindestlaufzeit beträgt in aktuellen Verträgen meist einen Monat. Bei älteren Verträgen, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, können laut Verbraucherzentrale noch drei Monate vereinbart sein.[18] Nach der automatischen Verlängerung gilt für alle Verträge die Monatsfrist. Vor einer solchen Verlängerung muss dich der Anbieter rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger informieren – über die Verlängerung, über die Möglichkeit, sie durch Kündigung zu verhindern, und über das monatliche Kündigungsrecht danach.[1]

Wo du Vertragsbeginn und Frist findest

Am schnellsten findest du die Daten auf der Rechnung, im Kundenportal oder in der Vertragszusammenfassung. Dieses standardisierte Dokument muss dir der Anbieter vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung stellen; es enthält unter anderem Laufzeit, Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen sowie die Bandbreiten deines Anschlusses.[6] Achte auf den Unterschied zwischen Auftragsdatum und Bereitstellungsdatum: Die Mindestlaufzeit beginnt in der Regel mit der Freischaltung, nicht mit der Bestellung. Steht das Datum nirgends eindeutig, frag beim Kundenservice in Textform nach und lass dir das Vertragsende bestätigen.

Noch in der Mindestlaufzeit

Kündigung muss vor Ablauf der vereinbarten Frist beim Anbieter eingehen. Der neue Vertrag startet idealerweise am ersten Tag nach Vertragsende.

Bereits verlängert

Monatlich kündbar. Der Wechsel ist praktisch jederzeit möglich, das Tempo bestimmt vor allem der neue Anbieter mit seinem Schaltungstermin.

Kündigung schon verschickt

Hast du selbst gekündigt, teile das dem neuen Anbieter mit und nenne das bestätigte Vertragsende. Sonst plant er womöglich mit einem anderen Termin.

Wichtig für die Fristberechnung: Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie beim Empfänger zugeht – das Absendedatum zählt nicht.[11] In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf dafür höchstens die Textform verlangt werden, also etwa eine E-Mail oder ein Formular im Kundenportal; eine eigenhändig unterschriebene Kündigung per Brief kann dir der Anbieter nicht vorschreiben.[10] Bietet er Verträge über seine Website an, muss er dort außerdem eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche bereitstellen und deine Kündigung sofort elektronisch mit Datum, Uhrzeit und Beendigungszeitpunkt bestätigen. Fehlt dieser Button, kannst du den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen.[9]

Fristrechner: Wann endet dein Internetvertrag?

Trag den Tag der Freischaltung deines aktuellen Anschlusses, die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist ein. Der Rechner zeigt das Ende der Mindestlaufzeit, den letzten Eingangstag für die Kündigung, den empfohlenen Starttermin für den Wechselauftrag und die gesetzliche Frist für einen nachträglichen Portierungsantrag. Ist die Frist verpasst oder die Mindestlaufzeit vorbei, rechnet er mit der Monatsfrist nach § 56 Absatz 3 TKG.



Beispiel ohne eigene Eingabe: Freischaltung am 1. Juni 2025, 24 Monate Mindestlaufzeit, ein Monat Frist. Die Mindestlaufzeit endet am Montag, 31.05.2027. Die Kündigung muss spätestens am Freitag, 30.04.2027, beim bisherigen Anbieter eingegangen sein. Den Wechselauftrag beim neuen Anbieter solltest du ab Sonntag, 28.02.2027, stellen. Einen vergessenen Portierungsantrag kannst du noch bis Mittwoch, 30.06.2027, nachholen.

Annahmen und Grenzen: Die Rechnung zählt Monatsfristen konservativ rückwärts vom Laufzeitende (gleicher Kalendertag, am Monatsende gekürzt) und markiert Wochenenden nur als Hinweis. Feiertage, abweichende Vertragsklauseln und Sonderkündigungsrechte werden nicht geprüft. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Rechtsprüfung. Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.

Welcher Wechsel ist es? Vier Situationen im Vergleich

Nicht jeder Wechsel ist ein Anbieterwechsel im Sinne des Gesetzes. Die Koordinationspflichten aus § 59 TKG greifen, wenn du am selben Ort von einem Anbieter zum anderen wechselst.[4] Ziehst du um, gilt dagegen § 60 TKG mit eigenen Regeln,[5] und bei einem Technologiewechsel – etwa von DSL auf Kabel oder Glasfaser – wird häufig ein zweiter, physisch getrennter Anschluss geschaltet. Vodafone beschreibt etwa, dass ein bestehender DSL-Anschluss beim Wechsel auf Kabel bis zum Ende des DSL-Vertrags nutzbar bleibt (Herstellerangabe).[21] Ob DSL, Kabel oder 5G an deiner Adresse technisch besser abschneidet, zeigt der Vergleich DSL, Kabel oder 5G: Upload, Latenz und Stabilität.

↔ Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts

Wechselsituationen und was jeweils gilt (Stand: November 2026, TKG und Bundesnetzagentur; Einordnung der Redaktion)
Situation Wer kündigt sinnvollerweise? Rufnummer Unterbrechung Worauf achten?
Anbieterwechsel, gleiche Technik (z. B. DSL zu DSL) Neuer Anbieter mit deiner Vollmacht Portierung im Wechselauftrag Höchstens ein Arbeitstag erlaubt Identische Kundendaten, Schaltungstermin bestätigen lassen
Technologiewechsel (z. B. DSL zu Kabel oder Glasfaser) Neuer Anbieter oder selbst nach erfolgreicher Schaltung Portierung möglich, Nummer bleibt am Standort Gering, wenn beide Anschlüsse parallel laufen Doppelte Kosten in der Übergangszeit, Zeitpunkt der Kündigung
Umzug mit bisherigem Anbieter Niemand, Vertrag zieht mit Festnetznummer nur bei Umzug im selben Ortsnetz Neuer Aktivierungstag am neuen Wohnort Umzug früh beauftragen, Laufzeit bleibt unverändert
Umzug ohne Versorgung durch den Anbieter Du selbst, Sonderkündigung Nur im selben Ortsnetz übertragbar Abhängig vom neuen Vertrag Ein Monat Frist zum Auszug oder später

Der wichtigste Unterschied steckt in der mittleren Spalte: Beim reinen Anbieterwechsel ist die gesetzliche Koordination dein Sicherheitsnetz, beim Technologiewechsel ist es der Parallelbetrieb. Wer beim Wechsel von DSL auf Glasfaser den alten Vertrag zu früh selbst kündigt, riskiert eine Lücke, falls sich der Glasfaser-Hausanschluss verzögert. Hier ist es meist klüger, die Kündigung erst nach der erfolgreichen Schaltung des neuen Anschlusses abzuschicken oder sie dem neuen Anbieter zu überlassen. Die Rufnummer bleibt in allen Varianten an den Standort gebunden: Geografische Festnetznummern lassen sich nur am jeweiligen Standort portieren, also innerhalb des Ortsnetzes.[4] Hintergrund zur geplanten Migration von Kupfer auf Glasfaser liefert unser Beitrag zur DSL-Abschaltung ab 2030 und dem Migrationskonzept der Bundesnetzagentur.

Verfügbarkeit und Auftragsbestätigung prüfen

Bestelle erst, wenn der neue Anbieter die Verfügbarkeit für deine exakte Adresse bestätigt hat – nicht für die Straße oder das Viertel. Übersichtskarten geben nur eine grobe Orientierung: Der Breitbandatlas im Gigabit-Grundbuch stellt die Versorgung beispielsweise in Rasterzellen von 100 mal 100 Metern dar, obwohl die zugrunde liegenden Daten adressgenau erhoben werden.[17] Für die Bestellung zählt allein die Adressprüfung beim Anbieter. Wie du sie aussagekräftig machst und welche Angaben dabei helfen, erklärt unser Ratgeber DSL-Verfügbarkeit prüfen: Anbietercheck, Adresse und Bandbreite.

Vertragszusammenfassung vor dem Klick lesen

Vor deiner Bestellung muss dir der neue Anbieter die Vertragszusammenfassung bereitstellen. Gelingt das aus technischen Gründen erst nach dem Abschluss, etwa bei einer telefonischen Bestellung, wird der Vertrag erst wirksam, wenn du ihn nach Erhalt in Textform genehmigst.[6] Prüfe darin besonders die Bandbreiten: Die Angaben zu maximaler, normalerweise zur Verfügung stehender und minimaler Geschwindigkeit sind später die Messlatte, falls der Anschluss nicht liefert.[14] Vergleiche außerdem Laufzeit, Preisphasen nach Aktionsmonaten, Routerkosten und einmalige Entgelte. Beim Wechsel zur Telekom etwa wirbt der Anbieter mit „Keine doppelten Kosten, kein Bereitstellungspreis“, und in der Bestellstrecke stand am 3. November 2026 im Wechselfall ein Bereitstellungspreis von einmalig 0 Euro bei 24 Monaten Laufzeit; zugleich weist die Telekom darauf hin, dass Sonderleistungen und Endgeräte beim alten Anbieter separat gekündigt werden müssen (Anbieterangaben).[20]

Was in der Auftragsbestätigung stehen muss

Nach der Bestellung bekommst du in der Regel zuerst eine Eingangsbestätigung und später eine Auftragsbestätigung mit Schaltungstermin. Lies beide Dokumente sofort und gleiche sie mit deiner aktuellen Rechnung ab. Fehler lassen sich jetzt noch formlos korrigieren; kurz vor dem Schaltungstag wird es eng. Ab Vertragsschluss läuft außerdem die Widerrufsfrist von 14 Tagen, wenn du online oder telefonisch bestellt hast; für die Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs.[12] Beachte: Widerrufst du den neuen Vertrag, endet laut Verbraucherzentrale auch die Pflicht des alten Anbieters, dich über das Vertragsende hinaus weiter zu versorgen.[18]

Name und Anschrift

Exakt wie beim bisherigen Anbieter, inklusive zweitem Vornamen, Adresszusatz und Stockwerk. Vertragsinhaber muss dieselbe Person sein.

Rufnummern vollständig

Alle Nummern des Anschlusses mit Vorwahl. Viele Festnetzverträge haben drei oder mehr Nummern, die nicht alle auf der Rechnung auftauchen.

Bisheriger Anbieter

Richtiger Unternehmensname und deine dortige Kunden- oder Vertragsnummer. Wiederverkäufer und Netzbetreiber sind nicht immer identisch.

Wunschtermin und Kündigungsauftrag

Steht in der Bestätigung, dass der neue Anbieter kündigt und portiert? Passt der Termin zu deinem Vertragsende?

Aufnehmenden Anbieter mit dem Wechsel koordinieren lassen

Den Wechsel steuert der neue, also aufnehmende Anbieter – und er darf ihn nur mit deiner ausdrücklichen vertraglichen Zustimmung durchführen. Alle beteiligten Anbieter und Netzbetreiber müssen zusammenarbeiten und dürfen den Wechsel weder verzögern noch missbrauchen.[4] Die Zustimmungspflicht schützt dich vor untergeschobenen Wechseln, bei denen ein Werbebrief einen angeblichen Tarifwechsel verspricht, tatsächlich aber einen neuen Vertrag auslöst. Unterschreibe deshalb nichts, was du nicht selbst angestoßen hast.

Gibst du dem neuen Anbieter den Kündigungsauftrag, übermittelt er die Kündigung samt Portierungswunsch an den bisherigen Anbieter und vereinbart mit ihm den Umschalttermin. Die Bundesnetzagentur empfiehlt genau dieses Vorgehen, weil sich die Unternehmen so zur Umschaltung abstimmen können.[13] Wie das bei großen Anbietern konkret aussieht, beschreiben diese selbst unterschiedlich. Die Telekom nennt die Übernahme der Kündigung als Teil des Wechselablaufs.[20] Vodafone kündigt beim Wechsel auf Kabel nach eigenen Angaben erst, wenn der neue Anschluss aktiviert ist, und verschickt den Router bei DSL etwa zwei Wochen vor dem Vertragsstart (Herstellerangaben).[21]

Deutsche Telekom Logo Vodafone Logo 1&1 Logo Telefónica o2 Logo PŸUR Logo Deutsche Glasfaser Logo

Die gesetzlichen Wechselregeln gelten für alle Festnetzanbieter gleichermaßen, etwa für Telekom, Vodafone, 1&1, o2, PŸUR und Deutsche Glasfaser. Logos: Deutsche Telekom, Vodafone, 1&1, Telefónica Deutschland, PŸUR, Deutsche Glasfaser.

Der Ablauf in sechs Schritten

1Vertragsende klären

Ende der Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist ermitteln, am besten mit Rechnung und Vertragszusammenfassung. Bei Unklarheit schriftlich nachfragen.

2Adresse prüfen und bestellen

Verfügbarkeit für die exakte Adresse prüfen, Vertragszusammenfassung lesen, Wechsel mit Kündigungsauftrag und Portierung bestellen.

3Bestätigungen abgleichen

Auftragsbestätigung und Kündigungsbestätigung des alten Anbieters auf Vertragsende, Rufnummern und Schreibweise kontrollieren.

4Schaltungstermin vorbereiten

Router entgegennehmen, Zugangsdaten bereitlegen, bei Technikerterminen den Zugang zum Hausanschluss sicherstellen und eine Überbrückung einplanen.

5Umschalten und testen

Am Schaltungstag Router anschließen, Internet, Telefonie und eingehende Anrufe auf allen portierten Nummern prüfen.

6Abwickeln

Mietgeräte des alten Anbieters fristgerecht zurückschicken, Einlieferungsbeleg aufbewahren, Schlussrechnung und Lastschriften kontrollieren.

Wann es sinnvoll sein kann, doch selbst zu kündigen: wenn du ganz ohne Festnetzanschluss weitermachen willst, wenn der neue Anschluss über eine andere Technik parallel läuft oder wenn der bisherige Anbieter deinen Altvertrag zu einem bestimmten Termin beenden soll, den der neue Anbieter nicht abbilden kann. Dann gilt: Kündigung nachweisbar zustellen, das Vertragsende bestätigen lassen und die Portierung nicht vergessen. Der Generator weiter unten erstellt dafür einen passenden Text. Wer ohne kabelgebundenen Anschluss auskommen will, findet im Ratgeber Internet ohne Glasfaser: DSL, Kabel, 5G oder Satellit einen Überblick über die Alternativen.

Rufnummernmitnahme und identische Vertragsdaten

Deine Festnetznummer kannst du kostenlos zum neuen Anbieter mitnehmen, solange du am selben Standort bleibst. Für die Rufnummernmitnahme dürfen Endnutzern seit dem 1. Dezember 2021 keine direkten Entgelte mehr berechnet werden – weder im Festnetz noch im Mobilfunk.[4][13] Die Portierung und Aktivierung der Nummer muss am vereinbarten Tag erfolgen, spätestens am folgenden Arbeitstag. Verzögert sie sich aus Gründen, die ein Anbieter zu vertreten hat, steht dir eine Entschädigung von 10 Euro je Tag zu.[4]

Die Mitnahme gelingt nur, wenn die Kundendaten übereinstimmen. Die Bundesnetzagentur nennt Name, Anschrift, Geburtsdatum und Rufnummer als Abgleichsmerkmale.[13] Typische Stolperstellen sind ein Doppelname, der beim alten Anbieter nur halb gespeichert ist, ein Vertrag, der noch auf den Ex-Partner oder die verstorbenen Eltern läuft, oder ein Zahlendreher in einer der Nummern. Läuft der Vertrag auf eine andere Person, klär vor der Bestellung, ob der alte Anbieter eine Vertragsübernahme anbietet, oder lass den bisherigen Inhaber den Wechselauftrag selbst erteilen.

Wie lange du die Portierung nachholen kannst

Hast du selbst gekündigt und die Mitnahme vergessen, kannst du sie gesetzlich noch bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen.[4] Vertraglich gewähren Anbieter laut Bundesnetzagentur häufig sogar 90 Tage;[13] verlassen solltest du dich darauf nicht, sondern die Portierung gleich mit dem neuen Vertrag beauftragen. Eine Besonderheit gilt im Mobilfunk: Dort kannst du die Nummer jederzeit mitnehmen, auch vor dem Vertragsende; der alte Vertrag läuft dann aber weiter und muss bezahlt werden.[4][13] Für den Festnetzwechsel ist diese Option irrelevant, sie zeigt aber, warum du beim Wechselauftrag Festnetz- und Mobilfunknummern nicht verwechseln solltest: Eine Portierung zwischen Diensten an festen und nicht festen Standorten ist ausgeschlossen.[4]

↔ Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts

Die wichtigsten gesetzlichen Regeln beim Internetwechsel (Stand: 2. November 2026, TKG und BGB)
Thema Regel Rechtsgrundlage
Mindestlaufzeit Höchstens 24 Monate, 12-Monats-Angebot ist Pflicht § 56 Abs. 1 TKG
Nach automatischer Verlängerung Jederzeit mit einem Monat Frist kündbar, ohne Kosten für die Kündigung § 56 Abs. 3 und 4 TKG
Unterbrechung beim Wechsel Höchstens ein Arbeitstag, auch wenn der Wechsel scheitert § 59 Abs. 2 TKG
Weiterversorgung nach Vertragsende Alter Anbieter versorgt weiter, Anschlussentgelte sinken um 50 Prozent, taggenaue Abrechnung § 59 Abs. 3 TKG
Entschädigung Wechselausfall Ab dem zweiten Arbeitstag je Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, der höhere Betrag § 59 Abs. 4 TKG
Versäumter Technikertermin 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts je Termin § 59 Abs. 4 TKG
Portierung Am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag; Antrag bis einen Monat nach Vertragsende § 59 Abs. 6 TKG
Verzögerte Portierung 10 Euro je Tag, wenn ein Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat § 59 Abs. 6 TKG
Kosten der Portierung Keine direkten Entgelte für Endnutzer § 59 Abs. 7 TKG
Kündigungsform AGB dürfen höchstens Textform verlangen; Kündigungsbutton bei Online-Verträgen § 309 Nr. 13, § 312k BGB

Kündigungsgenerator: Schreiben mit Portierungswunsch

Der Generator erstellt einen Kündigungstext für deinen bisherigen Internetanbieter – für den Fall, dass du selbst kündigst, etwa beim Technologiewechsel, beim Umzug oder bei einer Sonderkündigung. Wählst du den Wechsel über den neuen Anbieter, entsteht stattdessen ein Datenblatt, mit dem du das Bestellformular fehlerfrei ausfüllst. Alle Angaben bleiben in deinem Browser; nichts wird gespeichert oder verschickt.














Annahmen und Grenzen: Der Text ist eine Vorlage ohne Rechtsprüfung im Einzelfall. Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, hängt von den Voraussetzungen im Gesetz ab, die der Generator nicht prüft. Schicke die Kündigung so, dass du den Zugang nachweisen kannst, etwa über den Kündigungsbutton, das Kundenportal mit Bestätigung oder per Einschreiben. Eingaben werden nicht gespeichert und nicht übertragen.

Schaltungstag und mögliche Überbrückung vorbereiten

Am Schaltungstag darf der Dienst unterbrochen sein, aber höchstens einen Arbeitstag lang. Der aufnehmende Anbieter muss die Aktivierung am vereinbarten Tag unverzüglich vornehmen, der abgebende darf vorher nicht abschalten, sofern du das nicht ausdrücklich verlangst.[4] Praktisch bedeutet das: Plane für den Termin einen Tag ein, an dem du nicht auf eine stabile Leitung angewiesen bist – also kein wichtiges Videotelefonat, kein Upload-Termin, kein Homeoffice mit Pflicht zur Erreichbarkeit.

Ein Mann steht an einem Sideboard mit Router, Netzteil und Versandkarton und macht sich Notizen in ein Notizbuch. KI-Symbolbild.
Vor dem Schaltungstag Lieferumfang prüfen und Zugangsdaten bereitlegen; der alte Router bleibt bis zur Umschaltung angeschlossen. KI-Symbolbild

Router, Zugangsdaten und eigenes Gerät

Der neue Router kommt meist einige Tage vor dem Termin. Lass den alten Router angeschlossen, bis die Umschaltung erfolgt ist, und richte das neue Gerät erst am Schaltungstag ein. Möchtest du einen eigenen Router nutzen, darf der Anbieter dir die Nutzung seines Geräts nicht vorschreiben; das öffentliche Netz endet an einem passiven Netzabschlusspunkt, und die notwendigen Zugangsdaten muss er dir unaufgefordert, kostenfrei und in Textform bei Vertragsschluss bereitstellen.[7] Lege diese Daten vor dem Schaltungstag griffbereit hin, ebenso die Zugangsdaten für die Internettelefonie, falls dein Router sie nicht automatisch bezieht.

Für eine reibungslose Umstellung im Heimnetz hilft es, WLAN-Name und Passwort des alten Routers auf das neue Gerät zu übertragen. Dann verbinden sich Smart-TV, Drucker und Steckdosen ohne neue Kopplung. Telefone an DECT-Basis oder Router musst du meist neu anmelden; teste nach der Schaltung jede portierte Rufnummer mit einem eingehenden Anruf vom Handy.

Überbrückung: Was hilft, wenn es länger dauert

Für den einen erlaubten Arbeitstag reicht meist der Hotspot des Smartphones. Wer zu Hause arbeitet oder viele Geräte versorgt, sollte vorab prüfen, wie viel Datenvolumen der Mobilfunktarif hergibt. Für längere Verzögerungen – etwa wenn bei einem Technologiewechsel noch ein Hausanschluss gelegt werden muss – kommt ein 5G-Router als Festnetzersatz infrage, sofern der Empfang am Standort stimmt. Wichtig: Hast du den alten Vertrag selbst gekündigt und läuft der neue Anschluss über eine andere Technik, ist nicht sicher, dass die Weiterversorgungspflicht aus § 59 TKG deine Lücke schließt, denn sie knüpft an einen koordinierten Wechsel an. Plane in diesem Fall eine eigene Überbrückung ein. Diese Einschätzung ist eine redaktionelle Ableitung aus dem Gesetzeswortlaut; im Streitfall kommt es auf den Einzelfall an.

Wo weder Glasfaser noch schnelles DSL oder Kabel verfügbar sind, wechseln manche Haushalte gleich ganz auf Satelliteninternet. Wie Starlink im Alltag gegenüber Glasfaser und DSL abschneidet, zeigt unser Vergleich von Starlink, Glasfaser und DSL; ob dein Standort abgedeckt ist, verrät die Starlink-Verfügbarkeitskarte. Für eine Überbrückung von wenigen Tagen lohnt sich das selten, weil Lieferung, Aufbau und die Rücksendung eines gemieteten Kits Zeit kosten; als dauerhafte Alternative für schlecht versorgte Adressen ist es aber eine Option.

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Starlink Residential: Internet über Satellit, auch ohne Glasfaser

Wenn an deiner Adresse kein brauchbarer Festnetzanschluss bestellbar ist, ist Starlink eine Alternative zum Wechsel innerhalb des Festnetzes. Laut starlink.com kostet Privathaushalt 100 Mbit/s 35 €, 200 Mbit/s 55 € und Max 75 € im Monat, monatlich kündbar; im Bestellprozess gab es am 3. November 2026 ein Rental-Kit für 0 €, fällig waren 19 € Versand.[22] Über unseren Empfehlungslink erhältst du nach zwei Abo-Monaten (mindestens 60 Tage) 90 € in bar oder als Serviceguthaben, unsere Redaktion erhält denselben Betrag (Stand 3.11.2026, Bedingungen prüfen).

Screenshot der Starlink-Bestellseite Privathaushalt mit Rental-Hardware für 0 Euro, 35 Euro Monatspreis und 19 Euro heute fälligem Betrag
Bestellung Privathaushalt 100 Mbit/s: 35 Euro im Monat, Rental-Hardware für 0 Euro, heute fällig 19 Euro Versand; rechts der Hinweis auf die Empfehlungsprämie von 90 Euro. Screenshot: Starlink-Bestellung Privathaushalt mit Rental-Kit auf starlink.com, aufgenommen am 03.11.2026

Starlink mit Empfehlungsprämie bestellen

Empfehlungslink: Bestellst du darüber, erhält auch unsere Redaktion eine Prämie. Bedingungen und Details: Starlink-Prämie erklärt.

Checkliste für den Wechsel

Die Liste speichert abgehakte Punkte nur lokal in deinem Browser. So kannst du über mehrere Wochen nachverfolgen, was erledigt ist, ohne dass Vertragsdaten irgendwohin übertragen werden.

0 von 12 erledigt

Router-Rückgabe beim alten Anbieter

Gemietete oder geliehene Router, Receiver und Kabelmodems musst du nach Vertragsende zurückgeben. Fristen, Rücksendeweg und mögliche Kosten regeln die Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters, meist gemeinsam mit einem Retourenschein, der mit der Kündigungsbestätigung oder per E-Mail kommt. Schick das Gerät erst nach der erfolgreichen Umschaltung zurück, verpacke es mit dem Retourenschein und bewahre den Einlieferungsbeleg auf. Pauschalen für nicht zurückgegebene Geräte sind nicht grenzenlos zulässig: Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW erklärten das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht München I im Jahr 2021 Vodafone-Klauseln mit bis zu 250 Euro Schadensersatz in erster Instanz für unwirksam; maßgeblich sei der Wert eines Gebrauchtgeräts.[19] Ein gekauftes Gerät gehört dagegen dir; hast du es beim Anbieter finanziert, darf dieser bei einer berechtigten vorzeitigen Kündigung höchstens den anteiligen Gerätewert und offene Raten verlangen.[1]

Bei Verzögerung Rechte und zuständigen Ansprechpartner prüfen

Dauert die Unterbrechung länger als einen Arbeitstag, kannst du vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung verlangen: 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die 10 Euro sind also eine Untergrenze, kein Deckel. Dasselbe gilt für jeden versäumten Kundendienst- oder Installationstermin, und zwar gegenüber dem Anbieter, der den Termin verantwortet. Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn du die Verzögerung selbst zu vertreten hast.[4] Ein weitergehender Schadensersatz bleibt möglich, Entschädigung und Schadensersatz werden aber aufeinander angerechnet.[3]

Scheitert der Wechsel, muss der bisherige Anbieter dich weiter versorgen – auch über das Vertragsende hinaus. Für diese Zeit darf er die Anschlussentgelte nur noch zu 50 Prozent berechnen und muss taggenau abrechnen; der neue Anbieter darf erst nach erfolgreichem Wechsel Geld verlangen.[4] Verbindungsentgelte für Telefonate fallen laut Verbraucherzentrale weiter in voller Höhe an.[18] Bei einer ungewollten Unterbrechung von mehr als einem Tag solltest du sofort den neuen Anbieter kontaktieren, der in Abstimmung mit dem alten die Weiterversorgung veranlassen kann.[13]

Entschädigung berechnen: Was steht dir zu?

Gib dein Monatsentgelt und die Zahl der Arbeitstage ohne Dienst ein, gezählt ab dem geplanten Umschalttag. Der Rechner ermittelt den gesetzlichen Tagessatz nach § 59 Absatz 4 TKG, die Summe für Ausfalltage und versäumte Termine sowie die Pauschale für eine verspätete Rufnummernmitnahme.




Beispiel ohne eigene Eingabe: Bei 45 Euro Monatsentgelt liegt der Tagessatz bei 10 Euro, weil 20 Prozent nur 9 Euro ergeben. Drei Arbeitstage ohne Dienst bedeuten zwei entschädigungspflichtige Tage, zusammen 20 Euro.

Annahmen und Grenzen: Der erste Arbeitstag der Unterbrechung ist entschädigungsfrei. Ansprüche bestehen nur, wenn du die Verzögerung weder vereinbart noch verursacht hast; Ausfalltage richtest du an den abgebenden Anbieter, versäumte Termine an den verantwortlichen. Die Portierungspauschale zählt Kalendertage und setzt voraus, dass ein Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat. Keine Rechtsprüfung, keine Speicherung der Eingaben.

Wie sich der Tagessatz mit dem Monatsentgelt verändert, zeigt die folgende Beispielrechnung. Erst ab einem Monatsentgelt von mehr als 50 Euro liegen 20 Prozent über der Untergrenze von 10 Euro.

↔ Tabelle seitlich wischen – weitere Spalten rechts

Entschädigung bei Wechselausfall nach § 59 Abs. 4 TKG (eigene Beispielrechnung, Stand: November 2026)
Monatsentgelt 20 Prozent Tagessatz 3 Arbeitstage ohne Dienst 6 Arbeitstage ohne Dienst
30 € 6 € 10 € 20 € 50 €
45 € 9 € 10 € 20 € 50 €
60 € 12 € 12 € 24 € 60 €
80 € 16 € 16 € 32 € 80 €

Wer zuständig ist und welche Unterlagen helfen

Aufgeschlagenes Notizbuch mit handschriftlichen Notizen und Bleistift neben einem schnurlosen Telefon und einer grauen Dokumentenmappe auf einem Holztisch. KI-Symbolbild.
Termine, Ansprechpartner und Ausfalltage mitschreiben: Eine lückenlose Dokumentation erleichtert Beschwerde und Entschädigung. KI-Symbolbild

Erster Ansprechpartner ist immer der neue Anbieter, weil er den Wechsel leitet. Schildere ihm den vollständigen Sachverhalt in Textform und setze eine kurze Frist. Hilft das nicht, kannst du dich an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Sie nennt folgende Unterlagen als hilfreich: die Auftragsbestätigung des neuen Anbieters mit den Rufnummern, die Kündigungsbestätigung des alten Anbieters mit dem Vertragsende, den Beginn der Unterbrechung, beide Kundennummern und eine tagsüber erreichbare Telefonnummer.[13] Die Behörde kann bei den Unternehmen auf eine Lösung hinwirken, setzt aber keine Geldforderungen für dich durch.[13]

Für Streit über Entschädigungen, Minderung oder Vertragsfragen gibt es die Schlichtungsstelle Telekommunikation, zuständig für Konflikte rund um die Kundenschutzvorschriften der §§ 54 bis 67 TKG.[8] Das Verfahren ist für beide Seiten kostenfrei und freiwillig, du musst aber vorher selbst versucht haben, dich mit dem Anbieter zu einigen. 2025 dauerten die Verfahren im Schnitt rund 14 Wochen; die Bundesnetzagentur weist derzeit auf einen erheblichen Bearbeitungsrückstau hin.[15] Von den 5.524 Anträgen des Jahres 2025 endeten 1.274 mit einer Einigung.[16] Für eilige Fälle ist die Schlichtung deshalb kein schnelles Werkzeug, für die nachträgliche Klärung von Entschädigungen aber eine Option ohne Kostenrisiko.

Umzug, Minderleistung, Preiserhöhung: Sonderfälle mit eigenen Regeln

Ein Umzug ist kein normaler Anbieterwechsel. Ziehst du um und willst deinen Vertrag behalten, muss der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort ohne Änderung von Laufzeit und Vertragsinhalt erbringen, sofern er sie dort anbietet. Für den Umzugsaufwand darf er ein Entgelt verlangen, das nicht höher sein darf als das für einen Neuanschluss. Kann er am neuen Wohnort nicht liefern, darfst du mit einer Frist von einem Monat kündigen, wirksam zum Auszug oder einem späteren Termin.[5] Ein schnellerer oder günstigerer Tarif bei einem anderen Anbieter allein begründet dagegen kein Sonderkündigungsrecht. Aktivierungstermin und Entschädigung bei versäumten Terminen gelten beim Umzug entsprechend.[5] Die Weiterversorgung zum halben Entgelt aus dem Wechselverfahren greift beim Umzug laut Bundesnetzagentur dagegen nicht.[13]

Wenn der Anschluss zu langsam ist

Liefert dein bisheriger Anschluss erheblich, anhaltend oder regelmäßig wiederkehrend weniger als vereinbart, darfst du das Entgelt mindern oder ohne Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.[2] Für den Nachweis im Festnetz hat die Bundesnetzagentur ein Verfahren festgelegt: 30 Messungen mit der kostenlosen Desktop-App der Breitbandmessung, verteilt auf drei Kalendertage innerhalb von 14 Tagen, mit mindestens einem Tag Pause zwischen den Messtagen und festgelegten Mindestabständen. Eine erhebliche Abweichung liegt etwa vor, wenn an zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal nicht 90 Prozent der vertraglichen Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit in 90 Prozent der Messungen nicht erreicht wird.[14] Das Messprotokoll legst du dem Anbieter vor. Kann er nicht abhelfen, ist die Sonderkündigung ein sauberer Weg zu einem schnelleren Anschluss – auch mitten in der Mindestlaufzeit.

Wenn der Anbieter die Bedingungen ändert

Ändert dein Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen, etwa durch eine Preiserhöhung, muss er dich mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Du kannst dann innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung ohne Frist und ohne Kosten kündigen, frühestens zum Zeitpunkt der Änderung. Ausgenommen sind Änderungen, die ausschließlich zu deinem Vorteil sind, rein administrative Anpassungen ohne Nachteile und Änderungen, die das Gesetz unmittelbar vorschreibt.[2] Lies Post vom Anbieter also nicht als Werbung, sondern prüfe sie auf diesen Hinweis. Mindestens einmal im Jahr muss er dich außerdem zum für dich besten Tarif beraten;[2] ein Anruf beim bisherigen Anbieter vor dem Wechsel kann sich deshalb lohnen. Dieselbe Logik aus Vertragsende, Bonus und Nachweis kennst du vielleicht vom Strom: Unser Ratgeber Stromanbieter wechseln: Ablauf, Fristen und Unterlagen zeigt die Parallelen und Unterschiede.

Vorteile des koordinierten Wechsels

  • Gesetzlich höchstens ein Arbeitstag Unterbrechung
  • Weiterversorgung zum halben Anschlussentgelt, wenn es hakt
  • Portierung läuft im selben Auftrag mit
  • Feste Entschädigungen bei Ausfall und versäumten Terminen
  • Kein zweiter Termin, den du selbst abstimmen musst
Grenzen und Risiken

  • Fehler in den Kundendaten stoppen den Wechsel
  • Zusatzoptionen und Mietgeräte musst du oft separat kündigen
  • Bei Technologiewechsel und Umzug greifen andere Regeln
  • Entschädigung musst du selbst einfordern
  • Schlichtung dauert derzeit mehrere Monate

Typische Fehler beim Internetwechsel

Die meisten Probleme entstehen nicht beim Schalten, sondern beim Bestellen. Die Verbraucherzentrale nennt als typische Ursachen fehlerhafte Angaben wie abweichende Namen oder Zahlendreher in Rufnummern, verpasste Kündigungsfristen und Portierungen, die nicht am vereinbarten Tag erfolgen.[18] Wer die folgenden Punkte vermeidet, hat gute Chancen auf einen Wechsel ohne Ärger.

Selbst kündigen und dann bestellen

Wer erst kündigt und später bestellt, verliert die Koordination und riskiert eine Lücke. Bei gleicher Technik: erst bestellen, Kündigung durch den neuen Anbieter.

Doppelt kündigen

Kündigst du selbst und beauftragst zusätzlich den neuen Anbieter, können zwei unterschiedliche Termine im System landen. Entscheide dich für einen Weg.

Nummern unvollständig

Eine vergessene Zusatznummer geht mit dem Vertragsende verloren, wenn du sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachträglich portierst.

Bestätigungen nicht gelesen

Ein falsches Vertragsende in der Kündigungsbestätigung fällt oft erst am Schaltungstag auf. Prüfe jedes Dokument am Tag des Eingangs.

Alten Router zu früh zurückgeschickt

Der Router wird bis zur Umschaltung gebraucht, auch für eine mögliche Weiterversorgung. Zurück geht er erst, wenn der neue Anschluss läuft.

Entschädigung nicht eingefordert

Die Beträge werden nicht automatisch gutgeschrieben. Fordere sie schriftlich mit Datum und Dauer des Ausfalls beim zuständigen Anbieter ein.

Noch ein Hinweis zu E-Mail-Adressen: Nutzt du eine Adresse mit der Domain deines bisherigen Anbieters, muss dieser dir nach Vertragsende für einen angemessenen Zeitraum unentgeltlich weiter Zugriff auf deine E-Mails ermöglichen und eine Weiterleitung an eine andere Adresse einrichten.[1] Ein Zeitraum ist im Gesetz nicht beziffert, frag ihn deshalb in der Kündigung mit an und stell deine Konten rechtzeitig auf eine anbieterunabhängige Adresse um.

Für wen welcher Weg passt

Für die meisten Haushalte mit DSL, Kabel oder Glasfaser und einem Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Technik ist der koordinierte Wechsel über den neuen Anbieter der sicherste Weg. Wer von DSL auf Kabel oder Glasfaser umsteigt, fährt mit einem Parallelbetrieb meist besser und nimmt dafür einige Wochen doppelte Kosten in Kauf, sofern der neue Anbieter keine Wechselgutschrift bietet; Vodafone etwa wirbt beim Wechsel auf Kabel mit bis zu zwölf Monaten ohne Tarifpreis, solange der alte Vertrag läuft (Herstellerangabe).[21] Wer zu Hause arbeitet, sollte unabhängig davon eine mobile Überbrückung bereithalten. Und wer an seiner Adresse keine brauchbare Festnetzleitung bekommt, wechselt nicht den Anbieter, sondern die Technik – zu Mobilfunk oder Satellit.

Häufige Fragen

Soll ich meinen Internetvertrag beim Anbieterwechsel selbst kündigen?

In der Regel nein. Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Technik solltest du den neuen Anbieter mit der Kündigung und der Rufnummernmitnahme beauftragen. Dann stimmen sich beide Unternehmen über den Schaltungstag ab, so wie es die Bundesnetzagentur empfiehlt. Selbst zu kündigen ist sinnvoll, wenn du die Technik wechselst und beide Anschlüsse parallel betreiben willst oder ganz auf einen Festnetzanschluss verzichtest.

Wie lange darf das Internet beim Anbieterwechsel ausfallen?

Höchstens einen Arbeitstag. Das schreibt § 59 Absatz 2 TKG vor, und zwar auch dann, wenn der Wechsel scheitert. Dauert es länger, muss der bisherige Anbieter dich weiter versorgen, und du kannst ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung verlangen, sofern du die Verzögerung nicht selbst verursacht hast.

Kostet die Rufnummernmitnahme beim Internetwechsel etwas?

Nein. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Anbieter Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnen, weder im Festnetz noch im Mobilfunk. Voraussetzung ist, dass deine Daten beim alten und neuen Anbieter übereinstimmen und du am selben Standort bleibst.

Wie hoch ist die Entschädigung, wenn der Wechsel länger dauert?

Für jeden weiteren Arbeitstag nach dem ersten 10 Euro oder 20 Prozent des monatlichen Vertragsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei 60 Euro Monatsentgelt sind das 12 Euro je Tag. Für einen versäumten Techniker- oder Installationstermin gilt derselbe Satz je Termin, für eine verspätete Portierung 10 Euro je Tag.

Wann kann ich meinen Internetvertrag kündigen?

Während der Mindestlaufzeit nur zu deren Ende, meist mit einem Monat Frist, bei Altverträgen vor dem 1. März 2022 eventuell mit drei Monaten. Nach der automatischen Verlängerung kannst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Anbieter, nicht das Absendedatum.

Was muss ich beim Wechsel angeben, damit die Rufnummer mitkommt?

Name, Anschrift und Geburtsdatum exakt wie beim bisherigen Anbieter, den Namen des bisherigen Anbieters, deine dortige Kundennummer und alle Rufnummern mit Vorwahl. Übernimm die Schreibweise am besten direkt von der letzten Rechnung, denn schon kleine Abweichungen können die Portierung verzögern.

Was gilt beim Internetvertrag, wenn ich umziehe?

Dein Vertrag zieht mit, sofern der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort anbietet; Laufzeit und Inhalte bleiben gleich, für den Umzug darf er höchstens so viel wie für einen Neuanschluss verlangen. Kann er am neuen Wohnort nicht liefern, darfst du mit einem Monat Frist kündigen. Die Festnetznummer kannst du nur behalten, wenn du im selben Ortsnetz bleibst.

Was passiert mit meinem alten Router nach dem Wechsel?

Mietgeräte musst du nach Vertragsende zurückgeben, meist mit einem Retourenschein des Anbieters. Schick das Gerät erst nach der erfolgreichen Umschaltung zurück und bewahre den Einlieferungsbeleg auf. Gekaufte Router gehören dir und können am neuen Anschluss weiter genutzt werden, wenn sie die passende Technik unterstützen.

Darf ich beim neuen Anbieter meinen eigenen Router nutzen?

Ja. Das öffentliche Netz endet am passiven Netzabschlusspunkt, und der Anbieter darf dir die Nutzung seines Routers nicht vorschreiben. Er muss dir die nötigen Zugangsdaten unaufgefordert, kostenfrei und in Textform bei Vertragsschluss bereitstellen. Ob dein Gerät die jeweilige Anschlusstechnik unterstützt, musst du selbst prüfen.

Kann ich bei zu langsamem Internet vorzeitig wechseln?

Ja, wenn die Abweichung erheblich, anhaltend oder regelmäßig wiederkehrend ist. Den Nachweis führst du mit 30 Messungen der Breitbandmessung-Desktop-App an drei Kalendertagen innerhalb von 14 Tagen. Hilft der Anbieter danach nicht ab, kannst du ohne Kündigungsfrist außerordentlich kündigen oder das Entgelt mindern.

An wen wende ich mich, wenn der Wechsel schiefgeht?

Zuerst an den neuen Anbieter, weil er den Wechsel leitet. Hilft das nicht, an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur mit Auftrags- und Kündigungsbestätigung, Kundennummern und Beginn der Unterbrechung. Geldansprüche wie Entschädigungen setzt die Behörde nicht durch; dafür gibt es die kostenlose Schlichtungsstelle Telekommunikation, Verbraucherzentralen oder den Rechtsweg.

Fazit: Erst bestellen, dann kündigen lassen

Beim Internet-Tarif-Wechsel am selben Wohnort ist der koordinierte Weg über den neuen Anbieter der sicherste: Er kündigt, portiert und vereinbart den Schaltungstag, und das Gesetz begrenzt die Unterbrechung auf einen Arbeitstag. Entscheidend sind ein korrekt berechnetes Vertragsende, identische Kundendaten und gelesene Bestätigungen. Beim Technologiewechsel ist Parallelbetrieb meist klüger, beim Umzug gelten eigene Regeln, und wer zu Hause arbeitet, hält eine mobile Überbrückung bereit.

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TransparenzQuellen und Datenbasis22 Einträge

Recherche- und Artikelstand: 3. November 2026 (Nachrecherche Telekom-Bestellstrecke und Starlink). Die Ziffern im Text führen zu den Belegen. Gesetzestexte wurden im aktuellen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. Herstellerangaben sind als Herstellerquelle gekennzeichnet; Beispielrechnungen sind eigene Berechnungen auf Basis von § 59 TKG.

  1. § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Verlängerung, E-Mail-Weiterleitung (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html ↩ Zum Text
  2. § 57 TKG – Vertragsänderung, Tarifberatung, Minderung und Kündigung bei Minderleistung (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__57.html ↩ Zum Text
  3. § 58 TKG – Entstörung, Entschädigung bei Ausfall und versäumten Terminen (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__58.html ↩ Zum Text
  4. § 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__59.html ↩ Zum Text
  5. § 60 TKG – Umzug (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__60.html ↩ Zum Text
  6. § 54 TKG – Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__54.html ↩ Zum Text
  7. § 73 TKG – Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen (Routerfreiheit) (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__73.html ↩ Zum Text
  8. § 68 TKG – Schlichtung (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__68.html ↩ Zum Text
  9. § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (Kündigungsbutton) (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312k.html ↩ Zum Text
  10. § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 13: Form von Erklärungen) (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html ↩ Zum Text
  11. § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html ↩ Zum Text
  12. § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Gesetz)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html ↩ Zum Text
  13. Bundesnetzagentur – Verbraucherportal: Anbieterwechsel und Umzug (Behörde)
    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html ↩ Zum Text
  14. Bundesnetzagentur – Verbraucherportal: Internetgeschwindigkeit, Minderung und Nachweisverfahren (Allgemeinverfügung Festnetz) (Behörde)
    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Internetgeschwindigkeit/artikel.html ↩ Zum Text
  15. Bundesnetzagentur – Schlichtungsstelle Telekommunikation: Verfahren und Antrag (Behörde)
    https://www.bundesnetzagentur.de/schlichtungsstelleTK ↩ Zum Text
  16. Bundesnetzagentur – Erneut Rekordeingangszahlen bei Schlichtungsstellen Post und Telekommunikation im Jahr 2025, Pressemitteilung vom 2. Februar 2026 (Behörde)
    https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260202_Schlichtung_TK_Post.html ↩ Zum Text
  17. Bundesnetzagentur – Neue Daten zu Festnetz- und Mobilfunkversorgung im Gigabit-Grundbuch, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2024 (Behörde)
    https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20241205_Giga.html ↩ Zum Text
  18. Verbraucherzentrale – Telefon- oder Internetanbieterwechsel: Höchstens ein Tag ohne Leitung, Stand 14. November 2024 (Verbraucherzentrale)
    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/telefon-oder-internetanbieterwechsel-hoechstens-ein-tag-ohne-leitung-11248 ↩ Zum Text
  19. Verbraucherzentrale NRW – Pressemitteilung zu Schadensersatzklauseln für nicht zurückgegebene Router (LG Düsseldorf, LG München I), 19. April 2021 (Verbraucherzentrale)
    https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2021-04/PI%20Vodafone.pdf ↩ Zum Text
  20. Telekom Deutschland – Internet-Tarife, Hinweise zum Anbieterwechsel und Bestellstrecke MagentaZuhause, abgerufen am 03.11.2026 (Anbieterquelle)
    https://www.telekom.de/shop/tarife/internet-tarife ↩ Zum Text
  21. Vodafone – Internetanbieter wechseln: Ablauf DSL und Kabel (Herstellerquelle)
    https://www.vodafone.de/festnetz/wechseln.html ↩ Zum Text
  22. Starlink – Privathaushalt-Tarife, Bestellprozess mit Rental-Kit, Servicebedingungen Deutschland und Empfehlungsprogramm, abgerufen am 03.11.2026 (Anbieterquelle)
    https://starlink.com/de/residential · https://starlink.com/legal/documents/DOC-1041-35650-61?regionCode=DE · https://starlink.com/legal/documents/DOC-1882-84808-83?regionCode=DE ↩ Zum Text

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Stand 3. November 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein konkreter Vertrag, die Vertragszusammenfassung und die Bedingungen deines Anbieters. Rechtliche Schlussfolgerungen im Text sind als Einordnung gekennzeichnet; Fristrechner, Entschädigungsrechner und Kündigungsgenerator liefern Orientierung und Vorlagen, keine Prüfung deines Einzelfalls. Für Angaben einzelner Anbieter übernehmen wir keine Gewähr; Verfügbarkeit, Preise und Schaltungstermine ergeben sich nur aus einem konkreten Angebot.

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Kategorie Smart Home | Tags Anbieterwechsel, DSL, Internet, Internetanbieter, noAds, Rufnummernmitnahme

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