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Übergangszeit Registrierung EU Drohnenverordnung Drohnen Piloten

Aufschub für Registrierung der Drohnen-Piloten (eID)

Mit der Einführung der neuen EU Drohnenverordnung 2021 ist die Registrierung aller Drohnen-Piloten verpflichtend.

Die Registrierung wird online auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) stattfinden.

In einer neuen Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 hat das Luftfahrtbundesamt nun jüngst aber einen Aufschub für die Registrierungspflicht beschlossen.

Ursprünglich wäre der Flug mit einer Drohne ab dem 1. Januar 2021 nur noch dann legal möglich, wenn der Drohnen-Pilot vorher die Registrierung durchgeführt hätte und seine Drohne auch entsprechend mit der bei der Registrierung erhaltenen eID (elektronische Registrierungs-Nummer) gekennzeichnet hätte.
Drohne eID Registrierung OperatorID
eID – Drohnen Piloten ID

Das LBA hatte aber bereits angekündigt, daß die Webseite zur Registrierung erst am 31.12.2020 online gehen wird und dann sicherlich auch viele Tage überlastet sein wird.

Eine rechtzeitige Registrierung wäre somit für viele Drohnen-Piloten quasi unmöglich gewesen. Zumal jeder Pilot nach der Registrierung sich auch noch um die Anbringung der eID auf der Drohne kümmern muß. In der Regel würde der Pilot online ein EU-Drohnenkennzeichen bestellen mit gravierter e-ID.

  • Beispiel hier: EU Drohnenkennzeichen mit gravierter e-ID – selbstklebend

Daher hat das Luftfahrt-Bundesamt in der Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 eine neue Übergangszeit / Übergangsfrist festgesetzt:

  • die Registrierungspflicht für Drohnen-Piloten wurde damit vom 31.12.2020 auf den 30.04.2021 verschoben
  • stattdessen wurde festgesetzt, daß die Drohnen-Piloten in diesem Übergangszeitraum alternativ aber zumindest das „alte“ Drohnen-Kennzeichen auf der Drohne angebracht haben müssen. Dieses muß den vollen Namen und die Adresse des Drohnen-Besitzers (UAS-Betreibers) beinhalten.
altes Drohnen-Kennzeichen

Beispiel für ein alternatives altes Drohnen-Kennzeichen für die Übergangszeit:

  • Drohnen-Kennzeichen mit Name und Adresse als Gravur (selbstklebend)

Wichtig: die neue Regelung bzgl. Registrierung nach EU Drohnenverordnung wie auch diese neue Übergangsregelung betrifft nun alle Drohnen.
Nach der alten Drohnenverordnung waren Drohnen unterhalb 250 Gramm von der Kennzeichnungspflicht befreit. Diese Befreiung entfällt!

Nach der neuen EU Drohnenverordnung müssen aber auch Drohnen unterhalb von 250 Gramm eine Kennzeichnung besitzen. Das betrifft also nun nicht mehr nur Drohnen wie eine DJI Mavic AIR oder Mavic AIR 2 oder DJI Mavic 2 PRO / Zoom, sondern auch die kleinen Drohnen wie eine DJI Mavic MINI der DJI MINI 2

Wichtig: auch die Versicherungspflicht für Drohnen umfaßt alle Drohnen-Modelle! Eine günstige Drohnen-Versicherung gibt es bereits ab wenigen Euro im Jahr! Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich:

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In Summe bedeutet dies: ab 1.1.2021 müssen alle Drohnen-Besitzer (egal ob über oder unter 250 Gramm) entweder ihre Drohne mit der neuen elektronischen Registrierungsnummer (eID) vom LBA gekennzeichnet haben, oder ein konventionelles „altes“ Drohnen-Kennzeichen mit Name und Anschrift auf ihrer Drohne angebracht haben.

Ab 1.5.2021 ist dann nur noch die Kennzeichnung mit der neuen eID erlaubt.

(Die einzige Ausnahme von der Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht sind kleine Drohnen unterhalb von 250g ohne Kamera und ohne Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten. Die Ausnahme dürfte somit nur kleine Indoor-Spielzeugdrohnen betreffen.)

 

Weitere interessante Themen zur EU-Drohnenverordnung:

  • EU Drohnenverordnung – alle Infos und Vorgaben
  • Online-Registrierung Drohnen-Piloten beim LBA gemäß EU-Drohnenverordnung
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic Air 2
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI MINI 2
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic MINI
  • Bestimmungen laut EU Drohnenverordnung für DJI Mavic 2 Pro / Zoom

 

Kategorie Drohnen-Gesetz | 19.403 Aufrufe | Tags Drohnen Gesetz, Drohnenverordnung, EU Drohnenverordnung, Flugrecht, Luftrecht

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