E-Scooter und Elektro-Tretroller sind im Straßenverkehr immer häufiger zu sehen. Doch sind E-Scooter im Straßenverkehr überhaupt zugelassen? Und darf ich mit einem E-Scooter auf Gehwegen fahren? Unklar ist auch, ob eine Helmpflicht für E-Scooter besteht, ob es spezielle Kennzeichen für E-Scooter gibt und ob man für einen E-Scooter eine Haftpflichtversicherung abschließen muss. Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) aus dem Jahr 2019 soll mehr Rechtssicherheit bringen und Elektrokleinstfahrzeugen wie Elektro-Tretrollern die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um die Gesetze, Regeln und Vorschriften von E-Scootern und Elektro-Tretrollern.
E-Scooter-Gesetz 2019: Alle Infos
Mit der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ (siehe hier) werden Elektro-Tretroller und E-Scooter künftig in den öffentlichen Straßenverkehr integriert. Bisher war es E-Scootern streng genommen nicht erlaubt, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen – also beispielsweise auf Straßen oder Radwegen zu fahren. Nach dem neuen, umgangssprachlichen „E-Scooter-Gesetz“ aus dem Jahr 2019 werden E-Scooter bzw. Elekto-Tretroller aufgrund des elektrischen Antriebsmotors als Elektrokleinstfahrzeuge bezeichnet. Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten dieselben Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge. Da ein E-Scooter hinsichtlich seiner Wahrnehmung als auch in Sachen Fahreigenschaften einem Fahrrad am stärksten ähnelt, werden E-Scooter verkehrs- und verhaltensrechtlich im Prinzip wie Fahrräder behandelt. Bauartbedingt gibt es jedoch spezifische Vorschriften und Regelungen, die ausschließlich für E-Scooter gelten. Im Einzelnen lauten dies E-Scooter-Vorschriften wie folgt:
Voraussetzungen für straßenzugelassene E-Scooter
- als Elektrokleinstfahrzeuge gelten Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h und maximal 20 km/h
- das Fahrzeug muss über eine Lenk- und Haltestange verfügen, so dass die neue Verordnung für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards, Monowheels, Balance-Boards oder E-Skateboards gilt
- die Nennleistung des E-Scooters darf nicht über 500 Watt liegen (Ausnahme: nicht mehr als 1.400 Watt, wenn mindestens 60% der Leistung zur Selbstbalancierung – etwa bei gyroskopischen Balance-Boards – genutzt werden)
- die Lenk- und Haltestange des E-Scooters muss eine Länge von mindestens 500 Millimetern (mit Sitz) bzw. mindestens 700 Millimetern (ohne Sitz) aufweisen
- die Gesamtbreite des E-Scooters darf maximal 700 Millimeter, die Gesamthöhe darf maximal 1.400 Millimeter und die Gesamtlänge maximal 2.000 Millimeter betragen
- das Maximalgewicht des E-Scooters darf ohne Fahrer nicht mehr als 55 Kilogramm betragen
Regeln und Vorschriften zum Fahren eines Segways oder E-Scooters
- der E-Scooter bzw. der Elektro-Tretroller muss – um auf öffentlichen Straßen teilnehmen zu können – über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) verfügen
- es muss ein Versicherungsnachweis (Haftpflichtversicherung) in Form einer klebbaren, witterungsbeständigen Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter und Elektro-Tretroller vorhanden sein
- ein Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung sind nicht notwendig
- eine Helmpflicht gibt es für E-Scooter bis 20 km/h nicht
- für das Fahren eines Elektrokleinstfahrzeugs gilt ein Mindestalter von vollendeten 14 Jahren
- anstelle einer Versicherungsplakette für E-Scooter oder eines Versicherungsschildes für E-Scooter kann auch ein witterungsbeständiger und dauerhaft verklebter Versicherungsaufkleber für E-Scooter verwendet werden, sofern der Aufkleber über ein fälschungserschwerendes Hologramm verfügt
- der E-Scooter muss mit einer Fahrzeugidentifizierungsnummer und einem Fabrikschild gekennzeichnet sein und über getrennte Bremsen („Dualbremsen“) jeweils vorn und hinten (elektrische Bremse und Fußbremse), eine Lenk- und Haltestange, Vorder-, Brems- und Rücklicht sowie Rückstrahler verfügen. Außerdem ist eine „helltönende Glocke“ im Sinne einer Klingel oder Hupe erforderlich, damit notwendige Gefahrensignale gegeben werden können
- eine Signalanlage für den Richtungswechsel (Blinker/Fahrtrichtungsanzeiger) ist nicht zwingend erforderlich. Richtungswechsel werden daher wie beim Fahrradfahren per Handzeichen angezeigt
- für Elektrokleinstfahrzeuge werden gelten nicht dieselben Parkregeln wie für andere Fahrzeuge – sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt
- E-Scooter unterliegen der „Radwegbenutzungspflicht“, daher dürfen E-Roller nur auf Radstreifen und Fahrradwegen, nicht auf Gehwegen oder innerhalb von Fußgängerzonen gefahren werden. Ist kein Radfahrweg vorhanden, darf auf die Straße ausgewichen werden
- eine zweite Person darf nicht mitfahren – auch der Anhängerbetrieb ist nicht zulässig
Versicherungsplakette für E-Scooter und Elektro-Tretroller
Nach der neuen „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ benötigen E-Scooter und Elektro-Tretroller mit einer Geschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde eine Versicherung bzw. Haftpflichtversicherung. Damit der Versicherungsschutz des E-Scooters jederzeit nachgewiesen werden kann, benötigen E-Scooter eine Versicherungsplakette bzw. einen Versicherungsaufkleber. Daher ist eine selbstklebende Versicherungsplakette für einen E-Scooter Pflicht. Die Versicherungsplakette muss auf der Rückseite des E-Scooter befestigt werden. Anstelle einer Versicherungsplakette für E-Scooter oder eines Versicherungsschildes für E-Scooter kann auch ein witterungsbeständiger und dauerhaft verklebter Versicherungsaufkleber für E-Scooter verwendet werden, sofern der Aufkleber über ein fälschungserschwerendes Hologramm verfügt.
Mehr dazu: E-Scooter – Versicherung und Kennzeichen
Die Haftpflichtversicherung muss nach Ende des Versicherungsjahres erneuert werden. Ohne eine Versicherungsplakette dürfen elektrische Scooter nicht auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Plätzen gefahren werden. Wer ohne Versicherung oder Versicherungsplakette unterwegs ist, macht sich strafbar und muss unter Umständen mit empfindlichen Strafen rechnen. Da der E-Scooter nach der aktuellen Gesetzgebung als eigenständiges Fahrzeug gilt, ist es nicht möglich, einen E-Scooter in die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung zu integrieren. Wichtig für das Anmelden und das Versichern eines E-Scooters ist, dass der E-Scooter über eine ABE bzw. Straßenzulassung verfügt. Die Beschriftung des E-Scooter-Kennzeichens muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen und daher nach der fälschungserschwerenden FE-Schrift erfolgen. Die Maße des Kennzeichens werden in der Verordnung vorgegeben. Aufkleber müssen zudem über ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines Hologramms aufweisen.