Menu

Skip to content
  • Startseite
    • zur Startseite
    • Drohne kaufen – Beratung
    • Drohnen unter 250 Gramm
    • Drohnen sortiert nach Drohnenklassen
    • Anleitungen & Tipps
    • Die besten Drohnen für Kinder im Test
    • Drohnen unter 50 Euro
    • Drohnen unter 100 Euro
    • Drohnen unter 500 Euro
    • Drohnen unter 1000 Euro
    • günstige Drohne als Geschenk
    • Dji Drohnen – Übersicht
  • Testberichte
    • Top10: Drohnen & Quadrocopter
    • Top10: Drohne mit Kamera
    • Top10: Fun- und Spielzeug-Drohnen
    • Top10: Profi-Drohnen
    • Die 10 besten Action-Kameras
    • Top10: FPV-Brillen
    • Drohnen-Vergleiche
    • Top10: Mähroboter
    • Top10: Saugroboter
    • Beste 360 Grad Kameras
    • Beste FPV-Drohnen
    • Top10: Handheld Steadycam Gimbals
  • Versicherungen
    • ➤ Vergleich Drohnenversicherung
    • Kurzzeit-Versicherungen
    • PHV Versicherungen im Test
    • Plakette / Kennzeichen
  • Gesetz
    • Übersicht
    • Die neue EU Drohnenverordnung
    • Registrierung EU Drohnen-Piloten
    • Drohnenführerschein – Alle Details
    • – Führerschein-Verlängerung
    • – Fernpilotenzeugnis A2
    • EU Gesetze je Drohnen-Modell
    • Die neuen Drohnen-Klassen
    • Kennzeichen
    • Deutsche LuftVO
    • Versicherungspflicht
    • Im Wohngebiet fliegen?
    • Spezielle Kategorie [ Specific ]
    • Drohnen im Urlaub / Ausland in 2026
  • Forum
  • Shop
    • Drohnen Shop
    • Drohnen-Kennzeichen
    • Führerschein-Karte

Drohne von der Steuer absetzen 2026: GWG, AfA & Vorsteuer

Drohne von der Steuer absetzen 2026: GWG, AfA, Vorsteuer und Betriebsausgaben

GWG bis 800 Euro · lineare oder degressive AfA · Investitionsabzugsbetrag · Sonder-AfA · Vorsteuer · Privatnutzung · Akkus · Software · Cloud · Zuschüsse
Drohne von der Steuer absetzen 2026: GWG, AfA & Vorsteuer
Drohne von der Steuer absetzen 2026: GWG, AfA & Vorsteuer

Eine betrieblich oder beruflich eingesetzte Drohne kann die steuerliche Belastung senken – sie ist aber kein kostenloses Fluggerät vom Finanzamt. Steuerlich absetzen bedeutet nicht, dass der Kaufpreis eins zu eins von der späteren Steuerschuld abgezogen wird. Die berücksichtigungsfähigen Kosten mindern vielmehr den steuerpflichtigen Gewinn oder – bei Arbeitnehmern – die steuerpflichtigen Einkünfte. Wie groß die tatsächliche Entlastung ausfällt, hängt deshalb unter anderem vom persönlichen Steuersatz, von der Gewinnsituation, vom betrieblichen Nutzungsanteil, vom Vorsteuerabzug und von der gewählten Abschreibungsmethode ab.

Für das Jahr 2026 sind mehrere Regeln besonders relevant: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter können bei Anschaffungskosten von höchstens 800 Euro netto regelmäßig sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden. Alternativ ist für bestimmte Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro ein Sammelposten möglich. Teurere Drohnensysteme werden grundsätzlich über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen AfA eine degressive AfA genutzt werden. Deren Satz beträgt höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes und maximal 30 Prozent.

Zusätzlich können kleine und mittlere Betriebe unter den Voraussetzungen des § 7g EStG einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent und eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 Prozent nutzen. Die Vorschriften sind attraktiv, aber streng: Die maßgebliche Gewinngrenze, der Investitionszeitraum und die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung müssen eingehalten werden. Bei gemischt genutzten Drohnen kommen außerdem die ertragsteuerliche Aufteilung, die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen, eine mögliche unentgeltliche Wertabgabe und die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ins Spiel.

  • GWG-Grenze 2026: weiterhin 800 Euro netto
  • Sammelposten: mehr als 250 bis 1.000 Euro
  • Lineare AfA nach Nutzungsdauer
  • Degressive AfA: höchstens dreifacher linearer Satz und maximal 30 Prozent
  • IAB: bis zu 50 Prozent
  • Sonder-AfA: bis zu 40 Prozent
  • § 7g grundsätzlich nur bei mindestens 90 Prozent betrieblicher Nutzung
  • Vorsteuerabzug abhängig von Umsatzsteuerstatus und Verwendung
  • § 15a UStG bei späterer Nutzungsänderung beachten
  • Akkus, Software, Cloud und Schulungen getrennt prüfen
  • Keine künstliche Rechnungsaufteilung wirtschaftlich einheitlicher Bundles
GWG und Sammelposten AfA und Nutzungsdauer Degressive AfA IAB und Sonder-AfA Vorsteuer Rechenbeispiele FAQ

Wichtiger steuerlicher Hinweis

Dieser Beitrag erläutert die allgemeinen steuerlichen Regeln für Deutschland nach dem Rechtsstand im Juli 2026. Er ist keine Steuerberatung und kann die Prüfung des konkreten Einzelfalls durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt nicht ersetzen. Die richtige Behandlung hängt unter anderem von Rechtsform, Gewinnermittlungsart, Umsatzsteuerstatus, Branche, tatsächlicher Nutzung, Rechnungsinhalt, Förderbedingungen und der wirtschaftlichen Selbstständigkeit einzelner Komponenten ab. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellfälle und keine Aussage über eine individuelle Steuerersparnis.

Das Wichtigste in 60 Sekunden

  • Kein Kaufpreis-Rabatt: Steuerlich absetzbare Kosten mindern den Gewinn; der Kaufpreis wird nicht eins zu eins vom Finanzamt erstattet.
  • GWG bis 800 Euro: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter können bei Vorsteuerabzug bis 800 Euro netto regelmäßig sofort abgeschrieben werden.
  • Sammelposten bis 1.000 Euro: Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter von mehr als 250 bis höchstens 1.000 Euro können über fünf Jahre gepoolt werden.
  • Keine eigene Drohnen-AfA: Die amtlichen Tabellen nennen keine Drohne. Foto-/Filmtechnik mit sieben Jahren und elektronische Vermessungsgeräte mit acht Jahren sind nur Orientierungspunkte.
  • Degressive AfA: Für begünstigte Anschaffungen sind höchstens das Dreifache des linearen Satzes und maximal 30 Prozent zulässig.
  • § 7g nur bei mindestens 90 Prozent Nutzung: IAB bis 50 Prozent und Sonder-AfA bis 40 Prozent setzen eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus.
  • Vorsteuer später korrigierbar: Ändert sich die Nutzung, kann § 15a UStG innerhalb des Berichtigungszeitraums eine Vorsteuerberichtigung auslösen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was „von der Steuer absetzen“ wirklich bedeutet
  2. Wer eine Drohne steuerlich berücksichtigen kann
  3. Nebenberuf, Creator und Liebhaberei
  4. Welche Kosten zu den Anschaffungskosten gehören
  5. Einheitliches Wirtschaftsgut oder getrennte Komponenten?
  6. GWG-Grenze von 800 Euro
  7. Sammelposten von mehr als 250 bis 1.000 Euro
  8. Lineare AfA und Nutzungsdauer einer Drohne
  9. Degressive AfA 2026
  10. Linear oder degressiv: direkter Vergleich
  11. Zeitanteilige AfA im Anschaffungsjahr
  12. Investitionsabzugsbetrag bis 50 Prozent
  13. Sonder-AfA bis 40 Prozent
  14. IAB, Sonder-AfA und degressive AfA kombinieren
  15. Private Mitnutzung
  16. Vorsteuerabzug
  17. Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
  18. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
  19. Kleinunternehmerregelung 2026
  20. Akkus, Propeller und Zubehör
  21. Software, Cloud, Karten und Mobilfunk
  22. Computerhardware und Software mit einjähriger Nutzungsdauer
  23. Führerschein, Schulung, Versicherung und Genehmigungen
  24. Kauf, Miete und Leasing
  25. BG-BAU-Zuschuss und Steuer
  26. Absturz, Diebstahl, Reparatur und Totalschaden
  27. Verkauf oder Entnahme der Drohne
  28. Drohne als Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers
  29. E-Rechnung und Belegarchiv
  30. Ausführliche Rechenbeispiele
  31. Häufige Steuerfehler
  32. Praxis-Checkliste
  33. Passende Ratgeber auf drohnen.de
  34. Primärquellen und weiterführende Links
  35. FAQ
  36. Fazit

Was „Drohne von der Steuer absetzen“ wirklich bedeutet

Der Ausdruck „von der Steuer absetzen“ wird häufig missverstanden. Eine Betriebsausgabe von 1.000 Euro senkt nicht automatisch die zu zahlende Einkommensteuer um 1.000 Euro. Sie mindert zunächst den steuerlichen Gewinn. Liegt der kombinierte steuerliche Effekt beispielsweise vereinfacht bei 30 Prozent, kann eine zusätzliche abzugsfähige Ausgabe von 1.000 Euro die Steuerbelastung grob um 300 Euro reduzieren. Die tatsächliche Wirkung kann wegen Einkommensteuertarif, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verlustverrechnung und weiterer Faktoren abweichen.

Bei einer Drohne ist außerdem zwischen sofort abziehbaren laufenden Ausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten zu unterscheiden. Laufende Cloudgebühren, Versicherungsbeiträge oder einzeln bezogene Dienstleistungen können regelmäßig im Zahlungs- beziehungsweise Entstehungszeitraum berücksichtigt werden. Ein länger nutzbares Drohnensystem gehört dagegen grundsätzlich zum Anlagevermögen und wird – sofern keine GWG-Regel greift – über mehrere Jahre abgeschrieben.


Steuerersparnis und Liquidität nicht verwechseln

Auch eine Sofortabschreibung finanziert die Drohne nicht. Der Betrieb zahlt den Kaufpreis vollständig. Die steuerliche Wirkung entsteht erst über einen geringeren steuerpflichtigen Gewinn beziehungsweise eine geringere Steuerfestsetzung. Wer nur wegen eines vermeintlichen „Steuerrabatts“ eine wirtschaftlich unnötige Drohne kauft, gibt regelmäßig mehr Geld aus, als er spart.

Wer eine Drohne steuerlich berücksichtigen kann

Eine betriebliche Veranlassung liegt nahe, wenn die Drohne zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wird. Typische Nutzer sind Drohnendienstleister, Fotografen, Videoproduzenten, Bauingenieure, Dachdecker, Energieberater, PV-Inspekteure, Vermesser, Landwirte, Forstbetriebe, Immobilienunternehmen, Gutachter, Sicherheitsdienstleister, Medienunternehmen und industrielle Betreiber. Auch eine intern genutzte Drohne kann betrieblich veranlasst sein, etwa zur Dokumentation von Baustellen, Dächern, Fassaden, Anlagen, Lagerflächen oder schwer zugänglichen Bauteilen.

Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern der objektive Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit. Ein Videograf kann die Drohne als Aufnahmegerät nutzen, ein Bauunternehmen als Inspektionswerkzeug, ein Vermessungsbüro als Träger für Sensorik und ein landwirtschaftlicher Betrieb für Bestandskontrollen. Diese unterschiedlichen Hauptfunktionen können auch die Einordnung der Nutzungsdauer beeinflussen.

Nebenberufliche Drohnenpiloten, Creator und das Risiko der Liebhaberei

Besonders sorgfältig müssen nebenberufliche Drohnenpiloten, YouTube-Kanäle, Instagram-Creator und gelegentliche Fotoanbieter dokumentieren, dass eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dauerhafte Verluste allein machen eine Tätigkeit zwar nicht automatisch zur Liebhaberei. Fehlt aber ein plausibles Betriebskonzept und dominieren private Motive, kann das Finanzamt die Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei einordnen. Dann werden Verluste und damit auch Abschreibungen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet.

Für eine ernsthafte Einkunftserzielungsabsicht sprechen unter anderem ein nachvollziehbares Leistungsangebot, marktgerechte Preise, eine Kundenakquise, Rechnungen, ein getrenntes Belegwesen, Anpassungen bei ausbleibendem Erfolg und eine realistische Totalgewinnprognose. Wer eine hochwertige Drohne überwiegend für private Reisen kauft und nur vereinzelte, niedrig vergütete Aufträge abrechnet, trägt ein höheres steuerliches Begründungsrisiko als ein Betrieb mit regelmäßigen Aufträgen und klarer Kalkulation.

Welche Kosten zu den Anschaffungskosten der Drohne gehören

Anschaffungskosten umfassen nicht nur den reinen Kaufpreis. Nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen gehören auch Aufwendungen dazu, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Kaufpreisminderungen sind abzuziehen.

Kostenposition Typische Behandlung Praxisfrage
Drohne Anlagevermögen; GWG, Sammelposten oder AfA Netto oder brutto? Selbstständig nutzbar? Nutzungsdauer?
Obligatorischer Controller Häufig Bestandteil eines einheitlichen Drohnensystems Kann er unabhängig und eigenständig genutzt werden?
Fest zugeordnetes Kameramodul Je nach System Bestandteil oder eigenständiges Wirtschaftsgut Austauschbar, universell nutzbar und eigenständig bewertbar?
Transport und Versand Regelmäßig Anschaffungsnebenkosten Direkt dem Erwerb zurechenbar?
Einfuhrabgaben und Zoll Regelmäßig Anschaffungsnebenkosten Vorsteuer und Einfuhrumsatzsteuer getrennt behandeln
Erstinstallation und Inbetriebnahme Kann zu den Anschaffungskosten gehören Dient sie der Betriebsbereitschaft oder ist sie Schulung?
Einweisung und Pilotenschulung Regelmäßig eigenständige Betriebsausgabe Keine bloße technische Inbetriebnahme?
Finanzierungskosten Regelmäßig laufender Aufwand, nicht Teil der Anschaffungskosten Vertragsgestaltung und Gewinnermittlung beachten

Drohne, Controller und Zubehör: einheitliches Wirtschaftsgut oder getrennte Komponenten?

Für GWG-Grenzen und Abschreibung ist nicht allein entscheidend, wie viele Positionen auf einer Rechnung stehen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung. Ein Gegenstand ist nur dann eigenständig als GWG behandelbar, wenn er einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Ein zwingend erforderlicher Controller, der nur gemeinsam mit der konkreten Drohne sinnvoll eingesetzt werden kann, kann zusammen mit dem Fluggerät ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden. Gleiches gilt für Komponenten, die technisch, funktional und wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind.

Austauschbare Akkus, universell verwendbare Speicherkarten, eigenständig nutzbare Tablets oder separat verwendbare Kameras können dagegen eigene Wirtschaftsgüter sein. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig. Sie richtet sich nicht danach, welche Aufteilung steuerlich günstiger wäre, sondern nach Funktion, technischer Abhängigkeit, eigenständiger Nutzbarkeit und Verkehrsauffassung.

Warnung vor künstlicher Rechnungsaufteilung

Eine hochwertige Drohne wird nicht allein dadurch vollständig sofort abschreibbar, dass ein Händler den Gesamtpreis willkürlich auf „Drohne 800 Euro“, „Akku 200 Euro“ und „Zubehör 700 Euro“ verteilt. Bilden die Bestandteile wirtschaftlich ein einheitliches Wirtschaftsgut oder entsprechen die Einzelpreise nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen, kann das Finanzamt die Aufteilung verwerfen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Substanz, nicht die gewünschte Rechnungsoptik.

GWG-Grenze 2026: Drohne bis 800 Euro netto sofort abschreiben

Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage vollständig abgezogen werden, wenn das Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung fähig ist und die maßgebliche Wertgrenze von 800 Euro nicht überschreitet. Die häufig diskutierte Anhebung auf 1.000 Euro ist für 2026 nicht geltendes Recht.

Bei Unternehmern mit vollem Vorsteuerabzug wird die 800-Euro-Grenze regelmäßig anhand der Nettoanschaffungskosten beurteilt. Wer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beispielsweise ein Kleinunternehmer, rechnet grundsätzlich mit den Bruttoanschaffungskosten, weil die nicht abziehbare Umsatzsteuer Teil der Anschaffungskosten wird.

Bis 250 EuroDer Sofortabzug folgt aus § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG. Die besondere Aufzeichnungspflicht des § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG greift erst bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro.
Mehr als 250 bis 800 EuroGWG-Sofortabschreibung ist möglich, sofern das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist.
Mehr als 800 EuroKeine GWG-Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG; Sammelposten kann bis 1.000 Euro möglich sein.
Netto oder bruttoBei Vorsteuerabzug grundsätzlich netto, ohne Vorsteuerabzug grundsätzlich inklusive nicht abziehbarer Umsatzsteuer.

GWG-Verzeichnis: Was gesetzlich erforderlich ist

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro sind der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis ersichtlich zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung hervorgehen. Seriennummer, Nutzungsquote, Standort, Abgangsdatum und verantwortlicher Pilot sind nützliche Organisationsdaten, aber nicht pauschal zusätzliche gesetzliche Pflichtangaben des § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG.

Sammelposten: mehr als 250 bis 1.000 Euro über fünf Jahre verteilen

Alternativ zur Einzelbewertung kann nach § 6 Abs. 2a EStG für abnutzbare bewegliche und einer selbstständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro und höchstens 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet werden. Dieser Pool wird im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst.

Das Wahlrecht ist wirtschaftsjahrbezogen einheitlich auszuüben. Wer den Sammelposten wählt, kann nicht einzelne Gegenstände derselben relevanten Wertgruppe wegen der günstigeren Sofortwirkung als GWG behandeln und andere in den Pool aufnehmen. Der Sammelposten bleibt außerdem bestehen, selbst wenn ein einzelnes enthaltenes Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre verkauft, zerstört oder aus dem Betrieb entnommen wird.

Der Sammelposten kann die Sofortabschreibung verschlechtern

Kauft ein Betrieb im selben Jahr beispielsweise ein eigenständig nutzbares Tablet für 700 Euro netto und ein Messgerät für 900 Euro netto, kann der Sammelposten beide Gegenstände erfassen. Dadurch wird auch das 700-Euro-Tablet über fünf Jahre verteilt, obwohl es bei Nutzung der GWG-Regel sofort abschreibbar wäre. Deshalb sollte die Entscheidung für den Pool vor dem Jahresabschluss bewusst getroffen werden.

Lineare AfA: Wie lange wird eine Drohne abgeschrieben?

Überschreiten die Anschaffungskosten die GWG-Grenze und wird kein Sammelposten genutzt, ist die Drohne grundsätzlich über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Das Problem: Die amtlichen AfA-Tabellen enthalten keine eindeutige eigene Position „Drohne“. Deshalb muss das Wirtschaftsgut nach seiner prägenden Funktion, der Branche, der technischen Ausgestaltung und der tatsächlichen Beanspruchung eingeordnet werden.

Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter nennt für Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte einschließlich Kameras eine Nutzungsdauer von sieben Jahren. Für elektronische Vermessungsgeräte werden unter der Rubrik „Mess- und Regeleinrichtungen“ acht Jahre genannt; auch diese Position ist lediglich ein möglicher Orientierungspunkt und keine eigene Drohnen-Position. In der branchenbezogenen AfA-Tabelle für die Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft können für bestimmte produktionstechnische Geräte kürzere Zeiten vorgesehen sein. Branchenbezogene Tabellen gehen für die zugehörigen Betriebe grundsätzlich vor, wenn ein Wirtschaftsgut dort erfasst ist.

Eine Drohne kann allerdings weder pauschal als Kamera noch pauschal als Computer behandelt werden. Der fliegende Träger, die Sensorik, der Controller, die Kamera und die Software ergeben ein spezialisiertes Gesamtsystem. Eine kürzere Nutzungsdauer als in einer einschlägigen AfA-Tabelle ist nur belastbar, wenn der technische oder wirtschaftliche Verbrauch objektiv nachgewiesen wird. Nach den Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen reicht ein bloß rascher technologischer Wandel nicht aus. Eine wirtschaftlich begründete Verkürzung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist und eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Eine drei Jahre alte Drohne, die weiterhin eingesetzt oder am Markt verkauft werden kann, ist deshalb nicht allein wegen eines neueren Nachfolgemodells wirtschaftlich verbraucht. Intensive Nutzung, dokumentierter Verschleiß oder fehlende Ersatzteilversorgung können Indizien sein, ersetzen aber nicht den erforderlichen objektiven Nachweis.

Praxisorientierte Einordnung statt pauschaler „Drohnen-AfA“

  • Film- und Medienproduktion: Prüfung der branchenspezifischen AfA-Tabelle für Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft.
  • Fotografie und allgemeine Unternehmenskommunikation: Foto-/Filmtechnik kann ein Orientierungspunkt sein.
  • Vermessung und Geodaten: Elektronische Vermessungstechnik kann näherliegen als klassische Kameratechnik.
  • Inspektion und Bau: Funktion als mobiles Inspektions- oder Produktionsmittel und tatsächliche Belastung dokumentieren.
  • Spezialsensorik: Drohne und austauschbarer Sensor können getrennte Wirtschaftsgüter mit unterschiedlichen Nutzungsdauern sein.

Degressive AfA 2026: maximal 30 Prozent, aber mit zweistufigem Deckel

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt § 7 Abs. 2 EStG die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Der degressive Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Die verkürzte Aussage „2026 gelten 30 Prozent“ ist daher formal unvollständig. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren beträgt der lineare Satz 20 Prozent; das Dreifache wären 60 Prozent, sodass der 30-Prozent-Höchstbetrag greift. Bei sieben Jahren beträgt der lineare Satz rund 14,29 Prozent; das Dreifache wären rund 42,86 Prozent, sodass ebenfalls 30 Prozent greift. Bei einer dreijährigen Nutzungsdauer beträgt der lineare Satz bereits 33,33 Prozent. Die degressive AfA bleibt trotzdem auf 30 Prozent begrenzt und ist im ersten vollen Jahr niedriger als die lineare AfA.

Im Anschaffungsjahr wird die degressive AfA aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet; in den Folgejahren aus dem jeweiligen Restbuchwert. Dadurch sinken die Jahresbeträge. Ein späterer Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist möglich, wenn die lineare Abschreibung auf den Restbuchwert und die verbleibende Nutzungsdauer höher wird. Ein Wechsel zurück zur degressiven Methode ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Linear oder degressiv: Warum 30 Prozent nicht immer besser sind

Nutzungsdauer Lineare AfA im vollen Jahr Degressive AfA im ersten vollen Jahr Höherer Anfangsbetrag
3 Jahre 33,33 % 30 % Linear
5 Jahre 20 % 30 % Degressiv
7 Jahre 14,29 % 30 % Degressiv
8 Jahre 12,5 % 30 % Degressiv

Die degressive AfA ist vor allem ein Instrument zur zeitlichen Vorverlagerung von Aufwand. Sie erhöht nicht die gesamten abschreibbaren Anschaffungskosten. Über die gesamte Nutzungszeit kann höchstens die Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden. Die Methode beeinflusst deshalb vor allem, in welchen Jahren der Aufwand steuerlich wirksam wird.

Anschaffung mitten im Jahr: reguläre AfA wird monatsgenau gekürzt

Sowohl bei der linearen als auch bei der degressiven AfA wird der Jahresbetrag im Anschaffungsjahr grundsätzlich zeitanteilig berücksichtigt. Für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat vermindert sich die Jahres-AfA um ein Zwölftel. Wird eine Drohne im Juli angeschafft, stehen für das erste Jahr grundsätzlich sechs Zwölftel des Jahresbetrags zur Verfügung. Der Monat der Anschaffung zählt mit.

Die Zwölftelung gilt damit auch für die degressive AfA. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist dagegen innerhalb des Begünstigungszeitraums flexibel und wird im Anschaffungsjahr nicht zeitanteilig gekürzt. Gerade bei einer Anschaffung im zweiten Halbjahr kann der Unterschied erheblich sein.

Investitionsabzugsbetrag: bis zu 50 Prozent vor dem Drohnenkauf abziehen

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es begünstigten Betrieben, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines künftig anzuschaffenden abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens vorab gewinnmindernd abzuziehen. Das kann eine geplante professionelle Drohne, ein austauschbarer Sensor oder ein anderes selbstständiges Wirtschaftsgut betreffen.

Die wichtigsten Voraussetzungen

  • Der Gewinn wird nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt.
  • Der maßgebliche Gewinn des Abzugsjahres überschreitet 200.000 Euro nicht.
  • Der IAB beträgt höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Die Summe der noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten IAB darf je Betrieb grundsätzlich 200.000 Euro nicht übersteigen.
  • Die Investition erfolgt grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres.
  • Das Wirtschaftsgut wird mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich beziehungsweise fast ausschließlich betrieblich genutzt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Oktober 2025 zu den Verfahren X R 16/23 und X R 17/23 klargestellt, dass für die Gewinngrenze der steuerliche Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen maßgeblich ist. Es reicht daher nicht, nur auf einen handels- oder steuerbilanziellen Zwischenwert zu schauen. Die IAB selbst und die Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG bleiben bei dieser Grenzprüfung nach dem Gesetz unberücksichtigt.

IAB und Sonder-AfA prüfen nicht exakt dasselbe Jahr

Für den IAB ist die Gewinngrenze im Wirtschaftsjahr des Abzugs entscheidend. Für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG ist die Gewinngrenze des Wirtschaftsjahres maßgeblich, das der Anschaffung oder Herstellung vorausgeht. Diese unterschiedlichen Prüfzeitpunkte dürfen nicht vermischt werden.

Sonder-AfA: bis zu 40 Prozent zusätzlich zur normalen Abschreibung

Für begünstigte Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurden, können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Wurde zuvor ein IAB genutzt und werden die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG herabgesetzt, ist diese geminderte Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung entscheidend. Das verhindert eine doppelte Begünstigung auf Basis des ursprünglichen Gesamtpreises.

Die Sonder-AfA kann innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums verteilt werden. Sie muss nicht vollständig im Anschaffungsjahr genutzt werden. Das ermöglicht eine Anpassung an die Gewinnentwicklung, sollte aber mit der Steuerberatung geplant werden.

IAB, Sonder-AfA und degressive AfA kombinieren: 2026 grundsätzlich möglich

§ 7a Abs. 4 EStG begrenzt grundsätzlich die Kombination von Sonderabschreibungen mit anderen Abschreibungsmethoden. Für die Sonderabschreibung nach § 7g enthält § 7g Abs. 5 jedoch eine ausdrückliche Sonderregel: Neben der Sonder-AfA kann auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG genutzt werden. Damit ist für eine 2026 angeschaffte begünstigte Drohne eine Kombination aus IAB, Herabsetzung der Anschaffungskosten, Sonder-AfA und degressiver AfA grundsätzlich möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden.

Die Kombination vervielfacht nicht die Anschaffungskosten

IAB, Herabsetzungsbetrag, Sonder-AfA und reguläre AfA greifen ineinander. Insbesondere reduziert eine Herabsetzung nach § 7g Abs. 2 EStG die Bemessungsgrundlage für die anschließende Abschreibung. Eine Beispielrechnung muss deshalb in der gesetzlich richtigen Reihenfolge aufgebaut werden.

Drohne betrieblich und privat nutzen: ertragsteuerliche Zuordnung, Aufteilung und Nachweis

Bei gemischter Nutzung ist zuerst zu klären, ob die Drohne dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Wird sie zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, gehört sie regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 Prozent und höchstens 50 Prozent kann sie grundsätzlich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn die Zuordnungsentscheidung zeitnah und eindeutig dokumentiert wird. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 Prozent, gehört die Drohne ertragsteuerlich regelmäßig zum Privatvermögen; der betrieblich veranlasste Nutzungsanteil kann dann nur im Rahmen der jeweils zulässigen Grundsätze berücksichtigt werden.

Eine gelegentliche private Nutzung schließt die steuerliche Berücksichtigung einer betrieblich zugeordneten Drohne nicht automatisch aus. Der private Anteil ist jedoch als Entnahme beziehungsweise nicht abziehbarer Anteil zu erfassen. Für die Begünstigungen des § 7g ist die Schwelle strenger: Die Drohne muss ausschließlich oder fast ausschließlich, also grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent, betrieblich genutzt oder entsprechend vermietet werden.

Ein Flugbuch ist nicht allein wegen des Steuerrechts in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben, aber ein sehr starkes Beweismittel. Sinnvoll sind Datum, Projekt, Kunde, Einsatzort, Start- und Landezeit, Flugzweck, Pilot, Drohnenmodell, verwendeter Sensor sowie eine Kennzeichnung als betrieblich oder privat. Ergänzend helfen Auftragsunterlagen, Rechnungen, Kalender, Bildarchive und gespeicherte Fluglogs.

Ertragsteuer und Umsatzsteuer verwenden unterschiedliche Zuordnungsregeln

Die ertragsteuerliche Einordnung als notwendiges, gewillkürtes oder privates Vermögen darf nicht mit der umsatzsteuerlichen Zuordnung verwechselt werden. Insbesondere ist bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als zehn Prozent die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen.

Vorsteuer aus dem Drohnenkauf abziehen

Ein regelbesteuerter Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete und in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit die Drohne für unternehmerische Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Bei vollständiger unternehmerischer Nutzung und einer ordnungsgemäßen Rechnung kann grundsätzlich die vollständige Vorsteuer abziehbar sein. Bei gemischter Nutzung ist eine sachgerechte Aufteilung oder Zuordnungsentscheidung erforderlich.

Die Vorsteuer ist von der ertragsteuerlichen Abschreibung zu trennen. Wer die Vorsteuer abziehen darf, aktiviert regelmäßig die Nettoanschaffungskosten. Wer keinen Vorsteuerabzug hat, muss die nicht abziehbare Umsatzsteuer grundsätzlich in die Anschaffungskosten einbeziehen.

Voraussetzungen für einen belastbaren Vorsteuerabzug

  • Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts
  • Leistung für das Unternehmen
  • Ordnungsgemäße Rechnung mit den gesetzlichen Pflichtangaben
  • Gesondert ausgewiesene, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
  • Keine Verwendung für steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen
  • Bei gemischter Nutzung: dokumentierte Aufteilung beziehungsweise Zuordnungsentscheidung

Gemischte Nutzung: Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen dokumentieren

Bei einer sowohl unternehmerisch als auch privat verwendeten Drohne muss die umsatzsteuerliche Zuordnung zeitnah dokumentiert werden. Für die Zehn-Prozent-Grenze gilt der zuvor dargestellte Ausschluss nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Rechtsprechung und Finanzverwaltung knüpfen die Dokumentation an die für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltende gesetzliche Regelabgabefrist. Eine klare Verbuchung, ein geltend gemachter Vorsteuerabzug und ergänzende Unterlagen können die Zuordnungsentscheidung belegen. Wer die Entscheidung erst Jahre später im Rahmen einer Prüfung behauptet, riskiert den Vorsteuerabzug.

Die Details hängen vom unternehmerischen Nutzungsumfang und von der aktuellen umsatzsteuerlichen Rechtsprechung ab. Bei erheblich gemischter Nutzung sollte die Zuordnung bereits beim Kauf mit der Steuerberatung abgestimmt und in der Buchhaltung eindeutig dokumentiert werden.

Wird eine dem Unternehmen zugeordnete Drohne privat verwendet und wurde aus ihrer Anschaffung oder den damit zusammenhängenden Kosten Vorsteuer abgezogen, kann die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig sein. Bemessungsgrundlage und laufende Erfassung richten sich nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften und dem Umfang der privaten Verwendung.

§ 15a UStG: Vorsteuer kann bei späterer Nutzungsänderung korrigiert werden

Der ursprüngliche Vorsteuerabzug ist nicht in jedem Fall endgültig. Ändern sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, kann § 15a UStG eine anteilige Berichtigung verlangen oder ermöglichen. Das kann etwa relevant werden, wenn eine zunächst vollständig betrieblich genutzte Drohne später verstärkt privat genutzt wird, für vorsteuerschädliche Umsätze eingesetzt wird oder der Betrieb zur Kleinunternehmerregelung wechselt.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der Berichtigungszeitraum grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 44 Abs. 1 UStDV entfällt die Berichtigung, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt. Die Grenze bezieht sich auf die Vorsteuer, nicht auf den Netto- oder Bruttopreis. Ergänzend enthält § 44 Abs. 2 UStDV eine weitere Bagatellregelung für nur geringfügige Änderungen der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse.

Beispiel zur 1.000-Euro-Vorsteuergrenze

Kostet eine Drohne 5.000 Euro netto zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer, überschreitet die auf das Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht. Die Berichtigung nach § 15a UStG entfällt dann grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 UStDV. Bei 6.000 Euro netto zuzüglich 1.140 Euro Umsatzsteuer ist die Vereinfachungsgrenze überschritten; eine spätere Nutzungsänderung kann daher zu einer Berichtigung führen.

Kleinunternehmerregelung 2026: 25.000 und 100.000 Euro

Seit 2025 sind die Umsätze eines inländischen Kleinunternehmers unter den Voraussetzungen des § 19 UStG steuerfrei. Für 2026 gilt grundsätzlich: Der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf 25.000 Euro nicht überschritten haben und der Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Wird die laufende 100.000-Euro-Grenze überschritten, endet die Steuerbefreiung bereits mit dem Umsatz, durch den die Grenze überschritten wird.

Kleinunternehmer weisen grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus und haben aus Eingangsleistungen grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Für die GWG-Grenze und die AfA erhöhen nicht abziehbare Umsatzsteuerbeträge deshalb die Anschaffungskosten. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet grundsätzlich für mindestens fünf Kalenderjahre.

Akkus, Propeller, Ladegeräte und Zubehör steuerlich behandeln

Zubehör ist nicht automatisch Bestandteil der Drohne. Maßgeblich ist, ob es selbstständig nutzbar ist, ob es lediglich der Erhaltung dient oder ob es das Drohnensystem erweitert. Ersatzpropeller, ND-Filter, Koffer, Speicherkarten und Akkus können je nach Wert und Funktion sofort abzugsfähiger Aufwand, GWG oder eigenständig abzuschreibendes Anlagevermögen sein.

Ein Ersatzakku ist häufig austauschbar und unabhängig von einem einzelnen Fluggerät verwaltbar, kann aber modellgebunden sein. Bei niedrigen Einzelkosten ist regelmäßig ein Sofortabzug denkbar. Ein leistungsstarker Spezialakku oder eine große mobile Lade- und Stromversorgung kann dagegen ein eigenes Anlagegut darstellen. Reparatur- und Ersatzbeschaffung sind von einer nachträglichen wesentlichen Erweiterung zu unterscheiden.

Software, Cloud, Karten, RTK-Dienste und Mobilfunk als Betriebsausgaben

Drohnenbetriebe zahlen häufig nicht nur für Hardware, sondern für Missionsplanung, Photogrammetrie, 3D-Auswertung, Thermografie, Cloudspeicher, Flottenmanagement, Korrekturdaten, Karten, Mobilfunk und Projektplattformen. Laufende Monats- oder Jahresabonnements sind regelmäßig Betriebsausgaben des jeweiligen Nutzungszeitraums. Vorauszahlungen können je nach Gewinnermittlungsart und Vertragsdauer eine zeitliche Abgrenzung erfordern.

Eine unbefristet erworbene Softwarelizenz kann ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut sein. Für Standardsoftware und bestimmte digitale Wirtschaftsgüter gelten besondere Verwaltungsregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer. Individuell entwickelte Software, umfangreiche Implementierungskosten oder untrennbar mit einer Anlage verbundene Systeme müssen gesondert beurteilt werden.

Computerhardware und Software: einjährige Nutzungsdauer möglich

Das BMF lässt für bestimmte Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Das betrifft nicht automatisch die Drohne selbst. Begünstigt sein können aber beispielsweise ein Auswertungs-PC, Notebook, Bildschirm, bestimmte Peripheriegeräte und Standardsoftware, wenn sie unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen.

Die einjährige Nutzungsdauer ist von der 800-Euro-GWG-Grenze zu unterscheiden. Ein leistungsstarker Auswertungsrechner kann daher trotz deutlich höherer Anschaffungskosten innerhalb der zugelassenen einjährigen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die genaue Abgrenzung der begünstigten Hardware und Software sollte anhand des aktuellen BMF-Schreibens geprüft werden.

Drohnenführerschein, Schulung, Versicherung und Genehmigungen

Kosten für den EU-Kompetenznachweis, ein Fernpilotenzeugnis, praktische Schulungen, behördliche Genehmigungen, Registrierungen, Kartenmaterial und betriebliche Fortbildungen können bei hinreichendem beruflichem Zusammenhang Betriebsausgaben sein. Sie gehören regelmäßig nicht zu den Anschaffungskosten der Drohne, sofern sie nicht ausschließlich der technischen Herstellung der Betriebsbereitschaft eines konkreten Systems dienen.

Auch Beiträge zur gesetzlich erforderlichen Drohnenhaftpflicht, eine Kaskoversicherung, Wartungsverträge und Herstellerschutzprogramme sind bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich Betriebsausgaben. Private Anteile müssen gegebenenfalls herausgerechnet werden.

Drohne kaufen, mieten oder leasen: steuerlicher Unterschied

Abschreiben kann grundsätzlich der wirtschaftliche Eigentümer. Bei einer klassischen Miete bleibt die Vermieterin oder der Vermieter wirtschaftlicher Eigentümer; die monatliche Miete ist beim Nutzer regelmäßig laufende Betriebsausgabe. Beim Leasing hängt die Bilanzierung von der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Zurechnung ab. Eine hohe Leasingsonderzahlung kann insbesondere bei Einnahmenüberschussrechnung und Vertragsänderungen besondere Fragen auslösen.

Steuerlich ist Miete nicht automatisch günstiger. Sie verteilt den Liquiditätsabfluss, enthält aber regelmäßig Finanzierung, Risiko und Marge des Vermieters. Der Kauf kann bei längerer Nutzung wirtschaftlicher sein und eröffnet AfA, IAB und Sonder-AfA, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

BG-BAU-Förderung und Steuer: Zuschuss ist nicht dasselbe wie Abschreibung

Ein Investitionszuschuss und die steuerliche Abschreibung verfolgen unterschiedliche Ziele. Die BG-BAU-Förderung reduziert die wirtschaftliche Belastung durch einen Zuschuss. Die Abschreibung verteilt beziehungsweise berücksichtigt die verbleibenden betrieblichen Kosten steuerlich. Nach R 6.5 EStR besteht bei bestimmten steuerfreien oder nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen grundsätzlich ein Wahlrecht: Der Zuschuss kann als Betriebseinnahme behandelt oder erfolgsneutral von den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts abgezogen werden. Die konkrete Förderung und ihre steuerliche Rechtsgrundlage müssen geprüft werden.

Wird der Zuschuss von den Anschaffungskosten abgezogen, sinkt die AfA-Bemessungsgrundlage. Wird er als Betriebseinnahme erfasst, bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten als AfA-Basis bestehen. Beide Wege führen zeitlich zu unterschiedlichen Gewinnwirkungen. Förderfähige und nicht förderfähige Kosten – etwa zusätzliche Akkus, Software, Cloud oder Schulung – sind sauber zu trennen.

BG-BAU-Drohnenförderung 2026 Drohne für Dach- und PV-Inspektion

Absturz, Diebstahl, Reparatur oder Totalschaden

Reparaturkosten sind grundsätzlich laufender Aufwand, wenn sie lediglich den bisherigen Zustand wiederherstellen. Führt die Maßnahme dagegen zu einer wesentlichen Erweiterung oder einer deutlichen qualitativen Verbesserung, können nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen. Bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden kann der noch vorhandene Restbuchwert auszubuchen sein. Versicherungs- oder Herstellerleistungen sind gesondert als Betriebseinnahme beziehungsweise Anschaffungskostenminderung zu beurteilen.

Bei Diebstahl oder Verlust sind Polizeimeldung, Versicherungsunterlagen, Flugprotokoll, Seriennummer und Nachweise über Such- oder Bergungsversuche aufzubewahren. Eine bloße Behauptung, die Drohne sei verschwunden, genügt in einer Prüfung nicht immer als belastbarer Nachweis.

VerlustDrohne verloren oder abgestürztGPS-Position, Flugprotokoll, Suche und Fundmeldung.SchadensfallDrohnenabsturz richtig meldenVersicherung, Dokumentation und Schadenabwicklung.

Drohne verkaufen oder privat übernehmen: Buchwert und Erlös beachten

Wird eine betriebliche Drohne verkauft, ist der Verkaufserlös grundsätzlich Betriebseinnahme. Die Differenz zwischen Erlös und Restbuchwert wirkt sich auf den Gewinn aus. Bei einer Entnahme in das Privatvermögen ist regelmäßig der Teilwert anzusetzen. Auch umsatzsteuerlich kann ein Verkauf oder eine Entnahme Folgen haben.

Beispiel: Die Drohne hat noch einen Restbuchwert von 1.200 Euro und wird für 2.000 Euro netto verkauft. Ertragsteuerlich entsteht vereinfacht ein Gewinn von 800 Euro. Die Umsatzsteuer auf den Verkauf ist bei Regelbesteuerung zusätzlich zu behandeln.

Drohne als Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers

Schafft ein Arbeitnehmer eine Drohne als berufliches Arbeitsmittel selbst an und wird sie nicht vom Arbeitgeber erstattet, können die beruflich veranlassten Kosten als Werbungskosten nach § 9 EStG in Betracht kommen. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG verweist dabei auf § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG, sodass die GWG-Regelung auch für Arbeitsmittel gilt; der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gilt bei Werbungskosten dagegen nicht. Da Arbeitnehmer regelmäßig keinen Vorsteuerabzug aus dem privaten Kauf haben, ist für die Wertgrenze der Bruttobetrag maßgeblich.

Erstattet der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei oder stellt er selbst die Drohne bereit, scheidet ein zusätzlicher Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers insoweit aus. Bei privater Mitnutzung ist der berufliche Anteil nachvollziehbar zu belegen. Vor dem Kauf sollte außerdem geklärt werden, warum der Arbeitgeber ein erforderliches Arbeitsmittel nicht selbst stellt.

E-Rechnung 2026: Rechnungen empfangen und revisionssicher archivieren

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für die Ausstellung bestehen Übergangsregeln: Bis Ende 2026 können Rechnungsaussteller grundsätzlich noch sonstige Rechnungen verwenden. Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro verlängert sich die Übergangsfrist grundsätzlich bis Ende 2027. Ab 2028 greift die E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Bereich grundsätzlich umfassend, soweit keine Ausnahme besteht. Kleinunternehmer sind nach der gesetzlichen Sonderregel von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit, müssen E-Rechnungen aber empfangen können.

Eine strukturierte E-Rechnung muss in ihrem ursprünglichen Format aufbewahrt werden. Ein Ausdruck oder eine bloße PDF-Darstellung ersetzt nicht den strukturierten Datensatz. Für Drohnenkäufe sollten Rechnung, Zahlungsnachweis, Seriennummer, Vertrag, Lieferbeleg, Förderunterlagen und Anlagenverzeichnis zusammengeführt werden.

Rechenbeispiele: GWG, AfA, IAB, Sonder-AfA und Privatnutzung

Beispiel A: Drohne für 799 Euro netto

Ein regelbesteuerter Unternehmer kauft ein selbstständig nutzbares Drohnensystem für 799 Euro netto zuzüglich 151,81 Euro Umsatzsteuer. Der Bruttobetrag beträgt 950,81 Euro. Bei vollständiger vorsteuerabzugsberechtigter Nutzung kann die Vorsteuer von 151,81 Euro abgezogen werden. Die Nettoanschaffungskosten von 799 Euro liegen unter der GWG-Grenze und können im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden.

Beispiel B: Drohne für 900 Euro netto

Bei 900 Euro netto ist die 800-Euro-GWG-Grenze überschritten. Möglich sind je nach Entscheidung und Voraussetzungen der Sammelposten über fünf Jahre, die lineare AfA über die anerkannte Nutzungsdauer oder – bei Anschaffung im begünstigten Zeitraum – die degressive AfA. Die Behauptung, eine 900-Euro-Drohne müsse zwingend immer linear abgeschrieben werden, ist 2026 daher zu pauschal.

Beispiel C: 6.000 Euro netto bei drei, fünf und sieben Jahren

Zugrunde gelegt wird jeweils eine Drohne mit Anschaffungskosten von 6.000 Euro netto und eine Anschaffung im Januar, also ohne zeitanteilige Kürzung. Die folgenden Nutzungsdauern sind reine Vergleichsannahmen. Sie ersetzen keine steuerliche Einordnung der konkreten Drohne. Die siebenjährige Zeile orientiert sich beispielhaft an der AfA-Position für Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte.

Annahme Lineare AfA im vollen Jahr Degressive AfA im ersten vollen Jahr
3 Jahre 2.000 Euro 1.800 Euro
5 Jahre 1.200 Euro 1.800 Euro
7 Jahre 857,14 Euro 1.800 Euro

Bei drei Jahren ist die lineare AfA im ersten vollen Jahr höher. Bei fünf oder sieben Jahren verschiebt die degressive AfA mehr Aufwand an den Anfang. Welche Nutzungsdauer tatsächlich gilt, muss anhand der konkreten Funktion, Branche und objektiven Nutzungsbedingungen begründet werden.

Beispiel D: Degressive AfA bei 10.000 Euro

Bei 30 Prozent degressiver AfA ergeben sich ohne Sonder-AfA und ohne zeitanteilige Kürzung vereinfacht: im ersten Jahr 3.000 Euro, Restbuchwert 7.000 Euro; im zweiten Jahr 2.100 Euro, Restbuchwert 4.900 Euro; im dritten Jahr 1.470 Euro, Restbuchwert 3.430 Euro. Später kann ein Wechsel zur linearen AfA auf den Restbuchwert sinnvoll werden.

Beispiel E: Juli-Anschaffung und lineare AfA bei angenommener Dreijahresdauer

Rein zu Vergleichszwecken wird eine dreijährige Nutzungsdauer unterstellt. Eine Drohne kostet 6.000 Euro netto und wird über drei Jahre linear abgeschrieben. Der volle Jahresbetrag beträgt 2.000 Euro. Bei Anschaffung im Juli stehen im ersten Jahr sechs Zwölftel zur Verfügung: 1.000 Euro.

Beispiel F: IAB und Sonder-AfA korrekt berechnet

Ein Betrieb plant eine Drohne für 15.000 Euro netto und bildet zuvor einen IAB von 7.500 Euro. Im Anschaffungsjahr wird der IAB hinzugerechnet und die Bemessungsgrundlage der Drohne nach § 7g Abs. 2 EStG um 7.500 Euro herabgesetzt. Für die weitere Abschreibung verbleiben 7.500 Euro. Die Sonder-AfA von maximal 40 Prozent berechnet sich deshalb aus 7.500 Euro und beträgt höchstens 3.000 Euro – nicht 6.000 Euro. Zusätzlich kann auf die verbleibende Bemessungsgrundlage die reguläre lineare oder, bei erfüllten Voraussetzungen, degressive AfA angewendet werden.

Beispiel G: 70 Prozent betriebliche Nutzung

Eine Drohne wird zu 70 Prozent betrieblich genutzt. Im Jahr entstehen AfA von 2.000 Euro, Versicherungskosten von 300 Euro, Reparaturkosten von 500 Euro und Softwarekosten von 600 Euro, zusammen 3.400 Euro. Bei sachgerechter Aufteilung entfallen 2.380 Euro auf den betrieblichen Bereich. Für § 7g reicht eine Nutzung von 70 Prozent nicht aus, weil die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung verfehlt wird.

Beispiel H: Vorsteuerberichtigung

Eine Drohne kostet 8.000 Euro netto zuzüglich 1.520 Euro Umsatzsteuer und wird zunächst vollständig für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze eingesetzt. Später steigt die private Nutzung erheblich. Da die Vorsteuer auf das einzelne Wirtschaftsgut 1.000 Euro übersteigt, kann § 15a UStG innerhalb des Berichtigungszeitraums eine anteilige Korrektur auslösen.

Die häufigsten Fehler bei der Drohnen-Abschreibung

Steuerabzug als Vollerstattung verstehenDer Aufwand mindert den Gewinn, nicht automatisch die Steuer eins zu eins.
1.000-Euro-GWG-Grenze behaupten2026 bleibt es bei 800 Euro für die GWG-Sofortabschreibung.
Nur den 30-Prozent-Deckel nennenDie degressive AfA ist zusätzlich auf das Dreifache des linearen Satzes begrenzt.
Degressiv immer für besser haltenBei drei Jahren Nutzungsdauer kann linear anfangs höher sein.
IAB-Basis nicht reduzierenNach Herabsetzung werden Sonder-AfA und reguläre AfA aus der geminderten Basis berechnet.
§-7g-Prüfjahre vermischenIAB und Sonder-AfA knüpfen bei der Gewinngrenze an unterschiedliche Jahre an.
Privatnutzung nicht dokumentierenSchätzungen ohne Flug- und Auftragsnachweise sind angreifbar.
Bundle willkürlich aufteilenWirtschaftlich einheitliche Komponenten werden nicht durch Rechnungsdesign zu mehreren GWG.
Vorsteuer und AfA vermischenUmsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung sind getrennt zu prüfen.
§ 15a UStG vergessenSpätere Nutzungsänderungen können den ursprünglichen Vorsteuerabzug korrigieren.
Drohne pauschal als Computer behandelnDie einjährige Computer-Nutzungsdauer gilt nicht automatisch für das Fluggerät.
Zuschuss zusätzlich vollständig abschreibenDie steuerliche Behandlung des Zuschusses beeinflusst die AfA-Bemessungsgrundlage.

Checkliste für den Drohnenkauf 2026

  • Betrieblichen Zweck schriftlich festhalten.
  • Voraussichtlichen betrieblichen Nutzungsanteil realistisch bestimmen.
  • Vorsteuerstatus prüfen: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer.
  • Vor dem Kauf klären, ob ein IAB besteht oder gebildet werden soll.
  • Gewinngrenze von 200.000 Euro einschließlich außerbilanzieller Korrekturen prüfen.
  • Investitionsfrist des IAB kontrollieren.
  • 90-Prozent-Nutzung für § 7g realistisch absichern.
  • Bundle auf wirtschaftlich selbstständige Komponenten prüfen.
  • GWG, Sammelposten, lineare und degressive AfA vergleichen.
  • Nutzungsdauer anhand Funktion, Branche und tatsächlicher Belastung dokumentieren.
  • Rechnung auf Pflichtangaben und korrekten Leistungsempfänger prüfen.
  • E-Rechnung im Originalformat archivieren.
  • Seriennummer, Lieferdatum und Inbetriebnahme dokumentieren.
  • Flugbuch beziehungsweise Einsatznachweise führen.
  • Akkus, Sensoren, Software und Cloud getrennt beurteilen.
  • Förderzuschüsse und nicht förderfähige Kosten getrennt buchen.
  • Bei gemischter Nutzung umsatzsteuerliche Zuordnung zeitnah dokumentieren.
  • § 15a UStG bei späteren Nutzungsänderungen im Blick behalten.
  • Verkauf, Verlust, Totalschaden und Versicherungsleistung sauber verbuchen.
  • Bei größeren Beträgen vor Vertragsabschluss steuerlichen Rat einholen.

Passende Ratgeber auf drohnen.de

FörderungBG BAU: Drohnenförderung 2026Zuschuss, Voraussetzungen und förderfähige Kosten.BusinessDrohne für Dach- und PV-InspektionKosten, Ausrüstung und Wirtschaftlichkeit des Einstiegs.SchadenDrohnenabsturz und VersicherungSchadensfall dokumentieren und korrekt melden.VerlustVerlorene Drohne wiederfindenGPS, Flugprotokoll, Suche, Fundbüro und Eigentumsnachweis.HaftpflichtDrohnenversicherungen im VergleichPflichtschutz für private und gewerbliche Drohneneinsätze.NachweisEU-DrohnenführerscheinKompetenznachweis und Fernpilotenzeugnis verständlich erklärt.RegistrierungEU-DrohnenregistrierungBetreiber-ID, Registrierung und Kennzeichnung.ShopDrohnen-KennzeichenGravierte Plaketten für Betreiber-ID und Wunschtext.

Primärquellen und wichtige weiterführende Informationen

Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

  • § 6 EStG: GWG und Sammelposten
  • § 7 EStG: lineare und degressive AfA
  • § 7a EStG: gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
  • § 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
  • § 15 UStG: Vorsteuerabzug
  • § 15a UStG: Vorsteuerberichtigung
  • § 44 UStDV: Vereinfachungen und 1.000-Euro-Vorsteuergrenze
  • § 19 UStG: Kleinunternehmerregelung
  • BFH, Urteil vom 1. Oktober 2025 – X R 16/23 und X R 17/23: Gewinngrenze des § 7g EStG
  • BMF: AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter
  • BMF: AfA-Tabelle Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft
  • BMF: FAQ zur E-Rechnung
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025: obligatorische E-Rechnung

FAQ: Drohne von der Steuer absetzen 2026

Kann ich eine Drohne 2026 vollständig von der Steuer absetzen?

Nein – nicht im Sinne einer Erstattung des Kaufpreises. Steuerlich berücksichtigungsfähig ist der betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwand, der den Gewinn beziehungsweise die Einkünfte mindert. Ob dieser Aufwand sofort oder über mehrere Jahre verteilt berücksichtigt wird, hängt unter anderem von Anschaffungskosten, selbstständiger Nutzbarkeit, Vorsteuerstatus, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode ab.

Wie hoch ist die GWG-Grenze für Drohnen 2026?

Die Grenze beträgt weiterhin 800 Euro. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung ist grundsätzlich der Nettobetrag maßgeblich, ohne Vorsteuerabzug grundsätzlich der Betrag einschließlich nicht abziehbarer Umsatzsteuer.

Wurde die GWG-Grenze auf 1.000 Euro erhöht?

Nein. Eine Anhebung wurde politisch diskutiert, ist für 2026 aber nicht geltendes Recht. Der Sammelposten reicht weiterhin bis 1.000 Euro.

Kann ich eine teure Drohne durch mehrere Rechnungspositionen sofort abschreiben?

Nicht allein aufgrund einer formalen Aufteilung. Wirtschaftlich einheitliche Bestandteile bleiben ein einheitliches Wirtschaftsgut. Getrennt behandelt werden nur tatsächlich selbstständig nutzbare und sachgerecht bewertete Komponenten.

Wie viele Jahre wird eine Drohne abgeschrieben?

Es gibt keine eindeutige amtliche Standardposition nur für Drohnen. Die Nutzungsdauer richtet sich nach Hauptfunktion, Branche, technischer Ausgestaltung und tatsächlicher Beanspruchung. Foto-/Filmtechnik, Vermessungstechnik oder branchenspezifische Produktionstechnik können Orientierung geben.

Kann eine Drohne über ein Jahr wie ein Computer abgeschrieben werden?

Nicht pauschal. Die Verwaltungsregel zur einjährigen Nutzungsdauer gilt für bestimmte Computerhardware und Software, nicht automatisch für ein Drohnensystem. Ein Auswertungsrechner oder begünstigte Software kann darunterfallen.

Wie hoch ist die degressive AfA 2026?

Höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes und maximal 30 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts. Beide Grenzen müssen beachtet werden.

Ist degressive AfA immer günstiger als lineare AfA?

Nein. Bei drei Jahren Nutzungsdauer beträgt die lineare AfA 33,33 Prozent und ist im ersten vollen Jahr höher als die auf 30 Prozent begrenzte degressive AfA.

Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?

Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zusätzlich gelten unter anderem eine Gewinngrenze von 200.000 Euro, eine Investitionsfrist und die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung.

Wie hoch ist die Sonder-AfA nach § 7g?

Für begünstigte Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden, insgesamt bis zu 40 Prozent innerhalb des Anschaffungsjahres und der vier Folgejahre.

Kann ich IAB, Sonder-AfA und degressive AfA kombinieren?

Grundsätzlich ja, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anschaffungskosten können durch den Herabsetzungsbetrag reduziert werden; Sonder-AfA und reguläre AfA werden anschließend aus der geminderten Bemessungsgrundlage berechnet.

Darf ich die Drohne privat nutzen?

Ja, aber der private Anteil ist steuerlich zu berücksichtigen. Für die Begünstigungen des § 7g darf die private Nutzung grundsätzlich höchstens zehn Prozent betragen.

Brauche ich ein Flugbuch für das Finanzamt?

Ein besonderes steuerliches Drohnenflugbuch ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben. Es ist aber eines der besten Beweismittel für den betrieblichen Nutzungsanteil und die 90-Prozent-Grenze des § 7g.

Kann ich Akkus sofort absetzen?

Häufig ja, wenn sie eigenständige, geringwertige oder kurzfristig verbrauchte Betriebsmittel sind. Bei teuren Spezialakkus oder wirtschaftlicher Einheit mit einer Anlage ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Sind Cloud-Abos und Photogrammetrie-Software Betriebsausgaben?

Bei betrieblicher Nutzung grundsätzlich ja. Laufende Abos sind regelmäßig laufende Betriebsausgaben. Dauerlizenzen und Implementierungskosten können abweichend zu behandeln sein.

Kann ein Kleinunternehmer die Vorsteuer aus der Drohne abziehen?

Grundsätzlich nein. Die nicht abziehbare Umsatzsteuer erhöht regelmäßig die Anschaffungskosten und damit die GWG- beziehungsweise AfA-Bemessungsgrundlage.

Was passiert mit der Vorsteuer bei späterer Privatnutzung?

Bei einer relevanten Nutzungsänderung innerhalb des Berichtigungszeitraums kann § 15a UStG eine Korrektur auslösen. Nach § 44 UStDV entfällt sie, wenn die auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt.

Was passiert steuerlich bei einem Drohnenabsturz?

Reparaturen können laufender Aufwand sein. Bei Totalschaden kann der Restbuchwert auszubuchen sein. Versicherungs- oder Herstellerleistungen sind gesondert zu erfassen.

Kann ich eine gemietete Drohne abschreiben?

Regelmäßig nein, weil der Vermieter wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Die Mietzahlungen können aber bei betrieblicher Veranlassung laufende Betriebsausgaben sein.

Kann ein Arbeitnehmer eine berufliche Drohne absetzen?

Ja, als Arbeitsmittel, wenn ein hinreichender beruflicher Zusammenhang besteht und der Arbeitgeber die Kosten nicht steuerfrei erstattet. Für die Wertgrenze ist mangels Vorsteuerabzug regelmäßig der Bruttobetrag maßgeblich.

Fazit: Die beste Abschreibung beginnt vor dem Kauf

Eine betrieblich genutzte Drohne lässt sich 2026 steuerlich umfassend berücksichtigen – aber nur, wenn Anschaffung, Nutzung und Buchung von Anfang an sauber geplant werden. Bis 800 Euro netto kann bei Vorsteuerabzugsberechtigung eine GWG-Sofortabschreibung möglich sein. Zwischen mehr als 250 und 1.000 Euro steht alternativ der Sammelposten zur Verfügung. Teurere Systeme werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear oder bei begünstigter Anschaffung degressiv abgeschrieben.

Die degressive AfA beträgt nicht pauschal 30 Prozent, sondern höchstens das Dreifache des linearen Satzes und maximal 30 Prozent. Bei einer kurzen Nutzungsdauer kann die lineare AfA deshalb sogar schneller wirken. Für kleinere und mittlere Betriebe können IAB und Sonder-AfA besonders stark sein: bis zu 50 Prozent vor der Investition und bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung. Dafür müssen Gewinngrenze, Investitionsfrist und die grundsätzlich mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung eingehalten werden.

Umsatzsteuerlich entscheiden Vorsteuerstatus, Rechnung, Unternehmenszuordnung und tatsächliche Verwendung. Wer eine Drohne später stärker privat nutzt oder zur Kleinunternehmerregelung wechselt, muss § 15a UStG prüfen. Zubehör, Akkus, Software, Cloud, Schulung, Versicherungen und Förderzuschüsse sind nicht pauschal Teil der Drohne, sondern jeweils nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zu behandeln.

Der wichtigste Praxisgrundsatz lautet daher: Nicht nachträglich eine steuerlich gewünschte Geschichte konstruieren, sondern vor dem Kauf Wirtschaftsgüter, Nutzungsanteile, Förderung, Vorsteuer und Abschreibungsmethode dokumentiert festlegen. Bei professionellen Drohnensystemen, gemischter Nutzung oder einer Kombination aus IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA ist die individuelle Abstimmung mit einer Steuerberatung sinnvoll.

Zum Inhaltsverzeichnis Zur Kurzfassung Zu den Primärquellen
Kategorie Drohnen Wissen | Tags Abschreibung, AfA, Arbeitsmittel, Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Buchhaltung, Drohne, Einkommensteuer, Finanzamt, Freiberufler, GWG, Investitionsabzugsbetrag, Selbstständige, Sonderabschreibung, Steuer, Steuererklärung, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuer, Werbungskosten

Ähnliche Beiträge

Drohne Flughafen Leipzig: Ermittlungen, Fakten, offene Fragen→

Drohnen-Kompass 2026: Kostenloses PDF zu Unfall, Versicherung & Steuer→

Drohne für Dach- & PV-Inspektion 2026: Lohnt sich der Einstieg?→

DJI Neo 2 Tiefpreis: 4K-Drohne ab 209 € – Schnell zuschlagen!→

Drohnen.de > Drohnen Wissen > Drohne von der Steuer absetzen 2026: GWG, AfA & Vorsteuer

© Drohnen.de

  • Impressum / Kontakt
  • Newsletter
  • Datenschutz
  • Cookie Einstellungen

Achtung!

Drohnen-Versicherung und Kennzeichnung sind PFLICHT!


➔ Drohnen Versicherungen »
Kennzeichen Shop »

Noch auf der Suche nach einer Drohne?

Kennen Sie schon die neue DJI NEO 2?


➔ DJI NEO 2 anschauen »

Nein danke!

{"cookieName":"wBounce","isAggressive":false,"isSitewide":true,"hesitation":"","openAnimation":"bounceInUp","exitAnimation":false,"timer":"","sensitivity":"","cookieExpire":"","cookieDomain":"","autoFire":"","isAnalyticsEnabled":false}