Bereits seit 2005 müssen unbemannte Flugobjekte, daher auch Drohnen bzw. Kameradrohnen, versichert werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht für Drohnen besteht dabei in Unabhängigkeit von der privaten oder gewerblichen Nutzung – es spielt daher keine Rolle, ob man die Kameradrohne lediglich zu privaten oder kommerziellen Zwecken einsetzt. Bei der Wahl einer Drohnen-Haftpflicht kann man zwischen herkömmlichen Privat-Haftpflichtversicherungen mit angepasster Grunddeckung oder speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherungen wählen. Die DEVK bietet eine Drohnen-Haftpflichtversicherung im Rahmen einer herkömmlichen Privat-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von einer Million Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden an.
DEVK Drohnen-Versicherung bis fünf Kilogramm (Premium)
Drohnen mit einem Abfluggewicht von bis zu fünf Kilogramm sind im Premium-Schutz der DEVK-Haftpflichtversicherung inkludiert. Konkret sind im Tarif „Premium“ Schäden durch private, unbemannte Luftfahrzeuge (auch Drohnen) mit einem Abfluggewicht von bis zu fünf Kilogramm, auch wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen, innerhalb der EU bis 1. Mio. Euro geschützt.
Weitere Tarife, Preise, Anbieter und Details in unserem Vergleich für Drohnen-Versicherungen:
Die Haftpflicht-Versicherung der DEVK bietet mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungssumme von einer Million Euro eher durchschnittlichen Schutz gegenüber Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Andere Versicherer bieten deutlich höhere Versicherungssummen an. Die DEVK bewirbt die hauseigene Drohnen-Versicherung mit einem Schadenservice rund um die Uhr im In- und Ausland oder der Möglichkeit, Schadensmeldungen online vornehmen zu können. Achtung: Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn beim Einsatz der Drohne die gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere die aktuell geltenden Regelungen im Rahmen der Drohnen-Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Luftverkehrs-Ordnung – beachtet werden. Dazu gehört auch die Kennzeichnungspflicht des Besitzers bei einem Abfluggewicht von mehr als 250 Gramm oder das Steuern in Sichtweite. Außerdem dürften mit der Drohne weder Personen noch Tiere angeflogen werden. Wichtig: Bei einem Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm ist zusätzlich ein Flugkundenachweis erforderlich. Deckungsbeschränkungen gibt es auch bei vorsätzlicher Handlung oder aus so genannter ungewöhnlicher und gefährlicher Beschränkung. Daher gilt: Nur dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden und die Drohne mit Sinn und Verstand eingesetzt wird, greift die Versicherung im Schadensfall.
(alle Angaben ohne Gewähr)