In der heutigen Sitzung hat der Bundesrat über die neue Drohnen-Verordnung bzw. die Novellierung der Luftverkehrsordnung entschieden. Dabei stimmt die Vertretung der Bundesländer in großen Teilen der durch Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) vorgelegten Drohnen-Verordnung zu. Allerdings vorbehaltlich einiger Änderungen, die von den Länderkammern bereits vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass den Änderungen zugestimmt wird und die novellierte Verordnung für unbemannte Flugobjekte wie Drohnen bereits ab dem 01.04.2017 inkrafttreten wird.
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Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
Gemäß dem federführenden Verkehrsausschusses wird dem Bundesrat empfohlen, der neuen Drohnen-Verordnung nach Maßgabe einiger wichtiger Änderungen zuzustimmen. Im Großen und Ganzen bleibt die Drohnen-Verordnung so bestehen, wie sie bereits kommuniziert worden ist (siehe hier).
Folgend einige der zusätzlich beantragten Änderungen:
- Eine allgemeine Höhenbeschränkung auf 100 Meter soll zugunsten der Modellflieger aufgeweicht werden. Für Drohnen, Quadrokopter und Multikopter soll diese Grenze fest bestehen bleiben. Modellflieger sollen diese Grenze hingegen überschreiten dürfen, wenn sie im Besitz einer Luftfahrzeug-Führererlaubnis oder im Besitz einer besonderen Bescheinigung sind. Sicherlich ist dies auf Drängen der Modellflugverbände wie dem DMFV zurückzuführen – zeigt aber auch, dass man sich dort hauptsächlich um Modellflieger und weniger um die Multikopter- und Drohnen-Piloten Gedanken macht.
- Außerdem sollen Drohnen-Flüge auch in einem Umkreis von 100 Metern zu Krankenhäusern verboten werden, da sich auch dort in der Regel Hubschrauber-Landeplätze befinden.
- Weitere Regeln betreffen vereinzelte Formulierungen oder für den Drohnen-Piloten eher irrelevante Bereiche – etwa Regelungen zum Thema Scheinwerfer oder Lasergeräte.
Damit bleibt die Verordnung insbesondere im Hinblick auf Drohnen- und Multikopter-Piloten weitestgehend erhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung den novellierten Regelungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten zustimmen wird und ab dem 01.04.2017 verkündet werden.
Konkret bedeutet die novellierte Drohnen-Verordnung für Piloten von Drohnen und Multikoptern:
- Kennzeichnungspflicht / Drohnen-Plakette: Drohnen mit einem Abfluggewicht von mehr als 250 Gramm müssen künftig über eine feuerfeste, sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung verfügen. Auf einem solchen Drohnen-Kennzeichen müssen Name und Anschrift des Eigentümers verzeichnet sein. Die Kennzeichnungspflicht soll spätestens sechs Monate nach Verkündung inkrafttreten. Wird die Verordnung am 01.04.2017 verkündet, muss die Kameradrohne nach der halbjährlichen Karenzzeit spätestens ab dem 01.10.2017 mit einer Kennzeichnung versehen werden.
- Aufstiegserlaubnis / Aufstiegsgenehmigung: Drohnen und Multikopter mit einem Abfluggewicht von unter fünf Kilogramm benötigen ab dem 01.04.2017 keine Aufstiegserlaubnis (AE) bzw. Aufstiegsgenehmigung – weder im speziellen noch im allgemeinen. Dies gilt auch unabhängig von einer privaten oder einer gewerblichen / kommerziellen Nutzung. Es gelten die Regeln der Drohnen-Verordnung.
- Sichtflug / Höhenflüge: Flughöhen von mehr als 100 Metern über Grund sind verboten. Es sei denn, der Steuerer verfügt über eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Bei Drohnen ist stets der Sichtflug maßgebend. Für andere unbemannte Flugmodelle (z.B. Modellsegelflugzeuge) ist der Flug in Höhen von mehr als 100 Metern gestattet, sofern der Flug auf einem entsprechenden Gelände (Modellflugplatz) stattfindet, der Steuerer zugleich Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder aber über eine entsprechende Bescheinigung verfügt. Ein Kenntnisnachweis ist für Modellflugsportler – nicht für Drohnen-Piloten – auch dann maßgebend, wenn der Flug außerhalb von Modellflugplätzen und Höhen von mehr als 100 Metern stattfinden soll.
- Drohnen-Kenntnisnachweis / Drohnen-Zertifikat: Steuerer und Piloten von Drohnen und Multikoptern mit einem Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm müssen nach einer Übergangsfrist ab dem 01.10.2017 einen Nachweis über „bestimmte Kenntnisse“ – insofern einen „Drohnen-Führerschein“ – erlangen. Bisher ist noch keine Institution vom Luftfahrtbundesamt zertifiziert oder beauftragt worden, um entsprechende Nachweise und Zertifikate auszustellen. Der Kenntnisnachweis ist außerhalb zugelassener Modellflugplätze erforderlich, wenn der Flug über 100 Metern stattfinden soll.
- Betriebsverbote / Einschränkungen: Abseits von den oben genannten Regelungen werden die neuen Gesetze zum Pilotieren eines unbemannten Luftfahrtsystems auch allerhand Betriebsverbote und Einschränkungen beinhalten. Demnach sei beispielsweise ein seitlicher Abstand von 100 Metern zu Menschenansammlungen, Bundesfernstraßen, Krankenhäusern oder Katastrophengebieten einzuhalten. Über Wohngrundstücken muss ebenfalls ein Abstand von 100 Metern eingehalten werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder eines anderen Nutzungsberechtigten vor.
Damit die Haftpflichtversicherung die Haftung bei Schäden übernimmt, soll eine offizielle Registrierung und Identifikation einer so genannten Drohne mittelfristig von den Versicherern vorausgesetzt werden. Der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird weiterhin Bestand haben.
https://www.youtube.com/watch?v=NAW-l1w2x0E&feature=youtu.be