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Drohnen in Kontrollzonen 2026: Neue DFS-Regeln erklärt

Drohnen in Kontrollzonen 2026: Neue DFS-Regeln, vier Zonen, Flughöhen, Verkehrsinformationen und FVK-Freigabe erklärt

Kontrollzone · CTR · DFS · NfL 2026-1-3960 · NfL 2026-1-3961 · FVK-Freigabe · DIPUL · AIP · NOTAM · Flughöhe

Ab dem 6. August 2026 gelten in den Kontrollzonen der 15 Flughäfen, an denen die DFS Flugplatzkontrolldienste erbringt, neue Verfahren für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen. Die DFS teilt die betroffenen Kontrollzonen für UAS-Betriebe in vier Zonen ein. In Zone 1 bleibt unabhängig von der geplanten Flughöhe immer eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. In den Zonen 2 bis 4 kann die FVK-Freigabe dagegen unter den vollständig einzuhaltenden Bedingungen der NfL 2026-1-3960 allgemein erteilt sein.

Die Neuregelung ist keine pauschale „Drohnenfreigabe“ für Kontrollzonen. Entscheidend sind die konkrete Zone, die Flugplatzhöhe, die Geländehöhe am Aufstiegsort, die geplante Betriebsart, die maximale Startmasse, die Bodensicht, zeitweilige Luftraumbeschränkungen, geografische Gebiete nach § 21h LuftVO, weitere Genehmigungen und die örtlichen AIP-Ergänzungen. Eine isolierte Zahl wie 25, 45, 50 oder 100 Meter reicht deshalb nie für eine belastbare Flugentscheidung.

Bei den Verkehrsinformationen sind zwei getrennte Aussagen zu unterscheiden. Die DFS stellt in ihrer Mitteilung vom 14. Juli 2026 klar, dass der Fernpilot von der örtlichen Flugplatzkontrollstelle keine Verkehrsinformation über andere bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge erhält. Nach der Bekanntmachung NfL 2026-1-3961 erhält bemannter Luftverkehr unterhalb von 150 Metern beziehungsweise 500 Fuß über Grund grundsätzlich keine gezielten Verkehrsinformationen über UAS, sofern er sich nicht im Endanflug auf den zur Kontrollzone gehörenden Flugplatz befindet. Stattdessen weist die DFS allgemein darauf hin, dass jederzeit UAS-Betrieb unterhalb von 100 Metern über Grund stattfinden kann. Die Verantwortung für Kollisionsvermeidung und das Ausweichen gegenüber bemannten Luftfahrzeugen bleibt ausdrücklich beim UAS-Fernpiloten.

Stand: 24. Juli 2026 · Inkrafttreten: 6. August 2026 · Grundlagen: NfL 2026-1-3960 und NfL 2026-1-3961. Bindend bleiben ausschließlich die vollständigen Originalveröffentlichungen, örtlichen AIP-Ergänzungen, DIPUL-Daten, NOTAM und individuelle Freigaben.

  • 15 DFS-Flughäfen
  • 4 CTR-Zonen
  • Zone 1: Einzelantrag
  • Zone 2: 4-km-Kreis
  • Zone 3: 6-km-Kreis
  • Zone 4: 100/50-m-Vergleich
  • UAS bis 25 kg
  • Flugmodelle bis 5 kg
  • VLOS & BVLOS
  • Schwarmflug
  • Hindernisnah
  • keine Tower-Verkehrsinformation
Die vier Zonen
Alle Auflagen
Verkehrsinformationen
Flug-Checkliste
FAQ öffnen

Das Wichtigste in 60 Sekunden

Gültig ab6. August 2026 an 15 Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle.
Zone 1Immer individuelle FVK-Freigabe, unabhängig von der geplanten Höhe.
Zonen 2 und 34-km- und 6-km-Kreis um den Flugplatzbezugspunkt; 25 beziehungsweise 45 Meter mit dem jeweils niedrigeren Bezugswert.
Zone 4100 Meter über Flugplatzhöhe oder 50 Meter über Grund; der höhere Wert ist maßgeblich. Sonderfall bei tieferem Aufstiegsort.
ObergrenzeDie allgemeine Freigabe endet im gesamten Außenbereich bei 100 Metern über Flugplatzhöhe beziehungsweise über Grund.
  • Anwendungsgrenzen: Flugmodelle bis 5 Kilogramm und UAS bis 25 Kilogramm maximaler Startmasse.
  • Betriebsformen: VLOS, BVLOS, Schwarmflüge und hindernisnahe Flüge können erfasst sein.
  • Bodensicht: Mindestens 800 Meter.
  • Kein autonomer Betrieb: Autonome Durchführung ist ausgeschlossen.
  • Zone 1: Immer individuelle Freigabe.
  • Hindernisnah: Das UAS darf sich zu keinem Zeitpunkt weiter als 30 Meter seitlich oder 15 Meter oberhalb des Hindernisses befinden.
  • Verkehrsinformationen: Der Fernpilot erhält keine Verkehrsinformationen vom Tower; bemannter Tiefflug erhält grundsätzlich keine gezielten Hinweise zu einzelnen UAS.
  • Einzelantrag: Bearbeitungszeit in der Regel 14 Kalendertage, bei komplexen Vorhaben länger.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ab August 2026 neu ist
  2. Zwei Bereiche, nicht nur vier Zonen
  3. Wer profitiert – und wer Nachteile hat
  4. Rechtsgrundlagen und Funktion der NfL
  5. Die 15 betroffenen DFS-Flughäfen
  6. Begriffe: CTR, FVK, VLOS, BVLOS und Bodensicht
  7. Flugmodell oder UAS? 5 oder 25 Kilogramm
  8. Anwendungsbereich der allgemeinen Freigabe
  9. Die vier Zonen im Überblick
  10. Zone 1
  11. Zone 2
  12. Zone 3
  13. Zone 4
  14. Welche Flugplatzhöhe ist maßgeblich?
  15. Höhenberechnung
  16. Hindernisnahe Flüge
  17. DFS-Freigabe und OPEN-Hindernisregel
  18. Alle zehn Auflagen der allgemeinen Freigabe
  19. VLOS, BVLOS, Schwarm und Autonomie
  20. Betriebsabsprachen
  21. Verkehrsinformationen in der Kontrollzone
  22. Individuelle FVK-Freigabe
  23. Wiederkehrende Specific-Flüge
  24. Unfälle und Fly-away
  25. DIPUL, AIP, SUP, NfL und NOTAM
  26. Praxisfälle
  27. Streitfragen aus der Praxis
  28. Häufige Fehlinterpretationen
  29. Maximale Vorflug-Checkliste
  30. FAQ
  31. Primärquellen
  32. Fazit

Was ab dem 6. August 2026 neu ist

UAS-Flüge in kontrolliertem Luftraum benötigen grundsätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Die NfL 2026-1-3960 ordnet das Verfahren in den von der DFS betreuten Kontrollzonen neu und hebt die bisherige Allgemeinverfügung NfL 2023-1-2705 auf. Der CTR-Innenbereich wird als Zone 1 behandelt. Der CTR-Außenbereich wird in die Zonen 2, 3 und 4 gegliedert. Für standardisierte Flüge in den Zonen 2 bis 4 erteilt die DFS eine allgemeine FVK-Freigabe, wenn jede einzelne Bedingung der Verfügung eingehalten wird. Für Zone 1 oder Vorhaben außerhalb des allgemeinen Rahmens bleibt eine individuelle Freigabe erforderlich.

Allgemeine Freigabe

Sie besteht kraft Allgemeinverfügung, solange das Vorhaben vollständig innerhalb des veröffentlichten Rahmens bleibt.

Individuelle Freigabe

Die zuständige Flugplatzkontrollstelle prüft das konkrete Vorhaben und legt Höhe sowie Auflagen fest.

Keine Gesamtgenehmigung

Die FVK-Freigabe ersetzt keine Betriebsgenehmigung, keinen §-21h-Check und keine sonstige Zustimmung.

Örtliche Veröffentlichung

Zonen und Flugplatzhöhen werden als Ergänzung im Luftfahrthandbuch Deutschland und auf dipul.de veröffentlicht.

Allgemeine FVK-Freigabe bedeutet nicht „Luftraum frei“

Die DFS weist ausdrücklich darauf hin, dass innerhalb einer Kontrollzone jederzeit mit anderem bemannten und unbemannten Flugverkehr zu rechnen ist. Die Freigabe schafft keinen exklusiven Schutzkorridor und keine Staffelung gegenüber anderen Luftfahrzeugen.

Zwei Bereiche, nicht nur vier Zonen: die übersehene Höhengrenze

Die Allgemeinverfügung teilt jede betroffene Kontrollzone zunächst in zwei Bereiche mit grundsätzlich unterschiedlichen Bedingungen. Erst innerhalb dieser Zweiteilung greift die Zonensystematik. Wer nur auf die Zonen schaut, übersieht die entscheidende vertikale Grenze.


Bereich Räumliche und vertikale Abgrenzung Freigabemodell
Bereich I CTR-Außenbereich, also die Zonen 2 bis 4, bis maximal 100 Meter über Flugplatzhöhe beziehungsweise über Grund – soweit nicht eine niedrigere Flughöhe nach Auflage 9 vorgesehen ist. Allgemeine FVK-Freigabe unter Einhaltung aller zehn Auflagen.
Bereich II CTR-Innenbereich, also Zone 1, sowie der CTR-Außenbereich oberhalb von 100 Metern über Flugplatzhöhe beziehungsweise über Grund. Individuelle FVK-Freigabe erforderlich.

Auch in Zone 4 endet die allgemeine Freigabe bei 100 Metern

Die vier Zonen beschreiben nur die horizontale Einteilung. Die allgemeine Freigabe reicht im gesamten CTR-Außenbereich höchstens bis 100 Meter über Flugplatzhöhe beziehungsweise über Grund. Wer darüber hinaus möchte, braucht auch außerhalb von Zone 1 eine individuelle Freigabe. Die zonenbezogenen Werte von 25, 45 und 50 Metern liegen zusätzlich darunter.

Die DFS kann Flüge in Bereich II räumlich und zeitlich beschränken

Um die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des bemannten Luftverkehrs zu gewährleisten, können UAS-Flüge in Bereich II durch die DFS räumlich und zeitlich beschränkt werden. Eine erteilte individuelle Freigabe kann also mit engen Zeitfenstern und Raumgrenzen verbunden sein.

Wo die Zonen offiziell stehen

Die jeweils örtlichen CTR-Bereiche und Zonen werden im Luftfahrthandbuch Deutschland als Ergänzung (SUP) bekanntgegeben. Die Zonenkarte des eigenen Flughafens ist damit Pflichtlektüre und nicht durch eine allgemeine Übersicht ersetzbar.

Wer von den neuen Regeln profitiert – und wer Nachteile haben kann

Die neue Systematik ist weder pauschal strenger noch pauschal großzügiger. Entscheidend sind die konkrete Zone und der Höhenunterschied zwischen dem Aufstiegsort und der offiziell veröffentlichten Flugplatzhöhe.

Zone 4 im Tal

Liegt der Aufstiegsort unterhalb der Flugplatzhöhe, können nach der DFS-Regel grundsätzlich 100 Meter über Grund möglich sein.

Zone 4 auf erhöhtem Gelände

Der flugplatzbezogene Wert sinkt. Der Vergleichswert von 50 Metern über Grund kann dann die höhere Grenze sein.

Zone 2 oder 3 auf gleicher Höhe

Die allgemeinen 25 beziehungsweise 45 Meter über Grund können vollständig nutzbar sein, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zone 2 oder 3 auf einem Hügel

Liegt das Gelände deutlich über der Flugplatzhöhe, kann die nutzbare Höhe stark schrumpfen oder rechnerisch vollständig entfallen.

Erhöhtes Gelände kann die allgemeine Höhe auf null reduzieren

Liegt der Aufstiegsort bereits 25 Meter über der Flugplatzhöhe, ergibt sich in Zone 2 aus dem flugplatzbezogenen Vergleich keine positive allgemein freigegebene Steighöhe mehr. In Zone 3 gilt Entsprechendes ab 45 Metern Höhenunterschied. Dann ist eine individuelle Klärung erforderlich.

Rechtsgrundlagen und Funktion der NfL

Regelung Inhalt Praktische Bedeutung
§ 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO FVK-Freigabe bei Inanspruchnahme kontrollierten Luftraums. Ausgangspunkt für UAS- und Flugmodellflüge in einer CTR.
§ 31 Abs. 3 LuftVO Rechtsgrundlage für die DFS-Veröffentlichungen. Trägt die Allgemeinverfügung und die Bekanntmachung zu Verkehrsinformationen.
NfL 2026-1-3960 Allgemeine und individuelle FVK-Freigaben. Zwei CTR-Bereiche, vier Zonen, Höhen, Massenlimits, zehn Auflagen und das Antragsverfahren.
NfL 2026-1-3961 Verkehrsinformationen über UAS gegenüber bemanntem Verkehr. Keine gezielten Informationen für bestimmten bemannten Tiefflug.
NfL 2026-1-3959 Grundsätze des BMV für UAS in Klasse D (CTR). Übergeordnete Vorgaben, die zusätzlich zu beachten sind.
NfL 2026-1-3885 Regelung für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Zusätzliche Grundlage für BOS-Einsätze.
NfL 2023-1-2705 Bisherige DFS-Regelung. Wird am 6. August 2026 aufgehoben.
EU 2019/947 Betriebskategorien OPEN, Specific und Certified. Bestimmt unter anderem die 120-Meter-Regel und die besondere OPEN-Hindernisregel.

Der wichtigste Merksatz

Die DFS entscheidet mit der FVK-Freigabe ausschließlich darüber, ob der kontrollierte Luftraum flugsicherungsseitig genutzt werden darf. Daraus folgt nicht, dass der gesamte Drohnenbetrieb nach OPEN, Specific, § 21h LuftVO, Eigentümerrechten und weiteren Vorgaben zulässig ist.

Rechtsbehelf

Beide DFS-Veröffentlichungen enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung. Danach kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Bereich VR, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen, eingelegt werden.

Die 15 betroffenen DFS-Flughäfen

Berlin Brandenburg

Kontrollzone BER.

Bremen

Kontrollzone Bremen.

Dresden

Kontrollzone Dresden.

Düsseldorf

Kontrollzone Düsseldorf.

Erfurt-Weimar

Kontrollzone Erfurt-Weimar.

Frankfurt Main

Kontrollzone Frankfurt.

Hamburg

Kontrollzone Hamburg.

Hannover

Kontrollzone Hannover.

Köln/Bonn

Kontrollzone Köln/Bonn.

Leipzig/Halle

Kontrollzone Leipzig/Halle.

München

Kontrollzone München.

Münster/Osnabrück

Kontrollzone Münster/Osnabrück.

Nürnberg

Kontrollzone Nürnberg.

Saarbrücken

Kontrollzone Saarbrücken.

Stuttgart

Kontrollzone Stuttgart.

Nicht ungeprüft auf andere Kontrollzonen übertragen

Die Verfügung gilt nur dort, wo die DFS selbst Flugplatzkontrolldienste erbringt. Andere Kontrollzonen können abweichende Verfahren und Ansprechpartner haben.

CTR, FVK, VLOS, BVLOS und Bodensicht

CTRKontrollzone als kontrollierter Luftraum der Klasse D rund um einen Flugplatz.
FVK-FreigabeFlugverkehrskontrollfreigabe zur Inanspruchnahme kontrollierten Luftraums.
FlugplatzbezugspunktDer veröffentlichte Referenzpunkt eines Flugplatzes; Mittelpunkt der 4-km- und 6-km-Kreise.
VLOSBetriebsart, bei der der Fernpilot ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt hält und den Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden.
BVLOSJede UAS-Betriebsart, die nicht in VLOS durchgeführt wird.
BodensichtDie Sicht an einem Flugplatz, wie sie von einem zugelassenen Beobachter oder durch automatische Systeme gemeldet und in der Flugplatzwettermeldung veröffentlicht wird.
Begriff Rechtsquelle der Definition
Flugmodell DVO (EU) 2016/1185, Begriffsbestimmungen.
Unbemanntes Luftfahrzeug VO (EU) 2018/1139, Begriffsbestimmungen.
Unbemanntes Luftfahrtsystem § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG.
VLOS und BVLOS DVO (EU) 2019/947, Begriffsbestimmungen.
Bodensicht DVO (EU) 923/2012, Begriffsbestimmungen.

Bodensicht ist nicht dasselbe wie VLOS

Die Mindestbodensicht von 800 Metern ist eine meteorologische Voraussetzung. Sie ersetzt nicht die Pflicht, bei einem VLOS-Betrieb das UAS und den umgebenden Luftraum sicher beobachten zu können.

Flugmodell oder UAS? Davon hängt ab, ob 5 oder 25 Kilogramm gelten

Die allgemeine Freigabe nennt zwei unterschiedliche Massengrenzen: 5 Kilogramm maximale Startmasse für Flugmodelle und 25 Kilogramm für unbemannte Luftfahrtsysteme. Welche Grenze gilt, entscheidet nicht das Fluggerät, sondern der Zweck des Fluges.

Flugmodell: bis 5 kg

Unbemanntes Luftfahrzeug außer einem Spielzeugluftfahrzeug, das zum Dauerflug in der Atmosphäre fähig ist und ausschließlich für Vorführungen oder Freizeitaktivitäten verwendet wird.

Unbemanntes Luftfahrtsystem: bis 25 kg

Nach § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, als unbemannte Luftfahrtsysteme.

Der Zweck entscheidet

Dieselbe Drohne kann am Wochenende als Flugmodell und am Montag als UAS betrieben werden. Maßgeblich ist der konkrete Einsatzzweck des jeweiligen Fluges.

Praktische Folge

Eine 7 Kilogramm schwere Drohne fällt bei einem reinen Freizeitflug aus der allgemeinen Freigabe heraus, bei einem gewerblichen Inspektionsflug dagegen nicht.

Die 5-Kilogramm-Grenze wird häufig übersehen

Wer eine schwerere Drohne rein privat und zur Freizeitgestaltung fliegt, kann sich in einer Kontrollzone nicht auf die allgemeine FVK-Freigabe stützen, obwohl das Fluggerät technisch unter 25 Kilogramm bleibt. In diesem Fall ist eine individuelle Freigabe zu beantragen.

Für welche Flugmodelle und UAS die allgemeine Freigabe gilt

  • Flugmodelle: maximal 5 Kilogramm Startmasse.
  • UAS: maximal 25 Kilogramm Startmasse.
  • VLOS: grundsätzlich erfasst.
  • BVLOS: flugsicherungsseitig grundsätzlich ermöglicht, wenn zusätzliche rechtliche Grundlagen vorliegen.
  • Schwarmflüge: flugsicherungsseitig grundsätzlich ermöglicht; die Kollisionsvermeidung zwischen den Schwarmelementen bleibt Betreiberpflicht.
  • Hindernisnahe Flüge: Das UAS darf sich zu keinem Zeitpunkt weiter als 30 Meter seitlich oder 15 Meter oberhalb des Hindernisses befinden.

BVLOS und Schwarmflug werden nicht automatisch legal

Die allgemeine FVK-Freigabe beantwortet nur die flugsicherungsseitige CTR-Frage. Ein BVLOS- oder anspruchsvoller Schwarmbetrieb benötigt weiterhin die jeweils erforderliche rechtliche Grundlage, Risikobewertung, Betriebsgenehmigung oder Erklärung.

Die vier Zonen im Überblick

Kontrollzonen 2026: schematische Darstellung der vier DFS-Zonen und ihrer Höhenregeln
Vier Zonen, vier Höhenregeln: schematische Prinzipdarstellung, nicht zur Flugvorbereitung.

Die Allgemeinverfügung selbst benennt die Zonen 1 bis 4, ohne Radien festzulegen: Sie verweist für die örtlichen CTR-Bereiche und Zonen auf die Ergänzung (SUP) im Luftfahrthandbuch Deutschland. Die begleitende DFS-Mitteilung beschreibt die dahinterliegende Systematik konkret: Zone 2 liegt innerhalb eines 4-Kilometer-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt, Zone 3 innerhalb eines 6-Kilometer-Kreises, Zone 4 umfasst den gesamten verbleibenden Bereich der Kontrollzone. Verbindlich für die Flugvorbereitung ist die veröffentlichte AIP-Ergänzung.

Zone Einordnung Freigabemodell Grundregel
Zone 1 Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1.000 Metern von der Flughafenbegrenzung sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien. Immer individuell. Keine allgemein freigegebene Höhe.
Zone 2 Innerhalb des 4-km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb der Zone 1. Verbindlich ist die AIP-Ergänzung. Allgemein bei vollständiger Einhaltung. 25 m über Flugplatzhöhe oder 25 m über Grund; niedrigerer Wert.
Zone 3 Innerhalb des 6-km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb der Zonen 1 und 2. Verbindlich ist die AIP-Ergänzung. Allgemein bei vollständiger Einhaltung. 45 m über Flugplatzhöhe oder 45 m über Grund; niedrigerer Wert.
Zone 4 Gesamter verbleibender Bereich der Kontrollzone außerhalb der Zonen 1 bis 3. Allgemein bei vollständiger Einhaltung. 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund; höherer Wert.

Wo endet Zone 4?

Zone 4 ist keine deutschlandweite Außenzone. Sie umfasst nur den verbleibenden Teil der jeweiligen Kontrollzone außerhalb der Zonen 1 bis 3 und endet an der veröffentlichten Außengrenze der CTR.

Zone 1: Immer individuelle FVK-Freigabe

Zone 1 ist der Innenbereich der Kontrollzone. Nach dem Wortlaut der Allgemeinverfügung liegt ein Flug in Zone 1, wenn er über oder innerhalb eines seitlichen Abstands von 1.000 Metern von der Begrenzung des Flughafens stattfindet oder innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern zu einer der in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien. Dort ist ausnahmslos eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig.

Zone 1 ist zugleich geografisches Gebiet nach § 21h LuftVO

Die DFS ordnet Zone 1 in ihrer Mitteilung zu den neuen Verfahren dem geografischen Gebiet nach § 21h Absatz 3 Nummer 2 LuftVO zu. In diesem Bereich überlagern sich damit zwei Prüfebenen: die flugsicherungsseitige FVK-Freigabe und die Anforderungen des geografischen Gebiets.

Auch drei Meter Flughöhe ändern nichts

In Zone 1 ist ausnahmslos eine individuelle FVK-Freigabe notwendig. Die niedrige Flughöhe, ein besonders leichtes UAS oder ein kurzer Flug ersetzen die Einzelentscheidung nicht.

Zone 2: 4-km-Kreis mit dem niedrigeren Bezugswert

Zone 2

Innerhalb von 4 Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb der Zone 1. Maximal 25 Meter über Flugplatzhöhe oder 25 Meter über Grund. Der niedrigere Wert ist maßgeblich.

Der Bezug zur Flugplatzhöhe kann die tatsächlich verfügbare Höhe deutlich reduzieren. Liegt der Startpunkt oberhalb der Flugplatzhöhe, ist die Differenz abzuziehen. Der Betrieb darf die sich daraus ergebende niedrigere Grenze nicht überschreiten.

Zone 3: 6-km-Kreis mit dem niedrigeren Bezugswert

Zone 3

Innerhalb von 6 Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt, außerhalb der Zonen 1 und 2. Maximal 45 Meter über Flugplatzhöhe oder 45 Meter über Grund. Der niedrigere Wert ist maßgeblich.

Auch in Zone 3 reicht es nicht, einfach 45 Meter AGL in die Flug-App einzutragen. Zuerst muss die Höhenlage des Startorts gegenüber der offiziellen Flugplatzhöhe geklärt werden. Liegt der Startpunkt 30 Meter oberhalb der Flugplatzhöhe, verbleiben aus dem flugplatzbezogenen Vergleich nur 15 Meter über Grund.

Zone 4: Vergleich zwischen 100 Metern über Flugplatzhöhe und 50 Metern über Grund

Zone 4

Gesamter verbleibender Bereich der Kontrollzone. Maximal 100 Meter über Flugplatzhöhe oder 50 Meter über Grund. Der höhere Wert ist maßgeblich.

Liegt der Aufstiegsort unterhalb der Flugplatzhöhe, beträgt die maximale Aufstiegshöhe nach der DFS-Regel grundsätzlich 100 Meter über Grund.

Welche Flugplatzhöhe ist für die Berechnung maßgeblich?

Bei unterschiedlich hohen Bahnenden darf nicht einfach das nächstgelegene Bahnende, der höchste oder niedrigste Punkt der Startbahn oder ein selbst gebildeter Mittelwert verwendet werden. Maßgeblich ist die offiziell veröffentlichte Flugplatzhöhe beziehungsweise Elevation aus der AIP-Ergänzung oder den DIPUL-Daten.

FlugplatzhöheOffiziell veröffentlichte Elevation des Flugplatzes.
GeländehöheAbsolute Höhe des Aufstiegsorts über MSL, empfohlen über das dipul-Maptool.
Nicht ausreichendRelative Höhenanzeige der Drohne über ihrem Startpunkt.
Private KartenNur zur Plausibilisierung, nicht als vorrangige Rechtsquelle.

MSL, AGL und ellipsoidische Höhe nicht vermischen

Flugplatz- und Geländehöhe müssen im selben vertikalen Bezugssystem verglichen werden.

Höhenberechnung in Zone 4

Vereinfachte Rechenlogik

100 m − (Geländehöhe MSL − Flugplatzhöhe MSL)

Das Ergebnis wird mit 50 Metern über Grund verglichen. Der höhere Wert ist maßgeblich. Liegt der Aufstiegsort unterhalb der Flugplatzhöhe, nennt die DFS unmittelbar 100 Meter über Grund.

Berechnung der maximalen Flughöhe in Zone 4 anhand von Flugplatzhöhe und Geländehöhe
Zone 4: Drei Rechenbeispiele zeigen, warum je nach Geländehöhe 93, 50 oder 100 Meter über Grund maßgeblich sein können.

1Zone prüfen

Die Regel nur anwenden, wenn der gesamte Betrieb in Zone 4 bleibt.

2Flugplatzhöhe ermitteln

Offizielle Elevation aus der AIP-Ergänzung oder von dipul.de verwenden.

3Geländehöhe bestimmen

MSL-Höhe des Aufstiegsorts mit dem dipul-Maptool ermitteln.

4Differenz berechnen

Geländehöhe minus Flugplatzhöhe.

5Von 100 Metern abziehen

So entsteht der flugplatzbezogene Wert über Grund.

6Mit 50 Metern vergleichen

Der höhere Wert ist die Grundgrenze.

Flugplatzhöhe Aufstiegsort Berechnung Ergebnis
48 m MSL 55 m MSL 100 − (55 − 48) = 93 93 m AGL
48 m MSL 105 m MSL 100 − (105 − 48) = 43; Vergleich mit 50 50 m AGL
48 m MSL 40 m MSL Aufstiegsort liegt unter Flugplatzhöhe 100 m AGL

Hindernisnahe Flüge: 30 Meter seitlich und 15 Meter oberhalb

Die Allgemeinverfügung erfasst ausdrücklich auch UAS-Flüge in einem maximalen Abstand von 30 Metern lateral und 15 Metern vertikal von einem Hindernis. Nur unter dieser Bedingung dürfen die zonenbezogenen Flughöhen überschritten werden. Nach der DFS-Mitteilung gilt das unabhängig von der Höhe des Hindernisses, sofern sich das UAS zu keinem Zeitpunkt weiter entfernt befindet.

SeitlichHöchstens 30 Meter zum tatsächlich beflogenen Hindernisbereich.
VertikalHöchstens 15 Meter oberhalb der jeweiligen Hindernishöhe.
DurchgehendDer enge Korridor muss während des gesamten hindernisnahen Betriebs eingehalten werden.
Keine freie SäuleDie Regel erzeugt keinen beliebig nutzbaren Luftraum rund um die höchste Bauwerksspitze.

DFS-Beispiel: 150 Meter hohes Windrad

Flugsicherungsseitig kann ein hindernisnaher Betrieb bis zu 15 Meter oberhalb eines 150 Meter hohen Windrads und damit bis 165 Meter über Grund von der allgemeinen FVK-Freigabe erfasst sein. Ob diese Höhe tatsächlich genutzt werden darf, richtet sich zusätzlich nach der Betriebskategorie und allen weiteren Genehmigungen.

Wie werden 30 Meter bei einem komplexen Bauwerk gemessen?

Die veröffentlichte DFS-Zusammenfassung erläutert keine detaillierte Messmethode für Plattformen, Antennen oder unterschiedlich breite Gebäudeteile. Konservativ ist der Abstand zur tatsächlich nächstgelegenen Außenkontur des beflogenen Hindernisteils einzuhalten. Bei hohen oder komplexen Bauwerken sollte die Auslegung vorab schriftlich geklärt werden.

DFS-Freigabe und OPEN-Hindernisregel: Darf man automatisch höher als 120 Meter fliegen?

Nein, nicht allein aufgrund der DFS-Allgemeinverfügung. Die DFS regelt die flugsicherungsseitige Nutzung des kontrollierten Luftraums. Die Betriebskategorie OPEN oder Specific bleibt zusätzlich maßgeblich.

Ebene Was wird geregelt? Praktische Folge
DFS / CTR Flugsicherungsseitige Nutzung des kontrollierten Luftraums. Im veröffentlichten Rahmen ist kein individueller FVK-Antrag nötig.
OPEN Grundsätzlich 120 Meter Abstand vom nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche. Diese Grenze bleibt zusätzlich maßgeblich.
OPEN-Hindernisregel Künstliches Hindernis über 105 Meter, höchstens 50 Meter horizontaler Abstand und Antrag der verantwortlichen Stelle. Dann kann die Höhe bis 15 Meter über das Hindernis angehoben werden.
Specific Betrieb im genehmigten oder erklärten Rahmen. Höhere oder komplexere Flüge können möglich sein.

Kein Hobby-Freibrief am Fernsehturm

Die allgemeine DFS-Freigabe erlaubt nicht automatisch jedem OPEN-Piloten einen Flug bis 15 Meter über einen beliebig hohen Fernsehturm. Die Voraussetzungen der besonderen EU-Hindernisregel und sämtliche weiteren Vorgaben müssen zusätzlich erfüllt sein.

Ist ein Fernsehturm ein künstliches Hindernis?

Ein Fernsehturm ist grundsätzlich ein vom Menschen geschaffenes Hindernis. Entscheidend ist aber, ob die Voraussetzungen der konkreten EU-Ausnahme erfüllt sind und die verantwortliche Stelle den erforderlichen Antrag gestellt hat.

Gilt die Ausnahme für natürliche Berge?

Nein. Die besondere OPEN-Hindernisregel bezieht sich auf künstliche Hindernisse.

Alle zehn Auflagen der allgemeinen FVK-Freigabe

1. Temporäre Beschränkungen und geografische Gebiete

Vor jedem Flug müssen zeitweilige Flugbeschränkungsgebiete, Durchflugverbote, NfL und NOTAM geprüft werden. In solchen Gebieten ist die allgemeine Freigabe nicht gültig. Zusätzlich müssen geografische Gebiete nach § 21h LuftVO entlang des gesamten geplanten Flugwegs ermittelt und beachtet oder gemieden werden.

2. Mindestens 800 Meter Bodensicht

Der Betrieb darf nur stattfinden, wenn die Bodensicht mindestens 800 Meter beträgt. Diese Schwelle ist eine Mindestanforderung. Schlechte Lichtverhältnisse, Niederschlag, Dunst, Blendung oder eine unzureichende Sicht auf den umgebenden Luftraum können trotzdem gegen einen sicheren Start sprechen.

3. VLOS-Reichweite nach den geltenden Grundsätzen bestimmen

Für die maximale Entfernung zwischen Fernpilot und UAS verweist die DFS auf die jeweils geltenden gemeinsamen Grundsätze von Bund und Ländern. Entscheidend ist nicht die Reichweite der Funkverbindung, sondern die belastbare direkte Sicht und die Fähigkeit zur Kollisionsvermeidung.

4. Positionsbewusstsein bei BVLOS

Bei BVLOS muss der Fernpilot jederzeit wissen, wo sich das UAS räumlich befindet. Eine reine Kartenanzeige ohne belastbares Navigations-, Überwachungs- und Notfallkonzept genügt für einen anspruchsvollen BVLOS-Betrieb nicht automatisch.

5. Kein autonomer Flug

Die allgemeine FVK-Freigabe schließt autonome Durchführung aus. Automatisierte Flugfunktionen, Wegpunkte oder Assistenzsysteme sind begrifflich nicht zwingend identisch mit einem vollständig autonomen Betrieb. Entscheidend ist, dass der Fernpilot wirksam eingreifen und den Flug kontrollieren kann.

6. Kollisionsvermeidung im Schwarm

Bei Schwarmflügen muss der Betreiber Kollisionen zwischen den einzelnen Schwarmelementen verhindern. Dazu gehören sichere Abstände, robuste Steuerungslogik, ein Notfallkonzept und der Umgang mit Teil- oder Komplettausfällen.

7. Zone 1 vollständig ausschließen

Der allgemeine Betrieb darf den CTR-Innenbereich nicht berühren. Maßgeblich ist der gesamte Flugweg einschließlich Start, Steigflug, Arbeitsbereich, Rückflug, Landung und möglicher Notverfahren.

8. Betrieb ausschließlich in Zone 2, 3 oder 4

Die allgemeine Freigabe gilt nur im CTR-Außenbereich. Wechselt der geplante Flug zwischen mehreren Außenzonen, ist für jeden Abschnitt die jeweils strengere lokale Höhenbegrenzung einzuhalten.

9. Zonenspezifische Flughöhen

Zone 2 und 3 arbeiten mit dem niedrigeren Bezugswert, Zone 4 mit dem höheren Vergleichswert. Eine Überschreitung ist nur im engen hindernisnahen Korridor oder mit individueller Freigabe möglich.

10. Weitere Regelwerke und örtliche Absprachen

Die NfL 2026-1-3959 und NfL 2026-1-3885 sowie bestehende Betriebsabsprachen bleiben zusätzlich maßgeblich. Die Allgemeinverfügung darf nicht isoliert gelesen werden.

NOTAM und NfL

Kurzfristige Einschränkungen am Flugtag prüfen.

§ 21h LuftVO

Geografische Gebiete entlang des gesamten Flugwegs bewerten.

800 m Bodensicht

Mindestwert, kein allgemeiner Sicherheitsnachweis.

VLOS

Sichtkontakt und Konflikterkennung tatsächlich gewährleisten.

BVLOS

Positionsbewusstsein und zusätzliche Genehmigungsgrundlage.

Autonomie

Vollständig autonomen Betrieb ausschließen.

Schwarm

Kollisionen zwischen Schwarmelementen verhindern.

Zonen

Zone 1 meiden, Zonen 2 bis 4 korrekt anwenden.

Höhen

Bezugsflächen und Gelände korrekt berechnen.

Weitere Regeln

BMV-, BOS-, EU- und nationale Vorgaben zusätzlich beachten.

VLOS, BVLOS, Schwarmflüge und automatisierte Funktionen

VLOS

Die allgemeine FVK-Freigabe kann genutzt werden, wenn Sichtkontakt, Luftraumbeobachtung und alle weiteren Anforderungen erfüllt sind.

BVLOS

Flugsicherungsseitig grundsätzlich ermöglicht; die notwendige Grundlage in der speziellen Kategorie bleibt zusätzlich erforderlich.

Schwarmflug

Flugsicherungsseitig grundsätzlich ermöglicht, aber mit ausdrücklicher Betreiberverantwortung für die interne Kollisionsvermeidung.

Automatisiert, nicht autonom

Automatische Flugfunktionen sind nur vertretbar, wenn der Fernpilot den Betrieb wirksam überwacht und eingreifen kann.

Betriebsabsprachen können abweichende Regeln enthalten

Die NfL stellt klar, dass Betriebsabsprachen zwischen der DFS und Modellflugvereinen oder UAS-Betreibern anderslautende Vereinbarungen enthalten können. Solche Absprachen gehen für den konkret geregelten Betrieb dem allgemeinen Standardverfahren vor. Betreiber dürfen deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass die allgemeine Zonensystematik jede bestehende lokale Vereinbarung ersetzt.

Lokale Vereinbarung vor Allgemeinannahme

Besteht eine schriftliche Betriebsabsprache, muss deren Inhalt geprüft werden. Sie kann strengere, speziellere oder organisatorisch abweichende Bedingungen enthalten.

Verkehrsinformationen: Weder Fernpilot noch Tiefflug werden gezielt informiert

Verkehrsinformationen in der Kontrollzone: keine Information für den Fernpiloten und keine gezielte UAS-Information für bemannten Tiefflug
Der Fernpilot erhält keine Verkehrsinformation vom Tower; bestimmter bemannter Tiefflug grundsätzlich keine gezielte Information über einzelne UAS.

Zwei Aussagen greifen hier ineinander und werden häufig verwechselt. Die DFS stellt in ihrer Mitteilung vom 14. Juli 2026 klar, dass der Fernpilot von der örtlichen Flugplatzkontrollstelle keine Verkehrsinformation über andere bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge erhält. Die Allgemeinverfügung selbst formuliert die Folge: Innerhalb der Kontrollzone ist jederzeit mit anderem bemannten und unbemannten Flugverkehr zu rechnen, und der Fernpilot muss Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen vermeiden und bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.

Die Bekanntmachung NfL 2026-1-3961 betrifft die Gegenrichtung: Bemannter Luftverkehr, der unterhalb von 150 Metern beziehungsweise 500 Fuß über Grund fliegt und sich nicht im Endanflug auf den zur CTR gehörenden Flugplatz befindet, erhält grundsätzlich keine gezielten Verkehrsinformationen über unbemannte Luftfahrzeuge. Stattdessen wird allgemein darauf hingewiesen, dass jederzeit UAS-Betrieb unterhalb von 100 Metern über Grund stattfinden kann.

Die DFS-Begründung

Verkehrsinformationen sind nur sinnvoll, wenn die genaue Position aller Beteiligten bekannt ist und alle über Flugfunk erreichbar sind. Typische UAS fliegen niedrig, häufig in Gebäudenähe, besitzen geringe Abmessungen und werden deshalb oft schlecht radarerfasst. Eine ungenaue Verkehrsinformation könnte Cockpitbesatzungen eher ablenken, weil nach einem sehr kleinen, schwer erkennbaren Ziel gesucht wird.

Keine Verlagerung der Verantwortung zum Tower

Der Fernpilot muss Kollisionen vermeiden und bemannten Luftfahrzeugen ausweichen. Die fehlende Verkehrsinformation ist keine Freistellung und kein Hinweis darauf, dass der Luftraum konfliktfrei ist.

Erhalte ich als Fernpilot Verkehrsinformationen vom Tower?

Nein. Die DFS stellt in ihrer Mitteilung zu den neuen Verfahren ausdrücklich klar, dass der Fernpilot von der örtlichen Flugplatzkontrollstelle keine Verkehrsinformation über andere bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge erhält. Die Luftraumbeobachtung liegt vollständig beim Fernpiloten.

Was bedeutet die 150-Meter-Schwelle?

Die Schwelle beschreibt den bemannten Verkehr, für den grundsätzlich keine gezielten Informationen über UAS erteilt werden. Sie ist keine zusätzliche UAS-Flughöhenfreigabe.

Was bedeutet der Hinweis auf UAS unterhalb von 100 Metern?

Der allgemeine Hinweis an bemannte Luftfahrzeuge beschreibt den Bereich, in dem jederzeit UAS-Betrieb stattfinden kann. Er ersetzt weder die zonenbezogenen Höhenregeln noch eine individuelle Freigabe und erlaubt keinem Fernpiloten pauschal 100 Meter über Grund.

Warum ist der Endanflug ausgenommen?

Die Bekanntmachung nimmt bemannte Luftfahrzeuge im Endanflug auf den zur CTR gehörenden Flugplatz von der Grundregel aus. In diesem besonders sensiblen Abschnitt können andere flugsicherungsseitige Bewertungen erforderlich sein.

Individuelle FVK-Freigabe: Wann sie erforderlich ist

  • Der Flug findet ganz oder teilweise in Zone 1 statt.
  • Die allgemeine Höhe soll überschritten werden, ohne dass der Hinderniskorridor eingehalten wird.
  • Mindestens eine Auflage der allgemeinen Freigabe kann nicht erfüllt werden.
  • Das Flugmodell überschreitet 5 Kilogramm oder das UAS 25 Kilogramm Startmasse.
  • Eine örtliche Regelung oder Betriebsabsprache verlangt eine Einzelprüfung.
  • Das Vorhaben benötigt wegen Komplexität, Dauer, Luftraumnutzung oder Verkehrsaufkommen eine konkrete DFS-Bewertung.

1Online beantragen

Für UAS kann der Antrag über ais.dfs.de gestellt werden.

214 Kalendertage einplanen

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 14 Kalendertage.

3Komplexität berücksichtigen

Umfangreiche Vorhaben können länger dauern.

4Mitteilung abwarten

Die Rückmeldung erfolgt per E-Mail. Der Antrag allein berechtigt noch nicht zum Flug.

5Auflagen übernehmen

Maximalhöhe und individuelle Bedingungen werden konkret festgelegt.

6Widerruf einplanen

Bei vorrangberechtigten Flügen kann die Freigabe kurzfristig entfallen.

Auch die individuelle Freigabe kommt mit Auflagen

Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben werden in der Regel mit den Auflagen 1 bis 6 sowie 10 der Allgemeinverfügung verbunden. Das betrifft insbesondere temporäre Beschränkungen und geografische Gebiete, die Mindestbodensicht von 800 Metern, die VLOS-Reichweite, das Positionsbewusstsein bei BVLOS, den Ausschluss autonomen Betriebs, die Kollisionsvermeidung im Schwarm sowie die ergänzenden BMV- und BOS-Regelungen. Nicht übernommen werden dagegen die zonen- und höhenbezogenen Auflagen 7 bis 9 – die Flugplatzkontrollstelle legt die maximale Flughöhe selbst fest.

Kein Anspruch auf Erteilung

Die Flugplatzkontrollstelle kann die Erteilung von FVK-Freigaben insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens an weitere Auflagen knüpfen, Freigaben verweigern oder zurückziehen.

Wiederholte gleiche Flüge in der speziellen Kategorie

Werden gleiche Specific-Vorhaben wiederholt am selben Ort durchgeführt, sollen dem Antrag die Betriebsgenehmigung und eine Beschreibung des beantragten Luftraumbereichs beigefügt werden. Für die Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmigung kann daraufhin ein vereinfachter Prozess für wiederholte individuelle Freigaben festgelegt werden.

Für professionelle Serieninspektionen besonders relevant

Das Verfahren kann wiederkehrende Dach-, Leitungs-, Anlagen-, Vermessungs- oder Infrastrukturflüge planbarer machen. Voraussetzung ist eine ausreichend genaue Beschreibung des wiederholt genutzten Luftraums.

Flugunfälle und außer Kontrolle geratene UAS

Unverzügliche Meldung

Flugunfälle und außer Kontrolle geratene unbemannte Luftfahrtsysteme sind unverzüglich der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.

Zum Notfallplan gehören mindestens Lost Link, Navigationsausfall, Fly-away, Kontrollverlust, unerwarteter bemannter Verkehr, erzwungene Landung und die schnelle Erreichbarkeit der zuständigen Stelle. Die Kontaktdaten sollten vor dem Start bereitliegen und nicht erst im Ereignisfall gesucht werden.

DIPUL, AIP, SUP, NfL und NOTAM richtig zusammenspielen lassen

Quelle Prüfzweck Typischer Fehler
AIP Germany Offizielle Flugplatzdaten und Luftraumstruktur. Veraltete Screenshots statt aktueller Veröffentlichung verwenden.
AIP SUP Örtliche Zoneneinteilung und Flugplatzhöhe. Nur allgemeine Deutschlandkarte prüfen.
DIPUL Geografische Gebiete, Zonen und UAS-relevante Kartendaten. Objektdetails und Nebenbedingungen nicht öffnen.
DIPUL-Maptool Geländehöhe des Aufstiegsorts bestimmen. MSL und Höhe über Startpunkt verwechseln.
NfL Bindende DFS-Regelungen und Bekanntmachungen. Nur Pressemitteilungen oder Sekundärquellen lesen.
NOTAM Kurzfristige Änderungen, Sperrungen und Beschränkungen. Nur langfristige Dauerregeln prüfen.

Typische Praxisfälle

Dachinspektion in Zone 2

Der Flug kann allgemein freigegeben sein, wenn die maximale Startmasse, die Bodensicht, alle weiteren Genehmigungen und die niedrigere Grenze aus 25 Metern über Flugplatzhöhe und 25 Metern über Grund eingehalten werden. Ist das Dach höher, kommt nur der enge hindernisnahe Betrieb oder eine individuelle Freigabe in Betracht.

Kameraflug in Zone 4 auf erhöhtem Gelände

Liegt der Startpunkt deutlich oberhalb der Flugplatzhöhe, sinkt der flugplatzbezogene Wert. Die Mindestvergleichsgrenze von 50 Metern AGL kann dann maßgeblich werden.

Startpunkt unterhalb der Flugplatzhöhe

Für Zone 4 nennt die DFS grundsätzlich 100 Meter über Grund. Andere Begrenzungen, geografische Gebiete und die allgemeine OPEN-Höhenregel bleiben zusätzlich zu beachten.

BVLOS-Leitungsinspektion

Die allgemeine FVK-Freigabe kann flugsicherungsseitig passen. Der Betreiber benötigt dennoch eine belastbare Specific-Grundlage, ständiges Positionsbewusstsein und ein geeignetes Konzept für Konflikte mit bemanntem Verkehr.

Schwarmflug für Lichtshow

Die DFS-Allgemeinverfügung ermöglicht Schwarmflüge grundsätzlich, überträgt aber die interne Kollisionsvermeidung ausdrücklich dem Betreiber. Zusätzlich sind die luftrechtliche Betriebsgenehmigung, der Veranstaltungsort und alle weiteren Schutzbereiche zu prüfen.

Hubschrauber im Tiefflug

Der Fernpilot darf nicht davon ausgehen, dass die Besatzung gezielt über die Drohne informiert wurde. Der UAS-Betrieb muss sofort angepasst, abgesenkt oder abgebrochen werden können.

Vermessungsflug in Zone 4 mit 90 Metern über Grund

Ergibt die Berechnung für Zone 4 beispielsweise 93 Meter über Grund, bleibt der Flug innerhalb der allgemeinen Freigabe. Sobald jedoch 100 Meter über Flugplatzhöhe oder über Grund überschritten werden sollen, verlässt das Vorhaben den Bereich der allgemeinen Freigabe und benötigt eine individuelle Freigabe – auch weit außerhalb von Zone 1.

Flug berührt zwei Außenzonen

Für jeden Abschnitt gilt die jeweilige Zone. Praktisch sollte die konservativere Grenze für das gesamte Vorhaben gewählt werden, wenn eine saubere räumliche Trennung während des Flugs nicht gewährleistet werden kann.

Flug beginnt außerhalb und endet innerhalb der CTR

Entscheidend ist der gesamte Flugweg, nicht nur der Startpunkt. Sobald kontrollierter Luftraum beansprucht wird, muss die entsprechende FVK-Grundlage vorliegen.

Die wichtigsten Streitfragen aus der Praxis

Welcher Flughafenpunkt zählt?

Die offiziell veröffentlichte Flugplatzhöhe, nicht das nächstgelegene Bahnende.

Woraus ergeben sich Zone 2 und 3?

Aus einem 4-km- und einem 6-km-Kreis um den Flugplatzbezugspunkt.

Wo endet Zone 4?

An der veröffentlichten Außengrenze der jeweiligen Kontrollzone.

Darf OPEN automatisch über 120 Meter?

Nein. Die DFS-Freigabe ersetzt nicht die Voraussetzungen der EU-Hindernisregel.

Was ist ein künstliches Hindernis?

Ein vom Menschen geschaffenes Objekt, nicht ein natürlicher Berg.

Wie werden 30 Meter gemessen?

Bei komplexen Formen konservativ zur tatsächlichen Außenkontur.

Reicht DIPUL allein?

Nein. AIP SUP, NfL, NOTAM und Objektdetails bleiben zusätzlich zu prüfen.

Hilft ein Ausdruck bei Kontrollen?

Er dokumentiert Vorbereitung, ersetzt aber keine Freigabe.

Die häufigsten Fehlinterpretationen

„100 Meter gelten überall“

Falsch. Die Zonen 1 bis 3 besitzen andere Regeln.

„Der Tower sieht meine Drohne“

Kleine UAS werden häufig nicht zuverlässig radarerfasst.

„Ich bekomme Verkehrsinformationen“

Nein. Der Fernpilot erhält von der Flugplatzkontrollstelle keine.

„Andere Piloten werden gezielt informiert“

Grundsätzlich gerade nicht.

„25 und 45 Meter sind immer AGL“

Der niedrigere Wert aus Flugplatz- und Grundbezug gilt.

„Die Zonen sind je Flughafen frei gewählt“

Nein. Zone 2 und 3 folgen dem 4-km- und 6-km-Kreis.

„Hindernisnah bedeutet freie Höhe“

Nur der enge 30-m-/15-m-Korridor ist erfasst.

„Allgemeine FVK ersetzt Specific“

Flugsicherung und Betriebsgenehmigung sind getrennte Ebenen.

„BVLOS ist automatisch legal“

Nein. Die spezielle Kategorie bleibt zusätzlich maßgeblich.

„Ein Antrag genügt“

Erst die positive Freigabe erlaubt das Vorhaben.

„800 Meter Sicht reichen immer“

Es bleibt eine Mindestvoraussetzung, kein umfassender Sicherheitsnachweis.

„Die Regel gilt für jede CTR“

Nein, nur für die 15 genannten DFS-Kontrollzonen.

„Im Außenbereich gilt keine Obergrenze“

Die allgemeine Freigabe endet bei 100 Metern über Flugplatzhöhe oder Grund.

„Unter 25 kg ist immer erfasst“

Bei Freizeitflügen gilt die Flugmodellgrenze von 5 Kilogramm.

„Autonom ist zulässig“

Die Allgemeinverfügung schließt autonomen Betrieb aus.

Maximale Vorflug-Checkliste

Vorflug-Checkliste für Drohnenflüge in DFS-Kontrollzonen
Vor jedem CTR-Flug: Freigabe, Zone, Höhe, Beschränkungen, geografische Gebiete, Betrieb und Sicht prüfen.

1CTR bestimmen

Prüfen, ob eine der 15 DFS-Kontrollzonen betroffen ist.

2Gültigkeitsdatum

Regel erst ab 6. August 2026 anwenden.

3Masse prüfen

Flugmodell bis 5 kg oder UAS bis 25 kg?

4Zone bestimmen

Gesamten Flugweg auf Zone 1 bis 4 prüfen, inklusive 4-km- und 6-km-Kreis.

5Flugplatzhöhe

Aktuelle offizielle Elevation verwenden.

6Geländehöhe

MSL-Wert des Aufstiegsorts mit dem dipul-Maptool bestimmen.

7Höhe berechnen

Zonengerechten niedrigeren oder höheren Wert anwenden.

8Hinderniskorridor

Nur bei durchgehend 30 m seitlich und 15 m oberhalb nutzen.

9NfL und NOTAM

Temporäre Verbote und Beschränkungen ausschließen.

10DIPUL und § 21h

Weitere geografische Gebiete prüfen.

11Genehmigungen

Alle erforderlichen Genehmigungen und Nachweise bestätigen.

12VLOS/BVLOS

Sicht beziehungsweise Positionsbewusstsein sicherstellen.

13Schwarm

Kollisionsvermeidung zwischen den Elementen festlegen.

14Autonomie ausschließen

Wirksame Fernpilotensteuerung gewährleisten.

15Bodensicht

Mindestens 800 Meter und sichere Gesamtbedingungen.

16Verkehr beobachten

Der Tower erteilt keine Verkehrsinformation. Luftraumbeobachtung selbst sicherstellen.

17Notfallplan

Lost Link, Fly-away, Abbruch und Meldung vorbereiten.

18GO/STOP

Bei Unklarheiten oder widersprüchlichen Daten nicht starten.

GO-/STOP-Entscheidung

  • GO: Zone eindeutig, Masse im Anwendungsbereich, Höhe korrekt berechnet, sämtliche Auflagen der allgemeinen FVK-Freigabe erfüllt, aktuelle NfL, AIP, DIPUL und NOTAM geprüft und sicherer Betrieb möglich.
  • STOP: Zone oder Höhe unklar, Flugweg berührt Zone 1, UAS zu schwer, erforderliche Genehmigung fehlt, temporäre Beschränkung aktiv, Bodensicht unter 800 Metern, autonomer Betrieb geplant oder bemannter Verkehr nicht sicher beherrschbar.

FAQ zu den neuen DFS-Regeln

Darf ich ab 6. August 2026 in jeder Kontrollzone ohne Einzelantrag fliegen?

Nein. Das allgemeine Modell gilt nur in den 15 genannten DFS-Kontrollzonen, nur in den Zonen 2 bis 4 und nur bei vollständiger Einhaltung aller Auflagen.

Wie sind die Zonen 2 und 3 abgegrenzt?

Zone 2 liegt innerhalb eines 4-Kilometer-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt außerhalb der Zone 1, Zone 3 innerhalb eines 6-Kilometer-Kreises außerhalb der Zonen 1 und 2.

Bis zu welcher Höhe gilt die allgemeine Freigabe überhaupt?

Der CTR-Außenbereich mit allgemeiner Freigabe reicht bis maximal 100 Meter über Flugplatzhöhe beziehungsweise über Grund. Darüber ist auch in den Zonen 2 bis 4 eine individuelle Freigabe erforderlich. Die zonenbezogenen Werte von 25, 45 und 50 Metern liegen zusätzlich darunter.

Welche Startmassen sind allgemein erfasst?

Flugmodelle bis 5 Kilogramm und unbemannte Luftfahrtsysteme bis 25 Kilogramm maximale Startmasse. Welche Grenze gilt, hängt vom Zweck des Fluges ab: Sport und Freizeit führen zur Flugmodellgrenze von 5 Kilogramm.

Meine Drohne wiegt 7 Kilogramm und ich fliege privat. Ist das erfasst?

Nein. Bei einem Flug zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung gilt die Flugmodellgrenze von 5 Kilogramm. Für diesen Flug ist eine individuelle FVK-Freigabe zu beantragen.

Ist Zone 1 bei sehr niedriger Flughöhe allgemein freigegeben?

Nein. Zone 1 benötigt unabhängig von der Höhe immer eine individuelle FVK-Freigabe.

Was gilt in Zone 2?

25 Meter über Flugplatzhöhe oder 25 Meter über Grund; der niedrigere Wert ist maßgeblich.

Was gilt in Zone 3?

45 Meter über Flugplatzhöhe oder 45 Meter über Grund; der niedrigere Wert ist maßgeblich.

Was gilt in Zone 4?

100 Meter über Flugplatzhöhe oder 50 Meter über Grund; der höhere Wert ist maßgeblich. Liegt der Aufstiegsort unter Flugplatzhöhe, grundsätzlich 100 Meter über Grund.

Darf ich die Zonenhöhe überschreiten?

Nur im engen hindernisnahen Korridor oder mit individueller Freigabe.

Welche Flugplatzhöhe muss ich verwenden?

Die offiziell veröffentlichte Flugplatzhöhe beziehungsweise Elevation aus der AIP-Ergänzung oder von dipul.de, nicht die Höhe eines frei ausgewählten Bahnendes.

Wo endet Zone 4?

An der veröffentlichten Außengrenze der jeweiligen Kontrollzone.

Darf ich in OPEN automatisch 15 Meter über einen Fernsehturm steigen?

Nein. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der besonderen EU-Hindernisregel erfüllt sein.

Wie werden die 30 Meter bei komplexen Gebäuden gemessen?

Die DFS-Zusammenfassung enthält keine detaillierte Geometriemethode. Konservativ sollte zur nächstgelegenen tatsächlichen Außenkontur gemessen werden.

Erhalte ich als Fernpilot Verkehrsinformationen?

Nein. Der Fernpilot erhält von der örtlichen Flugplatzkontrollstelle keine Verkehrsinformation über andere bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge.

Informiert der Tower andere Piloten über meine Drohne?

Grundsätzlich nicht gezielt. Bemannter Tiefflug wird allgemein auf möglichen UAS-Betrieb unterhalb von 100 Metern hingewiesen.

Warum gibt es keine gezielten Verkehrsinformationen?

Weil kleine, niedrig fliegende UAS oft schlecht radarerfasst werden und typischerweise keine Funkverbindung zur Flugsicherung besitzen.

Wer muss ausweichen?

Der UAS-Fernpilot muss Kollisionen vermeiden und bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.

Gilt die allgemeine Freigabe für BVLOS?

Flugsicherungsseitig kann sie BVLOS erfassen. Die erforderliche Specific-Grundlage bleibt zusätzlich notwendig.

Sind Schwarmflüge erfasst?

Ja, flugsicherungsseitig grundsätzlich. Die interne Kollisionsvermeidung obliegt dem Betreiber.

Darf der Flug autonom durchgeführt werden?

Nein. Autonome Durchführung ist ausgeschlossen.

Wie lange dauert ein individueller Antrag?

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 14 Kalendertage. Bei komplexen Flugvorhaben kann ein umfangreicherer Bearbeitungsprozess und damit eine längere Bearbeitungszeit erforderlich sein.

Welche Auflagen gelten bei einer individuellen Freigabe?

In der Regel werden die Auflagen 1 bis 6 sowie 10 der Allgemeinverfügung übernommen. Die maximale Flughöhe und weitere individuelle Auflagen legt die Flugplatzkontrollstelle gesondert fest.

Kann die DFS meinen Flug zeitlich einschränken?

Ja. Im Innenbereich sowie oberhalb von 100 Metern im Außenbereich können UAS-Flüge räumlich und zeitlich beschränkt werden, um die sichere und flüssige Abwicklung des bemannten Luftverkehrs zu gewährleisten.

Besteht ein Anspruch auf Freigabe?

Nein. Die DFS kann Auflagen festlegen, verweigern oder eine Freigabe zurückziehen.

Muss ein Fly-away gemeldet werden?

Ja. Außer Kontrolle geratene UAS und Flugunfälle sind unverzüglich der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.

Kann es für wiederkehrende Flüge ein vereinfachtes Verfahren geben?

Ja. Bei gleichen Specific-Betrieben am selben Ort kann ein vereinfachter Prozess vereinbart werden.

Reicht die Hersteller-App?

Nein. Maßgeblich sind offizielle NfL, AIP, DIPUL, NOTAM und gegebenenfalls individuelle Freigaben.

Gilt die Regel auch für Modellflugvereine mit eigener Betriebsabsprache?

Eine bestehende Betriebsabsprache kann anderslautende Regeln enthalten und muss vorrangig geprüft werden.

An wen richte ich Rückfragen zu den neuen Verfahren?

Die DFS nennt dafür die Adresse futureairmobility@dfs.de.

Primärquellen und offizielle Zugänge

NfLNachrichten für LuftfahrerAmtliche Veröffentlichungen einschließlich NfL 2026-1-3960 und NfL 2026-1-3961.
AntragDFS AIS-PortalOnlineantrag für individuelle FVK-Freigaben, Bearbeitung in der Regel 14 Kalendertage.
AIPLuftfahrthandbuch DeutschlandZonen und Flugplatzhöhen als Ergänzung (SUP) im AIP IFR.
DIPULDigitale Plattform Unbemannte LuftfahrtZonen, geografische Gebiete und offizielle UAS-Karteninformationen.
Maptooldipul-MaptoolVon der DFS zur Bestimmung der Geländehöhe am Aufstiegsort empfohlen.
EU-RechtDurchführungsverordnung (EU) 2019/947OPEN-, Specific- und Hindernisregelungen für UAS-Betriebe.
KontaktDFS Future Air MobilityAnlaufstelle der DFS bei Klärungsbedarf zu den neuen Verfahren.

Bindend ist ausschließlich die Originalveröffentlichung

Dieser Artikel strukturiert und erläutert die veröffentlichten Regelungen. Er ersetzt weder die vollständige Lektüre der NfL 2026-1-3960 und NfL 2026-1-3961 noch die Prüfung der örtlichen AIP-Ergänzung, aktueller NOTAM, DIPUL-Daten oder einer individuellen FVK-Freigabe.

Fazit: Mehr planbare Möglichkeiten, aber deutlich mehr Eigenverantwortung

Die neue DFS-Systematik schafft in den Zonen 2 bis 4 einen klareren Rahmen für standardisierte UAS-Betriebe. VLOS-, BVLOS-, Schwarm- und hindernisnahe Flüge können flugsicherungsseitig von der allgemeinen FVK-Freigabe erfasst sein. Das reduziert den Bedarf an Einzelanträgen, solange sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Gleichzeitig wird die Vorbereitung anspruchsvoller. Fernpiloten müssen die Zone, die offizielle Flugplatzhöhe, die Geländehöhe, die richtige Bezugsregel, die Bodensicht, zeitweilige Beschränkungen, geografische Gebiete, Massenlimits und weitere Genehmigungen zusammenführen. Besonders wichtig ist die Verkehrsinformation: Der Fernpilot erhält vom Tower keine, und bemannter Tiefflug erhält grundsätzlich keine gezielten Hinweise auf einzelne UAS. Niemand erkennt oder löst den Konflikt stellvertretend.

  • Zone 1 bedeutet immer individuelle Freigabe.
  • Zone 2 und 3 folgen dem 4-km- und 6-km-Kreis; verbindlich ist die AIP-Ergänzung.
  • 25, 45, 50 und 100 Meter sind keine pauschalen Höhenwerte.
  • Oberhalb von 100 Metern endet die allgemeine Freigabe auch außerhalb von Zone 1.
  • Bei Freizeitflügen gilt die Flugmodellgrenze von 5 Kilogramm.
  • Die offizielle Flugplatzhöhe stammt aus der AIP-Ergänzung oder von dipul.de.
  • Mindestens 800 Meter Bodensicht, kein autonomer Betrieb und aktive Kollisionsvermeidung sind Pflicht.
  • Die DFS-Freigabe ersetzt weder OPEN/Specific noch § 21h LuftVO oder sonstige Zustimmungen.
  • Hindernisnahes Fliegen ist kein pauschaler Freibrief für Flüge oberhalb von 120 Metern.
  • Der Fernpilot erhält keine Verkehrsinformation vom Tower.
  • Bindend bleiben NfL, AIP, DIPUL, NOTAM, EU-Recht und individuelle Auflagen.
Zur Kurzfassung
Zu den vier Zonen
Zu allen Auflagen
Zu den Verkehrsinformationen
Zur Checkliste
Kategorie Drohnen Wissen | Tags AIP, BVLOS, CTR, DFS, DIPUL, Drohnen Genehmigung, Drohnen-Regeln 2026, Drohnenrecht, Flughafen, Flughöhe, FVK-Freigabe, Hindernisflug, Kontrollzone, LuftVO, NFL, NOTAM, Schwarmflug, Specific Category, UAS, VLOS

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