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FPV-Flug ohne Spotter Modellflugverband DMFV oder DMO oder MFSD

NEU: FPV-Flug ohne Spotter und Verbandsregelung vs. EU Drohnenverordnung

Es gibt diverse Neuerungen und einige Erleichterungen für alle FPV-Piloten zum Beispiel beim Flug mit einer FPV-Brille in Deutschland. Aber Achtung: nur für Mitglieder:

EU-Drohnenverordnung und FPV bisher

In der ursprünglichen EU-Drohnenverordnung aus 2021 gab es viele Verbesserungen gegenüber der alten Regelung aus 2017, doch für FPV-Drohnen sind die neuen Drohnen-Gesetze eher ungeeignet. Das Problem: Der Flug mit einer aufgesetzten Brille gilt eigentlich als Flug außerhalb der Sichtweite (BLOS) und ist somit ohne Weiteres in der allgemeinen Kategorie OPEN nicht gestattet, denn dort sind nur Flüge in Sichtreichweite erlaubt (VLOS). Eine einzige Ausnahme ergibt sich, wenn sich eine zweite Person (ein so genannter Spotter) direkt neben dem Drohnen-Steuerer befindet und dieser die Drohne ersatzweise für den Drohnen-Steuerer beobachtet sowie notfalls vor Gefahren warnt. Ein Flug allein mit einer FPV-Drohne war somit gemäß EU-Drohnenverordnung kategorisch ausgeschlossen.

Nach der alten Verordnung aus 2017 gab es zumindest die Ausnahmeregelung, dass FPV-Drohnen unter 250 Gramm und unter einer Flughöhe von 30 Metern auch ohne Spotter komplett außerhalb der Sichtweite (sogar in unlimitierter Entfernung) fliegen zu dürfen. Diese Ausnahme wurde in die EU-Drohnenverordnung 2021 jedoch nicht übernommen.

Betriebserlaubnis für Modellsportverbände

Im Juli 2022 hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) dem Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) und dem Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) eine eigene Betriebsgenehmigung erteilt nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947 (andere Unterverbände sind davon auch eingeschlossen – siehe unten). Dadurch können diese Modellflugverbände nun wählen, ob ihre Mitglieder weiterhin nach der Kategorie OPEN der EU-Drohnenverordnung fliegen wollen oder ob sie sich in der speziellen  Kategorie SPECIFIC ein eigenes Verbandsverfahren vom Luftfahrtbundesamt genehmigen lassen. Letzteres war natürlich das Hauptziel der Verbände.

Dieses genehmigte Verfahren muss allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden (siehe Links unten). Darin sind auch spezielle einzelne Lockerungen festgesetzt, die den Betrieb von FPV-Drohnen mit einer FPV-Brille vereinfachen. Die im Folgenden beschriebenen Regelungen beziehen sich hauptsächlich auf das genehmigte Betriebsverfahren des DMFV für seine Mitglieder. Diese Regeln bringen einige kleine Verbesserungen für Drohnen-Piloten aber auch einige Nachteile und vor allem viel Durcheinander in die gerade neu gefasste und vereinheitlichte EU-Regelung.

Hinweis: die Mitgliedschaft in den Modellflugverbänden ist kostenpflichtig und unter Umständen noch an weitere Bedingungen und Kosten (Versicherungen etc.) geknüpft – siehe dazu weiter unten.

NEU: FPV Flug ohne Spotter

Im Checkpunkt 9 der DMFV Regelung wird festgesetzt:

„Bis zu einer Flughöhe von 30 Metern über Grund gilt ersatzweise auch der Einsatz einer Videobrille (FPV) als Betrieb in Sichtweite. Dabei darf das Flugmodell nicht weiter entfernt geflogen werden, als es in natürlicher Sichtweite ohne Videobrille (visuelles Ausgabegerät) sicher gesteuert werden könnte.“

Das bedeutet: Bewegt man sich in einer Flughöhe unterhalb von 30 Metern über Grund, so darf auch ohne Spotter und ohne zweite Person eine FPV-Brille (Videobrille) benutzt werden, obwohl dadurch keine direkte Sichtverbindung (VLOS) zur FPV-Drohne oder zum Fluggerät mehr besteht. Allerdings muss die Entfernung so gewählt sein, dass man die Drohne in dieser Entfernung auch noch ohne Videobrille sehen und sicher steuern kann. Dies schränkt also die Entfernung weiterhin ein. Außerdem verbietet dies streng genommen auch weiterhin das Fliegen hinter Hindernissen oder um Hindernisse herum (um Gebäude oder um Baumreihen), da insofern keine Sichtverbindung und somit auch kein sicheres Steuern der Drohne mehr möglich wäre. Der eigentliche Mehrwert durch diese Regel ist somit nur minimal.

Für FPV-Flüge oberhalb von 30 Metern gilt weiterhin die gleiche Regelung wie auch in der EU-Drohnenverordnung und der Kategorie OPEN festgesetzt: Es muss eine zweite Person (ein Spotter) direkt anwesend sein, der die Drohne in Sichtweite beobachten und den Drohnen-Pilot gegebenenfalls warnen kann.

Neue sonstige Regelungen der Verbände

Die grundlegenden Regelungen sind ähnlich oder gar identisch zur EU-Drohnenverordnung:

  • maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund
  • Registrierungspflicht beim LBA für alle Drohnen-Piloten ab 250 Gramm Gewicht (wenn die Drohne auch eine Kamera besitzt)
  • Beachtung der nationalen GEO-Zonen und Flugbeschränkungen / Verbote (Autobahnen, Flugplätze, Industrieanlagen etc)
  • kein Flug über Menschenmassen oder Menschenansammlungen

Änderungen sind unter anderem in den folgenden Punkten vorhanden

  • Es muss regelmäßig an Schulungen der Verbände teilgenommen werden (z.B: DMFV Akademie), um die eigenen Kenntnisse über „die geltenden luftrechtlichen Grundlagen, sowie über den sicheren Betrieb von Flugmodellen zu erweitern oder aufzufrischen“
  • Es ist ausschließlich der private Betrieb möglich – die gewerbliche Nutzung nach diesen Regularien ist ausgeschlossen.
  • Drohnen über 1 Kilogramm Gewicht müssen zusätzlich zum Mitgliedstarif kostenpflichtig beim Modellflugverband haftpflichtversichert werden.
  • Die neuen Drohnen-Klassen / Zertifizierungen von Drohnen, die in der EU-Drohnenverordnung wesentliche Erleichterungen und Vereinfachungen bieten, finden in den Regularien der Modellflugverbände keine Anwendung
  • die neuen EU Drohnenführerscheine (EU Kompetenznachweis vom LBA und EU Fernpilotenzeugnis A2) werden von dem Modellflugverbänden nicht anerkannt
  • Abstand zu unbeteiligten Personen bei Drohnen bis 2 Kilogramm Gewicht generell auf 25 Meter festgelegt.
  • Der Flug von FPV-Drohnen mit FPV-Brille ist unterhalb von 30 Metern wie oben beschrieben auch ohne Spotter möglich, allerdings darf die Drohne trotzdem nur so geflogen werden, dass sie ohne Brille in Sichtreichweite wäre und sicher gesteuert werden kann (siehe Abschnitt oben).
  • Bei Drohnen / Flugmodellen über 2 Kilogramm oder wenn die Drohne über 120 Metern Höhe geflogen werden soll, so ist ein Kenntnisnachweis des jeweiligen Verbandes erforderlich. Dies ist nicht mit dem EU-Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis oder EU-Fernpilotenzeugnis A2) zu verwechseln – diese gelten in den Verbänden nicht. Der Kenntnisnachweis des DMFV kann hier kostenpflichtig online gemacht werden: www.kenntnisnachweis.de
  • autonome Flugsysteme (Autopilot / Waypoints / Follow Me) sind vollständig verboten. In der EU-Drohnenverordnung gibt es im Gegensatz dazu eine Erlaubnis, den Follow Me-Modus im Umkreis von 50 Metern mit entsprechenden Drohnen zu nutzen.

Sonstige Modellflugverbände

Eine eigene Betriebsgenehmigung haben bisher nur der DMFV sowie der MFSD erhalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur diese beiden Modellflugverbände auf deren genehmigte Regelwerke zugreifen dürfen. Auch alle Unterverbände dieser Organisationen dürfen dieses Regelwerk nutzen und deren Mitglieder entsprechend fliegen. Dies betrifft zum Beispiel den DMO als Unterverband des MFSD.

Sonstige Informationen und Links zum Thema

Genehmigte Betriebsverfahren für den Modellflug im Verbandsrahmen der jeweiligen Modellflugverbände:

  • Vorgaben / Betriebsverfahren Modellflugbetrieb im DMFV
  • Flugbetrieb im Verbandsrahmen MFSD

Zusätzliche Informationen vom Luftfahrtbundesamt:

  • Pressemitteilung LBA zu diesem Thema

 

Alle Angaben ohne Gewähr

Kategorie Drohnen-Gesetz, Drohnen Wissen | 1.622 Aufrufe | Tags DMFV, DMO, EU Drohnen-Gesetz, EU Drohnenverordnung, FPV, FPV-Flug, MFSD, Modellflugverband

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