Der kleine Drohnenführerschein A1 / A3 (EU Kompetenznachweis) ist für fast alle Drohnen (ab 250 Gramm) erforderlich.
Der große Drohnenführerschein A2 (EU Fernpilotenzeugnis A2) ist in der Regel nur optional und speziell dann erforderlich, wenn man mit Drohnen über 250 Gramm auch näher an Menschen oder in Wohngebieten etc. fliegen will (Infos dazu hier).
Wo man den großen Drohnenführerschein A2 übrigens besonders einfach und günstig online absolvieren kann, findet ihr hier:
Für das Erlangen des A2-Scheins ist der Besitz des A1 / A3-Scheins erforderlich und Voraussetzung.
Mitzuführender Drohnenführerschein
Nun stellt sich vielen die Frage: Müssen dann beide Drohnenführerscheine permanent mitgeführt werden? Oder genügt es, den A2-Schein parat zuhaben – zumal auf dem A2 Drohnenführerschein sogar beide Logos (A2 und A1 / A3) abgebildet sind.
Wir haben dazu eine direkte Aussage vom Luftfahrtbundesamt LBA. Problem ist hierbei die unterschiedliche Laufzeit und Gültigkeit beider Dokumente:
Aussage Luftfahrtbundesamt LBA
Der Kenntnisnachweis A1/A3 ist die Voraussetzung zum Erwerb des A2-Fernpilotenzeugnis. Das A2-Zeugnis ist somit das höherwertigere von beiden. Beide Nachweise können zur gegebenen Zeit durch eine entsprechende Auffrischungsschulung verlängert werden. Solange Sie sicherstellen, dass Ihr A1/A3-Kenntnisnachweis noch gültig ist, reicht es aus, wenn Sie nur das A2-Zeugnis dabei haben.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Gültigkeiten der Zertifikate gibt es derzeit EU weit eine Diskussion mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), wo es u.a. darum geht welche Auswirkung der Ablauf des A1/A3-Kenntnisnachweises auf die Gültigkeit des A2-Fernpilotenzeugnisses hat. Soweit uns eine offizielle Stellungnahme der EASA diesbezüglich vorliegt, werden wir rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung über unsere Webseite vornehmen.
Drohnenführerschein als Karte
Beide Drohnenführerscheine kann man sich übrigens praktisch als Plastikkarte im EC-Karten-Format drucken lassen: